Beschluss vom 25.08.2015 -
BVerwG 3 B 67.14ECLI:DE:BVerwG:2015:250815B3B67.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 3 B 67.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:250815B3B67.14.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 67.14

  • VG Bayreuth - 27.10.2009 - AZ: VG B 1 K 08.972
  • VGH München - 25.09.2014 - AZ: VGH 20 B 14.179

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 25. September 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Arzneimittelbegriff nach § 2 AMG und die Abgrenzung eines Arzneimittels von einem bloßen Vorprodukt bei der arzneilichen Aufbereitung von aus dem Ausland importierten Stoffen (hier: lebend gefangene Blutegel) weiter zu präzisieren.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Unterschied zu den Vorinstanzen geht der Senat davon aus, dass die mit der Feststellungsklage zur Klärung gestellte arzneimittelrechtliche Erlaubnisbedürftigkeit der Einfuhr lebender Wildegel wirtschaftlich mit dem Geschäftszweig ihrer arzneilichen Vermarktung gleichzusetzen ist. Damit ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 25.1) der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen maßgeblich; diesen schätzt der Senat vorläufig auf den festgesetzten Betrag.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 18.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.