Verfahrensinformation

Die Beklagte steht als Posthauptsekretärin im Dienst der klagenden Bundesrepublik Deutschland und wurde zuletzt in den Filialen der Deutschen Postbank AG als Mitarbeiterin im Verkauf eingesetzt. Sie wurde wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Sie hatte das Abbuchungsverfahren dazu genutzt, ihr Konto zeitverzögert zu belasten und damit eine Überschreitung ihres Dispositionskredits zu umgehen. Sie hatte sog. Notauszahlungsscheine ausgestellt und diese jeweils drei oder vier Tage vor der Gutschrift ihres Gehalts auf ihrem Konto in die Kasse gelegt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beim Verwaltungsgericht einen in der Überschrift als Antrag auf Zulassung der Berufung bezeichneten Antrag eingelegt und die Zulassung der Berufung beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Beklagten verworfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei unzulässig, weil der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zustehe. Der vom Bevollmächtigten der Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung könne weder als zulässige Berufung ausgelegt noch in eine solche umgedeutet werden.