Verfahrensinformation

Die klagenden Mobilfunknetzbetreiber wurden durch Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur jeweils verpflichtet, anderen Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz zu ermöglichen und über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren. Die Entgelte für die Gewährung der Zusammenschaltungsleistungen wurden der Genehmigungspflicht unterworfen. Im März 2009 genehmigte die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der vorgelegten Kostenunterlagen das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Telefónica in Höhe von 7,14 Cent/Minute für den Zeitraum von April 2009 bis November 2010. Für die Terminierung in den Netzen der Telekom Deutschland und der Vodafone genehmigte die Bundesnetzagentur für den entsprechenden Zeitraum jeweils ein Verbindungsentgelt in Höhe von 6,59 Cent/Minute.


Die Klägerinnen wenden sich mit unterschiedlicher Zielrichtung gegen die der Telefónica erteilte Entgeltgenehmigung. Auf die Klage der Telefónica (BVerwG 6 C 13.14) hat das Verwaltungsgericht die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung des Entgeltgenehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Auf die Klagen der Telekom Deutschland (BVerwG 6 C 14.14) und der Vodafone (BVerwG 6 C 15.14) hat das Verwaltungsgericht die der - in diesen Verfahren beigeladenen - Telefónica erteilte Entgeltgenehmigung jeweils aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klagen jeweils abgewiesen. Die Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung folge daraus, dass die Ermittlung des Investitionswerts der von der Telefónica erworbenen UMTS-Lizenz nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und die Ermittlung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals als Bestandteil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung mangelhaft sei.


Gegen diese Urteile wenden sich - mit Ausnahme der Telekom Deutschland - jeweils alle Beteiligen mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.