Beschluss vom 31.07.2007 -
BVerwG 6 B 41.07ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B6B41.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2007 - 6 B 41.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B6B41.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 41.07

  • Bayerischer VGH München - 19.04.2007 - AZ: VGH 7 B 06.2498

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3 a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es.

4 Der Kläger möchte geklärt wissen, welche korrekte Übersetzung für einen in chinesischer Sprache verwendeten Begriff einer bestimmten Urkunde zutreffend ist. Damit wird keine Frage des Rechts, insbesondere keine des revisiblen, aufgeworfen, denn die Feststellung des Inhalts einer Urkunde ist ein tatsächlicher Vorgang.

5 b) Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen. Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

6 Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Rücknahme eines Verwaltungsakts das „schutzwürdige Interesse des Klägers“ nicht berücksichtigt. Damit rügt der Kläger keinen Fehler des Verfahrens, also auf dem Weg zum Urteil, sondern die materiellrechtliche Anwendung des Art. 48 BayVwVfG. Damit kann ein Verfahrensverstoß nicht dargetan werden. Überdies hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Aspekt des Vertrauensschutzes eingehend befasst (UA S. 10).

7 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.