Verfahrensinformation
Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden ist.
Sie reisten auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten im Juli 2014 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Eurodac-Treffer bezüglich Griechenland und Ungarn erhalten hatte, richtete es im August 2014 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 29. August 2014 und 1. September 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge. Mit Bescheid vom 11. September 2014 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge unzulässig sind und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an.
Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren sei aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bereits nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen verdichte sich dann zu einer Pflicht zum Selbsteintritt in die Prüfung des Asylantrags, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre. Eine solche Fallkonstellation sei anzunehmen, wenn im Falle der Überstellung eine in den persönlichen Umständen des Betroffenen wurzelnde Grundrechtsverletzung gegeben wäre. Ein solcher Fall liege hier aufgrund der schweren und fortwährenden psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 vor. Die Pflicht zum Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung der Asylanträge ergebe sich aus dem Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit nach Art. 3 Abs. 1 GR-Charta. Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten lägen bei der Klägerin zu 2 eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Im Falle einer Überstellung sei damit zu rechnen, dass das labile seelische Gleichgewicht der Klägerin zu 2 in riskanter Weise aus den Fugen gerate. Für die Familienangehörigen der Klägerin zu 2 ergebe sich der Selbsteintritt aus den unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Ehe und Familie.
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Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden ist.
Sie reisten auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten im Juli 2014 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Eurodac-Treffer bezüglich Griechenland und Ungarn erhalten hatte, richtete es im August 2014 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 29. August 2014 und 1. September 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge. Mit Bescheid vom 11. September 2014 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge unzulässig sind und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an.
Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren sei aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bereits nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen verdichte sich dann zu einer Pflicht zum Selbsteintritt in die Prüfung des Asylantrags, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre. Eine solche Fallkonstellation sei anzunehmen, wenn im Falle der Überstellung eine in den persönlichen Umständen des Betroffenen wurzelnde Grundrechtsverletzung gegeben wäre. Ein solcher Fall liege hier aufgrund der schweren und fortwährenden psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 vor. Die Pflicht zum Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung der Asylanträge ergebe sich aus dem Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit nach Art. 3 Abs. 1 GR-Charta. Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten lägen bei der Klägerin zu 2 eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Im Falle einer Überstellung sei damit zu rechnen, dass das labile seelische Gleichgewicht der Klägerin zu 2 in riskanter Weise aus den Fugen gerate. Für die Familienangehörigen der Klägerin zu 2 ergebe sich der Selbsteintritt aus den unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Ehe und Familie.