Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Landeshauptstadt Dresden. Er hat in den Vorinstanzen insbesondere geltend gemacht, nach der Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB sei die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ausgeschlossen, weil die in Rede stehende Straße bereits in den 1930er Jahren endgültig hergestellt gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift verneint, weil die Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt (3. Oktober 1990) keine Erschließungsanlage gewesen sei, und die Beitragserhebung auch im Übrigen für rechtmäßig erachtet. Es hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob § 242 Abs. 9 BauGB eine Straße dem Regelungsregime des Erschließungsbeitragsrechts nur dann entzieht, wenn diese Straße im Zeitpunkt des 3. Oktober 1990 eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße war.


Beschluss vom 24.04.2012 -
BVerwG 9 C 9.11ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B9C9.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2012 - 9 C 9.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B9C9.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 C 9.11

  • Sächsisches OVG - 09.03.2011 - AZ: OVG 5 A 200/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2011 - 5 A 200/09 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Januar 2009 - 6 K 549/05 - sind wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 414,31 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. April 2012 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.