Beschluss vom 31.05.2006 -
BVerwG 5 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310506B5B34.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 B 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310506B5B34.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 34.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.01.2006 - AZ: OVG 2 LB 21/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für sein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Dem Antrag des Klägers, ihm im Wege der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt für sein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit beizuordnen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Ablehnungsgesuch aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Das Ablehnungsgesuch des Klägers in seinem Schreiben vom 18. März 2006, ergänzt durch die Schreiben vom 18. und 26. April 2006, richtet sich gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit. Das Gesuch ist unbegründet, weil der Kläger keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richter rechtfertigen.

3 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Maßgebend ist dabei, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Derartige Gründe trägt der Kläger nicht vor. Soweit er die genannten Richter des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts für befangen hält, weil gegen sie „infolge des vom Kläger - wegen der zu seinem Nachteil begangenen Rechtsbeugung und des Betruges - gestellten Strafantrages Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig durchgeführt werden bzw. eventuell bereits Hauptverfahren bei dem zuständigen Strafsenat eröffnet sein könnten“ und diese Richter „weiterhin Entscheidungen zum Nachteil des Klägers treffen“ (Schriftsatz vom 18. März 2006 S. 3), ergibt sich aus dieser - im Übrigen nicht belegten - Behauptung des Klägers kein objektiver Anhalt für eine Besorgnis der Befangenheit. Allein die Mitwirkung der Richter an einer für den Kläger nachteiligen gerichtlichen Entscheidung - hier an dem vom Kläger angeführten Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 71.03 - oder an dem Beschluss vom 2. März 2006 - BVerwG 5 B 15.06 - ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu erregen. Auch ein etwaiges, allein auf Vorwürfen des Klägers beruhendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, auf das sich der Kläger ohne Vorlage jeglicher Nachweise beruft, würde keinen Grund zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Richter geben. Denn das eigene Verhalten des ablehnenden Beteiligten bietet grundsätzlich keinen Anhalt für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters. Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker auch darauf stützt, dass dieser nach Eingang des Befangenheitsantrags noch ein gerichtliches Anhörungsschreiben in der Sache BVerwG 5 B 34.06 unter dem 29. März 2006 unterzeichnet hat, das am 10. April 2006 an den Kläger abgesandt wurde, ergibt sich daraus ebenfalls bei vernünftiger Würdigung der Umstände kein Grund, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Dieser einmalige Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 ZPO, der zudem auf einem Versehen der Geschäftsstelle beruht (vgl. wegen des Hergangs im Einzelnen den gerichtlichen Vermerk vom 4. Mai 2005 sowie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker vom 5. Mai 2006, die dem Kläger bereits übersandt worden sind - Bl. 122, 123 der Gerichtakte BVerwG 5 B 34.06 ), kann aus Sicht des betroffenen Beteiligten vernünftigerweise keine Besorgnis der Voreingenommenheit des Richters begründen.

4 Ebenso wenig kann der erstmals im Schreiben des Klägers vom 26. April 2006 erhobene Vorwurf, der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker habe in der mündlichen Verhandlung im Verfahren BVerwG 5 C 71.03 am 16. Dezember 2004 geäußert, „wir wollen Sie ja hier auch mal loswerden“, dem Ablehnungsgesuch zum Erfolg verhelfen. Zum einen waren diese Umstände dem Kläger schon bei Anbringung des Ablehnungsgesuchs am 18. März 2006 bekannt und hätten deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden können und müssen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 43 Rn. 7 und § 44 Rn. 2). Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren im Schriftsatz vom 26. April 2006 enthaltenen, allein auf Vermutungen beruhenden Vorwürfe, die diese Verhandlung und das Verhalten der daran beteiligten Richter des 5. Senats betreffen. Zum anderen ergeben sich auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens im Schriftsatz vom 26. April 2006 keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit. Aus der zitierten Bemerkung des Vorsitzenden kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bei vernünftiger Betrachtung nur auf die Absicht einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung, nicht aber auf eine unsachliche Einstellung des Richters gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Verfahrensausgangs geschlossen werden (vgl. auch die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden Richters Dr. Säcker vom 5. Mai 2005). Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit der an der damaligen Verhandlung beteiligten Richter zu rechtfertigen.

Beschluss vom 05.07.2006 -
BVerwG 5 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B5B34.06.0

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BVerwG 5 B 34.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.01.2006 - AZ: OVG 2 LB 21/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Der Beschluss vom 31. Mai 2006 wird aufrechterhalten.

Gründe

1 Über das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit sowie den darauf bezogenen Prozesskostenhilfeantrag war in entsprechender Anwendung von § 152a Abs. 1 VwGO von Amts wegen erneut zu entscheiden, weil der Beschluss vom 31. Mai 2006 aufgrund eines Versehens vor Ablauf der dem Kläger bekannt gegebenen Äußerungsfrist und daher ohne Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2006 ergangen ist (vgl. das gerichtliche Schreiben an den Kläger vom 21. Juni 2006). Der Prozesskostenhilfeantrag und das Ablehnungsgesuch haben auch bei Berücksichtigung dieser Stellungnahme keinen Erfolg. Der Beschluss vom 31. Mai 2006 ist daher aufrechtzuerhalten (§ 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 343 ZPO).

2 Dem Prozesskostenhilfeantrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3 Soweit sich das Gesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel richtet, hat es sich durch Eintritt des Richters in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2006 inzwischen erledigt.

4 Im Übrigen ist das Gesuch nach wie vor unbegründet, weil der Kläger keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richter rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Wegen der Begründung wird zunächst auf den Beschluss vom 31. Mai 2006 verwiesen, die der beschließende Senat in der jetzigen Besetzung sich zu Eigen macht. Die Stellungnahme des Klägers vom 16. Juni 2006 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger zeigt damit keine neuen oder weitergehenden Umstände auf, die auf eine Befangenheit der Richter schließen lassen. Soweit er sein Vorbringen zur Verletzung der Wartepflicht durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker ergänzt und vertieft, reicht dies für eine Besorgnis der Befangenheit schon deshalb nicht aus, weil es sich nur um einen einmaligen und ersichtlich versehentlichen Verstoß handelt. Im Übrigen gehen seine Vorwürfe und Vermutungen von einem unzutreffenden Verständnis der Abläufe in einem Gericht aus. Auf den Verdacht einer Befangenheit des Vorsitzenden Richters führen sie nicht. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers über das Verhalten der Richter in den früheren Revisionsverfahren und seine erneut vorgetragenen Beschuldigungen enthalten nichts substantiell Neues gegenüber dem bisherigen Vortrag. Auch insoweit wird deshalb auf die Gründe des Beschlusses vom 31. Mai 2006 Bezug genommen.

Beschluss vom 14.09.2006 -
BVerwG 5 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B5B34.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2006 - 5 B 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B5B34.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 34.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.01.2006 - AZ: OVG 2 LB 21/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 - BVerwG 5 B 15.06 - wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Sie ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden.

2 Die vom Kläger im Schreiben vom 18. April 2006 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt worden.

3 Dem Kläger kann für die Beantragung der Wiedereinsetzung und für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens durch einen Rechtsanwalt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht Prozesskostenhilfe gewährt werden.

4 Die Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge von zwei Wochen (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) war bereits abgelaufen, als der Kläger, der zuvor mit Schreiben vom 18. März 2006 zwar Anhörungsrüge erhoben und die Verletzung von Grundrechten gerügt, nicht aber diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt hatte, erst mit Schreiben vom 18. April 2006 beantragte, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, ist vom Gericht am 13. März 2006 abgesandt worden. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht entgegen, dass der Kläger nicht in der für die Anhörungsrüge noch offenen Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat. Auch wenn der Kläger meint, dem Gericht sei „ohne jeden Zweifel bekannt, dass ich meinen und meiner Ehefrau Lebensunterhalt aus den Bezügen von ALG II bestreite und über keine weiteren finanziellen Mittel verfüge, die es mir erlaubten, meine Interessen durch einen Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen oder einen solchen beauftragen zu können“, kann er Prozesskostenhilfe nur auf Antrag erhalten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

5 Zudem ergeben die Rügen des Klägers nicht, dass das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

6 Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ihm der Nichtabhilfebeschluss des Berufungsgerichts vor der Beschwerdeentscheidung vom 2. März 2006 nicht zugesandt worden ist. Denn es ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, was er bei vorheriger Kenntnis vom Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses anderes gerügt hätte, als dass er nur eine Ausfertigung des die Berufung zurückweisenden Beschusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Datum 6. Januar 2006, nicht aber mit Datum 5. Januar 2006 erhalten habe. Dem Kläger ist aber bereits im Beschluss vom 2. März 2006 dargelegt worden, dass das Datum des seine Berufung zurückweisenden Beschlusses für die Frage, ob dagegen die Revision zuzulassen ist, nicht erheblich ist.

7 Indem der Kläger in seinem Schreiben vom 18. März 2006 den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 2. März 2006 auf Seite 2 unter 1. (Rn. 1 des Beschlusses) widerspricht, rügt er keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Indem er dem Gericht weiter vorhält, es habe ihm zu Unrecht nicht Prozesskostenhilfe gewährt, greift er die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung an, zeigt aber nicht auf, dass diese Entscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Die Berufung auf die Verletzung von Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG genügt für die Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht. Soweit der Kläger meint, aufgrund des vorangegangenen Handelns des 5. Senats habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm wie in früheren Verfahren auch jetzt ein Rechtsanwalt durch das Gericht unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet würde, fehlt es zum einen bereits an der Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und verkennt der Kläger zum anderen, dass Prozesskostenhilfe nur bezogen auf den jeweils konkreten Streitgegenstand bewilligt werden kann.

8 Der Angriff des Klägers gegen die Feststellung im angegriffenen Beschluss vom 2. März 2006 auf Seite 3 ab Zeile 3: „Vom Kläger nicht bestritten, hat die Beklagte angeboten, dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen zu zahlen und den Umlagebetrag an die umlagefinanzierte Zusatzversorgung (VBL) abzuführen bzw., wenn der Kläger die Wartezeit dafür nicht erfüllt haben sollte, diesen Betrag direkt an den Kläger zu zahlen“ belegt keinen Gehörsverstoß. Vielmehr greift er diese Feststellung nicht in Bezug auf die in der Feststellung angegebene, nach Auffassung des Gerichts maßgebliche streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 an, sondern hält ihr entgegen, dass die Beklagte dem Kläger „nicht angeboten hat, ihm für 260 Monate die Vermögenswirksamen Leistungen und für 260 Monate die Umlage finanzierte Zusatzversorgung zahlen zu wollen“. Damit bezieht sich der Kläger mit seiner Darstellung auf eine wesentlich längere Zeit, nämlich die, für die er meint, dass ihm dafür Leistungen der Beklagten zustünden. Das Angebot der Beklagten für die streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986, auf das allein sich die Feststellung im Beschluss vom 2. März 2006 bezieht, wird durch das eine Zeit von 260 Monaten umfassende Bestreiten des Klägers nicht in Frage gestellt.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtkostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.