Pressemitteilung Nr. 20/2001 vom 21.06.2001

Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub auf 20 mg/m³ im Einzelfall zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub auf 20 mg/m³ rechtmäßig ist, wenn feststeht, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der eingesetzten und genehmigten Filter keine höheren Werte ergibt.


Mit ihrer Klage, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hatte sich die Klägerin, ein Unternehmen der Zementindustrie, gegen mehrere Änderungsgenehmigungen für eines ihrer Werke gewandt, mit denen die Einhaltung dieses Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub verlangt wurde. Sie hatte beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, den Wert auf 40 mg/m³ festzusetzen. Die Revision der Klägerin, die darauf gestützt war, dass die TA Luft sogar einen Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub von 50 mg/m³ vorsehe, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass es sich bei diesem Wert der TA Luft um einen echten Grenzwert handele. Er konkretisiere im Regelfall die Anforderungen, die an das Emissionsverhalten einer Anlage zu stellen seien. Daran seien Behörden und Gerichte gebunden, solange der Wert nicht gesicherten Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik widerspreche. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine solche Bindungswirkung verneint, ohne die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückgewiesen. Der Wert, der der Klägerin aufgegeben worden sei, sei aus anderen Gründen rechtmäßig: Mit den eingesetzten Filtern werde bei ordnungsgemäßem Zustand und Betrieb der Grenzwert von 20 mg/m³ eingehalten. Der Klägerin sei in den Genehmigungen aufgegeben worden, entsprechende Nachweise des Herstellers der Filter zu erbringen. Dagegen wende sie sich nicht. Das Verlangen der Klägerin nach einem "Sicherheitspuffer" laufe darauf hinaus, dass die Immissionsschutzbehörden in dem von der Klägerin vorgegebenen Rahmen von 40 mg/m³ einen nicht ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb dulden müssten. Das sei mit dem Vorsorgegebot des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht zu vereinbaren.


BVerwG 7 C 21.00 - Urteil vom 21.06.2001