Verfahrensinformation



Die Beteiligten streiten über die Weiterbewilligung eines auf den dreifachen Satz der Erziehungskosten erhöhten Pflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII.


Die Kläger sind personensorgeberechtigte Pflegeeltern des im Jahr 2005 geborenen Kindes K., das wegen eines fetalen Alkoholsyndroms zu 80 % schwerbehindert  ist und deshalb nach § 37 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Ihnen war deshalb von dem zuvor zuständigen Jugendhilfeträger als Teil des sogenannten Pflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII für die Kosten der Erziehung des K. der dreifache Satz gewährt worden. Auf den Wiederbewilligungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte dagegen nur den zweifachen Satz. Eine Bewertung des Pflegefalles anhand einer umfangreichen Bewertungsliste habe zwar einen Punktwert ergeben, der nach der Richtlinie des Beklagten grundsätzlich die Gewährung des dreifachen Satzes für Pflege und Erziehung begründe. Es seien aber die Pflegeversicherungsleistungen, die K. gemäß § 37 SGB XI erhalte, zu berücksichtigen, so dass der Satz entsprechend zu reduzieren sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte zurück. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht und die Berufung der Kläger haben keinen Erfolg gehabt.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI bei der Bemessung der Höhe der Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 SGB VIII zu berücksichtigen sind. Dabei dürfte auch in den Blick zu nehmen sein, dass die Berücksichtigung von Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweiligen Leistungen der Jugendhilfe dienen, ausdrücklich nur in § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII geregelt ist. Danach zählen solche Geldleistungen nicht zum Einkommen, aus dem Leistungsberechtigte und ihre unterhaltsverpflichteten Angehörigen gemäß § 92 SGB VIII zu Kostenbeiträgen heranzuziehen sind, sondern sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.


Beschluss vom 17.08.2016 -
BVerwG 5 B 67.15ECLI:DE:BVerwG:2016:170816B5B67.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2016 - 5 B 67.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816B5B67.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 67.15

  • VG Schleswig - 25.04.2013 - AZ: VG 15 A 123/12
  • OVG Schleswig - 28.05.2015 - AZ: OVG 3 LB 14/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI - auch mit Blick auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - bei der Bemessung der Höhe der Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 SGB VIII zu berücksichtigen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 15.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 24.11.2017 -
BVerwG 5 C 15.16ECLI:DE:BVerwG:2017:241117U5C15.16.0

Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

Leitsätze:

1. Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 37 SGB XI kann nicht auf das nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes zu gewährende Pflegegeld angerechnet werden.

2. § 37 Abs. 2a SGB VIII verpflichtet den Jugendhilfeträger nicht, aus Gründen der Hilfekontinuität bei der Bemessung des Pflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII den pauschalierten Satz des Grundbetrags für Pflege und Erziehung des zuvor zuständigen Jugendhilfeträgers zugrunde zu legen.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 101 Abs. 2, § 155 Abs. 1
    SGB VIII § 10 Abs. 2, 3 und 4, §§ 33, 37 Abs. 2a Satz 1, 2 und 3, § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 4 Satz 1, 3 und 5, § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 2, 3 und 5, § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 93 Abs. 1 Satz 3 und 4
    SGB XI §§ 36, 37

  • VG Schleswig - 25.04.2013 - AZ: VG 15 A 123/12
    OVG Schleswig - 28.05.2015 - AZ: OVG 3 LB 14/14

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.11.2017 - 5 C 15.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:241117U5C15.16.0]

Urteil

BVerwG 5 C 15.16

  • VG Schleswig - 25.04.2013 - AZ: VG 15 A 123/12
  • OVG Schleswig - 28.05.2015 - AZ: OVG 3 LB 14/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. April 2013 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2012 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 für die Pflege und Erziehung ihres Pflegekindes monatlich 681 € zu gewähren.
  2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/12 und im Übrigen der Beklagte.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des gemäß § 39 SGB VIII für Pflege und Erziehung eines Kindes zu gewährenden Pflegegeldes.

2 Die Kläger sind die personensorgeberechtigten Pflegeeltern des am 17. Mai 2005 geborenen ..., der seit dem 17. Mai 2008 bei ihnen in Vollzeitpflege lebt. ... leidet an einem fetalen Alkoholsyndrom und ist mit einem Grad von 80 % als schwerbehindert anerkannt. Seit 2009 erhält er Pflegegeld der Stufe 1 gemäß § 37 SGB XI, das zum Zeitpunkt des Ergehens der streitigen Bescheide 235 € monatlich betrug.

3 Die bis November 2010 jugendhilferechtlich zuständige Hansestadt ... hatte für ... als Teil des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII den dreifachen Satz der Kosten für Pflege und Erziehung in Höhe von insgesamt 744 € bewilligt und dabei einen einfachen Satz von 248 € zugrunde gelegt. Nach Übergang der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit auf den Beklagten gewährte dieser den Klägern zunächst Pflegegeld für die Kosten für Pflege und Erziehung gemäß § 39 SGB VIII befristet bis zum 29. Februar 2012 in der von der Hansestadt ... bewilligten Höhe weiter. Im Januar 2012 ergab eine vom Beklagten durchgeführte Bewertung des Pflegefalles eine Punktzahl, die nach den Richtlinien des Beklagten dem dreifachen Satz für Pflege und Erziehung entsprach. Gleichwohl bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2012 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2015 lediglich den zweifachen Satz der Kosten der Pflege und Erziehung. Bei der Bewertung des Mehrbedarfs seien die dem Kind gewährten Pflegeversicherungsleistungen gemäß § 37 SGB XI zu berücksichtigen, was zu einer Anerkennung nur des zweifachen Satzes der Kosten für Pflege und Erziehung gemäß § 39 SGB VIII geführt habe. Der Bewilligung legte der Beklagte seinen Richtlinien entsprechend einen einfachen Satz für Pflege und Erziehung von lediglich 227 € zugrunde. Den mit dem Ziel einer Weitergewährung des Pflegegeldes für Pflege und Erziehung in der bis Februar 2012 bewilligten Höhe erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 zurück.

4 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückstufung vom dreifachen auf den zweifachen Satz wegen des Erhalts von Leistungen der Pflegeversicherung sei nicht ermessensfehlerhaft. Unter Bezugnahme auf diese Begründung hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII könne auch die Berücksichtigung von Bedarfslagen, die - wie hier - erhöhte Erziehungsleistungen erforderlich machten, pauschal erfasst und abgegolten werden. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte dabei berücksichtige, dass das Kind zugleich Pflegeversicherungsleistungen nach dem SGB XI erhalte, und er deshalb das anhand des Bedarfs im Einzelfall ermittelte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII pauschal um je einen Satz für jede nach dem SGB XI zuerkannte Pflegestufe kürze. Doppelleistungen seien im Sozialleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen, so dass eine Anrechnung vorgenommen werde dürfe. Ein Vergleich zwischen beiden Pflegegeldleistungen ergebe hier, dass jedenfalls überwiegende Zweckidentität bestehe.

5 Mit der Revision begehren die Kläger, ihnen für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2015 monatlich Pflegegeld für Pflege und Erziehung ihres Pflegekindes in Höhe der bis Ende Februar 2012 gewährten 744 €. Sie machen im Wesentlichen geltend, für eine Anrechnung zweckidentischer Leistungen im Rahmen des § 39 SGB VIII fehle es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Der Ausschluss zweckidentischer Leistungen sei ausschließlich im Rahmen des Kostenbeitragsrechts über § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sicherzustellen. Zur Bestimmung der Zweckidentität sei dem Zweck der jeweiligen Leistung der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialleistung gegenüberzustellen. Danach sei eine "überwiegende" Zweckidentität nicht belegt. Die Beurteilung, ob eine Reduzierung des eigentlich ermittelten dreifachen Pflegesatzes nach § 39 Abs. 4 SGB VIII zulässig sei, stehe nicht im Ermessen des Beklagten. Sowohl die Reduzierung der Anzahl der Sätze als auch die Bemessung des Pflegegeldes nach dem niedrigeren Satz von 227 € verstießen außerdem gegen den Grundsatz der Hilfekontinuität gemäß § 37 Abs. 2a SGB VIII.

6 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II

7 Der Senat kann ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten nach Schluss der am 26. Oktober 2017 in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung dazu ihr Einverständnis erteilt (§ 101 Abs. 2 VwGO) und damit auf Durchführung eines erneuten Termins verzichtet haben. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 <143>).

8 Die auf die Gewährung eines Pflegegeldes gemäß § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 11. September 2011 (BGBl. I S. 2022), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), in Höhe von monatlich insgesamt 744 € gerichtete Revision der Kläger ist teilweise begründet. Den Klägern steht für den streitgegenständlichen Zeitraum Pflegegeld in Höhe von monatlich insgesamt 681 € zu. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es davon ausgeht, dass bei der Bestimmung der Höhe des Pflegegeldes für die Pflege und Erziehung eines Pflegekindes gemäß § 39 SGB VIII das diesem nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) gewährte Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung anzurechnen ist (1.). Dagegen haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII auf der Grundlage eines den Betrag von 227 € übersteigenden Pflegesatzes berechnet wird (2.).

9 1. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit darin nur der zweifache Satz der Kosten für die Pflege und Erziehung ihres Pflegekindes bewilligt wird. Die Kläger haben gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf Berücksichtigung des dreifachen Satzes der Kosten für Pflege und Erziehung, weil die Behinderung ihres Pflegekindes nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entsprechend der Bewertung des Pflegefalles durch das Jugendamt des Beklagten einen in entsprechender Weise erheblich erhöhten Pflege- und Erziehungsbedarf begründet.

10 Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses unter anderem dann sicherzustellen, wenn wie hier gemäß § 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt wird. Dieser umfasst gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neben den Kosten für den Sachaufwand auch die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Dabei soll der gesamte wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), die unter anderem im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII nach § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII zu bemessen sind (§ 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII).

11 Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Kläger gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII dem Grunde nach einen Anspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts für ihr Pflegekind haben und dass die Behinderung ihres Pflegekindes einen erheblich erhöhten Pflege- und Erziehungsbedarf begründet, für den nach der Richtlinie des Beklagten grundsätzlich der dreifache Satz der Kosten für Pflege und Erziehung gewährt wird. Streitig ist insoweit nur, ob der den Klägern nach den Richtlinien des Beklagten zustehende maximale dreifache Pflegesatz unter Anrechnung des ihrem Pflegekind gewährten Pflegeversicherungsgeldes gemäß § 37 SGB XI pauschal um einen Pflegesatz gekürzt werden kann. Dies ist nicht der Fall. Eine Anrechnung des Pflegeversicherungsgeldes mindert das den Kläger zustehende Pflegegeld und bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehlt es.

12 a) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts vermag ein etwa bestehender allgemeiner Grundsatz der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen die Anrechnung nicht zu rechtfertigen. Ein solches Prinzip wäre nicht die dem Bestimmtheitsgebot genügende gesetzliche Grundlage für die hier in Rede stehende Minderung des Pflegegeldes. Ein allgemeines Gebot der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen mag in einer die Anrechnung legitimierenden Norm ihren Ausdruck finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 <8>), verleiht für sich hingegen nicht das Recht zur Einschränkung einer Leistung.

13 b) Eine Rechtsgrundlage für eine Anrechnung des Pflegeversicherungsgeldes findet sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht in § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Die Norm regelt nicht die Ermittlung der Höhe der zu gewährenden laufenden Leistungen, sondern mit der Verpflichtung, das Pflegegeld in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren, soweit nicht im Einzelfall abweichende Leistungen geboten sind, die Art und Weise, wie dies zu gewähren ist.

14 c) Eine Ermächtigung zur Anrechnung des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 37 SGB XI auf das Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII ergibt sich auch nicht aus § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII.

15 Danach hat der zuständige Jugendhilfeträger zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts Pflegegeld in angemessenem Umfang zu gewähren. Die Bestimmung, die dem Jugendhilfeträger entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Ermessen einräumt, lässt eine Anrechnung nicht zu.

16 aa) Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bietet keine Anhaltspunkte für eine Befugnis zur Anrechnung von Leistungen. Der Begriff "notwendiger Unterhalt" wird in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII definiert und umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung. Daraus folgt nach dem Wortsinn nichts für die Frage, ob und in welcher Weise anderweitige finanzielle Zuwendungen, namentlich Leistungen von dritter Seite unmittelbar an das Kind oder den Jugendlichen, bei der Bestimmung des notwendigen Unterhalts zu berücksichtigen sind. Das Gleiche gilt für das Verb "sicherstellen". Ebenso wenig sagt der Begriff "angemessener Umfang" in § 39 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, auf den die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu gewährenden laufenden Leistungen zu beschränken sind, etwas darüber aus, ob dieser objektiv oder subjektiv unter Einbeziehung finanzieller Leistungen Dritter zu beurteilen ist.

17 bb) Sowohl aus der Binnensystematik des § 39 SGB VIII (1) als auch aus dessen systematischem Verhältnis zu den §§ 91 ff. SGB VIII (2) folgt, dass eine Anrechnung des Pflegeversicherungsgeldes gemäß § 37 SGB XI auf das Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen ist.

18 (1) Mit § 39 Abs. 4 Satz 4 und § 39 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII hat der Gesetzgeber für Fälle, in denen die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und diesem gegenüber deshalb selbst unterhaltspflichtig ist oder in denen das Pflegekind im Rahmen des Familienlastenausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, ausdrückliche Kürzungs- bzw. Anrechnungsregelungen geschaffen. Bereits das spricht mit ganz erheblichem Gewicht dafür, dass in anderen Fällen - und so auch hier - eine Anrechnung von Leistungen Dritter bei der Bestimmung der Höhe des Pflegegeldes nach der Konzeption des Gesetzes gerade nicht erfolgen soll.

19 (2) Das Ergebnis der binnensystematischen Auslegung wird außensystematisch durch die §§ 91 ff. SGB VIII bestätigt, die den Jugendhilfeträger zur Erhebung eines Kostenbeitrags für stationäre und teilstationäre sowie vorläufige Maßnahmen ermächtigen. Zu den Leistungen, für die ein Kostenbeitrag erhoben wird, gehört gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 SGB VIII auch die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII. Die Einbeziehung der Regelungen über die Kostenbeteiligung ist geboten, weil die dort geregelten Fallkonstellationen wirtschaftlich betrachtet deutliche Parallelen zu der hier streitigen Anrechnung des Pflegeversicherungsgeldes gemäß § 37 SGB XI aufweisen. In beiden Fällen erfolgt im Zusammenhang mit einer Jugendhilfemaßnahme eine finanzielle Inanspruchnahme, durch die die Leistung - entweder durch Anrechnung oder durch Heranziehung - im Ergebnis gemindert wird.

20 (a) Bereits der in § 91 Abs. 5 SGB VIII normierte Grundsatz der erweiterten Hilfe spricht mit besonderem Gewicht dagegen, Leistungen Dritter im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung nach § 39 SGB VIII zu berücksichtigen. Danach tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für alle in § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen die Kosten unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags. Sie haben demnach die Leistungen unabhängig davon zu gewähren, ob und in welchem Umfang Kostenbeiträge erhoben werden können oder geleistet werden. Die Beteiligung an den Kosten der Hilfemaßnahme erfolgt in der Regel nicht schon bei der Leistungsgewährung, sondern in einem davon unabhängigen Verfahren durch Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen nach den §§ 91 ff. SGB VIII.

21 (b) Gegen ein Recht zur Anrechnung spricht, dass das Pflegeversicherungsgeld nach § 37 SGB XI gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht als Einkommen des Pflegekindes zu berücksichtigen ist, aus dem dieses gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII zu Kostenbeiträgen herangezogen werden könnte. Nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII sind Kindergeld und Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das ist hier der Fall. Das gemäß § 37 SGB XI, also aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistete Pflegeversicherungsgeld dient, wie von § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII gefordert, einem ausdrücklich genannten ((aa)) anderen ((bb)) Zweck als das jugendhilferechtliche Pflegegeld.

22 (aa) Ein ausdrücklich genannter Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII erfordert nicht, dass dieser in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich geregelt wird. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig dem Gesetz entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier. Das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI ist ein Surrogat für die Pflegesachleistungen durch häusliche Pflegehilfe gemäß § 36 SGB XI und dient wie diese der Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Es soll die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen stärken und ihm ermöglichen, seine Pflegehilfen selbst zu gestalten. Dabei stellt es kein Entgelt für die von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen dar, sondern soll den Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen und so einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft zu bieten (vgl. BT-Drs. 12/5617, BT-Drs. 12/5262 S. 112).

23 (bb) § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII verlangt über die geschriebenen Voraussetzungen hinaus, dass zwischen dem Pflegeversicherungsgeld und der Jugendhilfeleistung keine Zweckidentität im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII besteht und das Pflegeversicherungsgeld deshalb nicht nach dieser Vorschrift einzusetzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 Rn. 17 m.w.N.). Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Zweckidentität ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten, oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Gewährung der Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll. Ob dies der Fall ist, kann sich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungszweck ausdrücklich genannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 18.90 - Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 6 S. 3).

24 Das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI dient einem anderen Zweck als das Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII. Mit den Kosten der Pflege und Erziehung wird die Vergütung der entsprechenden Leistung der Pflegeperson als Teil des gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII außerhalb des Elternhauses sicherzustellenden notwendigen Unterhalts erfasst. Die Einbeziehung der Kosten der Pflege und Erziehung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Eltern im Falle der Unterbringung in einer Pflegefamilie zur Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben dritter Personen bedienen, die weder eine Erziehungs- noch eine Unterhaltspflicht trifft. Sie sollen die tatsächlichen Unterhaltsleistungen von Eltern abbilden und das Kind in die Lage versetzen, Personen zu finden, die bereit sind, anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben zu übernehmen (BT-Drs. 11/5948 S. 75 f.). Mit dem dafür nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zu gewährenden Pauschalbetrag sollen die laufenden "Kosten der Erziehung" im Sinne eines "Marktpreises der Erziehung" zusammengefasst werden (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129.98 - Buchholz 436.511 § 39 KJHG/SGB VIII Nr. 1). Dagegen dient das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI - wie dargelegt - der Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, stellt aber gerade kein Entgelt für Pflegeleistungen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 8.87 - BVerwGE 88, 86 <90 f.>).

25 cc) Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des § 39 SGB VIII stehen einer Auslegung nicht entgegen, nach der das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI bei der Bemessung der Höhe des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht anzurechnen ist. Mit § 39 SGB VIII wollte der Gesetzgeber eine gegenüber dem Sozialhilferecht eigenständige Regelung des notwendigen Unterhalts schaffen und Bemessung und Umfang der wirtschaftlichen Jugendhilfe als ergänzende Leistung zu Hilfen, die außerhalb des Elternhauses gewährt werden, bereichsspezifisch regeln. Mit dem Hilfeanspruch soll in diesen Fällen auch der notwendige Unterhalt des Minderjährigen einschließlich des für die Jugendhilfe spezifischen Bedarfs für Pflege und Erziehung sichergestellt werden. Die Regelung dient der Wahrung der Einheit der Hilfe in der Zuständigkeit des Jugendamts und soll vermeiden, dass sich der Leistungsberechtigte zur Deckung des Lebensunterhalts an das Sozialamt wenden muss. Sie trägt außerdem der seit langem bestehenden Praxis bei der Kostensatzgestaltung insbesondere in Heimen Rechnung, die keine Aufteilung in pädagogische, betreuende sowie therapeutische Leistungen und Leistungen zum Unterhalt kennt (BT-Drs. 11/5948 S. 75).

26 2. Der Bescheid vom 9. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2012 ist dagegen nicht zu beanstanden, soweit der Beklagte bei der Bemessung des Pflegegeldes einen einfachen Kostensatz in Höhe von 227 € zugrunde legt. Der Beklagte war nicht nach § 37 Abs. 2a SGB VIII verpflichtet, insoweit den Satz für Pflege und Erziehung der bis November 2010 zuständig gewesenen Hansestadt ... in Höhe von 248 € als Grundbetrag zugrunde zu legen.

27 § 37 Abs. 2a SGB VIII ist durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in das SGB VIII eingefügt worden und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten (Art. 6 BKiSchG). Nach § 37 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII ist bei der hier streitgegenständlichen Hilfe nach § 33 SGB VIII unter anderem die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Hilfeplan zu dokumentieren. Von dieser Feststellung ist gemäß § 37 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII eine Abweichung nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und einer entsprechenden Änderung des Hilfeplans zulässig. Die Regelung soll im Interesse der Hilfekontinuität in Vollzeitpflegestellen sicherstellen, dass Änderungen im Leistungsinhalt nicht allein durch den Zuständigkeitswechsel legitimiert werden (vgl. BT-Drs. 17/6256 S. 23). Sie steht der Berechnung des Pflegegeldes durch den Beklagten jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil aus ihr nicht folgt, dass nach einem Zuständigkeitswechsel der zuständig gewordene Jugendhilfeträger bei der Bemessung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII an die Höhe des pauschalierten Satzes des Grundbetrages für Pflege und Erziehung des zuvor zuständigen Jugendhilfeträgers gebunden ist.

28 Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 37 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII und § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII. Danach soll sich die Höhe des Pauschalbetrags in Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht wird, nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Höhe des Pauschalbetrages im Hinblick auf mitunter unterschiedliche lokale Lebensverhältnisse nach dem am Ort der Leistungserbringung entstehenden Bedarf bemisst, der höher oder niedriger sein kann als im Bereich des zuständigen Jugendamtes. Dieser Aspekt der bedarfsgerechten Leistungshöhe gilt gleichermaßen auch im Falle eines Wechsels des zuständigen Jugendhilfeträgers. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass mit § 37 Abs. 2a SGB VIII im Fall eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der in einem Hilfeplan des zuvor zuständigen Trägers festgelegte Satz für Pflege und Erziehung seiner Höhe nach (und sei es auch nur vorübergehend bis zu einer Änderung des Hilfeplans) "eingefroren" werden soll (vgl. Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 39 Rn. 22). Hierdurch würde der Gedanke bedarfsgerechter Hilfe sowohl im Falle höherer als auch niedrigerer Pauschalbeträge am Ort der Pflegestelle durchbrochen. Wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung unwidersprochen zum Ausdruck gebracht hat (S. 4), orientiert sich der von ihm angenommene Pauschalbetrag in Höhe von 227 € an seinen Richtlinien und damit an den örtlichen Verhältnissen in seinem Zuständigkeitsbereich.

29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluss vom 19.03.2018 -
BVerwG 5 C 15.16ECLI:DE:BVerwG:2018:190318B5C15.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2018 - 5 C 15.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:190318B5C15.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 15.16

  • VG Schleswig - 25.04.2013 - AZ: VG 15 A 123/12
  • OVG Schleswig - 28.05.2015 - AZ: OVG 3 LB 14/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Der Rechtsstreit wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen, soweit die Kläger beantragt haben, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

Gründe

1 Die Kläger haben nach dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil des Senats vom 24. November 2017, dessen Erlass den Beteiligten am selben Tag per Telefax mitgeteilt worden ist, mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 beantragt, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

2 Wird ein solcher Antrag nach Abschluss des Verfahrens gestellt, hat darüber das für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht durch nachträglichen Beschluss zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 <40 f.>; Beschlüsse vom 28. Mai 1974 - 8 C 167.69 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 10 S. 4 f., vom 18. November 2002 - 4 C 5.01 - NVwZ-RR 2003, 246 Rn. 2 f. und vom 10. März 2016 - 2 A 4.14 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 55 m.w.N.). Das ist hier gemäß § 164 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs. Der Rechtsstreit ist daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht zu verweisen.

3 Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).