Verfahrensinformation

Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2012 zum Ausbau der BAB A 7 von vier auf sechs Fahrstreifen im Planungsabschnitt Hamburg-Schnelsen. Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen die Klägerin zu 2 ein großes Einrichtungshaus betreibt, sowie von weiteren Grundstücken, auf denen ein Pächter einen Campingplatz betreibt. Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Lärmimmissionen auf den Flächen des Campingplatzes seien nicht ausreichend untersucht worden, die „Sichtbarkeit“ des Einrichtungshauses werde übermäßig beeinträchtigt, insbesondere werde ein erst im Jahre 2008 errichteter, 35 m hoher Werbepylon („Navigationsturm“) wegen der vorgesehenen Lärmschutzwände zukünftig nicht mehr wahrzunehmen sein, außerdem seien die mit der Baumaßnahme einhergehenden Einschränkungen für die zukünftige Ausnutzbarkeit der klägerischen Grundstücke fehlerhaft gewürdigt worden.


Für die Entscheidung über die Klage ist das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig.