Verfahrensinformation

Dem Kläger wurde wegen des Erreichens von 21 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wies sein Punktekonto wegen der zwischenzeitlich erfolgten Tilgung von Punkten nur noch 10 Punkte und damit nicht mehr die 18 Punkte oder mehr auf, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Punktereduzierung für die Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentziehung von Bedeutung ist.


Verfahrensinformation

Der Kläger hatte nach von ihm begangenen Verkehrsverstößen an einem Aufbauseminar teilgenommen, um seinen Punktestand im Verkehrszentralregister zu verringern. Die Fahrerlaubnisbehörde ging gleichwohl nicht von einer Punktereduzierung aus und sprach gegenüber dem Kläger eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG aus. Sie stützte dies darauf, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar bereits 15 Punkte erreicht habe, was einen Punkterabatt ausschließe. Gestritten wird darum, ob es bei der Ermittlung des Punktestandes - wie der Beklagte annimmt - auf den Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes ankommt (sog. Tattagprinzip) oder ob - wie der Kläger und die Vorinstanzen meinen - nur diejenigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen sind, deren Ahndung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits rechtskräftig war (sog. Rechtskraftprinzip).


Verfahrensinformation

Auch in diesem Verfahren zum Mehrfachtäter-Punktsystem geht es um die Heranziehung zu den Kosten für eine straßenverkehrsrechtlichen Verwarnung. Hier erging gegen den Kläger eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Sie ist auszusprechen, wenn sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte auf dem Punktekonto ergeben. Der Kläger macht geltend, dass er entgegen der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde noch keine 8 Punkte erreicht habe, da bei ihm wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar 4 und nicht - wie geschehen - nur 2 Punkte abzuziehen seien. Auch hier kommt es darauf an, ob bei der Punkteberechnung im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG auf den Tattag oder den Zeitpunkt der Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung abzustellen ist.


Pressemitteilung Nr. 62/2008 vom 25.09.2008

Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Möglichkeit eines Führerscheininhabers, seinen Punktestand im Verkehrszentralregister durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern, davon abhängt, wie viele Verkehrsverstöße er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat; es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße auch schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndet waren. Nach dem Erreichen von mindestens 18 Punkten kann eine Tilgung von Punkten nicht mehr berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.


Zwei Kläger hatten nach von ihnen begangenen Verkehrsverstößen an Aufbauseminaren teilgenommen, um damit ihre Punktzahl im Verkehrszentralregister zu reduzieren. Sie waren der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Punktestandes, der für die Höhe dieses Abzuges maßgeblich ist, nur die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen seien, deren Ahndung zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Ausstellung der Bescheinigung für die Seminarteilnahme - bereits rechtskräftig war (sog. Rechtskraftprinzip). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar setzen die nach § 4 Abs. 3 StVG von den Fahrerlaubnisbehörden beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffenden Maßnahmen, die von der Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch muss, soweit ein möglicher Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede steht, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren (sog. Tattagprinzip), auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden.


Einem weiteren Kläger war wegen des Erreichens von 21 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis entzogen worden. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wies sein Punktekonto wegen der zwischenzeitlich erfolgten Tilgung von Punkten nur noch 10 Punkte und damit nicht mehr die 18 Punkte oder mehr auf, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine nach dem Erreichen von 18 Punkten eintretende Punktetilgung für die Rechtmäßigkeit eines auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentzuges ohne Bedeutung ist.


BVerwG 3 C 3.07 - Urteil vom 25.09.2008

BVerwG 3 C 21.07 - Urteil vom 25.09.2008

BVerwG 3 C 34.07 - Urteil vom 25.09.2008


Urteil vom 25.09.2008 -
BVerwG 3 C 21.07ECLI:DE:BVerwG:2008:250908U3C21.07.0

Leitsatz:

Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung.

  • Rechtsquellen
    StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

  • VG Karlsruhe - 11.06.2007 - AZ: VG 6 K 563/06

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250908U3C21.07.0]

Urteil

BVerwG 3 C 21.07

  • VG Karlsruhe - 11.06.2007 - AZ: VG 6 K 563/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler,
Prof. Dr. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

2 Am 29. Oktober 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten mit, dass der Kläger 21 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht habe. Darauf entzog der Beklagte dem Kläger, gestützt auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, mit Bescheid vom 25. November 2004 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 und untersagte ihm das Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klassen. Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein.

3 Aus einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts an den Beklagten vom Oktober 2005 ergab sich, dass das Punktekonto des Klägers im Verkehrszentralregister nach einer Tilgung von Verstößen nur noch mit 10 Punkten belastet sei.

4 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Zwar seien nun nur noch Verstöße im Verkehrszentralregister eingetragen, die zusammen 10 Punkte ergäben. Doch folge aus dem anzuwendenden materiellen Recht, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe abzustellen sei, nachträgliche Änderungen blieben unberücksichtigt.

5 Die Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11. Juni 2007 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Abweichend vom Regelfall komme es für die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem allein auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung an. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sei unmissverständlich geregelt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergäben. In einem solchen Fall solle nach dem erkennbaren Gesetzeszweck möglichst schnell und gemäß § 4 Abs. 10 StVG jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten der Ausschluss von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr erfolgen. Auch nach Ablauf dieser sechs Monate solle der Betroffene nicht ohne Weiteres wieder ein Kraftfahrzeug führen dürfen, vielmehr habe er in der Regel ein Gutachten über seine Fahreignung beizubringen. Dass es dem Gesetzgeber um eine schnell durchzusetzende Maßnahme gehe, zeige § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten. Dieser gesetzlichen Systematik widerspräche es, wenn im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingetretene Veränderungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigt würden und er allein deshalb von einer Fahrerlaubnisentziehung verschont bliebe. Auch könnte der Fahrerlaubnisinhaber dann durch das Einlegen eines Widerspruchs und eine eventuelle Verzögerung des Widerspruchsverfahrens die Punktzahl zu seinen Gunsten beeinflussen.

6 Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger geltend: Grundsätzlich sei die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zu beurteilen. Ausnahmen gebe es dann, wenn das materielle Recht dies anordne. Dem Wortlaut von § 4 Abs. 3 StVG könne nicht entnommen werden, dass die Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister während eines Verwaltungsverfahrens ohne Einfluss auf die Beurteilung der Fahreignung sei. Selbst wenn der Gesetzgeber gewollt habe, dass eine Kumulation von Verkehrsverstößen und damit Punkten die Vermutung mangelnder Fahreignung begründe, so komme dies im Gesetzestext doch nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zum Ausdruck. Das Mehrfachtäter-Punktsystem sehe vor, dass Punkte durch bestimmte Maßnahmen und durch Zeitablauf entfielen und sich das auf die Beurteilung der Kraftfahreignung auswirke. Bereits wegen dieser im Gesetz selbst angelegten Dynamik lasse sich § 4 StVG nicht entnehmen, dass eine mangelnde Eignung beim Erreichen von 18 oder mehr Punkten starr und für die Zukunft unabänderbar feststehe. Außerdem habe der Bürger einen Anspruch darauf, dass die Widerspruchsbehörde die Ausgangsentscheidung eigenständig überprüfe. Dies sei nur gewährleistet, wenn die Widerspruchsbehörde auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abstelle. Der vom Gesetzgeber angeordnete Sofortvollzug stehe der Annahme nicht entgegen, dass der Adressat einer Fahrerlaubnisentziehung die zwischenzeitlich verlorene Kraftfahreignung durch eine Tilgung von Punkten wiedergewinnen könne.

7 Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

8 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

II

9 Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen. Eine spätere Tilgung von Punkten ist hierfür ohne Bedeutung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht daher nicht im Einklang mit Bundesrecht, soweit es den Erlass des Ausgangsbescheides als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage angesehen hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da danach eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Tilgung zu berücksichtigen wäre. Das angegriffene Urteil entspricht jedoch im Ergebnis der Rechtslage.

10 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310) gilt der Betroffene, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dass eine später eintretende Tilgung von Punkten daran nichts mehr ändert, ergibt sich zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut dieser Norm, ihr Sinn und Zweck lässt jedoch keinen anderen Schluss zu.

11 a) Der in der Vorschrift verwendete Sprachgebrauch gibt keinen Aufschluss darüber, wie der maßgebliche Punktestand zu ermitteln ist, und insbesondere darüber, ob dabei nachträgliche Tilgungen zu berücksichtigen sind.

12 In § 4 StVG werden unterschiedliche Begriffe verwendet, wenn es darum geht festzulegen, bei welchem Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen hat oder wann sich sonst bestimmte Rechtsfolgen ergeben. So wird in § 4 Abs. 3 StVG für die Unterrichtung und Verwarnung des Betroffenen (Nr. 1), die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (Nr. 2) und die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 3) jeweils vorausgesetzt, dass sich eine bestimmte Punktzahl „ergibt“. In § 4 Abs. 4 bis 6 StVG werden die Rechtsfolgen dagegen daran geknüpft, dass ein bestimmter Punktestand „erreicht“ ist. Doch ergibt sich aus dieser divergierenden Terminologie kein sachlicher Unterschied, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die genannten Begriffe synonym verwendet hat. Dafür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung. Dort wird in Bezug auf § 4 Abs. 3 StVG ausgeführt, dass dieser Absatz die Maßnahmen regele, die zu ergreifen seien, wenn bestimmte Punktestände „erreicht“ seien (BRDrucks 821/96 S. 53 und 72), obgleich in der Norm selbst die Formulierung „ergeben sich“ gewählt wurde.

13 Ebenso wenig lässt § 4 StVG erkennen, dass der Gesetzgeber die Formulierung „sich ergeben“ nur verwendet hat, wenn es um den Erlass von Verwaltungsakten geht und damit auch ein Widerspruchsverfahren in Betracht kommt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG), den Begriff „erreichen“ dagegen, wenn daran unmittelbar kraft Gesetzes Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. § 4 Abs. 4 und 5 StVG). Denn auch bei der Unterrichtung und Verwarnung des Betroffenen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, die erkennbar auch nach dem Verständnis des Gesetzgebers keine Verwaltungsaktqualität hat (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG, s. auch Beschluss vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 49.06 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100), wird die Formulierung „ergeben sich“ verwendet.

14 b) Sinn und Zweck der Regelung zwingen jedoch zu dem Schluss, dass zugunsten des Betroffenen, der 18 Punkte erreicht hat und dem deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, eine nach dem Überschreiten dieser Schwelle eingetretene Punktetilgung nicht mehr berücksichtigt werden kann.

15 Das Mehrfachtäter-Punktsystem bezweckt ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG den Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben (so auch BRDrucks 821/96 S. 71). Dabei bildet die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in dem abgestuften Maßnahmensystem des § 4 StVG die letzte Eingriffsstufe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende diese Punktzahl trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister erreicht, beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde: Hierbei falle besonders ins Gewicht, dass es sich um Kraftfahrer handele, die eine ganz erhebliche Anzahl von - im Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten - Verstößen begangen haben (vgl. BRDrucks 821/96 S. 53). Dem Gesetzgeber liegt somit daran, Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen. Diese Zielsetzung wird auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung haben. Die Gesetzesbegründung verweist hierzu darauf, dass es im öffentlichen Interesse liege, bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern deren mangelnde Erfahrungsbildung oder Risikobereitschaft alsbald nach einem Verkehrsverstoß zu korrigieren (BRDrucks 821/96 S. 71 und 73).

16 Die danach im Interesse der Verkehrssicherheit zwingend durch Fahrerlaubnisentziehung zu ahndende fehlende Kraftfahreignung steht nach der dargestellten Konzeption mit dem Erreichen von 18 Punkten fest. Der Gesetzgeber hat besonderen Wert auf ein abgestuftes System behördlicher Maßnahmen gelegt. Es sieht, bevor es zur Fahrerlaubnisentziehung kommt, als Vorstufen mindestens eine Verwarnung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei weiteren Verkehrsverstößen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, ersatzweise eine weitere Verwarnung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) vor. § 4 Abs. 5 StVG enthält eine Rückstufungsregelung, die sicherstellen soll, dass der Betroffene diese Vorstufen tatsächlich durchlaufen hat und ihn die mit dem Aufbauseminar und der verkehrspsychologischen Beratung beabsichtigte Hilfestellung auch erreichen konnte, bevor er 18 oder mehr Punkte erreicht. Der Betroffene hat danach die Möglichkeit, durch eigene Bemühungen zum Abbau vorhandener Einstellungsmängel und damit zur Verringerung seiner Punktzahl beizutragen. Er kann - bis zum Überschreiten der jeweiligen Punkteschwellen - durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung einen Punktabzug herbeiführen. Zudem kommt ihm eine zwischenzeitliche Tilgung von Punkten wegen Zeitablaufs gemäß § 29 StVG zugute. Erreicht der Betroffene trotzdem 18 oder mehr Punkte und damit zugleich den Endpunkt des Mehrfachtäter-Punktsystems und erweist sich damit als nicht empfänglich für alle Warnungen und Hilfsangebote, hält der Normgeber eine gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung für gerechtfertigt, die - wie der Gesetzesbegründung ebenfalls zu entnehmen ist - grundsätzlich nicht widerleglich sein soll (BRDrucks 821/96 S. 53). All das sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG eine nach dem Überschreiten dieser Ungeeignetheitsschwelle eintretende Tilgung von Punkten nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dementsprechend sind nach dem Erreichen dieser Schwelle auch Bonus-Gutschriften wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG). Es ist nicht zu erkennen, weshalb für Punktetilgungen etwas anderes gelten sollte.

17 Daraus, dass in der Gesetzesbegründung von „im Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten Verstößen“ die Rede ist (BRDrucks 821/96 S. 53), folgt nichts Gegenteiliges. Gemeint sind damit allein die Punktetilgungen, die bis zum Erreichen von 18 Punkten eintreten. Dies wird bereits in der Gesetzesbegründung selbst deutlich, wo im selben Kontext auf das Erreichen von 18 oder mehr Punkten trotz der Möglichkeit von „zwischenzeitlichen“ Punktetilgungen abgestellt wird.

18 c) Für diese Auslegung spricht darüber hinaus der systematische Zusammenhang, in dem § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG innerhalb des Mehrfachtäter-Punktsystems nach § 4 StVG steht.

19 Der Gesetzgeber hat über die zwingend angeordnete Fahrerlaubnisentziehung hinaus weitere Sicherungen hinsichtlich einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehen, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht. Er geht auf der Grundlage der Erfahrungen der Verkehrsbehörden davon aus, dass in aller Regel die Eignungsmängel, die zur Entziehung führen, nicht ohne Weiteres beseitigt werden können und dass deshalb nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu deren Neuerteilung ein bestimmter Mindestzeitraum vergehen soll (BRDrucks 821/96 S. 73 f.). Er hat daher in § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG geregelt, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden darf, wobei diese Frist nach Satz 2 mit der Ablieferung des Führerscheins beginnt. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Gründe für die fehlende Eignung nicht fortbestehen. Der Gesetzgeber sieht sie bei Mehrfachtätern weniger in der mangelnden Kenntnis der Verkehrsvorschriften und/oder der unzureichenden Beherrschung des Fahrzeugs als vielmehr in einer falschen Einstellung zum Straßenverkehr, einer fehlerhaften Selbsteinschätzung und einer erhöhten Risikobereitschaft (vgl. BRDrucks 821/96 S. 53). Aus diesem Grund gibt § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde unbeschadet der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen hat.

20 Diese strengen Voraussetzungen für die erneute Teilnahme eines Mehrfachtäters am Kraftfahrverkehr würden aber unterlaufen, wenn bereits ein Absinken des Punktestandes unter 18 Punkte infolge einer Tilgung von Punkten dazu führte, dass die einmal begründete und nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung ohne Weiteres wieder entfiele.

21 Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG zwingt nicht dazu, nachträgliche Punktetilgungen zu berücksichtigen. Nach dieser Regelung dürfen, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot greift in Ansehung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nur, bevor 18 Punkte erreicht sind.

22 d) Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Erreichens von mindestens 18 Punkten wird die Möglichkeit des Betroffenen, Rechtsmittel gegen die Fahrerlaubnisentziehung einzulegen, weder in unzulässiger Weise beschnitten noch sind mit der Einlegung Nachteile für ihn verbunden. Die materielle Prüfung beschränkt sich lediglich auf die Frage, ob der Betroffene 18 Punkte erreicht hat; wie sich der Punktestand im Weiteren entwickelt hat, ist demgegenüber unerheblich. Gleichgültig ist daher auch, wann die Behörde diesen Umstand prüft. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben gleichermaßen zu ermitteln, ob die 18-Punkte-Grenze überschritten war. Sachliche Veränderungen zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hat die Widerspruchsbehörde nur zu berücksichtigen, wenn das materielle Recht dies gebietet. Die nachträgliche Tilgung von Punkten ändert aber nichts daran, dass die 18-Punkte-Grenze überschritten war, und ist deshalb nicht nur für die Widerspruchsbehörde, sondern auch - anders als das Verwaltungsgericht meint - für die Ausgangsbehörde rechtlich unerheblich.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteil vom 25.09.2008 -
BVerwG 3 C 3.07ECLI:DE:BVerwG:2008:250908U3C3.07.0

Leitsatz:

Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip).

Urteil

BVerwG 3 C 3.07

  • VGH Mannheim - 09.01.2007 - AZ: VGH 10 S 1874/06 -
  • VGH Baden-Württemberg - 09.01.2007 - AZ: VGH 10 S 1874/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler,
Prof. Dr. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Januar 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2006 werden geändert.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gestützte straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.

2 Der Kläger wurde 1995 erstmals wegen eines Standes von 9 Punkten im Verkehrszentralregister verwarnt.

3 Auf die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom Februar 2001, dass der Kläger 12 Punkte erreicht habe, verwarnte ihn der Beklagte im März 2001 erneut und wies ihn auf die Möglichkeit hin, diese Punktzahl durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern.

4 Der Kläger legte am 4. Juni 2003 eine am 30. Mai 2003 ausgestellte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vor. Die daraufhin vom Beklagten eingeholte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20. Juni 2003 wies für den Kläger zwei mit insgesamt 7 Punkten bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten aus. Im November 2003 erfolgte eine weitere Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass sich der Punktestand des Klägers unter Berücksichtigung eines Rabatts von 4 Punkten auf insgesamt 10 Punkte belaufe. Im Januar 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, nun seien 15 Punkte erreicht.

5 Daraufhin sprach der Beklagte am 25. Februar 2004 gestützt auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG eine Verwarnung gegenüber dem Kläger aus. Die im Verkehrszentralregister zu seinen Lasten eingetragenen Verkehrsverstöße seien mit 19 Punkten zu bewerten. Für die Teilnahme an einem Aufbauseminar sei ihm ein Rabatt in Höhe von 4 Punkten eingeräumt worden, da sein Punktestand nach der damaligen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes nur sieben Punkte betragen habe. Danach habe das Kraftfahrt-Bundesamt aber die Eintragung weiterer Verkehrsverstöße mitgeteilt, die der Kläger bereits vor der Seminarteilnahme begangen habe. Für das Punktsystem gelte das Tattagprinzip, so dass es für die dort maßgeblichen Schwellen auf den Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes ankomme. Weil der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits 15 Punkte erreicht habe, gemäß § 4 Abs. 4 StVG ein Punkterabatt aber nur bis zu einem Stand von 13 Punkten möglich sei, müsse der ihm gewährte Punktabzug zurückgenommen werden. Seitdem sei ein weiterer mit 4 Punkten bewerteter Verkehrsverstoß hinzugekommen, was an sich zu 19 Punkten führe. Doch sei der Kläger, da ihm gegenüber bislang erst eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, nach § 4 Abs. 5 StVG so zu stellen, als ob er nur 17 Punkte habe. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG sei er zu verwarnen, weil er bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe. Für diese Maßnahme setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 17,90 € und Zustellauslagen in Höhe von 5,60 € fest.

6 Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten davon unterrichtet hatte, dass ein mit 4 Punkten bewerteter Verkehrsverstoß zu Unrecht im Verkehrszentralregister eingetragen und deshalb dort wieder gelöscht sei, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11. März 2004 mit, dass sich sein Punktestand derzeit auf 15 Punkte belaufe. Am Schreiben vom 25. Februar 2004 werde festgehalten.

7 Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 25,60 € fest. Der Widerspruch sei, soweit er sich gegen die Verwarnung richte, unzulässig; soweit die Gebührenfestsetzung angefochten werde, sei er unbegründet. Da das Tattagprinzip gelte, sei die Verwarnung zu Recht erfolgt.

8 Mit Urteil vom 27. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid hinsichtlich der Gebührenfestsetzung und den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Überprüfung dieser Gebührenfestsetzung und der Auferlegung einer Widerspruchsgebühr aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass für die Ermittlung des Punktestandes im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG das Rechtskraftprinzip maßgeblich sei.

9 Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Januar 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Da die Verwarnung vom 25. Februar 2004 rechtswidrig gewesen sei, könnten dem Kläger hierfür auch keine Kosten auferlegt werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwarnung habe der Kläger nicht die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorausgesetzten 14, sondern nur 11 Punkte erreicht. Der Beklagte habe die Verkehrsverstöße zwar zutreffend mit insgesamt 15 Punkten bewertet, es aber zu Unrecht unterlassen, hiervon 4 Punkte wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar abzuziehen. Als Stichtag für den Punktestand habe der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung bestimmt. Zu berücksichtigen seien die Verkehrsverstöße, die dem Fahrerlaubnisinhaber zu diesem Zeitpunkt im Rechtssinne vorgeworfen werden könnten. Dies sei nur bei bis dahin bereits rechtskräftig geahndeten Verstößen der Fall. Die Festlegung eines Stichtags spreche gegen das Abstellen auf den Tattag, da sie auf der Überlegung beruhe, dass der stichtagsbezogen zu ermittelnde Umstand eindeutig festgestellt werden könne und unveränderlich sei. Das Tattagprinzip führe aber, soweit gefordert werde, dass die den Verkehrsverstoß ahndende Entscheidung vor der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde rechtskräftig geworden sei, zu einem unterschiedlichen Punktestand je nach dem Eintritt der Rechtskraft. Demgegenüber sei der Punktestand zu dem gesetzlich bestimmten Stichtag eindeutig und unveränderbar, wenn nur die an diesem Tag bereits rechtskräftigen Entscheidungen zugrunde gelegt würden. Für das Rechtskraftprinzip spreche außerdem die Systematik von § 4 StVG. In dessen Absatz 6 werde der Begriff „Erreichen“ verwendet. Er beziehe sich, da im Verkehrszentralregister nur rechtskräftige Entscheidungen gespeichert würden, auch nur auf solche Entscheidungen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG anders verstanden wissen wolle. Für die Berücksichtigung nur rechtskräftiger Entscheidungen spreche darüber hinaus die Unschuldsvermutung. Sie gelte nicht nur für das eigentliche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern auch, wenn im Rechtsverkehr an das Vorliegen eines Urteils oder eines Bußgeldbescheids angeknüpft werde. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, die mit der Rechtskraft der Sanktion ende, bewirke eine zeitliche Zäsur zum Schutz des Betroffenen. Erst ab ihrer Rechtskraft dürfe eine Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr vorgehalten werden, für die Zeit davor sei von seiner Unschuld auszugehen. Auch § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG stelle durch die Bezugnahme auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG auf rechtskräftige Entscheidungen ab. Diesen Vorgaben trage das Rechtskraftprinzip Rechnung. Seiner Anwendung könne nicht entgegengehalten werden, dass es denjenigen belohne, der durch ein Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft herauszögere. Es dürfe dem Betroffenen nicht angelastet werden, wenn er von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch mache. Auf § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG könne sich der Beklagte für die Anwendung des Tattagprinzips nicht berufen. Für die Frage, welche Verkehrsverstöße bei der Berechnung des Punktestandes nach § 4 Abs. 4 StVG zu berücksichtigen seien, sei dieser Bestimmung unmittelbar nichts zu entnehmen. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG stützen. Der Gesetzgeber habe dort - anders als in § 4 Abs. 4 StVG - keinen Stichtag festgelegt.

10 Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Bei der Berechnung des maßgeblichen Punktestandes seien alle vom Kläger bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangenen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, vorausgesetzt, sie seien später rechtskräftig geahndet worden (sog. Tattagprinzip). § 4 Abs. 4 StVG lege nicht fest, wann ein bestimmter Punktestand „erreicht“ sei oder „sich ergebe“. Auch die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG spreche nicht gegen das Tattagprinzip. Die Frage, ob dem Betroffenen ein Punkterabatt zugute komme, werde nicht zum in § 4 Abs. 4 StVG bestimmten Zeitpunkt relevant, sondern erst später, wenn eine Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zu treffen sei. Sie könnten, wie dies auch hier geschehen sei, nur auf bereits rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße gestützt werden. Nur das Tattagprinzip werde dem Sinn und Zweck des Mehrfachtäter-Punktsystems gerecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten dem Mehrfachtäter mit einem abgestuften System behördlicher Maßnahmen und der Möglichkeit eines Punkterabatts die möglichen Folgen seines Fehlverhaltens vor Augen geführt werden, um auf ihn einzuwirken und weitere Verstöße zu vermeiden. Mit § 4 Abs. 5 StVG mache der Gesetzgeber deutlich, dass die beabsichtigte Warnung den Mehrfachtäter auch erreichen müsse. Bei einem Abstellen auf das Rechtskraftprinzip sei das aber im Einzelfall nicht möglich. Deshalb werde in der Rechtsprechung bei der Anwendung von § 4 Abs. 5 StVG überwiegend das Tattagprinzip zugrunde gelegt; dies müsse auch für § 4 Abs. 4 StVG gelten. Das Rechtskraftprinzip führe außerdem dazu, dass in bestimmten Konstellationen auch völlig aussichtslose Rechtsmittel nur deshalb eingelegt würden, um die Rechtskraft herauszuzögern und sich die Möglichkeit eines Punkterabatts zu erhalten.

11 Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

12 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Entscheidung des Berufungsgerichts ebenfalls für zutreffend.

II

13 Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgesehene Punktabzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar hänge davon ab, welche der Verkehrsverstöße bereits zu dem nach Satz 4 maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung unanfechtbar geahndet waren (sog. Rechtskraftprinzip), steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar setzen die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch bestimmt sich die Möglichkeit eines Punktabzugs für die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 StVG nicht danach, ob die Rechtskraft bereits zum nach Satz 4 maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten ist. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind für das Erreichen der in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG genannten Schwellen vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Stichtag begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern. Die Klage ist abzuweisen. Die der Kostenerhebung zugrunde liegende Verwarnung ist zu Recht gegen den Kläger ergangen.

14 1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung.

15 Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 € vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 € anfällt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

16 Nach diesen Regelungen waren die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

17 2. Die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen Auferlegung von Kosten ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Danach sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Verwarnung des Klägers ist zu Recht erfolgt.

18 a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG lagen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Regelung hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich zu verwarnen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben und der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 teilgenommen hat. Gemäß Satz 3 hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen unabhängig davon schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

19 Schon nach allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen versteht sich von selbst, dass den Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG gegen Mehrfachtäter zu ergreifen hat, nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße zugrunde gelegt werden können. Dem tragen die in § 4 und § 28 StVG getroffenen Regelungen Rechnung.

20 Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 StVG folgt, dass nicht bereits die Begehung der Tat oder aber - vor deren Unanfechtbarkeit - das Ergehen eines Bußgeldbescheids oder einer strafgerichtlichen Verurteilung zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen können. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG sind für die Anwendung des Punktsystems die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 „zu erfassenden“ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG zu bewerten. Der in Bezug genommene § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG setzt jedoch bereits für die Speicherung eines Verkehrsverstoßes im Verkehrszentralregister nicht lediglich dessen Begehung, sondern auch voraus, dass die diesen Verstoß ahndende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

21 Erst eine unanfechtbare Entscheidung über den begangenen Verkehrsverstoß setzt den Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus in Gang, der im Ergebnis zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG führen kann. Bereits § 28 Abs. 4 StVG, der in einer ersten Stufe die Übermittlung von Daten durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden an das Kraftfahrt-Bundesamt als die das Verkehrszentralregister führende Stelle regelt, bezieht sich auf die „nach Absatz 3 zu speichernden Daten" und schließt damit auch das dort enthaltene Rechtskrafterfordernis ein. Damit können grundsätzlich nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße überhaupt im Verkehrszentralregister erfasst werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt wiederum hat dann auf der Grundlage dieser Mitteilungen die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister vorzunehmen und nach § 4 Abs. 6 StVG die vorhandenen Eintragungen zur Vorbereitung der Maßnahmen bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) in einer weiteren Verfahrensstufe den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. Den Fahrerlaubnisbehörden obliegt es dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu bewerten und gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern die in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Entscheidung haben die zuständigen Stellen in eigener Verantwortung zu treffen; sie müssen dabei die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig überprüfen (Beschluss vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 49.06 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100 m.w.N.).

22 Die dargestellte Systematik schließt es aus, innerhalb von § 4 Abs. 3 StVG danach zu differenzieren, ob es sich bei den dort vorgesehenen Maßnahmen, wie bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Nr. 2 oder der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nr. 3, um solche mit Eingriffscharakter handelt oder ob es, wie bei der Unterrichtung und Verwarnung nach Nr. 1, an einem solchen Eingriff fehlt.

23 b) Ausgehend hiervon hatten sich für den Kläger, als er vom Beklagten gestützt auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt wurde, 15 Punkte im Sinne dieser Regelung „ergeben“.

24 Von den nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Januar 2004 für den Kläger im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsverstößen musste, wie der Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2004 gegenüber dem Kläger selbst eingeräumt hat, der Verkehrsverstoß vom 23. August 2003 unberücksichtigt bleiben. Er war nur irrtümlich für den Kläger eingetragen und dementsprechend wieder zu löschen. Alle anderen Verkehrsverstöße waren zum Zeitpunkt der Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bereits rechtskräftig geahndet. Sie wurden vom Beklagten rechtsfehlerfrei mit insgesamt 15 Punkten bewertet.

25 Von diesem Punktestand war nicht deshalb ein Abzug vorzunehmen, weil der Kläger an einem Aufbauseminar teilgenommen und hierüber eine am 30. Mai 2003 ausgestellte Teilnahmebescheinigung vorgelegt hatte.

26 Die Voraussetzungen für einen solchen Punkterabatt regelt § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG. Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG ist für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

27 Für den Punktestand zu diesem Stichtag und den davon abhängigen Umfang des Punktabzuges kommt es ausschließlich darauf an, welche mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat (sog. Tattagprinzip); es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geahndet sind. Das ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Vorschriften, aber aus dem Sinn und Zweck der Regelungen.

28 aa) Allein aus den Formulierungen, dass für den Punktabzug eine bestimmte Punktzahl „erreicht“ sein muss und der Umfang des Punktabzugs von einem bestimmten (Punkte-)„Stand“ abhängt, lässt sich für die hier zu entscheidende Frage ebenso wenig entnehmen wie aus der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG selbst oder dem Umstand, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach Satz 1 dieses Absatzes an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bindet. Auch der Wortlaut der übrigen in § 4 StVG getroffenen Regelungen bietet keinen hinreichenden Anhalt.

29 Zwar verwendet die Vorschrift unterschiedliche Formulierungen, um festzulegen, bei welchem Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmte Maßnahmen zu ergreifen haben oder wann schon kraft Gesetzes bestimmte Rechtsfolgen eintreten. So ist in § 4 Abs. 3 StVG davon die Rede, dass sich eine bestimmte Punktzahl „ergibt“, in § 4 Abs. 4 bis 6 StVG werden die Rechtsfolgen daran geknüpft, dass eine bestimmte Zahl von Punkten oder ein bestimmter Punktestand „erreicht“ ist. Doch folgt aus dieser divergierenden Terminologie kein sachlicher Unterschied, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Begriffe synonym verwendet hat. Dafür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung. Dort wird zu § 4 Abs. 3 StVG ausgeführt, dass dieser Absatz die Maßnahmen regele, die zu ergreifen seien, wenn bestimmte Punktestände „erreicht“ seien, obgleich in der Norm selbst die Formulierung „ergeben sich“ gewählt wurde (BRDrucks 821/96 S. 72).

30 Das Argument, dass der Gesetzgeber ansonsten, wenn er auf den Tattag abstellen wollte, dies auch im Wortlaut der Regelungen, eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, so etwa in § 2a Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 6 Satz 2 und § 65 Abs. 2, 4 und 5 StVG (vgl. Dauer, NZV 2007, 593 <596>), überzeugt nicht; denn dasselbe gilt, soweit der Gesetzgeber die Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden Entscheidungen voraussetzt, wie insbesondere die Fassung von § 28 Abs. 3 StVG belegt. Daraus, dass es in § 4 Abs. 4 StVG nicht in derselben Deutlichkeit geschehen ist, lässt sich somit weder etwas für das Tattag- noch für das Rechtskraftprinzip gewinnen.

31 bb) Sinn und Zweck der Regelungen über das Punktsystem gebieten jedoch, bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 StVG auf den Tattag abzustellen.

32 Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen dienen ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (so auch BRDrucks 821/96 S. 71). Hielte man es für erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig geahndet sein müssen, käme der Betroffene, der bis zum Abschluss des Aufbauseminars weitere, aber erst später rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße begangen hat, in den Genuss eines nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfange gerechtfertigten Punkterabatts; denn in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Verkehrsverstöße kann das Aufbauseminar naturgemäß keine Wirkung mehr entfalten. Zugleich hat der Mehrfachtäter durch sein wiederholtes Fehlverhalten bereits in erheblichem Umfang eine falsche Einstellung zum Straßenverkehr, eine fehlerhafte Selbsteinschätzung und eine erhöhte Risikobereitschaft an den Tag gelegt, Verhaltensweisen also, die durch das Mehrfachtäter-Punktsystem sanktioniert werden sollen, wie die Gesetzesbegründung belegt (vgl. BRDrucks 821/96 S. 53).

33 § 4 Abs. 5 StVG bestätigt die Maßgeblichkeit des Tattages. Danach wird der Punktestand unter die Schwellenwerte (14 bzw. 18 Punkte) reduziert, wenn der Betroffene sie erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmesystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen (vgl. dazu BRDrucks 821/96 S. 52 f.). Das setzt nach dem Sinn und Zweck voraus, dass ihn die Maßnahmen möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem Eintritt in die nächste Stufe erreichen. Diese Warnfunktion kann das Rechtskraftprinzip aber nicht im gebotenen Umfang sicherstellen. Dies gilt namentlich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber neben bereits rechtskräftig geahndeten noch weitere Verkehrsverstöße begangen hat. Blieben diese weiteren Verkehrsverstöße im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG unberücksichtigt, würde dem Betroffenen die mit den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG verbundene Warnung und Möglichkeit der Verhaltensänderung nicht effektiv zuteil werden. Denn er hätte die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen. Weitere Punkte würden sich, selbst wenn der Betroffene sein Verhalten fortan änderte, allein dadurch ansammeln, dass die Ahndung dieser weiteren Verkehrsverstöße rechtskräftig wird. Ein solches Ergebnis wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG gerade vermeiden.

34 Von Bedeutung ist zudem, dass das Bonus-System des Absatzes 4 insgesamt darauf angelegt ist, einen Anreiz zu geben, das freiwillige Aufbauseminar überhaupt und wenn, dann möglichst frühzeitig zu besuchen (vgl. BRDrucks 821/96 S. 72). Das zeigt insbesondere die dort vorgesehene Staffelung des Rabatts. Auch dies spricht dafür, bei der Ermittlung des Punktestandes auf den Tattag abzustellen. Dadurch wird für den Betroffenen der Anreiz verstärkt, das Aufbauseminar frühzeitig zu besuchen. Das liegt nicht nur in seinem eigenen, sondern auch im Interesse der Verkehrssicherheit und damit der Allgemeinheit, da dadurch eine Einstellungs- und Verhaltensänderung des Mehrfachtäters herbeigeführt werden soll.

35 Wollte man mit dem Berufungsgericht demgegenüber auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung abstellen, so könnte dies den Betroffenen dazu verleiten, auch offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und sich dadurch die Möglichkeit einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG zu erhalten. Dass der Gesetzgeber aber gerade auch die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im Blick hatte, verdeutlicht die Begründung zu § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes (BGBl I S. 700) vom 13. Mai 1986 in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt wurde. In § 2a Abs. 2 StVG sind die Maßnahmen geregelt, die die Fahrerlaubnisbehörde bei Verkehrsverstößen des Inhabers eines Führerscheins auf Probe zu treffen hat. Nach Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbehörde die in den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der in der Probezeit eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragende Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, auch dann zu ergreifen, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass deshalb nicht auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung oder der Eintragung in das Verkehrszentralregister abgestellt werde, weil ansonsten zu befürchten sei, dass viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von den Betroffenen bewusst verzögert würden, um vor einer Entscheidung bzw. Eintragung das Ende der Probezeit zu erreichen (VkBl 1986 S. 354 <364>). Dieser Gedanke ist auf den hier maßgeblichen Zusammenhang übertragbar.

36 cc) Die gegen die Anwendung des sog. Tattagprinzips vorgebrachten Einwände greifen demgegenüber nicht durch.

37 Mit seiner Anwendung wird weder die Möglichkeit des Betroffenen, Rechtsmittel einzulegen, in unzulässiger Weise beschnitten, noch sind mit der Einlegung eines Rechtsmittels Nachteile für ihn verbunden (so aber u.a. Janker in: Jagow/ Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 20. Aufl. 2008, § 4 StVG Rn. 3a). Im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG wird lediglich der maßgebliche Zeitpunkt für die Möglichkeit und den Umfang eines Punkterabatts so bestimmt, dass Sinn und Zweck, die der Gesetzgeber mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar verbindet, möglichst weitgehend verwirklicht werden können und ein taktischer Einsatz von Rechtsmitteln keine unberechtigten Früchte trägt.

38 Die Unschuldsvermutung bleibt hiervon gänzlich unberührt. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, auf den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist, gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Abgesehen davon, dass es im Rahmen von § 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen geht, sondern um präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und dass es sich zudem bei dem Punktabzug nach § 4 Abs. 4 StVG um ein Bonussystem, also um eine Vergünstigung für die Betroffenen handelt, wird auch beim sog. Tattagprinzip keineswegs auf die Rechtskraft der diese Verstöße ahndenden Entscheidungen verzichtet. Es ist nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist.

39 Zur Anwendung des sog. Rechtskraftprinzips im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zwingt schließlich auch nicht, dass nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG die Tilgungsfrist des Absatzes 1 bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt (so aber etwa OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 - NJW 2007, 1768). Beim Beginn von Tilgungsfristen gemäß § 29 Abs. 4 StVG und der Frage, welche Entscheidungen im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zu berücksichtigen sind, handelt es sich um klar voneinander zu trennende Problemkreise.

40 dd) Ausgehend hiervon hatte der Kläger zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung einen Stand von mehr als 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Es waren alle sechs von ihm im Zeitraum vom 3. Juni 2000 bis zum 13. April 2003 begangenen und später rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße zu berücksichtigen und nicht nur die mit insgesamt 7 Punkten bewerteten beiden Verkehrsverstöße vom 3. Juni 2000 und 18. März 2002, deren Ahndung am 30. Mai 2003 schon unanfechtbar geworden war. Das Erreichen von 15 Punkten schließt jedoch nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG einen Punktabzug für die Seminarteilnahme aus.

41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 25.09.2008 -
BVerwG 3 C 34.07ECLI:DE:BVerwG:2008:250908U3C34.07.0

Leitsatz:

Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip).

Urteil

BVerwG 3 C 34.07

  • VG Chemnitz - 17.10.2007 - AZ: VG 2 K 828/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler,
Prof. Dr. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.

2 Der Kläger beging am 30. August 2003 zwei mit jeweils 3 Punkten im Verkehrszentralregister bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die entsprechenden Bußgeldbescheide sind seit dem 17. Mai 2004 bzw. dem 25. Mai 2004 rechtskräftig.

3 Am 16. Februar 2005 kam es zu einer weiteren, ebenfalls mit 3 Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung. Der daraufhin ergangene Bußgeldbescheid wurde am 27. September 2005 rechtskräftig.

4 Vom 25. Februar 2005 bis 19. März 2005 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG teil. Die am 19. März 2005 ausgestellte Teilnahmebescheinigung legte er dem Beklagten am 30. März 2005 vor.

5 Am 10. Mai 2007 erhielt der Beklagte eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass der Kläger mittlerweile einen Stand von 8 Punkten erreicht habe. Dem lag eine weitere am 11. September 2006 begangene und mit 1 Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit zugrunde. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 22. März 2007 rechtskräftig.

6 Daraufhin sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger am 16. Mai 2007 eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung aus und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,90 € fest.

7 Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Chemnitz mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 zurück. Dafür wurden eine Gebühr in Höhe von 25,60 € und Auslagen in Höhe von 2,63 €, insgesamt also Kosten in Höhe von 28,23 €, festgesetzt.

8 Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 17. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig, da die Verwarnung zu Recht ausgesprochen worden sei. Für den Kläger hätten sich im Mai 2007 8 Punkte ergeben. Hierfür komme es auf den Tag an, an dem der jeweilige Verkehrsverstoß begangen worden sei. Die durch die Bescheinigung vom 19. März 2005 belegte Teilnahme an einem Aufbauseminar habe danach nur zu einem Abzug von 2 und nicht, wie der Kläger annehme, von 4 Punkten geführt.

9 Zur Begründung seiner - vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe bei der Frage, ob wegen der Seminarteilnahme 2 oder 4 Punkte abzuziehen seien, zu Unrecht das Tattag- statt das Rechtskraftprinzip zugrunde gelegt. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 4 StVG („Punktestand“) ergebe sich, dass nur die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftigen Entscheidungen herangezogen werden könnten. Dasselbe folge aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 StVG sei als gesetzlicher Regelfall zu entnehmen, dass die Rechtskraft einer Entscheidung und sogar ihre nachfolgende Eintragung ins Verkehrszentralregister den Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde vorauszugehen hätten. Das Rechtskraftprinzip stehe auch mit den Vorschriften für die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister im Einklang. Aus § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ergebe sich nichts anderes; dass dort ausdrücklich der Tattag genannt werde, belege den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Mit der Neuordnung des Fahrerlaubnisrechts zum 1. Januar 1999 sei das bisherige Punktsystem nicht nur auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, sondern auch inhaltlich erheblich überarbeitet worden. Der alten Rechtslage könne deshalb nichts zugunsten des Tattagprinzips entnommen werden. Für das Rechtskraftprinzip sprächen des Weiteren die damit erreichte Rechtssicherheit und -klarheit. Erst mit Eintritt der Rechtskraft habe der Betroffene Gewissheit, dass und welche Folgen sich aus einem vorangegangenen Handeln für ihn ergäben. Gelte das Tattagprinzip, müsse er möglicherweise verfrüht an einem Aufbauseminar teilnehmen, um einen Abzug von 4 Punkten für sich zu sichern. Ein überschießender Punkterabatt gehe ihm verloren, wenn die Folgetat nicht rechtskräftig geahndet werde. Auch für die Fahrerlaubnisbehörde bringe das Tattagprinzip erhebliche Unsicherheiten. Sie könne in nur geringerem Maße als beim Rechtskraftprinzip gewiss sein, dass in dem Zeitpunkt, zu dem ihre Maßnahme getroffen werde, der vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilte Punktestand auch tatsächlich den in § 4 Abs. 3 StVG vorgegebenen Schwellen entspreche.

10 Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

11 Der Vertreter des Bundesinteresses ist der Auffassung, dass das Rechtskraftprinzip zugrunde zu legen sei.

II

12 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar setzen die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch bestimmt sich die Möglichkeit und der Umfang eines Punktabzugs für die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 StVG nicht danach, ob die Rechtskraft bereits zum nach Satz 4 maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten ist. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind für das Erreichen der in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG genannten Schwellen vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Stichtag begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip). Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die der Kostenerhebung zugrundeliegende, auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung des Klägers war rechtmäßig.

13 1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung.

14 Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 € vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 € anfällt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

15 Nach diesen Regelungen waren die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

16 2. Die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen Auferlegung von Kosten ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Danach sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Verwarnung des Klägers ist zu Recht erfolgt.

17 a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG lagen vor. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen, wenn sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte ergeben, schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.

18 Schon nach allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen versteht sich von selbst, dass den Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG gegen Mehrfachtäter zu ergreifen hat, nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße zugrunde gelegt werden können. Dem tragen die in § 4 und § 28 StVG getroffenen Regelungen Rechnung.

19 Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 StVG folgt, dass nicht bereits die Begehung der Tat oder aber - vor deren Unanfechtbarkeit - das Ergehen eines Bußgeldbescheids oder einer strafgerichtlichen Verurteilung zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen können. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG sind für die Anwendung des Punktsystems die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG „zu erfassenden“ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG zu bewerten. Der in Bezug genommene § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG setzt jedoch bereits für die Speicherung eines Verkehrsverstoßes im Verkehrszentralregister nicht lediglich dessen Begehung, sondern auch voraus, dass die diesen Verstoß ahndende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

20 Erst eine unanfechtbare Entscheidung über den begangenen Verkehrsverstoß setzt den Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus in Gang, der im Ergebnis zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG führen kann. Bereits § 28 Abs. 4 StVG, der in einer ersten Stufe die Übermittlung von Daten durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden an das Kraftfahrt-Bundesamt als die das Verkehrszentralregister führende Stelle regelt, bezieht sich auf die „nach Absatz 3 zu speichernden Daten“ und schließt damit auch das dort enthaltene Rechtskrafterfordernis ein. Damit können grundsätzlich nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße überhaupt im Verkehrszentralregister erfasst werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt wiederum hat dann auf der Grundlage dieser Mitteilungen die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister vorzunehmen und nach § 4 Abs. 6 StVG die vorhandenen Eintragungen zur Vorbereitung der Maßnahmen bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Abs. 3 und 4) in einer weiteren Verfahrensstufe den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. Den Fahrerlaubnisbehörden obliegt es dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu bewerten und gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern die in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Entscheidung haben die zuständigen Stellen in eigener Verantwortung zu treffen; sie müssen dabei die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig überprüfen (Beschluss vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 49.06 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100 m.w.N.).

21 Die dargestellte Systematik schließt es aus, innerhalb von § 4 Abs. 3 StVG danach zu differenzieren, ob es sich bei den dort vorgesehenen Maßnahmen, wie bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Nr. 2 oder der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nr. 3, um solche mit Eingriffscharakter handelt oder ob es, wie bei der Unterrichtung und Verwarnung nach Nr. 1, an einem solchen Eingriff fehlt.

22 b) Ausgehend hiervon hatten sich für den Kläger, als er vom Beklagten gestützt auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt wurde, unter Berücksichtigung eines Punkterabatts gemäß § 4 Abs. 4 StVG 8 Punkte im Sinne dieser Regelung „ergeben“.

23 Das Verkehrszentralregister wies zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße des Klägers auf, die mit insgesamt 10 Punkten zu bewerten waren. An den zu berücksichtigenden Verkehrsverstößen änderte sich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nichts. Von diesem Punktestand war, weil der Kläger an einem Aufbauseminar teilgenommen und hierüber eine am 19. März 2005 ausgestellte Teilnahmebescheinigung vorgelegt hatte, nur ein Abzug von 2 Punkten vorzunehmen, so dass es bei einem Stand von 8 Punkten verblieb.

24 Die Voraussetzungen für einen Punkterabatt regelt § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG. Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG ist für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

25 Für den Punktestand zu diesem Stichtag und den davon abhängigen Umfang des Punktabzuges kommt es ausschließlich darauf an, welche mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat (sog. Tattagprinzip); es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geahndet sind. Das ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Vorschriften, aber aus dem Sinn und Zweck der Regelungen.

26 aa) Allein aus den Formulierungen, dass für den Punktabzug eine bestimmte Punktzahl „erreicht“ sein muss und der Umfang des Punktabzugs von einem bestimmten (Punkte-)„Stand“ abhängt, lässt sich für die hier zu entscheidende Frage ebenso wenig entnehmen wie aus der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG selbst oder dem Umstand, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach Satz 1 dieses Absatzes an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bindet. Auch der Wortlaut der übrigen in § 4 StVG getroffenen Regelungen bietet keinen hinreichenden Anhalt.

27 Zwar verwendet diese Vorschrift unterschiedliche Formulierungen um festzulegen, bei welchem Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmte Maßnahmen zu ergreifen haben oder wann schon kraft Gesetzes bestimmte Rechtsfolgen eintreten. So ist in § 4 Abs. 3 StVG davon die Rede, dass sich eine bestimmte Punktzahl „ergibt“, in § 4 Abs. 4 bis 6 StVG werden die Rechtsfolgen daran geknüpft, dass eine bestimmte Zahl von Punkten oder ein bestimmter Punktestand „erreicht“ ist. Doch folgt aus dieser divergierenden Terminologie kein sachlicher Unterschied, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Begriffe synonym verwendet hat. Dafür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung. Dort wird zu § 4 Abs. 3 StVG ausgeführt, dass dieser Absatz die Maßnahmen regele, die zu ergreifen seien, wenn bestimmte Punktestände „erreicht“ seien, obgleich in der Norm selbst die Formulierung „ergeben sich“ gewählt wurde (BRDrucks 821/96 S. 72).

28 Das Argument, dass der Gesetzgeber ansonsten, wenn er auf den Tattag abstellen wollte, dies auch im Wortlaut der Regelungen eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, so etwa in § 2a Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 6 Satz 2 und § 65 Abs. 2, 4 und 5 StVG (vgl. Dauer, NZV 2007, 593 <596>), überzeugt nicht; denn dasselbe gilt, soweit der Gesetzgeber die Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden Entscheidungen voraussetzt, wie insbesondere die Fassung von § 28 Abs. 3 StVG belegt. Daraus, dass es in § 4 Abs. 4 StVG nicht in derselben Deutlichkeit geschehen ist, lässt sich somit weder etwas für das Tattag- noch für das Rechtskraftprinzip gewinnen.

29 bb) Sinn und Zweck der Regelungen über das Punktsystem gebieten jedoch, bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 StVG auf den Tattag abzustellen.

30 Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen dienen ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (so auch BRDrucks 821/96 S. 71). Hielte man es für erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig geahndet sein müssen, käme der Betroffene, der bis zum Abschluss des Aufbauseminars weitere, aber erst später rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße begangen hat, in den Genuss eines nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfange gerechtfertigten Punkterabatts; denn in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Verkehrsverstöße kann das Aufbauseminar naturgemäß keine Wirkung mehr entfalten. Zugleich hat der Mehrfachtäter durch sein wiederholtes Fehlverhalten bereits in erheblichem Umfang eine falsche Einstellung zum Straßenverkehr, eine fehlerhafte Selbsteinschätzung und eine erhöhte Risikobereitschaft an den Tag gelegt, Verhaltensweisen also, die durch das Mehrfachtäter-Punktsystem sanktioniert werden sollen, wie die Gesetzesbegründung belegt (vgl. BRDrucks 821/96. S. 53).

31 § 4 Abs. 5 StVG bestätigt die Maßgeblichkeit des Tattages. Danach wird der Punktestand unter die Schwellenwerte (14 bzw. 18 Punkte) reduziert, wenn der Betroffene sie erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmesystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen (vgl. dazu BRDrucks 821/96 S. 52 f.). Das setzt nach dem Sinn und Zweck voraus, dass ihn die Maßnahmen möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem Eintritt in die nächste Stufe erreichen. Diese Warnfunktion kann das Rechtskraftprinzip aber nicht im gebotenen Umfang sicherstellen. Dies gilt namentlich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber neben bereits rechtskräftig geahndeten noch weitere Verkehrsverstöße begangen hat. Blieben diese weiteren Verkehrsverstöße im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG unberücksichtigt, würde dem Betroffenen die mit den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG verbundene Warnung und Möglichkeit der Verhaltensänderung nicht effektiv zuteil werden. Denn er hätte die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen. Weitere Punkte würden sich, selbst wenn der Betroffene sein Verhalten fortan änderte, allein dadurch ansammeln, dass die Ahndung dieser weiteren Verkehrsverstöße rechtskräftig wird. Ein solches Ergebnis wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG gerade vermeiden.

32 Von Bedeutung ist zudem, dass das Bonus-System des Abs. 4 insgesamt darauf angelegt ist, einen Anreiz zu geben, das freiwillige Aufbauseminar überhaupt und wenn, dann möglichst frühzeitig zu besuchen (vgl. BRDrucks 821/96 S. 72). Das zeigt insbesondere die dort vorgesehene Staffelung des Rabatts. Auch dies spricht dafür, bei der Ermittlung des Punktestandes auf den Tattag abzustellen. Dadurch wird für den Betroffenen der Anreiz verstärkt, das Aufbauseminar frühzeitig zu besuchen. Das liegt nicht nur in seinem eigenen, sondern auch im Interesse der Verkehrssicherheit und damit der Allgemeinheit, da dadurch eine Einstellungs- und Verhaltensänderung des Mehrfachtäters herbeigeführt werden soll.

33 Wollte man mit dem Kläger demgegenüber auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung abstellen, so könnte dies den Betroffenen dazu verleiten, auch offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und sich dadurch die Möglichkeit einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG zu erhalten. Dass der Gesetzgeber aber gerade auch die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im Blick hatte, verdeutlicht die Begründung zu § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl I S. 700) in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt wurde. In § 2a Abs. 2 StVG sind die Maßnahmen geregelt, die die Fahrerlaubnisbehörde bei Verkehrsverstößen des Inhabers eines Führerscheins auf Probe zu treffen hat. Nach Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbehörde die in den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der in der Probezeit eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragende Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, auch dann zu ergreifen, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass deshalb nicht auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung oder der Eintragung in das Verkehrszentralregister abgestellt werde, weil ansonsten zu befürchten sei, dass viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von den Betroffenen bewusst verzögert würden, um vor einer Entscheidung bzw. Eintragung das Ende der Probezeit zu erreichen (VkBl 1986 S. 354 <364>). Dieser Gedanke ist auf den hier maßgeblichen Zusammenhang übertragbar.

34 cc) Die gegen die Anwendung des sog. Tattagprinzips vorgebrachten Einwände greifen demgegenüber nicht durch.

35 Mit seiner Anwendung wird weder die Möglichkeit des Betroffenen, Rechtsmittel einzulegen, in unzulässiger Weise beschnitten, noch sind mit der Einlegung eines Rechtsmittels Nachteile für ihn verbunden (so aber u.a. Janker in: Jagow/ Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 20. Aufl. 2008, § 4 StVG Rn. 3a). Im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG wird lediglich der maßgebliche Zeitpunkt für die Möglichkeit und den Umfang eines Punkterabatts so bestimmt, dass Sinn und Zweck, die der Gesetzgeber mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar verbindet, möglichst weitgehend verwirklicht werden können und ein taktischer Einsatz von Rechtsmitteln keine unberechtigten Früchte trägt.

36 Die Unschuldsvermutung bleibt hiervon gänzlich unberührt. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Abgesehen davon, dass es im Rahmen von § 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen geht, sondern um präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und dass es sich zudem bei dem Punktabzug nach § 4 Abs. 4 StVG um ein Bonussystem, also um eine Vergünstigung für die Betroffenen handelt, wird auch beim sog. Tattagprinzip keineswegs auf die Rechtskraft der diese Verstöße ahndenden Entscheidungen verzichtet. Es ist nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist.

37 Zur Anwendung des sog. Rechtskraftprinzips im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zwingt schließlich auch nicht, dass nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG die Tilgungsfrist des Abs. 1 bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt (so aber etwa OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 - NJW 2007, 1768). Beim Beginn von Tilgungsfristen gemäß § 29 Abs. 4 StVG und der Frage, welche Entscheidungen im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zu berücksichtigen sind, handelt es sich um klar voneinander zu trennende Problemkreise.

38 dd) Ausgehend hiervon hatte der Kläger zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, dem 19. März 2005, einen Stand von 9 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Das führt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. StVG nur zu einem Abzug von 2 Punkten.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.