Beschluss vom 31.05.2006 -
BVerwG 5 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310506B5B34.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 B 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310506B5B34.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 34.06
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.01.2006 - AZ: OVG 2 LB 21/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers, ihm für sein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Dem Antrag des Klägers, ihm im Wege der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt für sein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit beizuordnen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Ablehnungsgesuch aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2 Das Ablehnungsgesuch des Klägers in seinem Schreiben vom 18. März 2006, ergänzt durch die Schreiben vom 18. und 26. April 2006, richtet sich gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit. Das Gesuch ist unbegründet, weil der Kläger keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richter rechtfertigen.
3 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Maßgebend ist dabei, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Derartige Gründe trägt der Kläger nicht vor. Soweit er die genannten Richter des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts für befangen hält, weil gegen sie „infolge des vom Kläger - wegen der zu seinem Nachteil begangenen Rechtsbeugung und des Betruges - gestellten Strafantrages Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig durchgeführt werden bzw. eventuell bereits Hauptverfahren bei dem zuständigen Strafsenat eröffnet sein könnten“ und diese Richter „weiterhin Entscheidungen zum Nachteil des Klägers treffen“ (Schriftsatz vom 18. März 2006 S. 3), ergibt sich aus dieser - im Übrigen nicht belegten - Behauptung des Klägers kein objektiver Anhalt für eine Besorgnis der Befangenheit. Allein die Mitwirkung der Richter an einer für den Kläger nachteiligen gerichtlichen Entscheidung - hier an dem vom Kläger angeführten Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 71.03 - oder an dem Beschluss vom 2. März 2006 - BVerwG 5 B 15.06 - ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu erregen. Auch ein etwaiges, allein auf Vorwürfen des Klägers beruhendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, auf das sich der Kläger ohne Vorlage jeglicher Nachweise beruft, würde keinen Grund zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Richter geben. Denn das eigene Verhalten des ablehnenden Beteiligten bietet grundsätzlich keinen Anhalt für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters. Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker auch darauf stützt, dass dieser nach Eingang des Befangenheitsantrags noch ein gerichtliches Anhörungsschreiben in der Sache BVerwG 5 B 34.06 unter dem 29. März 2006 unterzeichnet hat, das am 10. April 2006 an den Kläger abgesandt wurde, ergibt sich daraus ebenfalls bei vernünftiger Würdigung der Umstände kein Grund, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Dieser einmalige Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 ZPO, der zudem auf einem Versehen der Geschäftsstelle beruht (vgl. wegen des Hergangs im Einzelnen den gerichtlichen Vermerk vom 4. Mai 2005 sowie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker vom 5. Mai 2006, die dem Kläger bereits übersandt worden sind - Bl. 122, 123 der Gerichtakte BVerwG 5 B 34.06 ), kann aus Sicht des betroffenen Beteiligten vernünftigerweise keine Besorgnis der Voreingenommenheit des Richters begründen.
4 Ebenso wenig kann der erstmals im Schreiben des Klägers vom 26. April 2006 erhobene Vorwurf, der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker habe in der mündlichen Verhandlung im Verfahren BVerwG 5 C 71.03 am 16. Dezember 2004 geäußert, „wir wollen Sie ja hier auch mal loswerden“, dem Ablehnungsgesuch zum Erfolg verhelfen. Zum einen waren diese Umstände dem Kläger schon bei Anbringung des Ablehnungsgesuchs am 18. März 2006 bekannt und hätten deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden können und müssen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 43 Rn. 7 und § 44 Rn. 2). Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren im Schriftsatz vom 26. April 2006 enthaltenen, allein auf Vermutungen beruhenden Vorwürfe, die diese Verhandlung und das Verhalten der daran beteiligten Richter des 5. Senats betreffen. Zum anderen ergeben sich auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens im Schriftsatz vom 26. April 2006 keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit. Aus der zitierten Bemerkung des Vorsitzenden kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bei vernünftiger Betrachtung nur auf die Absicht einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung, nicht aber auf eine unsachliche Einstellung des Richters gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Verfahrensausgangs geschlossen werden (vgl. auch die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden Richters Dr. Säcker vom 5. Mai 2005). Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit der an der damaligen Verhandlung beteiligten Richter zu rechtfertigen.