Beschluss vom 31.08.2004 -
BVerwG 1 B 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:310804B1B1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.08.2004 - 1 B 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:310804B1B1.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 1.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.10.2003 - AZ: OVG 15 A 2854/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in einer Weise dargelegt werden, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige
R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Diese will die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten, das von Seiten des Berufungsgerichts eine neue Sicherheitslage in der Türkei festgestellt werde, die sich grundsätzlich von der Sicherheitslage im Jahre 1996 (Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus der Türkei) unterscheide, wobei das Berufungsgericht insoweit keinerlei Erkenntnismittel anführe. Diese Problematik zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft vorrangig die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei. Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann die Beschwerde hiermit nicht erreichen.
2.a) Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsurteil sei zu wesentlichem Sachvorbringen der Klägerin nicht mit Gründen versehen. Das Berufungsgericht habe seine Feststellung, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei gebessert habe, nicht ausreichend begründet. Insoweit werde auf die Begründung der Grundsatzrüge Bezug genommen. Außerdem sei der Klägerin das rechtliche Gehör versagt worden. Das Berufungsgericht habe die Veränderung der innenpolitischen Situation in der Türkei nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Niederschrift des Protokolls enthalte keinen entsprechenden Hinweis.
Damit legt die Beschwerde die gerügten Verfahrensmängel nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar. Sie macht nicht ersichtlich, dass diese angeblichen Verfahrensmängel in einem Revisionsverfahren erheblich sein könnten. Die Beschwerde berücksichtigt nämlich nicht, dass das Berufungsurteil hinsichtlich der Frage der Rückkehrgefährdung aufgrund der Sippenhaft und der exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin (UA S. 6 ff., 10 f.) - selbstständig tragend - darauf gestützt ist, dass der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Insoweit sind durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben (vgl. auch unten b). Die von der Beschwerde gerügte Erörterung der Besserung der Sicherheitslage in der Türkei seitens des Berufungsgerichts (UA S. 8 f.) geht von der Prämisse aus, dass die Klage auch dann keinen Erfolg hätte, wenn man die Klägerin - anders als im Rahmen der oben erwähnten Ausführungen - mit der Folge der Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes nicht als vorverfolgt ansähe. Hierin liegt indessen lediglich eine zusätzliche Begründung des Berufungsurteils. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die insoweit nach ihrer Ansicht bestehenden Verfahrensmängel entscheidungserheblich sein könnten.
b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass das Berufungsgericht davon ausgehe, sie und ihr Ehemann hätten lediglich behauptet, der Bruder der Klägerin sei untergetaucht und habe sich wohl tatsächlich auf die Seite der PKK im Untergrund geschlagen. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er selbst der Militärorganisation der PKK angehöre. Zu dieser Feststellung könne das Gericht nur gelangen, weil es wesentlichen Sachvortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Ehemann der Klägerin habe bereits im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eindeutig erklärt, dass sich der Bruder der Klägerin Guerilla der PKK angeschlossen habe. Dies sei auch im weiteren Verfahrensverlauf von der Klägerseite vorgetragen worden.
Damit wird eine Gehörsverletzung nicht flüssig dargelegt. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Das in Rede stehende Vorbringen hinsichtlich des Bruders der Klägerin ist vom Berufungsgericht sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen berücksichtigt worden (UA S. 2 ff., 7 u.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit die Beschwerde rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Berufungsgericht behaupte, es könne nicht festgestellt werden, dass der Bruder der Klägerin bei der Militärorganisation der PKK gewesen sei, greift sie der Sache nach die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind indessen regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - nicht begründet werden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 -).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).