Beschluss vom 13.07.2017 -
BVerwG 7 B 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:130717B7B1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 7 B 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:130717B7B1.17.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 1.17

  • VG Oldenburg - 26.03.2014 - AZ: VG 5 A 4229/12
  • OVG Lüneburg - 09.11.2016 - AZ: OVG 13 LC 71/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2017
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Böhmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2016 werden zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche klageabweisende Urteil geändert und die Erlaubnis aufgehoben. Es fehle an einer ordnungsgemäß durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung. Der Vermerk des Beklagten über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den Mindestanforderungen an die Dokumentationspflicht. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Umstände den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen hätten.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen.

II

4 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

5 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

6 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung der maßgeblichen Rechtsnorm eine andere Auffassung vertritt als das Verwaltungsgericht 1. Instanz. Auch der Umstand allein, dass es zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt, verleiht einer Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung. Sie hat sie vielmehr nur dann, wenn im Revisionsverfahren zu einer für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich gewesenen Rechtsfrage eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder/und das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann. An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt oder durch bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14).

7 Die Grundsatzrüge des Beklagten genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). In seiner Beschwerde wird keine grundsätzliche Rechtsfrage benannt. Mit der Ansicht, die Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts an die Dokumentationspflicht der Genehmigungsbehörde seien nicht von der gesetzlichen Grundlage des § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - gedeckt, beschränkt er sich in der Art der Begründung eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels auf eine inhaltliche Kritik an der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Sofern man das Schreiben des Beklagten vom 22. Februar 2017 dahingehend verstehen will, dass er sich die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu eigen machen will, ist die Erklärung nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt.

8 Die in der Beschwerde der Beigeladenen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
in welcher Weise eine Vorprüfung nach § 3c Satz 6 UVPG zu dokumentieren ist,
ist - soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs geklärt.

9 Nach § 3c Satz 6 UVPG i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 112 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06 S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-87/02 [ECLI:​EU:​C:​2004:​363], Kommission/Italien - Rn. 49), Rechnung tragen. Danach muss die Entscheidung alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den Anforderungen der UVP-Richtlinie entsprechende Vorprüfung gestützt ist. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345).

10 Welche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG von einem konkreten Vorhaben betroffen sind, ob - und wenn ja welche - erheblichen Umweltauswirkungen das Vorhaben darauf haben kann, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens möglicherweise vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden und wie diese Vorgaben für die Vorprüfung nach § 3c Satz 1 und 3 UVPG in einer den oben genannten Anforderungen entsprechenden Weise zu dokumentieren sind, ist eine Frage des Einzelfalles und einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich.

11 2. Die Revision ist nicht wegen der mit hinreichender Deutlichkeit einer von der Beigeladenen geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

12 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - juris, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - NVwZ-RR 2015, 566 Rn. 5). Daran fehlt es hier.

13 Das Oberverwaltungsgericht weicht mit dem von der Beschwerde der Beigeladenen zitierten Rechtssatz, die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung des Ergebnisses der Vorprüfung aus § 3c Satz 6 UVPG diene im Wesentlichen dazu, in nachvollziehbarer Weise festzuhalten, aufgrund welcher Erwägungen die zuständige Behörde zu dem von ihr gefundenen Ergebnis gelangt sei, und die Dokumentation solle insbesondere dem Vorhabenträger/Antragsteller und der interessierten Öffentlichkeit sowie im Falle einer Beschwerde der Europäischen Kommission und im Falle der Anfechtung den Gerichten die Kontrolle ermöglichen, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den dafür maßgeblichen Kriterien orientiert hat (UA S. 13), nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die in der Entscheidung des beschließenden Senats vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - (UPR 2013, 345) aufgestellten Grundsätze zutreffend erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Weder macht die Beschwerde deutlich noch ist sonst ersichtlich, dass die von der Beschwerde angeführten Rechtssätze, die jeweils auch auf die rechtsstaatlich gebotene Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung abstellen, miteinander unvereinbar sind. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem in der Beschwerde weiter zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - (BVerwGE 150, 92 Rn. 16 f.) ab. Die Beigeladene rügt der Sache nach, dass das Oberverwaltungsgericht die inhaltlichen Maßstäbe für eine UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 1 und 3 UVPG sowie die Vorgaben für dessen gerichtliche Überprüfung gemäß § 3a Satz 4 UVPG verkenne. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt sie aber auch insoweit nicht dar.

14 3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

15 Die Beschwerden rügen als Verfahrensmangel die fehlende Prüfung der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1a des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) i.V.m. § 46 VwVfG durch das Oberverwaltungsgericht. Damit machen sie einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts geltend, der nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.