Beschluss vom 31.07.2012 -
BVerwG 5 B 42.12ECLI:DE:BVerwG:2012:310712B5B42.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2012 - 5 B 42.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:310712B5B42.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 42.12

  • VG Chemnitz - 08.02.2012 - AZ: VG 1 K 932/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Februar 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 4. Juni 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden, § 67 Abs. 4 VwGO. Die vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil auch weitere Ermittlungen nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde ändern würden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.