Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine südöstlich von Berlin gelegene Kirchengemeinde, verfolgt Lärmschutzansprüche im Zusammenhang mit dem Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum Single-Airport Berlin-Brandenburg International BBI. Sie verlangt Lärmschutzmaßnahmen für ihre drei Kirchen, weil sie eine Störung der Gottesdienste durch Fluglärm befürchtet. Außerdem strebt sie eine Beschränkung der Flugbewegungen an Sonn- und Feiertagen an, da die Zulassung von Flugbetrieb an diesen Tagen im wesentlich gleichen Umfang wie an Werktagen ihrer Ansicht nach mit der gesetzlich verankerten Sonn- und Feiertagesruhe nicht vereinbar ist.


Beschluss vom 31.08.2011 -
BVerwG 4 A 1001.10ECLI:DE:BVerwG:2011:310811B4A1001.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.08.2011 - 4 A 1001.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310811B4A1001.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1001.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Die Beiladung der DB Netz AG (Beigeladene zu 2) und der DB Station & Service AG (Beigeladene zu 3) wird aufgehoben.

Gründe

1 Die Beiladung der Beigeladenen zu 2 und 3 ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Beiladung weggefallen sind. Nachdem der behauptete Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 13. August 2004 nicht mehr Streitgegenstand ist und die Klägerin nur noch Ansprüche geltend macht, die ihre Ursache in der Zunahme von Fluglärm haben, werden Rechte der Beigeladenen zu 2 und 3 durch die Entscheidung des Senats zur Sache nicht betroffen.

2 Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden.

Beschluss vom 09.02.2012 -
BVerwG 4 A 1001.10ECLI:DE:BVerwG:2012:090212B4A1001.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2012 - 4 A 1001.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:090212B4A1001.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1001.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 zurückgenommen hat und der Beklagte der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 schon vorsorglich zugestimmt hatte. Der Einwilligung der Beigeladenen bedarf es nicht.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine eventuelle Kostenvereinbarung zwischen den Beteiligten, die von der gesetzlichen Kostenfolge abweicht, bleibt unberührt.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der vom Senat mit Beschluss vom 3. November 2004 (BVerwG 4 A 1068.04 ) vorläufig auf 15 000 € festgesetzte Streitwert entspricht nicht der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergibt. Er ist zu erhöhen. Einen Streitwert von 15 000 € sieht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2004 (NVwZ 2004, 1327), an dem sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit von Streitwertentscheidungen zu orientieren pflegt, für die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss vor, die von einem drittbetroffenen Privaten erhoben wird (Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs). Die Interessen der Klägerin an der Aufhebung hilfsweise Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 13. August 2004 sind gewichtiger als die Interessen privater Dritter und müssen sich daher in einem höheren Streitwert niederschlagen. Sie sind auf der anderen Seite nicht so gewichtig wie die Interessen drittbetroffener Gemeinden, für deren Klagen der Streitwertkatalog (Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3) einen Streitwert von 60 000 € vorschlägt. Angemessen bewertet sind die Interessen der Klägerin mit einem Streitwert von 30 000 €.