Beschluss vom 15.02.2017 -
BVerwG 1 B 14.17ECLI:DE:BVerwG:2017:150217B1B14.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2017 - 1 B 14.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:150217B1B14.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 14.17

  • VG Karlsruhe - 18.02.2016 - AZ: VG 9 K 674/15
  • VGH Mannheim - 21.11.2016 - AZ: VGH 11 S 1656/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 2016 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Mindestanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 1. Die geltend gemachte Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt.

3 1.1 Eine Divergenz im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz steht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Da die Divergenzrevision dem Anliegen dient, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten, muss sich die Abweichung auf dasselbe Gesetz beziehen und müssen die Entscheidungen dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben. Hat sich das maßgebliche Gesetz nach der zur Stützung der Divergenz herangezogenen Entscheidung geändert und ist die Neufassung nicht nur redaktioneller Natur, beruht die abweichende Auslegung auf einem anderen Gesetzeswortlaut und nicht auf einem prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt der geänderten Vorgängernorm, so dass einer Divergenzrüge schon deshalb die Grundlage entzogen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO Nr. 20 m.w.N.).

4 1.2 In diesem Sinne fehlt es vorliegend an der schlüssigen Darlegung einer Divergenz nicht nur deswegen, weil die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Entscheidung des Berufungsgerichts (Urteil vom 6. November 2012 - 11 S 2307/11), von der das anzugreifende Urteil nunmehr abweiche, nicht von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist überdies zu einer früheren Fassung des § 11 AufenthG ergangen; mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) sind auch die Regelungen zur (nachträglichen) Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit Wirkung zum 1. August 2015 nachhaltig geändert worden (die weiteren Änderungen des § 11 Abs. 7 AufenthG zum 24. Oktober 2015 durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 <BGBl. I S. 1722> können hier außer Betracht bleiben). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.

5 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht dargelegt.

6 2.1 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

7 2.2 Das Beschwerdevorbringen
"Im vorliegenden Fall hätte man schon bei der Abschiebung befristen müssen, mit Beginn der Frist ab Ausreise, wenn auch zwangsweise, und die 10 Jahresfrist wäre dann schon im Jahr 2008 abgelaufen gewesen"
lässt schon die Bezeichnung einer rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglichen, nicht bloß einzelfallbezogenen Rechtsfrage vermissen. Es setzt sich zudem nicht mit dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts auseinander, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 ) bei sog. "Altausweisungen" bei fortbestehender Gefahr ein Zeitraum von zehn Jahren (s. nunmehr § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) nicht eine absolute Höchstfrist der Befristung kennzeichnet und § 11 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich die nachträgliche Verlängerung der Frist vorsieht.

8 Auch eine im Ergebnis möglicherweise von dem Urteil des Berufungsgerichts aus dem Jahre 2012 abweichende Entscheidung indizierte hier schon deswegen keine "grundsätzliche Bedeutung", weil die Entscheidungen zu unterschiedlichen Fassungen des § 11 AufenthG ergangen sind.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.