Beschluss vom 24.08.2017 -
BVerwG 4 BN 35.17ECLI:DE:BVerwG:2017:240817B4BN35.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2017 - 4 BN 35.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:240817B4BN35.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 35.17

  • VGH München - 16.05.2017 - AZ: VGH 15 N 15.1485

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2017
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und
Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht.

3 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne der Vorschrift bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem unter anderem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde macht geltend, nach der - durch Zitate belegten - Rechtsprechung des beschließenden Senats sei die Frage der Antragsbefugnis eines Plannachbarn nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Erweiterung eines Wohngebiets und eines damit verbundenen Lärmzuwachses im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Abweichend hiervon habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen und die Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen, nämlich zum einen, dass die gesamte Wohnbebauung im Außenbereich liege, und zum anderen, dass die aus sieben Häusern bestehende Wohnbebauung um sechs Gebäude erweitert und damit verdoppelt werden solle.

5 Eine die Revision eröffnende Rechtssatzdivergenz ist damit nicht dargetan. Die Beschwerde stellt den - sinngemäß - wiedergegebenen Rechtssätzen des Senats keinen in der angegriffenen Entscheidung formulierten abweichenden Rechtssatz gegenüber, sondern macht eine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann hierauf nicht gestützt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16).

6 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung unberechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich von der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83, Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.) leiten lassen, wonach das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang ist, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird, was sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen lässt. Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof das Interesse der Antragstellerin, von der Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, als geringfügig und deshalb nicht abwägungsrelevant qualifiziert. Er hat dies unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls damit begründet, dass sich die Zahl der Verkehrsbewegungen um rund 4,6 Fahrbewegungen stündlich erhöhe. Dass der Verwaltungsgerichtshof einen Erfahrungswert des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 3,75 Fahrzeugbewegungen pro Tag je Wohneinheit zugrunde gelegt hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er diesen Erfahrungswert nicht ungeprüft übernommen, sondern mit Blick auf die allgemeine Zunahme des motorisierten Fahrverkehrs sowie unter Berücksichtigung der Lage des Plangebiets auf fünf Fahrzeugbewegungen täglich je Wohneinheit erhöht hat. Davon, dass - wie die Beschwerde meint - die gesamte Wohnbebauung im Außenbereich liege, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat der bisherigen Bebauung im Gegenteil Ortsteilqualität (UA Rn. 2) bescheinigt, die Lage des Plangebiets abseits des Hauptortes aber berücksichtigt.

7 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO liegt nicht vor.

8 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, "dass der Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans, insbesondere der durch die Bebauung hervorgerufene Verkehr, die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin überschreiten" werde. Diesen Beweisantrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass der Beweisantrag unsubstantiiert sei, weil er nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet sei; nach dem Antrag solle das Gericht erst ermitteln, welche Immissionsrichtwerte im vorliegenden Fall gelten, welcher Verkehr hervorgerufen werde und aufgrund welcher Tatsachen angesichts der geringen Anzahl der durch den Bebauungsplan zugelassenen Wohneinheiten eine Überschreitung der Richtwerte in Frage komme; der Antrag sei ohne ausreichende tatsächliche Grundlage und damit ins Blaue hinein erhoben. Daraufhin hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Beweisantrag bedingt aufrechterhalten wolle mit der Maßgabe, dass (1.) die vom Verwaltungsgerichtshof genannten Vorfragen bereits durch den Sachverständigen zu ermitteln seien und (2.) der Beweisantrag sich insgesamt darauf richte, dass die Antragstellerin und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelästigungen erleide. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs war auch diesem bedingt gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen, weil eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am Anwesen der Antragstellerin gänzlich unplausibel erscheine; soweit der Antrag darauf gerichtet sei, dass die Antragstellerin und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelastungen erlitten, handele es sich um eine rechtliche Bewertung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich sei (UA Rn. 25).

9 Dieses Vorgehen steht mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 und 2 VwGO im Einklang.

10 a) Den in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrag hat der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit geltendem Verfahrensrecht abgewiesen.

11 Die Tragfähigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, der unbedingt gestellte Beweisantrag sei unsubstantiiert, weil er nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet gewesen sei, wird nicht dadurch entkräftet, dass er - wie die Beschwerde vorträgt - im Hinblick auf die Frage der tatsächlich zu erwartenden Lärmbelästigung gestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht in Zweifel gezogen, dass die planbedingte Verkehrslärmzunahme eine (durch Prognose zu ermittelnde) Tatsache ist, sondern sich darauf gestützt, dass die dem Beweisantrag zugrunde liegende Tatsachenbehauptung der Antragstellerin so unbestimmt sei, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könne. Beweisthemen, die in ihrer Beweiserheblichkeit nicht einmal durch Anhaltspunkte näher belegt sind, legen in der Regel eine weitere Sachaufklärung nicht nahe, hierauf bezogene Beweisanträge sind mangels Substantiierung unzulässig (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - 7 B 175.97 - juris und vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6). Dass der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Behauptung der Beschwerde - nicht lediglich einen Erfahrungswert des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ungeprüft übernommen hat, sondern unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls modifiziert hat, wurde bereits dargelegt.

12 b) Nach dem Beschwerdevortrag bleibt unklar, ob die Beschwerde auch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten modifizierten Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft angreifen will. Jedenfalls ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 86 VwGO auch insoweit nicht dargetan.

13 Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag sollte nach Auffassung der Antragstellerin darauf gerichtet sein, dass sie und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelastungen erleiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass das Vorliegen einer mehr als nur geringfügigen Lärmbelastung eine rechtliche Bewertung erfordert und einer Beweiserhebung daher nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 26 und Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 B 75.14 - ZOV 2015, 220 = juris Rn. 27). Hiervon ausgehend hat er angenommen, dass der bedingt gestellte Beweisantrag die Behauptung des unbedingt gestellten und "aufrechterhaltenen" Beweisantrags zum Gegenstand hatte, dass der Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans, insbesondere der durch die Bebauung hervorgerufene Verkehr die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin überschreiten werde. Dieses Verständnis der Vorinstanz ist frei von Verfahrensfehlern, weil die Antragstellerin zwar etwaige "Vorfragen" von dem Sachverständigen ermitteln lassen wollte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.09 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 7), die Beweisbehauptung des unbedingten Beweisantrags aber unverändert ließ. Nach der für das mögliche Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1998 - 2 B 6.98 - juris Rn. 5), einschlägig seien die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die unter Beweis gestellte Behauptung als "gänzlich unplausibel" und damit als ins Blaue hinein gestellte Behauptung gewürdigt hat. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Antragstellerin auch für eine mehr als nur geringfügige Verkehrslärmbelastung im Normenkontrollverfahren keine Anhaltspunkte geliefert hat.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.