Verfahrensinformation

Die Antragsteller, eine nach dem Umweltrechtsbehelfs- und Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Vereinigung (Antragsteller zu 1), und der Miteigentümer eines selbstgenutzten Hausgrundstücks im Plangebiet (Antragsteller zu 2), wenden sich gegen die als Teilregionalplan erlassene Fortschreibung des Braunkohlenplans Tagebau Nochten des Antragsgegners vom 1. Oktober 2013.


Der angegriffene Braunkohlenplan enthält Festlegungen zur weiteren Inanspruchnahme des Tagebaus Nochten insbesondere im Abbaugebiet 2, das - zielförmig - aus dem bisherigen Vorranggebiet mit einer Sicherheitslinie im Anschluss an das Abbaugebiet 1 ausgeformt wurde. Von dem Tagebau sind etwa 1 600 Personen und 40 Gewerbebetriebe umsiedlungsbetroffen. Das Plangebiet ist Teil des sorbischen Siedlungsgebiets i.S.v. § 3 Sächsisches Sorbengesetz.


Das Oberverwaltungsgericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die beiden Antragsteller seien nicht antragsbefugt und der angegriffene Braunkohlenplan stelle keinen tauglichen Verfahrensgegenstand für ein Verbandsantragsverfahren dar. Der angegriffene Braunkohlenplan binde grundsätzlich nur öffentliche Stellen, nicht aber die Antragsteller als Privatrechtssubjekte. Da für die Fortschreibung eines Braunkohlenplans weder nach Bundesrecht noch nach den Vorschriften des sächsischen Landesrechts eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen könne, sei auch insoweit der Rechtsschutz nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht eröffnet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die sich hinsichtlich der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags eines anerkannten Umweltverbands gegen einen Braunkohlenplan, der ohne gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen wurde, stellenden Rechtsfragen höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt seien. Grundsätzliche Bedeutung komme auch der Frage zu, ob die in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext gestufter Planungen aus dem regionalplanerischen Abwägungsgebot abgeleitete Antragsbefugnis auf Braunkohlenpläne übertragbar sei.