Beschluss vom 31.05.2010 -
BVerwG 5 B 43.09ECLI:DE:BVerwG:2010:310510B5B43.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2010 - 5 B 43.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:310510B5B43.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 43.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.04.2009 - AZ: OVG 2 A 1002/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden. Das Vorbringen des Klägers genügt insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zudem lässt sich eine Divergenz auch in der Sache nicht feststellen.

3 Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 9. Februar 2010 - BVerwG 7 B 41.09 - juris m.w.N.).

4 Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt bereits nicht unter Angabe von Aktenzeichen und Entscheidungsdatum eine Entscheidung, von dem die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts abweichen soll. Das Berufungsgericht ist für die Beantwortung der Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ausdrücklich von der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10) ausgegangen. Insoweit zeigt die Beschwerde widersprüchliche Rechtssätze nicht auf. Vielmehr führt der Kläger zur Begründung der Divergenzrüge lediglich aus, das Berufungsgericht habe bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft gewertet. Er scheint der Ansicht zu sein, dass das Berufungsgericht bei zutreffender Umsetzung der nicht konkret bezeichneten Rechtsprechung des Senats (bei verständiger Würdigung seines Vorbringens dürfte das Urteil vom 4. September 2008 a.a.O. gemeint sein) zu einer zivilrechtlich wirksamen Darlehensverbindlichkeit hätte kommen müssen, die als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG von seinem Vermögen abzuziehen gewesen wäre. Ein solcher - vermeintlicher - Subsumtionsfehler wird aber von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfasst.

5 2. Die Revision ist auch nicht wegen der als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemachten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

6 Der Kläger sieht einen Aufklärungsmangel darin, dass das Berufungsgericht ohne einen Grundbuchauszug anzufordern, ohne Einsicht in die Grundakte des Amtsgerichts zu nehmen und ohne seine Geschwister als Zeugen zu vernehmen von einer Schenkung des Handwerksbetriebs sowie des zugehörigen Hauses und Betriebsgeländes an seine jüngste Schwester ausgegangen sei und dies als Indiz dafür gewertet habe, dass es sich auch bei den im November 2000 und April 2001 erfolgten Zahlungen in Höhe von 10 000 DM und 50 000 DM an ihn um eine Schenkung gehandelt habe. Hätte das Berufungsgericht entsprechende Ermittlungen vorgenommen, hätte sich ergeben, dass seiner jüngsten Schwester umfangreiche Belastungen zugunsten ihrer Eltern, insbesondere lebenslange Wohnrechte, auferlegt worden seien, sodass nicht von einer Schenkung gesprochen werden könne. Damit wird eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungs- bzw. Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Es fehlt zumindest an der erforderlichen Darlegung, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, wenn sie vorläge, beruhen kann. Dies ist auch nicht erkennbar.

7 Der Kläger legt nicht dar, dass das Berufungsgericht der von ihm angenommenen Schenkung des Handwerksbetriebs an die jüngste Schwester als (Indiz-)Tatsache ein so großes Gewicht beigemessen hätte, dass damit seine Entscheidung, dass er, der Kläger, mit seinem Vater keinen zivilrechtlich wirksamen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens geschlossen hat, steht und fällt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass es das Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Darlehensvereinbarung in Anwendung des im Urteil des Senats vom 4. September 2008 (a.a.O.) aufgestellten rechtlichen Maßstabes aufgrund der Gesamtwürdigung einer Vielzahl von (Indiz-)Tatsachen verneint. Die Schenkung des Handwerksbetriebs an die jüngste Schwester des Klägers stellt danach nur einen von mehreren Umständen dar. Dementsprechend bleiben die sonstigen, zum Teil ausdrücklich als gewichtig angesehenen (Indiz-)Tatsachen von dem gerügten Verfahrensfehler unberührt, sodass dieser für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erheblich wäre.

8 Überdies musste sich nach den Angaben des als Zeugen einvernommenen Vaters des Klägers dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Werthaltigkeit der Übertragung von Haus und Betriebsgelände an die jüngste Schwester des Klägers nicht aufdrängen. Dies gilt auch mit Blick auf dessen Alter und die erst mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Umstände der Aussage, deren Inhalt der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen hat. Der Kläger hat zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung auch keine weitere Beweiserhebung angeregt.

9 In Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit diesem und seinem weiteren Vorbringen gegen das Ergebnis der Sachverhalts- und Beweiswürdigung und damit gegen die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall und setzt der rechtlichen Bewertung des Berufungsgerichts eine eigene Würdigung entgegen. Damit lässt sich aber der behauptete Verfahrensmangel nicht darlegen.

10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.