Beschluss vom 31.10.2002 -
BVerwG 1 B 372.02ECLI:DE:BVerwG:2002:311002B1B372.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 B 372.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:311002B1B372.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 372.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.07.2002 - AZ: OVG 4 A 4335/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2002 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann den Klägern nicht gewährt werden, weil ihre Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde wird ausschließlich damit begründet, die Entscheidung des Berufungsgerichts berücksichtige nicht, dass die Klägerin zu 1 zwei kleine kranke Kinder habe, deren Überleben in der Hauptstadt Kinshasa nicht gesichert sei. Es wird nicht dargelegt, ob und inwiefern darin ein Verfahrensmangel oder ein sonstiger die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigender Grund liegen soll.
Selbst wenn man darin die Rüge mangelhafter richterlicher Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sehen wollte, fehlte es an einem hinreichenden Vortrag zur Begründung derartiger Verfahrensrügen. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung bedarf der Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Die Kläger haben weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren auf die nunmehr geltend gemachte Magenerkrankung der Tochter Laurelle und die geistige Behinderung des Klägers zu 2 hingewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich dem Gericht die Tatsache derartiger Erkrankungen und nähere Feststellungen hierzu hätten aufdrängen müssen. Die Klägerin zu 1 hatte in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Oktober 1996 (Beiakte II, Bl. 31) und vor dem Verwaltungsgericht am 17. April 2000 (Beiakte II, Bl. 77) lediglich eine körperliche Behinderung des Klägers zu 2 infolge einer im Kongo zugefügten Beinverletzung vorgetragen. Aus dieser Beinverletzung werden in der Beschwerde aber keine Rückkehrgefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG abgeleitet; solche sind auch nicht aus den Umständen ersichtlich. Fehlte es im Verfahren vor den Tatsachengerichten an Sachvortrag oder sonstigen Hinweisen auf die nunmehr geltend gemachten Erkrankungen bzw. Behinderungen, so kann im Unterbleiben gerichtlicher Erwägungen hierzu auch kein Mangel der Gewährung rechtlichen Gehörs gesehen werden. Die Möglichkeit neuen Tatsachenvortrags ist den Klägern in der Revisionsinstanz verschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.