Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 30.05.2008

Keine Beihilfe für potenzsteigernde Arzneimittel

Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel ("Viagra" und ähnliche Präparate) sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn die Mittel dem Beamten zum Ausgleich der Folgen einer schweren Erkrankung wie etwa einer krebsbedingten Entfernung der Prostata ärztlich verschrieben worden sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. Mai 2008 entschieden.


Anders als das Berufungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin gesehen, dass die Beihilfevorschriften des Bundes in Übereinstimmung mit entsprechenden Bestimmungen, die für die gesetzlich Krankenversicherten gelten, die Beihilfefähigkeit für diese Medikamentengruppe ausschließen. Der Ausschluss beruht auf der Erwägung, dass diese Mittel ungeachtet der krankheitsbedingten Ursache der behandelten Leiden nicht erforderlich sind, um einen vom Willen und vom Verhalten des Patienten unabhängigen Leidenszustand zu beseitigen oder zu lindern und deshalb zu den Arzneimitteln zu rechnen sind, die in ihrer Wirkung nicht von sog. Lifestyle-Produkten abzugrenzen sind, von denen auch Gesunde Gebrauch machen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als gerechtfertigt an, diese Fallgruppe anders zu behandeln als die Fallgruppe behandlungsbedürftiger Leiden, die unbehandelt unzumutbare Beschwerden nach sich ziehen oder gar zu einer weiteren Gesundheitsverschlechterung führen.


Mit seiner Entscheidung weicht das Bundesverwaltungsgericht von seiner früheren Entscheidung aus dem Jahr 2003 ab, in der es die Beihilfefähigkeit solcher Mittel noch bejaht hatte. Die jetzige Entscheidung beruht auf einer 2004 in Kraft getretenen Änderung der Beihilfevorschriften, mit der das Bundesinnenministerium auf die frühere Entscheidung reagiert hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch erneut darauf hingewiesen, dass die Beihilfevorschriften des Bundes nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen und deshalb nichtig sind. Es hält sie nur übergangsweise noch bis zum Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode, und zwar unverändert nach dem Stand von 2004 und damit ohne Berücksichtigung späterer Leistungseinschränkungen weiterhin für anwendbar. Bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers werden die Verwaltungsgerichte nach Ablauf der Übergangsfrist über Beihilfeansprüche ausschließlich nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu entscheiden haben.


BVerwG 2 C 24.07 - Urteil vom 28.05.2008

BVerwG 2 C 108.07 - Urteil vom 28.05.2008