Verfahrensinformation
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Landeshauptstadt Dresden. Er hat in den Vorinstanzen insbesondere geltend gemacht, nach der Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB sei die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ausgeschlossen, weil die in Rede stehende Straße bereits in den 1930er Jahren endgültig hergestellt gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift verneint, weil die Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt (3. Oktober 1990) keine Erschließungsanlage gewesen sei, und die Beitragserhebung auch im Übrigen für rechtmäßig erachtet. Es hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob § 242 Abs. 9 BauGB eine Straße dem Regelungsregime des Erschließungsbeitragsrechts nur dann entzieht, wenn diese Straße im Zeitpunkt des 3. Oktober 1990 eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße war.