Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße B 6n im Planungsabschnitt 13.3 nördlich von Bernburg und Ilberstedt einschließlich eines Ausbaus der dortigen Anschlussstelle der Bundesautobahn A 14. Sie halten die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für unzureichend und erheben insoweit verschiedene Einwände zur Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung, zur Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung sowie zur Trassenwahl.


Pressemitteilung Nr. 76/2008 vom 05.11.2008

Weiterer Lärmschutz beim Bau der B 6n bei Güsten/Ilberstedt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über vier Klagen gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für den Bau der Bundesstraße B 6n im Planungsabschnitt 13.3 nördlich der Orte Ilberstedt und Bernburg einschließlich eines Ausbaus der Anschlussstelle Bernburg der A 14 verhandelt.


Der Kläger im Verfahren 9 A 52.07, ein Landwirt, wandte sich gegen die Inanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundeigentums für eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme. Die Kläger der Verfahren 9 A 53.07 und 9 A 54.07 hielten die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für unzureichend und erhoben insoweit verschiedene Einwände zur Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung, zur Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung sowie zur Trassenwahl. Die klagende Gemeinde im Verfahren 9 A 56.07 rügte eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit im Hinblick auf ein von ihr geplantes Neubaugebiet, das durch das Straßenbauvorhaben einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt sein würde.


Der Rechtsstreit konnte im Rahmen eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs einvernehmlich beigelegt werden. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ergänzte den Planfeststellungsbeschluss dahin, dass die vorgesehene Lärmschutzwand erhöht und verlängert wurde. Die Inanspruchnahme des Grundstücks des Landwirts wurde aufgehoben. Darauf hin erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt.


BVerwG 9 A 52.07

BVerwG 9 A 53.07

BVerwG 9 A 54.07

BVerwG 9 A 56.07


Beschluss vom 11.11.2008 -
BVerwG 9 A 53.07ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B9A53.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 53.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B9A53.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 53.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem es durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. November 2008 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist angemessen, die Kosten des Verfahrens den Klägern (anteilig nach Kopfteilen) aufzuerlegen (§ 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO), weil sie nach dem Erkenntnisstand bis zum Abschluss des Vergleichs mit ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 30. April 2007 gerichteten Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand verstieß der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen den sich aus § 17 Satz 2 FStrG ergebenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Den Lärmschutzbelangen der Kläger trägt er ausreichend Rechnung, weil nach der vom Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Alternativberechnung zu den von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen, die die Rampen der A 14 der Straßenklassifikation „Bundesautobahn“ zuordnet und gegen deren methodische Richtigkeit der Senat keine Bedenken hegt, die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV an den Wohnhäusern der Kläger zu 1 und 3 eingehalten werden und für den Kläger zu 2 sich keine weitergehenden Lärmschutzansprüche ergeben als die, die ihm bereits durch den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. Juli 2007 betreffend den westlich angrenzenden Planfeststellungsabschnitt 13.2 zugesprochen sind, über die durch das Urteil des Senats vom 12. März 2008 (BVerwG 9 A 62.07 ) rechtskräftig entschieden ist. Dies gilt nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und den vom Beklagten vorgelegten Isophonenkarten auch unter Berücksichtigung der von der A 14 ausgehenden Vorbelastung, die nicht die Schwelle einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder eines Eigentumseingriffs erreicht. Der Beklagte durfte auch eine vom Gemeindegebiet weiter abrückende Verlegung der Trasse der B 6n nach Norden aus den im Planfeststellungsbeschluss (S. 40 f.) genannten Gründen, die auf der zusätzlichen Untersuchung zur Linienführung nördlich der Eisenbahnstrecke Bernburg-Aschersleben vom Juli 2005 beruhen, ablehnen, ohne dass dies gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verstieß.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.