Beschluss vom 31.05.2006 -
BVerwG 3 B 58.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310506B3B58.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2006 - 3 B 58.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310506B3B58.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 58.06

  • VGH Baden-Württemberg - 25.04.2006 - AZ: VGH 10 S 686/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  2. 25. April 2006 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit war in dem Beschluss auch hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.