Verfahrensinformation

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei Revisionsverfahren mit dem Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls wegen extremistischer Aktivitäten außerhalb des Bundesgebiets zu befassen. In beiden Verfahren sind die Kläger türkische Staatsangehörige, die den bewaffneten Kampf einer verbotenen extremistischen Organisation in der Türkei unterstützt haben. Nach ihrer Festnahme waren sie dort schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt. Ihre Anträge auf Asyl und Flüchtlingsanerkennung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Seine Entscheidung hat das Bundesamt auf den Ausschlussgrund gestützt, dass die Kläger vor ihrer Einreise nach Deutschland eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hätten. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben den Anerkennungsbegehren hingegen stattgegeben. Der Flüchtlingsschutz sei nicht ausgeschlossen, weil von den Klägern - in einem Fall aufgrund des gesundheitlichen Zustands - keine Gefahr mehr ausgehe und ein Ausschluss unverhältnismäßig sei. In beiden Fällen soll im Revisionsverfahren geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen der erwähnte auf die Genfer Flüchtlingskonvention zurückgehende und inzwischen in § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz geregelte Ausschlussgrund Anwendung findet.