Beschluss vom 31.05.2005 -
BVerwG 5 B 42.05ECLI:DE:BVerwG:2005:310505B5B42.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 5 B 42.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:310505B5B42.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 42.05

  • VGH Baden-Württemberg - 08.04.2005 - AZ: VGH 7 S 351/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  2. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2005 wird verworfen.
  3. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, mit welchem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2005 verworfen wurde, nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.