Verfahrensinformation

Der Kläger macht einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung für einen Familienumzug geltend, den er nach der Rückkehr von einer Auslandsverwendung und Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit vom bisherigen Wohnort zum Wohnort des „Altersruhesitzes“ durchgeführt hat.


Beschluss vom 31.05.2011 -
BVerwG 2 A 6.10ECLI:DE:BVerwG:2011:310511B2A6.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2011 - 2 A 6.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310511B2A6.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 6.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Da der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenpflicht des Klägers folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ist bereits durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung auf 10 179,86 € festgesetzt worden.