Verfahrensinformation



Der Kläger wendet sich gegen Baumaßnahmen im Zuge der Erweiterung der Bundesautobahn A3 im Abschnitt Aschbach bis östlich Schlüsselfeld. Bei Heuchelheim soll eine Park- und WC-Anlage errichtet und eine Unterführung, die dem Wildwechsel dient und von Fußgängern und Radfahrern genutzt wird, geschlossen werden. Der Kläger wohnt in Heuchelheim und ist Eigentümer eines Grundstücks, das für ein Regenrückhaltebecken in Anspruch genommen wird. Er wendet sich u.a. gegen den Bau der Park- und WC-Anlage, weil er befürchtet, dass von ihr Lärm und Schadstoffe in unzumutbarem Ausmaß emittiert werden. Außerdem sei sie überflüssig, weil es entlang der A 3 genügend Stellplatzmöglichkeiten für LKWs gebe, wenn man die Stellplätze auf Autohöfen und Tankstellen berücksichtige. Die Schließung der Unterführung hält er für willkürlich, weil diese für den Wildwechsel an dieser Stelle benötigt werde. In der Folge werde sich der Wildbestand verringern, was den Wert seines Anteils an der Jagdgenossenschaft Heuchelheim mindern werde. Schließlich sei von der Planfeststellungsbehörde der von der Autobahn ausgehende Umgehungsverkehr nördlich Heuchelheims auf der Staatsstraße 2260 nicht berücksichtigt worden.


Urteil vom 25.03.2015 -
BVerwG 9 A 1.14ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U9A1.14.0

Leitsatz:

Nicht bewachte Parkplätze und PWC-Anlagen an Bundesfernstraßen, die nur über die Bundesfernstraße angebunden sind, stehen mit dieser in einem untrennbaren Funktionszusammenhang und sind als Teil des Straßenkörpers i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG anzusehen. Sie bedürfen einer eigenen Planrechtfertigung.

  • Rechtsquellen
    Aarhus-Übereinkommen Art. 9
    UVPG § 9
    FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 5, § 3 Abs. 1, §§ 15, 17 Satz 2,
    FStrG i.d.F. v. 29. Juli 2009 § 17a Nr. 5 Satz 1
    FStrAbG § 1 Abs. 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 9 A 1.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U9A1.14.0]

Urteil

BVerwG 9 A 1.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ... in der Gemarkung H. und wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 17. Dezember 2013 für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Aschbach bis östlich Schlüsselfeld.

2 In dem genannten 10,445 km langen Abschnitt, der einen Teilabschnitt des geplanten Ausbaus der A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Biebelried und dem Autobahnkreuz Fürth-Erlangen bildet, soll die A 3 Frankfurt-Nürnberg sechsstreifig ausgebaut werden. Bei Bau-km 338+400 (Nord) bzw. Bau-km 338+200 (Süd) ist eine beidseitige PWC-Anlage vorgesehen, die auf der nördlichen Seite etwa 700 m östlich der Ortschaft Heuchelheim liegen soll. Auch zu deren Lärmschutz sind entlang der Autobahn einschließlich der PWC-Anlage aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und/oder -wände) vorgesehen. Die PWC-Anlage soll zwischen den ca. 12 km voneinander entfernten Anschlussstellen Geiselwind und Schlüsselfeld liegen. Die nächsten Tank- und Rastanlagen mit Stellplätzen für LKW befinden sich östlich in einer Entfernung von ca. 12 km (Rastanlage Steigerwald) und westlich in einer Entfernung von ca. 25 km (Tank-und Rastanlage Haidt). Direkt an der Abfahrt der Anschlussstelle Schlüsselfeld liegen der privat betriebene Autohof K. (Esso Autohof Burghaslach) sowie eine Aral-Tankstelle. Bei Bau-km 342+483 wird die Anschlussstelle Schlüsselfeld verändert und das untergeordnete Straßen- und Wegenetz entsprechend seiner künftigen Verkehrsbedeutung den neuen Gegebenheiten angepasst.

3 Das insgesamt ca. 1,44 ha große Flurstück des Klägers soll in einem Umfang von 6 920 m² dauerhaft und von 2 045 m² vorübergehend für den Bau des Dammes und des Regenrückhalte- sowie des Absetzbeckens in Anspruch genommen werden. Der Kläger wohnt in der unmittelbar an den auszubauenden Autobahnabschnitt grenzenden Ortschaft H. Haus Nr. ....

4 Die Planunterlagen lagen vom 14. September bis 14. Oktober 2009 unter anderem in der Stadt Schlüsselfeld aus. Im Anhörungsverfahren wurde eine Reihe von Einwendungen und Stellungnahmen abgegeben, unter anderem vom Kläger, woraufhin der Vorhabenträger den Plan änderte. Mit der Planänderung wurde der nördlich gelegene Teil der PWC-Anlage rund 200 m in Richtung Osten verschoben. Zu der Planänderung wurde verschiedenen Trägern öffentlicher Belange, unter anderem der Stadt Schlüsselfeld, Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Die Tekturunterlagen wurden vom 28. März bis 27. April 2011 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung bei der Stadt Schlüsselfeld öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Ein Erörterungstermin fand nicht statt. Aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde erschien eine ergänzende Ermittlung des Sachverhalts im Erörterungstermin nicht notwendig. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, in welcher Hinsicht die erhobenen Einwendungen einer weiteren Erörterung bedurft hätten; darüber hinaus hätte in der Mehrheit der Einwendungen eine Einigung wohl nicht erreicht werden können, weshalb der Erörterungstermin seiner Befriedungsfunktion nicht hätte gerecht werden können. Dies teilte die Regierung von Oberfranken denjenigen, die Einwendungen erhoben hatten, sowie den Trägern öffentlicher Belange, die sich im Verfahren geäußert hatten, mit und gab ihnen Gelegenheit, sich zur Erwiderung des Vorhabenträgers auf die jeweiligen Einwendungen bzw. die abgegebenen Stellungnahmen schriftlich zu äußern. Diese Gelegenheit nahm der Kläger wahr. Die Autobahndirektion Nordbayern nahm gegenüber der Planfeststellungsbehörde zu den erneuten Einwendungen Stellung.

5 Der Plan für die Erweiterung der A 3 wurde mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 festgestellt. Er umfasst den sechsstreifigen Ausbau der A 3. Dazu gehört die Herstellung einer PWC-Anlage bei Heuchelheim, die Auflassung der Autobahnunterführung Bauwerk W03_B 337, 709 (337c) sowie die Aufweitung u.a. des Bauwerks W03_B 337, 180 (337a). Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger nach eigenen Angaben am 19. Dezember 2013 zugestellt.

6 Am 15. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

7 Zur Begründung führt er aus, die Behörde habe zu Unrecht von einem Erörterungstermin abgesehen, weil keiner der Gründe des § 67 VwVfG vorgelegen habe. Im Erörterungstermin hätte sich die Planfeststellungsbehörde mit dem Vorbringen der Einwender befassen müssen. Die Planfeststellungsbehörde habe sich im Vorfeld nicht genügend damit auseinandergesetzt, dass insgesamt ausreichend Parkkapazitäten vorhanden seien, wenn private Autohöfe einbezogen würden. Deshalb sei der Bau der PWC-Anlage nicht erforderlich. Direkt an der Anschlussstelle Schlüsselfeld gebe es den Autohof K. mit Parkmöglichkeiten für LKW und PKW. An der in der Nähe befindlichen Aral-Tankstelle befänden sich ebenfalls LKW- und PKW-Stellplätze. Sie würden aber im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt.

8 Die PWC-Anlage wirke sich schädlich nicht nur auf die Lebensräume der sehr nahen Reichen Ebrach mit den dort lebenden seltenen Tierarten aus, sondern auch auf den Ort selbst. Es würden massive Lärmbelästigungen auf Heuchelheim einwirken; die geringfügige Verschiebung der Anlage reiche nicht, um die zusätzlichen Belastungen zu reduzieren.

9 Die Abwägungsentscheidung sei defizitär. Die Belastung durch den Umgehungsverkehr an der Nordseite des Ortes sei im Planfeststellungsverfahren zu Unrecht nicht behandelt worden. Erklärungsbedürftig sei, ob der Abbruch der Staatsstraße 2261 Attelsdorf-Burghaslach und die Verlegung der Anschlussstelle Schlüsselfeld nach Osten mit der Ansiedlung des ADAC und einer dadurch verbesserten Anbindung des ADAC-Geländes im Zusammenhang stehe.

10 Das Durchlassbauwerk 337c werde zu Unrecht aufgelassen. Die Unterführung habe sich zu einem stark frequentierten Wildwechsel entwickelt. Bei Schließung des Bauwerks wären der Wechsel und der Austausch der Tiere deutlich gestört und behindert. Das Unterführungsbauwerk 337a am südlichen Rand des oberen Dorfs sei nur bedingt für einen Wildwechsel geeignet, auch wenn es aufgeweitet werde. Außerdem unterführe der nunmehr zur Schließung vorgesehene Durchlass einen jahrhundertealten Wanderweg nach Burghaslach.

11 Er werde als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft Heuchelheim nachteilig in seinem Eigentumsrecht betroffen. Das Jagdgebiet werde durch die geplante Schließung der Unterführung entwertet. Der Wert des Genossenschaftsanteils sinke mit dem Wert der Jagd.

12 Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 17. Dezember 2013 zum sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 zwischen Aschbach und Schlüsselfeld insoweit aufzuheben, als eine PWC-Anlage Heuchelheim Nord sowie die Schließung der Unterführung Bauwerk 337c planfestgestellt wird,
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

13 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

14 Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.

II

15 A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); denn er ist in seinem Eigentumsrecht betroffen, und dessen Verletzung ist nach dem Klagevorbringen nicht ausgeschlossen.

16 B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren.

17 I. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formellen Mängel auf, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

18 1. Der Kläger rügt, die Behörde habe zu Unrecht von einem Erörterungstermin abgesehen und von ihrem Ermessen unzutreffend Gebrauch gemacht. Mit diesem Einwand kann der Kläger nicht durchdringen. Nach § 17a Nr. 5 Satz 1 FStrG darf die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung verzichten, wenn aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen absehbar ist, dass diese nicht ausgeräumt werden können und der Erörterungstermin damit seiner Befriedungsfunktion nicht gerecht werden kann (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 35). Davon ist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen. Sie hat zu Recht angenommen, dass der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist. Neue Tatsachen sind in den Einwendungen nicht vorgebracht worden. Die Einschätzung, dass angesichts der Einwendungen, die sich in den Kernpunkten, insbesondere im Hinblick auf die Errichtung der PWC-Anlage, im Laufe des Verfahrens nicht wesentlich geändert haben, eine Einigung im Erörterungstermin nicht würde erreicht werden können, ist nachvollziehbar. Ein Ermessensfehler lässt sich - auch unter Berücksichtigung von Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts - nicht erkennen. Eine mündliche Erörterung im Rahmen einer Verfahrensbeteiligung vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gebieten weder § 9 Abs. 1 UVPG noch Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-Richtlinie - bzw. Art. 8 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Aarhus-Übereinkommen -. Der Kläger ist im Verfahren beteiligt worden; er hat seine Interessen in verschiedenen Stellungnahmen in das Verfahren eingebracht.

19 2. Soweit der Kläger erhebliche Defizite der Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, bleiben seine Ausführungen unsubstantiiert. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 und § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 14.3 Anlage 1 zum UVPG) hat stattgefunden (vgl. Planfeststellungsbeschluss - PFB - S. 37 ff.). Der Kläger benennt nicht, inwiefern sie defizitär sein könnte. Sein allgemeiner Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:​EU:​C:​2013:​712] - genügt nicht.

20 II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen könnten. Der Kläger kann mit seinen Einwendungen nicht durchdringen.

21 1. Entgegen seiner Auffassung ist die PWC-Anlage vernünftigerweise geboten.

22 a) Der Kläger ist nicht daran gehindert, sich auf den aus seiner Sicht fehlenden Bedarf für die Anlage zu berufen. Da dem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (§ 19 Abs. 1 FStrG), hat der von der Planung in seinem Grundstückseigentum betroffene Kläger einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Beschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme des Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13 m.w.N.). Von dieser Kausalität ist hier auszugehen. Zwar wird das klägerische Grundstück nicht durch die eigentliche PWC-Anlage in Anspruch genommen, sondern für die Dammböschung und das Absetz- sowie das Regenrückhaltebecken, die auch die Abwässer der PWC-Anlage aufnehmen. Bei einem vollständigen Entfallen der PWC-Anlage wäre aber nach der Berechnung des Beklagten eine Reduzierung des Volumens des Rückhaltebeckens um 13 % und eine Reduzierung der Fläche des Absetzbeckens um 9 % erreichbar. Dass gleichwohl keine die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers verringernde Verkleinerung der Beckenanlage möglich wäre, hat der Beklagte mit seinem Hinweis, die Becken seien hydraulisch am unteren Grenzbereich konzipiert und funktionale und landschaftsgestalterische Erwägungen würden einen großzügigen Umgriff um das Becken erfordern bzw. planerisch sinnvoll machen, nicht darzulegen vermocht.

23 b) Die Rechtfertigung für die PWC-Anlage beruht nicht auf dem Bedarfsplan, der nach § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201) Verbindlichkeit beansprucht und auch die Erweiterung der A 3 erfasst. Denn in dem Bedarfsplan hat der Gesetzgeber zwar festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl von Fahrstreifen hergestellt werden sollen. Bestimmungen zu PWC-Anlagen enthält er dagegen nicht (zutreffend VGH Mannheim, Urteil vom 7. August 2012 - 5 S 1749/11 - juris Rn. 35). Jedoch entspricht das mit der Planung verfolgte Ziel, den Bedarf insbesondere an LKW-Stellplätzen entlang der A 3 zwischen dem Autobahndreieck Biebelried und Nürnberg zu decken, den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Zu den Bundesfernstraßen gehören nach § 1 Abs. 4 FStrG die dort genannten Anlagen und Einrichtungen. Nicht bewachte Parkplätze und PWC-Anlagen werden nicht von § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG (Nebenbetriebe im Sinne des § 15 Abs. 1 FStrG) erfasst, sind aber wegen des funktionalen Zusammenhangs mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als Teil des Straßenkörpers i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG anzusehen. Die Aufzählung benennt sie zwar nicht. Jedoch ist die Aufzählung nicht abschließend, wie der Normtext „das sind besonders“ zeigt. Danach gehören zum Straßenkörper auch alle Anlagen, die für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sind und mit der Bundesfernstraße in einem untrennbaren Funktionszusammenhang stehen (vgl. Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013 § 1 Rn. 31). Das ist bei Parkplätzen und PWC-Anlagen der Fall, die nur über die Bundesfernstraße angebunden sind und deshalb ausschließlich dazu dienen, im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit sowie der Sicherheit des Verkehrs Gelegenheiten für Pausen zu bieten, und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (zutreffend VGH Mannheim, Urteil vom 7. August 2012 - 5 S 1749/11 - juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 15. April 2010 - 11 B 1731/09.AK - juris Rn. 12 ff.). Stellplatzanlagen in ausreichendem Umfang wirken dem Zwang entgegen, mangels geeigneter Stellplatzflächen LKW in verkehrsgefährdender Weise abzustellen, wie dies auf der A 3 ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses häufig zu beobachten war (S. 65).

24 Der vom Planfeststellungsbeschluss ausgewiesene Bedarf von 642 weiteren Stellplätzen (PFB S. 66) ist vom Kläger nicht substantiiert angegriffen worden und auch sonst nicht zu beanstanden. Auf die Kritik des Klägers an der Verkehrsprognose hat der Gutachter des Beklagten, Prof. Dr.-Ing. K., überzeugend ausgeführt, dass im hier streitigen Abschnitt der Zuwachs des Verkehrs konservativ berechnet worden ist. In den vergangenen Jahren ist die Verkehrsprognose von den tatsächlichen Verhältnissen übertroffen worden. Gegenüber dem Zeitraum 1995 - 2005 sind die Zuwächse in den Jahren danach gestiegen, weil die A 70 fertig gestellt war.

25 Die Planung der PWC-Anlage hat sich an die Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen - ERS - gehalten, die in Ziff. 3.2.1 einen Regelabstand für unbewirtschaftete Rastanlagen von 15 bis 20 km vorsehen. Allerdings strebt der Planfeststellungsbeschluss an, im Abstand von 10 bis 15 km ausreichende und sichere Parkmöglichkeiten zu schaffen. Damit wird der empfohlene Regelabstand unterschritten. Das ist aber angesichts des Parkplatzbedarfs infolge des gestiegenen Verkehrsaufkommens in Ost-West-Richtung und insbesondere des LKW- und Schwerverkehrs nicht zu beanstanden. Derzeit ergibt sich im Westen eine Entfernung von 25 km zur Tank- und Rastanlage Haidt, die Entfernung zur planfestgestellten PWC-Anlage Steigerwaldhöhe wird 10,7 km betragen, nach Osten zur Tank- und Rastanlage Steigerwald 12 km.

26 Die Berechnung des Mindestbedarfs von 642 neuen LKW-Stellplätzen zwischen dem Autobahnkreuz Biebelried und Nürnberg (PFB S. 64 ff.) erfolgte nach dem „Modell zur einfachen Abschätzung des Stellplatzbedarfes für Lkw“ (entspricht Anlage 1 ERS), das auf der bundesweiten Zählung der auf Stellplätzen abgestellten LKW im März 2008 und dem zu erwartenden Stellplatzbedarf 2025 beruht (PFB S. 66). Bedenken gegen das Alter dieser Zählung bestehen im Ergebnis nicht, weil in den vergangenen Jahren die Verkehrsbelastung stark angestiegen ist und die Ergebnisse der Zählung zu konservativen Annahmen in dem Sinne führen, dass sich in der Tendenz zu wenige Stellplätze ergeben. Ein Vergleich des Bedarfs von 642 Stellplätzen mit den - auch die Erweiterung vorhandener Tank- und Rastanlagen einschließenden - 586 Stellplätzen, die Ergebnis des in der mündlichen Verhandlung vorgestellten und erläuterten - obschon in diesem Umfang nicht in den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss eingeflossenen (s. für Heuchelheim PFB S. 67) - Stellplatzkonzepts des Beklagten sind, zeigt weiterhin ein beträchtliches Defizit. Insoweit verweist der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich auf die ergänzende Bedarfsdeckung durch die an der Strecke liegenden privaten Autohöfe (S. 67).

27 Der Kläger kann nicht damit durchdringen, dass weit mehr Park- und Rastplätze geschaffen werden sollten als nötig, weil die von den privat betriebenen Autohöfen vorgehaltenen Stellplätze zu Unrecht nicht einbezogen worden seien. Das trifft nicht zu. Zum einen könnten entgegen der Behauptung des Klägers die an der Strecke befindlichen privaten Autohöfe den Stellplatzbedarf ausweislich der Stellplatzzählung 2008 ohnedies nicht vollständig decken, weil diese zum Teil überlastet, zum Teil aber auch nicht voll ausgenutzt sind. Zum anderen geht der Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler davon aus, dass private Stellplätze kein vollständiger Ersatz für die an Bundesfernstraßen erforderlichen Stellplätze sind. Für die privaten Autohöfe besteht keine Straßenbaulast des Bundes, und es gibt keine gesetzliche Verpflichtung Privater, Autohöfe mit Stellplätzen dauerhaft und zuverlässig zu betreiben, so dass ihr Bestand nicht gesichert ist. Deshalb musste der Beklagte auch nicht darauf abstellen, in welchem Umfang welche Autohöfe derzeit wirtschaftlich oder unwirtschaftlich betrieben werden.

28 2. Ohne Erfolg rügt der Kläger aber auch, dass das Regenrückhalte- und Absetzbecken so weit verschoben werden könnte, dass sein Grundstück dafür nicht in Anspruch genommen werden müsste. Der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die Beckenanlage wegen des Streckentiefpunktes in Höhe des klägerischen Grundstücks und der Zuführung des Wassers zum Vorflutgraben vernünftigerweise nicht verschoben werden kann. Bei der vom Kläger - erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten - Verlegung der Becken nach Osten müsste das Abwasser über den Vorflutgraben hinaus und wieder zurückgeleitet werden. Das widerspricht der Regel, dass das Abwasser auf möglichst kurzem Weg zur Vorflut geleitet werden soll.

29 3. Die Abwägung der Belange des Klägers ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

30 a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Planfeststellungsbeschluss für den von der PWC-Anlage auf die Ortschaft Heuchelheim und damit auch das Wohngrundstück des Klägers einwirkenden Lärm eine Lärmprognose erstellt (vgl. PFB S. 83 ff., 139 f.) und die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen (§ 41 Abs. 1 BImSchG, 16. BImSchV). Danach ist insgesamt eine erhebliche Lärmreduzierung gegenüber dem Ist-Zustand zu erwarten. Die Einwendungen des Klägers dagegen bleiben unsubstantiiert. Lärmschutzbelange anderer Einwohner Heuchelheims kann der Kläger nicht geltend machen. Fehler beim Lärmschutz würden sich, lägen sie vor, nicht auf die Inanspruchnahme seines landwirtschaftlichen Grundstücks auswirken.

31 b) Erfolglos muss auch die Rüge des Klägers bleiben, das Unterführungsbauwerk 337c werde zu Unrecht geschlossen; das habe wegen der fehlenden Möglichkeiten für den Wildwechsel nachteilige Auswirkungen auf den Wildbestand im Jagdbezirk, was wiederum den Wert seines Jagdgenossenschaftsanteils mindere. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger insoweit überhaupt ein Abwägungsanspruch zusteht, weil die Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts nicht vom Kläger als Mitglied der Jagdgenossenschaft geltend gemacht werden kann, sondern nur von der Jagdgenossenschaft als „Stück abgespaltetes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen (so BGH, Urteile vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 - BGHZ 84, 261<265> und vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - BGHZ 143, 321 <324>). Jedenfalls ist durch die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung mit einer Biotopverbesserung zur Förderung des Wildwechsels am Bauwerk 338b die durch die Schließung der Unterführung 337c hervorgerufene nachteilige Wirkung zusammen mit der Aufweitung der Unterführungen 337a und 339a ausgeglichen, wie der jagdfachlichen Stellungnahme des Jagdberaters für Stadt und Landkreis Bamberg vom 26. Februar 2015 zu entnehmen ist.

32 Den vom Kläger geltend gemachten, durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Belang, durch die Schließung der Unterführung werde ein Jahrhunderte alter Wanderweg unterbrochen, hat der Planfeststellungsbeschluss in die Abwägung eingestellt, jedoch fehlerfrei den für die Schließung der Unterführung sprechenden Belangen untergeordnet. Insbesondere würde ein Röhrendurchgang für Fußgänger und eventuell Radfahrer zu einem verringerten Lichtraumprofil und dadurch zu ungünstigen Licht-und Luftverhältnissen führen (PFB S. 195).

33 c) Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass die Belastung durch den Umgehungsverkehr an der Nordseite des Ortes auf der Staatsstraße 2260 nicht zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gemacht worden ist. Zwar können im Rahmen der Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG grundsätzlich auch nachteilige Wirkungen einer Straße geltend gemacht werden, die baulich nicht verändert, jedoch infolge der vorgesehenen Planfeststellung erheblich belastet wird mit der Folge unzumutbarer Lärmimmissionen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 <245> und vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157>). Der Kläger hat allerdings noch nicht einmal im Ansatz dargelegt, in welchem Umfang nach seiner Auffassung die Staatsstraße 2260 zusätzlich belastet werden wird. Nahe liegt eine erhebliche Zusatzbelastung schon deshalb nicht, weil durch die Verbreiterung der Autobahn die Gefahr einer vollständigen Sperrung mit der Folge des Umleitungsverkehrs nachhaltig verringert wird.

34 d) Es ist nicht zu erkennen, dass die Verlegung der Anschlussstelle Schlüsselfeld nach Osten und die mit ihr verbundene geringfügige Verschiebung der Staatsstraße 2261 auf sachfremden Erwägungen beruht, wie der Kläger behauptet. Abgesehen davon, dass die Verlegung der Anschlussstelle weder das Grundeigentum noch sonstige Belange des Klägers berührt und er sie deshalb nicht rügen kann, ist die Verlegung durch die Verbreiterung der Autobahn veranlasst.

35 e) Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die nach §§ 13 ff. BNatSchG zu vermeiden und ggfs. auszugleichen sind (§ 15 BNatSchG), hat der Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen abgewogen (PFB S. 156 ff.). Fehler in der Abwägung sind vom Kläger nicht substantiiert dargetan.

36 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss vom 22.03.2016 -
BVerwG 9 A 7.16ECLI:DE:BVerwG:2016:220316B9A7.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2016 - 9 A 7.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:220316B9A7.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 7.16

  • Bundesverwaltungsgericht - 25.03.2015 - AZ: BverwG 9 A 1.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 25. März 2015 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig, da er sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben hat.

2 Das mit der Rüge angegriffene Urteil des Senats vom 25. März 2015 ist bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 23. Juni 2015 eingegangen. Damit hatte der Kläger, der sich das Wissen seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, Kenntnis von der Entscheidung und damit von den Umständen, die seiner Auffassung nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten. Dennoch ist die Anhörungsrüge erst am 8. März 2016 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

3 Die zweiwöchige Frist hat mit der Kenntniserlangung durch den Kläger zu laufen begonnen, obwohl er über sie nicht belehrt worden war. Da die Anhörungsrüge ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, hängt der Fristenlauf nicht davon ab, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO erteilt wird (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2005 - 6 B 69.05 - juris Rn. 3; vgl. auch die amtliche Begründung zu § 152a VwGO, BT-Drs. 15/3706 S. 22; Rudisile; in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 152a Rn. 22).

4 Im Übrigen greift der Kläger mit seiner Anhörungsrüge im Wesentlichen die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Klagevorbringens erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 1. April 2008 - 9 A 12.08 - juris). Sie dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es handelt sich vielmehr um einen formellen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2006 - 7 C 10.06 -, vom 11. Februar 2008 - 5 B 17.08 - und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 - juris und vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 9 A 7.13 - NVwZ 2013, 1549 Rn. 4).

5 Solche Umstände sind hier weder dargelegt noch ersichtlich. Der Senat hat sich vielmehr mit dem Vorbringen des Klägers, dass er nunmehr weitgehend wiederholt, auseinandergesetzt. Das gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, nach denen ein Erörterungstermin entfallen kann, was entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge in Rn. 18 des Urteils vom 25. März 2015 ausführlich erörtert wird.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.