Pressemitteilung Nr. 25/2001 vom 25.07.2001

Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

Das Land Baden-Württemberg führte mit dem Landeshochschulgebührengesetz vom 5. Mai 1997 eine Studiengebühr in Höhe von 1 000 DM pro Semester ein. Diese hat ein Studierender erstmals zu zahlen, sobald sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester (sog. Bildungsguthaben) dauert. Das Gesetz trifft nähere Bestimmungen zur Berechnung des Bildungsguthabens und über Gebührenbefreiungen. Für Studierende, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes an einer Hochschule immatrikuliert waren, traten die Rechtsfolgen des Gesetzes erstmals zum Wintersemester 1998/99 ein; die Zahl der zuvor absolvierten Studiensemester verringerte ihr Bildungsguthaben.


Das Bundesverwaltungsgericht hat in vier Verfahren, in denen sich Studierende gegen die Festsetzung der genannten Studiengebühr wandten, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bestätigt, dass das Landeshochschulgebührengesetz nicht gegen höherrangiges, insbesondere nicht gegen Bundesverfassungsrecht verstößt. Das Land hat von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, namentlich ohne in die Gesetzgebungshoheit der anderen Länder einzugreifen. Die Erhebung der Studiengebühr ist mit dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte vereinbar. Das Anliegen des Gesetzgebers, ein zeitlich unbegrenztes Studium auf Kosten des Steuerzahlers nicht mehr zuzulassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch soweit der Gesetzgeber mit der Einführung der Studiengebühr auf kürzere Studienzeiten hinwirken will, verfolgt er ein legitimes Ziel mit zulässigen Mitteln. Die Studiengebühr führt nach der Gesamtregelung des Landeshochschulgebührengesetzes nicht zu unzumutbaren Belastungen. Abgabenrechtliche Grundsätze stehen der Erhebung einer einheitlichen Gebühr von 1 000 DM für alle Studiengänge nicht entgegen. Eine weitergehende Übergangsregelung zugunsten der bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Studierenden ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Die Studiengebühr stellt typischerweise eine tragbare Belastung dar; in atypischen Fällen kommt ein Gebührenerlass in Frage. Die Gründe dafür, die Neuregelung alsbald wirksam werden zu lassen, überwiegen das Vertrauen der Betroffenen darauf, die Einrichtungen der Hochschulen über ihr bereits länger dauerndes Studium hinaus weiterhin kostenfrei nutzen zu können.


BVerwG 6 C 8.00 - Urteil vom 25.07.2001

BVerwG 6 C 9.00 - Urteil vom 25.07.2001

BVerwG 6 C 10.00 - Urteil vom 25.07.2001

BVerwG 6 C 11.00 - Urteil vom 25.07.2001