Beschluss vom 31.03.2014 -
BVerwG 10 KSt 1.14ECLI:DE:BVerwG:2014:310314B10KSt1.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2014 - 10 KSt 1.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:310314B10KSt1.14.0]

Beschluss

BVerwG 10 KSt 1.14

  • VG Berlin - 10.12.2012 - AZ: VG 33 K 336.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 05.12.2013 - AZ: OVG 10 M 6.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11. März 2014 (Kassenzeichen 1180 0205 6431) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Über die Erinnerung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Entscheidung ist der Senat nach § 66 Abs. 6 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2 Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die ihr erteilte Kostenrechnung vom 11. März 2014 ist gemäß § 66 Abs. 1 und 5 GKG zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.

3 Für das Verfahren über sonstige, nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ordnet § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-Nr. 5502 eine Gebühr in Höhe von 60,00 € an, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Gebührentatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die von der Antragstellerin verfolgte Rentensache wird von den in § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei gestellten Sachgebieten nicht erfasst; die Regelung über die Kostenfreiheit in § 183 SGG bezieht sich nur auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und nicht vor den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten. Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 19. Februar 2014 - BVerwG 10 B 7.14 - verworfen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der gesetzlich vorgesehene Betrag in Höhe von 60,00 € wurde in der Kostenrechnung vom 11. März 2014 angesetzt. Die Gebühr ist fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

4 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Würdigung des Senats in dem Beschluss vom 19. Februar 2014 wendet, dass sie keine Beschwerde, sondern eine „sofortige Beschwerde“ gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG bzw. § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt habe, die die Verwaltungsgerichtsordnung - wie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO belege - sehr wohl kenne, verhilft dieses Vorbringen der Erinnerung nicht zum Erfolg.

5 Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz; sie dient grundsätzlich nicht dazu, ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen. Zwar werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist aber nur abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 8 KSt 13.10 - Rn. 2 mit Verweis auf BGH, Beschlüsse vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschluss vom 13. November 2002 - I E 1/02 - BFH/NV 2003, 333). Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind; vielmehr ist die gerichtliche Sachbehandlung des Begehrens der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Denn der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2013, mit der die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war, betraf - wie der Senat in dem Beschluss vom 19. Februar 2014 in Rn. 1 bereits ausgeführt hat - keine gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG anfechtbare Rechtswegentscheidung. Im Übrigen ändert die Regelung des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Verweisung auf die Formvorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nichts daran, dass Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts über die (Versagung von) Prozesskostenhilfe gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.