Verfahrensinformation



Der Kläger beantragte bei der beklagten Universität die Eröffnung eines Promotionsverfahrens. Dem Antrag beigefügt war gemäß der Promotionsordnung der Beklagten ein polizeiliches Führungszeugnis, das keine Eintragung auswies. Tatsächlich war der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führungszeugnisses wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte die Verurteilung bei Ausstellung des polizeilichen Führungszeugnisses dem Bundesamt für Justiz noch nicht mitgeteilt. Die beklagte Universität promovierte den Kläger und verlieh ihm den Grad eines Dr.-Ing. Nachdem ihr die Verurteilung des Klägers bekannt geworden war, entzog die Beklagte dem Kläger den verliehenen Doktorgrad mit der Begründung, der Kläger habe über wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzungen getäuscht, indem er die im polizeilichen Führungszeugnis fälschlich nicht eingetragene Vorstrafe nicht offengelegt habe. Die dagegen erhobene Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Universität berechtigt ist, Vorstrafen eines Bewerbers für eine Promotion in ihre Entscheidung über die Zulassung zur Promotion einzubeziehen und die Zulassung wegen der Vorstrafen zu versagen, und ob sie in diesem Zusammenhang die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen darf.