Beschluss vom 20.02.2017 -
BVerwG 5 B 56.16ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B5B56.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2017 - 5 B 56.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B5B56.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 56.16

  • VG Frankfurt am Main - 25.05.2016 - AZ: VG 4 K 148/16.F
  • VGH Kassel - 05.08.2016 - AZ: VGH 4 D 1569/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die von dem Kläger bei verständiger Würdigung seines Schriftsatzes vom 17. Oktober 2016 gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 28. September 2016 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2 Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, soweit sich der Kläger damit gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.). Denn die Gegenvorstellung hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des Klägers keinen Anlass zur Korrektur und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gibt. Infolge der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde des Klägers vom 29. August 2016 gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2016 geht auch die im Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 vorgenommene Wiederholung der bereits in der Beschwerdebegründung vom 29. August 2016 sowie im Schriftsatz vom 26. September 2016 dargelegten Argumente ins Leere.

3 Soweit der Senat in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, kann offen gelassen werden, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können. Denn die Gegenvorstellung bleibt insoweit jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger bezogen auf die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 5 m.w.N.).

4 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende künftige Schriftsätze des Klägers, die kein neues Vorbringen enthalten, oder denen kein nachvollziehbares Begehren entnommen werden kann, nicht mehr förmlich zu bescheiden.