Pressemitteilung Nr. 27/2011 vom 31.03.2011

Eilantrag gegen Weiterbau der A 100 in Berlin erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Eilantrag eines Umweltschutzvereins und mehrerer privater Betroffener gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für den Weiterbau der Bundesautobahn A 100 in Berlin vom Autobahndreieck Neukölln bis zur Anschlussstelle Am Treptower Park stattgegeben. In einem gleichzeitig anhängigen Klageverfahren bestreiten die Antragsteller die Planrechtfertigung für das Vorhaben und machen darüber hinaus geltend, die Planfeststellung beruhe wegen Mängeln der Verkehrsprognose auf einer fehlerhaften Abwägung.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zur Prüfung ihrer rechtlichen Einwände im Klageverfahren das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiege. Ein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung dieses Beschlusses sei nämlich nicht erkennbar. Der Antragsgegner habe selbst eingeräumt, dass der Beginn des baulichen Vollzugs nicht vor März 2012 vorgesehen sei. Angesichts dieses schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2010 absehbaren und der Öffentlichkeit durch Presseberichte - vom Antragsgegner unbestritten - als politische Beschlusslage in Berlin vermittelten Zeitraums von etwa 1¼ Jahren bis zum Vollzugsbeginn hätte es nahegelegen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses schon von Amts wegen behördlich auszusetzen, um so die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens entbehrlich zu machen.


BVerwG 9 VR 2.11 - Beschluss vom 31.03.2011


Beschluss vom 31.03.2011 -
BVerwG 9 VR 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:310311B9VR2.11.0

Leitsatz:

Abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG fehlt es an einem aktuellen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, wenn bei Erlass dieses Beschlusses bereits absehbar war und der Öffentlichkeit als politische Beschlusslage vermittelt wurde, dass mit einem baulichen Vollzug des festgestellten Plans erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt (hier: frühestens in 1 ¼ Jahren) zu rechnen ist.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1
    FStrG § 17e Abs. 2 Satz 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2011 - 9 VR 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310311B9VR2.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 29. Dezember 2010 wird angeordnet.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 82 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin. Sie bestreiten die Planrechtfertigung für das Vorhaben und machen darüber hinaus geltend, die Planfeststellung beruhe wegen Mängeln der Verkehrsprognose auf einer fehlerhaften Abwägung.

II

2 Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist begründet. Das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Im vorliegenden Fall ist - abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG - nicht erkennbar, dass trotz des Interesses der Antragsteller an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Prüfung der von ihnen erhobenen rechtlichen Einwände gegen das Vorhaben ein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses besteht. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung selbst eingeräumt, dass der Beginn des baulichen Vollzugs nicht vor März 2012 vorgesehen ist. Angesichts dieses schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2010 absehbaren und der Öffentlichkeit durch die von den Antragstellern in Bezug genommenen Presseberichte - vom Antragsgegner unbestritten - als politische Beschlusslage in Berlin vermittelten Zeitraums von etwa 1 ¼ Jahren bis zum Vollzugsbeginn hätte es nahegelegen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits von Amts wegen behördlich auszusetzen, um so die für die Antragsteller zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile unausweichliche, weil fristgebundene Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entbehrlich zu machen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2, vom 7. Juli 2010 - BVerwG 9 VR 1.10 - juris Rn. 2 und vom 22. September 2010 - BVerwG 9 VR 2.10 - juris Rn. 3). Gründe, aus denen der Antragsgegner bereits jetzt darauf angewiesen wäre, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Gebrauch zu machen, sind weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsgegner durch die aufschiebende Wirkung der Klage nicht an verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung des Planvollzugs gehindert, namentlich kann er - auf eigenes Risiko - die Ausführungsplanung und die Ausschreibung von Bauleistungen vorantreiben.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Beschluss vom 09.02.2012 -
BVerwG 9 VR 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:090212B9VR2.12.0

Leitsätze:

1. Die privatrechtliche Eigentümerposition des Vorhabenträgers einer Straßenbaumaßnahme gibt diesem - jenseits von Maßnahmen zur Verkehrssicherung - keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, die der Sache nach der vorzeitigen Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses dienen, dessen Vollzug gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, § 17e Abs. 2 FStrG umfassend ausgesetzt worden ist. Hierzu zählt insbesondere das Fällen von Bäumen, das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk, das Fangen und Umsetzen von Amphibien und die Anlage eines Ersatzlaichgewässers.

2. Sollen nach umfassender gerichtlicher Aussetzung des Sofortvollzugs einzelne Vorabmaßnahmen (insbesondere solche naturschutzfachlicher Art) in vorzeitiger Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden, bedarf es eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, um deren gerichtliche Freigabe zu erreichen.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 1 Nr. 2
    FStrG § 17e Abs. 2 bis 4

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2012 - 9 VR 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:090212B9VR2.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Dem Antragsgegner werden Maßnahmen zur Baufeldfreimachung in dem ehemaligen Kleingartengelände im Bereich der Dieselstraße in Berlin-Neukölln nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses untersagt. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller vom 8. Februar 2012 abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/20 und der Antragsgegner zu 3/4.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller begehren, dem Antragsgegner von ihm derzeit durchgeführte Maßnahmen der Baufeldfreimachung auf einem ehemaligen Kleingartengelände im Trassenbereich der geplanten Verlängerung der Autobahn A 100 in Berlin zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Treptower Park (16. Bauabschnitt), zu untersagen.

2 Unter dem 29. Dezember 2010 hat der Antragsgegner den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des genannten Teilstücks erlassen. Mit Beschluss vom 31. März 2011 (BVerwG 9 VR 2.11 - NVwZ 2011, 820) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen diesen Planfeststellungsbeschluss angeordnet.

3 Mit ihrem am Abend des 8. Februar 2012 eingegangenen Eilantrag machen die Antragsteller geltend, die derzeit durchgeführten Arbeiten stellten eine dem Beschluss vom 31. März 2011 zuwiderlaufende vorzeitige Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses dar. Die Arbeiten umfassten offenbar die Beseitigung der gesamten Vegetation. Es seien bereits kleinere Bäume gefällt und Gebüsch geschnitten worden; eine Reihe weiterer Bäume sei markiert, stehe aber noch. In dem fraglichen Bereich seien nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Planfeststellungsbeschlusses vor Durchführung der Bauarbeiten naturschutzfachliche Maßnahmen wie das vorherige Absammeln von Amphibien und das Anlegen eines Ersatzgewässers zur Umsiedlung der Amphibien geplant. All dies sei Gegenstand der derzeit nicht vollziehbaren Planfeststellung.

4 Der Antragsgegner hat am 9. Februar 2012 kurzfristig Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und erwidert: Die ehemalige Kleingartenanlage befinde sich im Besitz und Eigentum der Bundesfernstraßenverwaltung. Die derzeit durchgeführten Maßnahmen stellten keinen vorzeitigen faktischen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses dar, sondern erfolgten im Zuge der Grundstückssicherung dieser Kleingärten. Dort befänden sich einsturzgefährdete Baulichkeiten und ungesicherte Absturzkanten; sie würden zur Entsorgung von Abfällen genutzt und seien Objekt von Vandalismus (Zerstörung und Brandlegung). Seit dem 31. Januar 2012 würden daher Befestigungen sowie Auf- und Einbauten (Lauben) beräumt, Obstgehölze und Strauchwerk entfernt und gefährliche Abfälle (u.a. Asbest) entsorgt. Bäume würden derzeit nicht gefällt, sondern lediglich gesichert. Im Vorfeld der Beräumung hätten bereits Maßnahmen zum Abfangen von Amphibien stattgefunden, die im Jahr 2012 fortgesetzt werden sollten. Nach Abräumung der Kleingartenflächen solle gemäß dem planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan in einem abseits der künftigen Trasse gelegenen Bereich ein Amphibienlaichgewässer angelegt werden.

II

5 Der Antrag ist in dem aus dem Tenor und den nachfolgenden Gründen zu entnehmenden Umfang begründet, im Übrigen war er abzulehnen.

6 Gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle des sog. faktischen Vollzugs, d.h. bei einem Verstoß gegen die gerichtlich (hier: durch den Beschluss des Senats vom 31. März 2011) angeordnete aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers treffen. Hierzu gibt der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt, wie er sich nach dem Vorbringen der Antragsteller und der Erwiderung des Antragsgegners darstellt, in nachfolgendem Umfang Anlass.

7 Zwar ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, als Eigentümer und Besitzer des ehemaligen Kleingartengeländes aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht dort befindliche bauliche Anlagen, die nach seiner Darstellung baufällig und dem Vandalismus preisgegeben sind, zu beseitigen. Aus demselben Grund sind dem Antragsgegner auch Maßnahmen zur Sicherung des Geländes vor unbefugtem Zutritt und die Entsorgung von Abfällen erlaubt.

8 Seine privatrechtliche Eigentümerposition gibt dem Antragsgegner jedoch keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, die der Sache nach der vorzeitigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Dezember 2010 dienen, dessen Vollzug vorläufig untersagt ist. Hierzu zählt insbesondere das Fällen von Bäumen (das nach Angaben des Antragsgegners derzeit aber auch nicht beabsichtigt ist) sowie das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk; gerade insoweit können naturschutzrechtliche Belange berührt sein, die zu rügen insbesondere der Antragsteller zu 1 befugt ist. Nicht erlaubt ist ferner das Fangen und Umsetzen von Amphibien, auch wenn dies unter naturschutzfachlicher Begleitung erfolgt. Dies alles kann naturschutzrechtliche Eingriffe darstellen. Sie sind Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplans und damit der Planfeststellung, deren Vollzug vorläufig ausgesetzt ist. Die im Beschluss vom 31. März 2011 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage umfasst schließlich auch die Anlage des erwähnten Amphibienlaichgewässers. Zu einer weitergehenden Präzisierung der zu unterlassenden Maßnahmen bietet der knappe Vortrag der Beteiligten weder Anlass noch Grundlage.

9 Wie der Senat bereits im Beschluss vom 31. März 2011 ausgeführt hat, ist der Antragsgegner durch die darin angeordnete aufschiebenden Wirkung der Klage nicht an verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung des Planvollzugs gehindert, namentlich kann er - auf eigenes Risiko - die Ausführungsplanung und die Ausschreibung von Bauleistungen vorantreiben. Der tatsächliche Vollzug von Maßnahmen der im vorstehenden Absatz beschriebenen Art ist, auch wenn er auf eigenem Gelände stattfindet, keine „verwaltungsinterne“ Maßnahme mehr. Dem Antragsgegner steht insoweit allerdings frei, im Rahmen eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ggf. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einzelner Vorabmaßnahmen geltend zu machen und zu begründen.

10 Da der Senat davon ausgeht, dass Behörden gerichtlichen Entscheidungen Folge leisten, sieht er davon ab, dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung und Überschreitung der ihm zustehenden, mit dem vorliegenden Beschluss verdeutlichten Befugnisse ein Zwangsgeld anzudrohen.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Beschluss vom 30.03.2012 -
BVerwG 9 VR 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:300312B9VR5.12.0

Leitsatz:

Kann eine in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Maßnahme des landschaftspflegerischen Begleitplans aus naturschutzfachlichen Gründen nur zu einer bestimmten Jahreszeit durchgeführt werden, so kann dies im Rahmen einer Interessenabwägung im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (hier: auf einen Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO) den Sofortvollzug dieser Maßnahme rechtfertigen, sofern mit ihr keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die bei einem Erfolg der Klage nicht mehr rückgängig zu machen wären (hier: Absammeln und Zwischenhältern von Zauneidechsen).

  • Rechtsquellen
    VwGO § 80 Abs. 5 und 7
    BNatSchG 2010 § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 45 Abs. 7
    FStrG § 17

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2012 - 9 VR 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300312B9VR5.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 5.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Unter teilweiser Änderung des Beschlusses vom 31. März 2011 - BVerwG 9 VR 2.11 - wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 29. Dezember 2010 aufgehoben, soweit dieser im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorabmaßnahme „Umsetzung der Zauneidechse“ das Absammeln und Zwischenhältern von Zauneidechsen auf der Böschung des Bahndamms der S-Bahntrasse Neukölln-Baumschulenweg und in der Kleingartenkolonie Stadtbär vorsieht.
  2. Die Kosten des Verfahrens über den Änderungsantrag tragen die Antragsteller zu je einem Fünftel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren über den Änderungsantrag auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Am 29. Dezember 2010 erließ der Antragsgegner den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Verlängerung der Autobahn A 100 in Berlin zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Treptower Park (16. Bauabschnitt). Mit Beschluss vom 31. März 2011 - BVerwG 9 VR 2.11 - (NVwZ 2011, 820) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen der Antragsteller angeordnet.

2 Mit dem vorliegenden Antrag vom 23. März 2012 begehrt der Antragsgegner, den vorbezeichneten Gerichtsbeschluss abzuändern und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss teilweise aufzuheben mit dem Ziel, im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorabmaßnahme das Absammeln und Zwischenhältern (vorübergehendes artgerechtes Halten) von im Trassenbereich anzutreffenden Zauneidechsen durchführen zu dürfen. Die im planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Vorabmaßnahme betrifft zwei Standorte im Plangebiet, an denen die Zauneidechse angetroffen worden ist, nämlich die südexponierte Böschung des Bahndamms der S-Bahntrasse Neukölln-Baumschulenweg und die Kleingartenkolonie Stadtbär. Zur Begründung hat der Antragsgegner im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vorabmaßnahme aus naturschutzfachlichen Gründen nur zu einer bestimmten Jahreszeit, nämlich im Frühjahr (April/Mai) und im Herbst (September), durchgeführt werden könne; wenn dies nicht in diesem Kalenderjahr geschehe, werde sich die Verwirklichung des Planvorhabens um mindestens ein Jahr verzögern.

3 Die Antragsteller bezweifeln die Eilbedürftigkeit der Vorabmaßnahme, weil die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Bundeshaushalt für das Planvorhaben unsicher sei; außerdem halten sie ein umfassenderes Absammeln und eine ortsnahe Zwischenhälterung der Zauneidechsen für erforderlich.

II

4 Der zulässige Antrag ist begründet.

5 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte bei dem Gericht der Hauptsache die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

6 Der Antragsgegner hat derartige veränderte Umstände glaubhaft gemacht. Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 31. März 2011 im vorangegangenen Verfahren BVerwG 9 VR 2.11 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners im Wesentlichen damit begründet, dass seinerzeit bauliche Vollzugsmaßnahmen nicht vor März 2012 vorgesehen waren und zudem nach der politischen Beschlusslage des damaligen Senats des Landes Berlin ungewiss war, ob das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden sollte (vgl. Beschluss vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 2). Nach den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus vom 18. September 2011 sind diese politischen Vorbehalte entfallen. Der neue Senat strebt die Verlängerung der A 100 im 16. Bauabschnitt an. Darüber hinaus hat der Antragsgegner anhand des geänderten aktuellen Bauablaufplans eine (wegen der politischen Beschlusslage damals noch nicht gegebene) zeitliche Eilbedürftigkeit der Umsetzung der streitgegenständlichen punktuellen artenschutzrechtlichen Vorabmaßnahme glaubhaft gemacht. Dass eine über bereits vorliegende Finanzmittel hinausgehende Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Bundeshaushalt möglicherweise erst erfolgt, „wenn Baurecht vorliegt“, d.h. im Fall einer Abweisung der gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklagen, entspricht der dem beschließenden Senat bekannten Bewilligungspraxis und vermag die Eilbedürftigkeit der streitgegenständlichen Vorabmaßnahme selbst, ohne die sich die Verwirklichung des Planvorhabens um mindestens ein Jahr verzögern würde, nicht in Frage zu stellen.

7 Der vorliegende Eilantrag zwingt weder zu einer in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgaussichten der Klagen der Antragsteller gegen den angefochtenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss noch zu einer - vorläufigen - Antwort auf die Frage, inwieweit die konkrete Vorabmaßnahme mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 und § 45 Abs. 7 BNatSchG 2010 vereinbar ist. Diese Prüfung kann dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer Abwägung einerseits des Interesses des Antragsgegners an einer vorzeitigen Durchführung der streitgegenständlichen artenschutzrechtlichen Vorabmaßnahme, andererseits des Interesses der Antragsteller an einem weiteren Aufschub dieser Vorabmaßnahme.

8 Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die hier im Rahmen der Schutz- und Minderungsmaßnahme Nr. 5 (S/M5) des landschaftspflegerischen Begleitplans (vgl. S. 72 f. der Unterlage 12.1 des Planfeststellungsbeschlusses) und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (vgl. S. 29 f., 38 f. der Unterlage 12.4 des Planfeststellungsbeschlusses) vorgesehene artenschutzrechtliche Vorabmaßnahme „Umsetzung der Zauneidechse“ aus naturschutzfachlichen Gründen nur zu einer bestimmten Jahreszeit, nämlich in zwei Schritten im Frühjahr (Anfang April bis Ende Mai) vor der Eiablage sowie im Herbst (September) nach dem Schlüpfen der Jungtiere und vor der Winterruhe, durchgeführt werden kann und dass sie eines zeitlichen Vorlaufs vor den baulichen Vollzugsmaßnahmen bedarf, andernfalls die Verwirklichung des Vorhabens sich deutlich (um mindestens ein Jahr) verzögern würde. Dieses gesteigerte Interesse an der vorzeitigen Verwirklichung dieses Teils der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen rechtfertigt im Rahmen der hier anzustellenden Interessenabwägung die sofortige Vollziehung dieser punktuellen Vorabmaßnahme. Bei einer ordnungsgemäßen, durch die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss angeordnete ökologische Baubegleitung gesicherten Durchführung der Maßnahme werden zur Überzeugung des Senats weder Belange der Antragsteller noch naturschutzrechtliche Belange von Gewicht dauerhaft beeinträchtigt oder vollendete Tatsachen geschaffen, die bei einem etwaigen Erfolg ihrer Klagen nicht mehr rückgängig zu machen wären. Die abzufangenden Zauneidechsen sollen in der Zwischenzeit in artgerechten Freilandgehegen gehalten werden, bis eine artgerechte neue Ansiedlungsfläche hergestellt ist. Bei einem Erfolg der Klagen steht einer Rückführung der Tiere an ihren Herkunftsort nichts entgegen, da dort vor einer Entscheidung über die Klagen keine Veränderung ihrer bisherigen Lebensstätten, insbesondere keine Baufreimachung stattfinden soll.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.