Verfahrensinformation

Die Normenkontrollverfahren betreffen die Rechtsgültigkeit der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Fragen, ob der Verordnungsgeber allein die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen zum Anlass für die angeordneten Beschränkungen (Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot; Maulkorb- und Leinenzwang; Überprüfung des Hundes mittels eines Wesenstests; Nachweis der Eignung und Sachkunde des Halters) nehmen durften, ob die Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und ob der Kreis der gefährlichen Hunde in beiden in der Verordnung enthaltenen so genannten "Rasselisten" zutreffend abgegrenzt ist.


Verfahrensinformation

Die Normenkontrollverfahren betreffen die Rechtsgültigkeit der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Fragen, ob der Verordnungsgeber allein die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen zum Anlass für die angeordneten Beschränkungen (Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot; Maulkorb- und Leinenzwang; Überprüfung des Hundes mittels eines Wesenstests; Nachweis der Eignung und Sachkunde des Halters) nehmen durften, ob die Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und ob der Kreis der gefährlichen Hunde in beiden in der Verordnung enthaltenen so genannten "Rasselisten" zutreffend abgegrenzt ist.


Pressemitteilung Nr. 21/2002 vom 03.07.2002

Hunderegelung in Niedersächsischer Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt

In der niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere werden zwei Kategorien von Hunden unterschieden. Das Halten, die Zucht und die Vermehrung der ersten Kategorie von Hunden, zu denen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie Kreuzungen dieser Hunde gehören, ist verboten. Für vorhandene Hunde wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat, die Haltung sicher ist und der Halter über die persönliche Eignung und die notwendige Sachkunde verfügt. Hunde, die den Wesenstest wegen eines außergewöhnlichen Aggressionspotenzials nicht bestehen, müssen getötet werden. Das Bestehen des Wesenstests führt zu näher bestimmten Anforderungen an die Haltung und Führung des Hundes; außerdem ist er unfruchtbar zu machen. Die in einer Liste aufgeführten Hunde der zweiten Kategorie, zu denen auch Dobermann und Rottweiler, nicht aber etwa der Deutsche Schäferhund zählen, müssen außerhalb von Privatwohnungen und ausbruchsicheren Grundstücken mit Maulkorb versehen und angeleint sein. Nach bestandenem Wesenstest können davon Ausnahmen genehmigt werden.


Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat auf Normenkontrollanträge von Hundehaltern hin mehrere Regelungen verworfen. Es hat insbesondere das Haltungsverbot von Hunden der ersten Kategorie zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht für erforderlich gehalten und in den Regelungen für die Hunde der zweiten Kategorie einen Gleichheitsverstoß insoweit gesehen, als Rottweiler und Dobermann, nicht aber der Deutsche Schäferhund erfasst sind.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die grundlegenden Regelungen der angegriffenen Verordnung für nichtig erklärt. Der Verordnungsgeber war ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber nicht befugt, in der geschehenen Weise allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Nach den vorliegenden Feststellungen besteht für bestimmte Rassen derzeit zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssen Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre - hier der Hundehalter - zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Es ist Sache des Landesparlaments, den Eigenarten der Materie entsprechend und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der betroffenen Bevölkerungskreise die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine Gefahrenvorsorge zu schaffen, d.h. ggfs. die Einführung von Rasselisten selbst zu verantworten. Ein derartiges Gesetz liegt in Niedersachsen nicht vor.


Trotz der Nichtigerklärung bleibt der notwendige Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren in Anbetracht der vorhandenen Mittel vor allem des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts gewahrt. Die Befugnis der Landesgesetzgebung, einen weiter gehenden Schutz im Sinne einer Gefahrenvorsorge zu betreiben, wird durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht berührt.


Auf die im Hinblick auf den Gleichheitssatz gewichtigen Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber es unterlassen hat, seine Regelungen namentlich auf den Deutschen Schäferhund zu erstrecken, kam es für die Revisionsentscheidungen nach dem Gesagten nicht mehr an.


BVerwG 6 CN 5.01 - Urteil vom 03.07.2002

BVerwG 6 CN 6.01 - Urteil vom 03.07.2002

BVerwG 6 CN 7.01 - Urteil vom 03.07.2002

BVerwG 6 CN 8.01 - Urteil vom 03.07.2002