Verfahrensinformation
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk R. und die diesbezügliche Bestellung des Beigeladenen.
Der 1978 geborene Kläger und der 1977 geborene Beigeladene legten jeweils im Jahr 2000 die Meisterprüfung für das Schornsteinfegerhandwerk ab. Beide bewarben sich auf die im Januar 2011 ausgeschriebene Stelle des Bezirksschornsteinfegermeisters für den Kehrbezirk R. In dem anschließenden Auswahlverfahren erreichten beide Bewerber dieselbe Punktzahl. Aufgrund seines höheren Lebensalters wurde der Beigeladene im Februar 2011 befristet bis zum 28. Februar 2018 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den ausgeschriebenen Kehrbezirk bestellt; der Antrag des Klägers hingegen wurde abgelehnt. Zum 1. Januar 2012 wurde der Kläger zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk L. bestellt.
Der Kläger hatte mit seiner gegen die Bestellung des Beigeladenen für den Kehrbezirk R. gerichteten Klage in beiden Instanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat es als zulässig angesehen, dass sich der Kläger gegen die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk R. wendet, obgleich er im laufenden Gerichtsverfahren bereits für einen anderen Kehrbezirk bestellt worden ist. In der Sache hat es eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf ein faires und transparentes Verfahren sowie des Grundsatzes der Bestenauslese festgestellt.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beigeladene eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage.
Verfahrensinformation
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk R. und die diesbezügliche Bestellung des Beigeladenen.
Der 1978 geborene Kläger und der 1977 geborene Beigeladene legten jeweils im Jahr 2000 die Meisterprüfung für das Schornsteinfegerhandwerk ab. Beide bewarben sich auf die im Januar 2011 ausgeschriebene Stelle des Bezirksschornsteinfegermeisters für den Kehrbezirk R. In dem anschließenden Auswahlverfahren erreichten beide Bewerber dieselbe Punktzahl. Aufgrund seines höheren Lebensalters wurde der Beigeladene im Februar 2011 befristet bis zum 28. Februar 2018 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den ausgeschriebenen Kehrbezirk bestellt; der Antrag des Klägers hingegen wurde abgelehnt. Zum 1. Januar 2012 wurde der Kläger zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk L. bestellt.
Der Kläger hatte mit seiner gegen die Bestellung des Beigeladenen für den Kehrbezirk R. gerichteten Klage in beiden Instanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat es als zulässig angesehen, dass sich der Kläger gegen die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk R. wendet, obgleich er im laufenden Gerichtsverfahren bereits für einen anderen Kehrbezirk bestellt worden ist. In der Sache hat es eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf ein faires und transparentes Verfahren sowie des Grundsatzes der Bestenauslese festgestellt.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beigeladene eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage.