Beschluss vom 13.12.2016 -
BVerwG 4 B 29.16ECLI:DE:BVerwG:2016:131216B4B29.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2016 - 4 B 29.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:131216B4B29.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 29.16

  • VG Düsseldorf - 17.07.2014 - AZ: VG 4 K 2074/14
  • OVG Münster - 09.05.2016 - AZ: OVG 10 A 1613/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2 I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 - juris Rn. 4).

4 1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO in einem Bebauungsplan aufgrund ihrer objektiv konkreten Funktion auch dann drittschützende Wirkung haben, wenn es an einem durch die Planbegründung oder andere Unterlagen belegbaren subjektiven Planungswillen des Planungsträgers in Bezug auf den Drittschutz fehlt.

5 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Ob eine bauplanerische Festsetzung jedenfalls auch dem Schutz Dritter dient, darf die Gemeinde als Plangeber regelmäßig selbst entscheiden. Etwas Anderes gilt zwar für die Festsetzung von Baugebieten, die grundsätzlich nachbarschützend sein muss (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>), nicht aber für Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubare Grundstücksfläche. Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) und erweist sich damit als Frage des irrevisiblen Ortsrechts. Davon gehen die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe übereinstimmend aus (ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807 <808>; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 1994 - Bs II 18/94 - BRS 56 Nr. 155; in der Sache ebenso OVG Bremen, Urteil vom 20. Februar 1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 und Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - BRS 63 Nr. 188; VGH München, Beschluss vom 27. November 2001 - 25 ZS 01.22 99 - juris Rn. 3). Dass die Herangehensweise bei der Auslegung des jeweiligen Ortsrechts unterschiedlich sein mag (so Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 23 BauNVO Rn. 56), lässt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht zu einer solchen des revisiblen Rechts werden. Vielmehr wäre die Auslegung der Vorinstanz, dass die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht der Frage nachgegangen ist, ob aus dem Inhalt der Festsetzung selbst oder ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen erkennbar ist, dass die Festsetzung nach § 23 BauNVO über die überbaubare Grundstücksfläche drittschützende Wirkung hat.

6 Die Beschwerde reklamiert erfolglos einen grundsätzlichen Klärungsbedarf wegen divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte. Das insoweit angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 10. November 1992 - 5 S 1475/92 - (BRS 54 Nr. 199 = NVwZ-RR 1993, 347) löst solchen Klärungsbedarf schon deshalb nicht aus, weil es vor dem Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131) ergangen ist.

7 2. Die Beschwerde möchte weiterhin klären lassen,
ob die Vereinigung von zwei grundbuchrechtlich separat geführten Grundstücken nach dem Inkrafttreten des für beide Grundstücke geltenden Bebauungsplanes, von denen nur eines nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne von § 23 BauNVO aufgrund einer Ausnahme für gerade dieses Grundstück bauplanungsrechtlich bebaubar ist (Ausnahmegrundstück), zu einem neuen, grundbuchrechtlich ebenfalls separat geführten Grundstück dazu führt, dass die vor der Grundstücksvereinigung für das Ausnahmegrundstück geltende Ausnahmeregelung des Bebauungsplanes nach der Grundstücksvereinigung nicht mehr anwendbar ist oder diese Ausnahmeregelung für den Teil des neuen Grundstücks fortwirkt, der vor der Grundstücksvereinigung dem Ausnahmegrundstück entsprach.

8 Die Frage ist auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten und entzieht sich daher rechtsgrundsätzlicher Klärung. Sie wäre im Übrigen nicht klärungsfähig. Denn die Annahme der Vorinstanz, die Fläche des früheren Flurstücks 492 sei nach dessen Vereinigung mit Flurstück 493 weiterhin plankonform bebaubar, wäre als Auslegung irrevisiblen Ortsrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

9 II. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

10 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

11 Die Beschwerde entnimmt dem Urteil der Vorinstanz der Sache nach den Rechtssatz, eine Teilfläche eines Grundstücks im grundbuchrechtlichen Sinn könne weiterhin ein Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Sinne sein, wenn diese Teilfläche vor der Vereinigung mit einem anderen Buchgrundstück als selbständiges Buchgrundstück Gegenstand einer bauplanerischen Festsetzung war. Dem Senatsbeschluss vom 30. November 2000 - 4 BN 57.00 - (Buchholz 406.12 § 19 BauNVO) ist ein hiervon abweichender Rechtssatz nicht zu entnehmen. Der zu § 19 Abs. 2 und 3 BauNVO ergangene Beschluss weist darauf hin, dass in dieser Bestimmung das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn jedenfalls nicht maßgeblich sein kann, wo bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstände, dass der Sinn einer bestimmten bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde. Hiermit übereinstimmend konnte das Oberverwaltungsgericht das irrevisible Ortsrecht dahin auslegen, dass der Bebauungsplan die Bebauung einer Fläche weiterhin gestattete, die einem früheren, durch Vereinigung untergegangenen Buchgrundstück entsprach.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.