Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk R. und die diesbezügliche Bestellung des Beigeladenen.


Der 1978 geborene Kläger und der 1977 geborene Beigeladene legten jeweils im Jahr 2000 die Meisterprüfung für das Schornsteinfegerhandwerk ab. Beide bewarben sich auf die im Januar 2011 ausgeschriebene Stelle des Bezirksschornsteinfegermeisters für den Kehrbezirk R. In dem anschließenden Auswahlverfahren erreichten beide Bewerber dieselbe Punktzahl. Aufgrund seines höheren Lebensalters wurde der Beigeladene im Februar 2011 befristet bis zum 28. Februar 2018 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den ausgeschriebenen Kehrbezirk bestellt; der Antrag des Klägers hingegen wurde abgelehnt. Zum 1. Januar 2012 wurde der Kläger zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk L. bestellt.


Der Kläger hatte mit seiner gegen die Bestellung des Beigeladenen für den Kehrbezirk R. gerichteten Klage in beiden Instanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat es als zulässig angesehen, dass sich der Kläger gegen die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk R. wendet, obgleich er im laufenden Gerichtsverfahren bereits für einen anderen Kehrbezirk bestellt worden ist. In der Sache hat es eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf ein faires und transparentes Verfahren sowie des Grundsatzes der Bestenauslese festgestellt.


Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beigeladene eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage.


Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk R. und die diesbezügliche Bestellung des Beigeladenen.


Der 1978 geborene Kläger und der 1977 geborene Beigeladene legten jeweils im Jahr 2000 die Meisterprüfung für das Schornsteinfegerhandwerk ab. Beide bewarben sich auf die im Januar 2011 ausgeschriebene Stelle des Bezirksschornsteinfegermeisters für den Kehrbezirk R. In dem anschließenden Auswahlverfahren erreichten beide Bewerber dieselbe Punktzahl. Aufgrund seines höheren Lebensalters wurde der Beigeladene im Februar 2011 befristet bis zum 28. Februar 2018 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den ausgeschriebenen Kehrbezirk bestellt; der Antrag des Klägers hingegen wurde abgelehnt. Zum 1. Januar 2012 wurde der Kläger zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk L. bestellt.


Der Kläger hatte mit seiner gegen die Bestellung des Beigeladenen für den Kehrbezirk R. gerichteten Klage in beiden Instanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat es als zulässig angesehen, dass sich der Kläger gegen die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk R. wendet, obgleich er im laufenden Gerichtsverfahren bereits für einen anderen Kehrbezirk bestellt worden ist. In der Sache hat es eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf ein faires und transparentes Verfahren sowie des Grundsatzes der Bestenauslese festgestellt.


Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beigeladene eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage.


Beschluss vom 05.02.2014 -
BVerwG 8 B 45.13ECLI:DE:BVerwG:2014:050214B8B45.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2014 - 8 B 45.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:050214B8B45.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 45.13

  • VGH München - 22.04.2013 - AZ: VGH 22 BV 12.1728

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob es nach § 10 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - hier in entsprechender Anwendung gemäß § 5 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) - ausgeschlossen ist, die Bewerbung eines für einen bestimmten Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf der bisherigen Bestellung zu berücksichtigen, wenn der Bewerber auf diese Bestellung - gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung für den anderen Kehrbezirk - verzichtet (vgl. § 11 Abs. 5 SchfG; § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG).

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.