Verfahrensinformation

Streit um die Wirksamkeit der Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim BND und der von dem Gremium gefassten Beschlüsse


Der Antragsteller nahm an Sitzungen des Gesamtpersonalrats beim BND im März, Juni und November 2018 als Ersatzmitglied teil.


Er begehrt in den beim Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz anhängigen Verfahren zunächst die Feststellung, dass die Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats unwirksam sei.  Hintergrund hierfür ist zum einen, dass der Gewählte bei seiner ursprünglichen Wahl im März 2018 nicht dem Vorstand angehörte. Zum anderen war der zum Vorsitzenden Gewählte bei seiner wiederholten Wahl im September 2018, bei der alle übrigen Vorstandsmitglieder auf den Vorsitz verzichteten, nicht als Gruppensprecher im Vorstand, sondern gehörte diesem als sog. Ergänzungsvorstand an.


Ferner hält der Antragsteller die Sitzungsleitung für unwirksam und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Gesamtpersonalrat gefassten Beschlüsse. Zur Begründung verweist er darauf, dass das Gremium keinen wirksam gewählten Vorsitzenden gehabt habe und die Ladungen und Tagesordnungen zu den Sitzungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Zudem seien Ersatzmitglieder nicht zu den Sitzungen des Gesamtpersonalrats geladen worden, obwohl der Vorsitzende gewusst habe, dass Mitglieder des Gesamtpersonalrats wegen ihrer Teilnahme an einer zeitgleich stattfindenden Sitzung des örtlichen Personalrats nicht an der Sitzung des Gesamtpersonalrats hätten teilnehmen können. Darüber hinaus macht der Antragsteller eine Verletzung seiner personalvertretungsrechtlichen Rechte durch eine verspätete und mit Blick auf seine Körperbehinderung untaugliche Zurverfügungstellung von Sitzungsunterlagen geltend. Schließlich rügt er, dass der Gesamtpersonalrat in seiner Funktion als Stufenvertretung keine Monatsgespräche mit dem Chef des Bundeskanzleramts geführt habe.


Pressemitteilung Nr. 24/2020 vom 18.05.2020

Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur ein Gruppensprecher sein

Der Vorsitz im Personalrat ist nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz grundsätzlich von einem Gruppensprecher zu übernehmen. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Außerdem ist ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten hat.  


Der Antragsteller nahm als Ersatzmitglied an Sitzungen des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst (BND) teil. Er hält die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden dieses Gremiums und seine erneute Wahl im September 2018 ebenso wie die von dem Gremium in den Sitzungen im März und November 2018 gefassten Beschlüsse für unwirksam.


Das im ersten und letzten Rechtszug zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim BND im März 2018 mangels Wählbarkeit des Betreffenden unwirksam war. Nach der gesetzlichen Regelung bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG). Da der Gewählte im März 2018 kein Mitglied des Vorstandes des Gesamtpersonalrats war, durfte er nicht zum Vorsitzenden gewählt werden. Dies ist ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Weil es damit keinen wirksam gewählten Vorsitzenden gab, ist der Gesamtpersonalrat insgesamt nicht rechtlich handlungsfähig gewesen, so dass auch die von ihm im März 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.


Die erneute Wahl desselben Vorsitzenden im September 2018 ist zwar wegen eines Gesetzesverstoßes rechtswidrig. Der Betreffende, der zum Zeitpunkt dieser Wahl Ergänzungsvorstand war, war erneut nicht wählbar. Denn die gesetzlich festlegte Übernahme des Vorsitzes durch ein Vorstandsmitglied verlangt grundsätzlich, dass es sich bei diesem um einen Gruppensprecher handelt. Diese haben die gesetzliche Pflicht, für den Vorsitz zur Verfügung zu stehen, der sie sich nicht durch Verzicht auf das Amt entziehen können. Der schwerwiegende Fehler mangelnder Wählbarkeit war hier aber nicht offenkundig, weil die Möglichkeit eines Verzichts der Gruppensprecher auf den Vorsitz in Teilen der Fachliteratur befürwortet wird und in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Deshalb ist die Bestimmung des Vorsitzenden nicht unwirksam.


Sie führt daher auch nicht zur Unwirksamkeit der im November 2018 gefassten Beschlüsse des Gesamtpersonalrats. Der Senat hat überdies keine greifbaren Anhaltspunkte, dass sie insbesondere deswegen unwirksam wären, weil für Mitglieder des Gesamtpersonalrats, die an einer zeitgleich stattfindenden Sitzung des örtlichen Personalrats als dessen Mitglieder teilgenommen haben, keine Ersatzmitglieder geladen worden sind.


BVerwG 5 P 3.19 - Beschluss vom 15. Mai 2020

BVerwG 5 P 5.19 - Beschluss vom 15. Mai 2020


Beschluss vom 15.05.2020 -
BVerwG 5 P 3.19ECLI:DE:BVerwG:2020:150520B5P3.19.0

Wahl zum Vorsitzenden einer Personalvertretung

Leitsätze:

1. Die Folgen einer rechtswidrigen Bestimmung des Vorsitzenden einer Personalvertretung bemessen sich nach den allgemein für Personalratsbeschlüsse geltenden Regeln. Sie ist daher in Anlehnung an die in § 43 Abs. 3 und § 44 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken (nur dann) nichtig und damit unwirksam, wenn sie an einem schwerwiegenden Fehler leidet, der offenkundig ist.

2. Der Vorsitzende der Personalvertretung ist nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes grundsätzlich aus dem Kreis der Gruppensprecher zu bestimmen. Die Gruppensprecher können jedenfalls nicht alle auf ihre Bestimmung zum Vorsitzenden verzichten.

3. Von der Personalvertretung gefasste Beschlüsse sind unwirksam, wenn das Gremium nicht wirksam einen Vorsitzenden gewählt hat und deshalb handlungsunfähig ist.

  • Rechtsquellen
    BPersVG § 32 Abs. 2 Satz 1, § 33, § 38 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 1, § 56
    VwVfG §§ 43, 44

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2020 - 5 P 3.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:150520B5P3.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 P 3.19

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die im März 2018 erfolgte Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst und die in der Sitzung vom 12. bis 16. März 2018 gefassten Beschlüsse des Gremiums unwirksam sind. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller nahm ab dem 14. März 2018 als Ersatzmitglied an der vom 12. bis 16. März 2018 stattfindenden Sitzung sowie in der Folgezeit an weiteren Sitzungen des Beteiligten zu 1 (Gesamtpersonalrat beim Bundesnachrichtendienst - BND) teil. Er hält die zuvor in der konstituierenden Sitzung durchgeführte Wahl des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 für unwirksam, weil der Gewählte zwar Mitglied des Beteiligten zu 1 war, aber nicht dessen Vorstand angehörte. Da der Beteiligte zu 1 nicht über einen wirksam gewählten Vorsitzenden verfügt habe, seien die in der Sitzung vom 12. bis 16. März 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam. Die im September 2018 erfolgte erneute Wahl desselben Vorsitzenden, der nunmehr Ergänzungsvorstand war, sei ebenfalls unwirksam. Der Vorsitzende sei grundsätzlich aus dem Kreis der Gruppenvorstandsmitglieder zu bestimmen, die jedenfalls nicht grundlos auf die Übernahme des Amtes des Vorsitzenden verzichten dürften.

2 Der Antragsteller beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Wahlen des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 im März und im September 2018 rechtsunwirksam gewesen sind und dass die in der Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 12. bis 16. März 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.

3 Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen jeweils,
den Antrag abzulehnen.

4 Sie halten den Antrag bereits für unzulässig, im Übrigen aber auch für unbegründet. Die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Wahl des Gesamtpersonalratsvorsitzenden führe nicht zu deren Unwirksamkeit oder der Unwirksamkeit der in der Sitzung vom 12. bis 16. März 2018 gefassten Beschlüsse. Die Wiederholungswahl sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Gruppenvorstandsmitglieder auch ohne Angabe von Gründen auf die Übernahme des Vorsitzes verzichten könnten.

5 Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es ursprünglich auch die Zurverfügungstellung von Sitzungsunterlagen an den Antragsteller sowie die Durchführung von Monatsgesprächen zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Chef des Bundeskanzleramts betraf.

II

6 Das Verfahren wird gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, § 83a Abs. 1 und 2 Satz 1 ArbGG eingestellt, soweit es der Antragsteller und die Beteiligten zu 1 und 2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

7 Der Feststellungsantrag, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 86 Nr. 13 Satz 1 BPersVG in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig. Die Bedenken der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zulässigkeit des Antrags greifen nicht durch. Insbesondere hat der Antragsteller seine prozessualen Rechte nicht verwirkt (vgl. zur Verwirkung BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 - juris Rn. 12; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 83 Rn. 51). Er hat mit Schriftsatz vom 5. März 2020 unwidersprochen dargelegt, dass und in welcher Weise er seit März 2018 kontinuierlich seine Einwände gegen die Wahlen zum Gesamtpersonalratsvorsitzenden und die Wirksamkeit der von dem Beteiligten zu 1 gefassten Beschlüsse vorgebracht hat. Deshalb konnten die Beteiligten zu 1 und 2 nicht darauf vertrauen, der Antragsteller werde die Dinge auf sich beruhen lassen und keine gerichtlichen Schritte einleiten.

8 Der Antrag ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Es ist festzustellen, dass die im März 2018 erfolgte Wahl des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 unwirksam war (1.). Gleiches gilt für die in der Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 12. bis 16. März 2018 gefassten Beschlüsse (2.). Hingegen ist die erneute Wahl desselben Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 im September 2018 wirksam erfolgt, weshalb der Feststellungsantrag insoweit zurückzuweisen war (3.).

9 1. Die Wahl des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 im März 2018 war rechtswidrig (a). Die Rechtswidrigkeit führte zur Unwirksamkeit der Wahl (b).

10 a) Die Vorsitzendenwahl im März 2018 war rechtswidrig, weil sie die Vorgabe des § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht beachtete.

11 Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Der Vorsitzende des Personalrats ist daher aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes des Personalrats zu bestimmen. Dies gilt gemäß § 54 Abs. 1 Halbs. 1, § 56 BPersVG entsprechend für den Gesamtpersonalrat. Hier gehörte der zum Vorsitzenden Bestimmte im Zeitpunkt der in Rede stehenden Wahl dem Vorstand des Beteiligten zu 1 nicht an. Seine Wahl war daher - was zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig ist - rechtswidrig.

12 b) Die unter Verletzung des § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG durchgeführte Wahl des Gesamtpersonalratsvorsitzenden war auch unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 - 6 P 15.89 - BVerwGE 88, 183 <185 und 191>).

13 Die Wahl des Vorsitzenden des Personalrats ist keine Wahl im eigentlichen Sinne, sondern - was auch in der Überschrift des Dritten Abschnitts des Bundespersonalvertretungsgesetzes zum Ausdruck kommt - ein Akt der Geschäftsführung des Personalrats, der im Rahmen seiner Konstituierung ergeht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118, vom 3. August 1983 - 6 P 15.81 - Buchholz 238.38 § 31 RPPersVG Nr. 1 S. 2 und vom 27. September 1990 - 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 3). Die Folgen einer rechtswidrigen Wahl des Vorsitzenden bestimmen sich daher nicht nach den Vorschriften der Wahlanfechtung gemäß § 25 BPersVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1958 - 7 P 13.57 - Buchholz 238. 3 § 31 PersVG Nr. 4 S. 12; a.A. für die Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden BAG, Beschluss vom 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - BAGE 69, 41 < 45 f.>). Es sind auch nicht die für die Wahlanfechtung geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden (so aber Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, GKÖD Bd. V, § 32 BPersVG Rn. 62a, Stand April 2020; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 32 Rn. 114). Da die Bestimmung des Personalratsvorsitzenden durch Beschluss des Personalrats erfolgt, bemessen sich die Folgen einer rechtswidrigen Bestimmung vielmehr nach den allgemein für Personalratsbeschlüsse geltenden Regeln. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass von einer Personalvertretung gefasste Beschlüsse in Anlehnung an die in den Regelungen der § 43 Abs. 3 und § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätze (nur dann) nichtig und damit unwirksam sind, wenn sie an einem schwerwiegenden Fehler leiden, der offenkundig ist. Nichtigkeit kann bei Beschlüssen der Personalvertretungen dann angenommen werden, wenn sie bei Berücksichtigung der Aufzählungen in § 44 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG, die insoweit Anhaltspunkte bieten, unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 16 bis 18 m.w.N.). Ein Fehler ist besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG zugrundeliegenden allgemeinen Grundsatzes, wenn er ein Handeln als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 21 m.w.N.). "Offenkundig" ist die schwere Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 23 m.w.N.).

14 Gemessen hieran war die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 nichtig und damit unwirksam. Sie litt an einem schwerwiegenden Fehler. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist die Mitgliedschaft im Vorstand eine zwingende Voraussetzung für die Wahl zum Vorsitzenden (vgl. zu § 31 Abs. 2 Satz 1 PersVG 1955: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1962 - 7 P 2.61 - BVerwGE 13, 341 <342>; s.a. Beschluss vom 15. Mai 1991 - 6 P 15.89 - BVerwGE 88, 183 <185 und 191>). Wenngleich hier eine Wahl "im" Personalrat in Rede steht, bei der es sich - wie bereits erwähnt - um einen Akt der Geschäftsführung und nicht um eine Wahl im eigentlichen Sinne handelt, kommt der Wählbarkeit des Betreffenden keine geringere Bedeutung zu als sie bei Wahlen "zum" Personalrat anerkannt ist. Bei diesen gehört die Wählbarkeit einer Person zu den grundlegenden, einer jeden Wahl innewohnenden Voraussetzung, so dass ein Verstoß hiergegen bereits der Art nach als besonders schwer zu gewichten ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass ein Wahlvorschlag insbesondere dann ungültig ist, wenn er einen nicht wählbaren Bewerber enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 23 m.w.N.) beziehungsweise dass überhaupt kein Wahlvorschlag vorliegt, der zum Gegenstand einer Wahl gemacht werden könnte, wenn es an der Wählbarkeit des Betreffenden fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1969 - 7 P 5.68 - BVerwGE 31, 299 f.). Dafür, dass es sich bei der Wahl eines Nichtmitglieds des Vorstandes zum Vorsitzenden des Personalrats um einen schwerwiegenden Fehler handelt, spricht ferner die durch § 32 Abs. 1 BPersVG und § 33 BPersVG festgelegte Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern. Danach besteht der Vorstand aus den Gruppensprechern (§ 32 Abs. 1 BPersVG) und den gegebenenfalls nach § 33 BPersVG hinzu zu wählenden beiden Ergänzungsvorständen. Die so festgelegte Anzahl von Vorstandsmitgliedern kann mangels einer dem bremischen Personalvertretungsrecht (§ 30 Abs. 2 PersVG HB) vergleichbaren Regelung im Bundespersonalvertretungsrecht durch die Wahl eines weiteren Personalratsmitglieds zum Vorsitzenden nicht erhöht werden. Der Betreffende kann entgegen der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 5. März 2020 mitgeteilten Einschätzung des Beteiligten zu 2 im Vorstand sinnvollerweise auch nicht lediglich einen Gaststatus innehaben. Denn dann wäre er zur verantwortungsvollen Wahrnehmung der ihm als Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben darauf angewiesen, vom Vorstand in die diesem vorbehaltene Führung der laufenden Geschäfte (§ 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG) - sofern dies zulässig sein sollte - einbezogen zu werden.

15 Der schwerwiegende Fehler war auch offensichtlich. § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG schreibt klar und unmissverständlich vor, dass ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden zu bestimmen ist. Das schließt es aus, andere Mitglieder des Personalrats mit diesem Amt zu betrauen, was jeder mit der Sachlage Vertraute ohne nähere Prüfung erkennen kann.

16 2. Die in der Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 12. bis 16. März 2018 gefassten Beschlüsse sind unwirksam.

17 Ein Personalrat ohne einen wirksam gebildeten Vorstand ist nicht handlungsfähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1958 - 7 P 13.57 - BVerwGE 7, 140 <145>; ebenso für den Betriebsrat BAG, Urteil vom 23. August 1984 - 6 AZR 520/82 - BAGE 46, 282 <285 f.>). An einem wirksam gebildeten Vorstand fehlt es insbesondere auch dann, wenn - wie hier - ein Vorsitzender nicht wirksam bestimmt worden ist (vgl. Kröll, in: Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 32 Rn. 20; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 32 Rn. 47). Dies ist ein schwerwiegender und hier auch offenkundiger Fehler, der in Anwendung des vorstehend dargelegten und auch im vorliegenden Kontext anzuwendenden Maßstabes zur Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der Beschlüsse führt.

18 3. Die im September 2018 erfolgte erneute Wahl desselben Vorsitzenden war zwar ebenfalls rechtswidrig (a), aber nicht unwirksam (b).

19 a) Die Wahl des Gesamtpersonalratsvorsitzenden im September 2018 verstieß erneut gegen § 32 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1 Halbs. 1, § 56 BPersVG.

20 § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ordnet an, dass der Personalrat mit einfacher Mehrheit bestimmt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Die Vorschrift verlangt damit auch, dass grundsätzlich ein Gruppensprecher (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) den Vorsitz übernimmt und nicht ein nach § 33 BPersVG hinzugewähltes Vorstandsmitglied (aa). Die Gruppensprecher können sich der Bestimmung zum Vorsitzenden nicht durch Verzicht auf das Amt entziehen (bb).

21 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die von der Gruppe nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, weshalb der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden "zunächst" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118 <119>, vom 24. Oktober 1957 - 2 CO 7.57 - BVerwGE 5, 309 <310 f.> und vom 7. Juni 1984 - 6 P 29.83 - Buchholz 238.3a § 32 BPersVG Nr. 4 S. 3 f.), "in erster Linie" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1977 - 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 <326> und vom 26. Oktober 1977 - 7 P 19.76 - BVerwGE 55, 17 <19>), "primär" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 5), "regelmäßig" bzw. "in der Regel" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - 2 CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 <266> und vom 17. Januar 1969 - 7 P 6.67 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4 S. 3) oder "grundsätzlich" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1966 - 7 P 4.66 - Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10 S. 28 und vom 19. August 1991 - 6 PB 5.91 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 4 S. 2) auf die Gruppensprecher beschränkt ist. Dies ergibt sich zwar nicht bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, folgt aber gesetzessystematisch notwendig aus dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Gruppenprinzip, das fordert, dass in Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer bestimmten Gruppe betreffen, grundsätzlich nur die Mitglieder dieser Gruppe bzw. ihr Vertreter in der Personalvertretung handlungsbefugt und entscheidungsbefugt sein sollen. Damit soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass die aus der Gruppenwahl hervorgegangenen Vertreter und die von diesen wiederum gewählten Vorstandsmitglieder als die vom Vertrauen der Gruppe getragenen Repräsentanten an der Geschäftsführung teilnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1977 - 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 <325 f.>).

22 An dem tradierten Erfordernis, dass der Personalratsvorsitzende grundsätzlich aus dem Kreis der Gruppensprecher zu bestimmen ist, ist auch nach erneuter Prüfung unverändert festzuhalten. Dafür spricht insbesondere die das Gruppenprinzip betonende Vorschrift des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG. Diese ordnet an, dass der Vorsitzende des Personalrats den Personalrat in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, der er nicht selbst angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertritt. Die gemeinsame Vertretung dient zum einen der Gewährleistung, dass die außenwirksame Erklärung des Vorsitzenden mit der Beschlussfassung der Gruppe übereinstimmt. Zum anderen soll die Mitvertretung eines der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieds dem Dienststellenleiter die Überprüfung ermöglichen, ob der Personalrat bei seiner Beschlussfassung das Vorliegen einer Gruppenangelegenheit erkannt und die Besonderheiten der Willensbildung in Gruppenangelegenheiten gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BPersVG beachtet hat. Denn mit der zusätzlichen Unterschrift des Gruppenvertreters wird zugleich bestätigt, dass der Beschluss des Personalrats nicht gegen den Willen der Mehrheit der betroffenen Gruppe gefasst worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 6 S. 9 f.).

23 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1977 - 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 <326 f.>) ist ferner geklärt, dass die gemeinsame Vertretung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG grundsätzlich von dem von den Gruppenangehörigen gewählten Vorstandsmitglied, d.h. dem Gruppensprecher, wahrzunehmen ist. Denn dieser besitzt das Vertrauen der Mehrheit der Gruppenangehörigen, was bei einem vom Personalrat nach § 33 Satz 1 BPersVG ohne Rücksicht auf die Gruppenzugehörigkeit hinzugewählten Vorstandsmitglied nicht sichergestellt ist. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, auf den oben genannten Erklärungswert der Unterschrift in den Fällen zu verzichten, in denen der Vorsitzende in Angelegenheiten, die nur die Gruppe betreffen, der er selbst angehört, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPersVG den Personalrat allein vertritt. Auch in diesen Fällen ist dem Gruppenprinzip, welches in diesem Zusammenhang auf die Übereinstimmung der Beschlussfassung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten mit den Erwartungen der Mehrheit der Gruppenangehörigen unter den Beschäftigten abzielt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 6 PB 24.08 - Buchholz 251.7 § 42 NWPersVG Nr. 6 Rn. 12), Rechnung zu tragen. Für die alleinige Vertretung des Vorsitzenden in Angelegenheiten der eigenen Gruppe gelten keine geringeren Anforderungen als für die gemeinsame Vertretung in Angelegenheiten der Gruppe, der der Vorsitzende nicht selbst angehört. Dementsprechend muss auch der Vorsitzende grundsätzlich Gruppensprecher sein.

24 Gegenteiliges (so aber VG Kassel, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 22 K 956/16.KS.PV - BA S. 8) folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Wahl des Vorsitzenden des Personalrats keine Gruppenangelegenheit sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 - BVerfGE 91, 367 <383>). Diese Entscheidung betraf ausschließlich die seinerzeit geltende Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, die weder einen als Kollegialorgan ausgebildeten Personalratsvorstand noch eine dem § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vergleichbare Regelung kannte.

25 Die grundsätzliche Beschränkung der Wählbarkeit zum Vorsitzenden auf die Gruppensprecher kommt gesetzessystematisch auch darin zum Ausdruck, dass die Bestimmung des Ergänzungsvorstandes erst in § 33 BPersVG und damit im Anschluss an die in § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG festgelegte Übernahme des Vorsitzes durch ein Vorstandsmitglied geregelt wird.

26 bb) Die Gruppensprecher können unabhängig von den insoweit geltend gemachten Gründen jedenfalls nicht alle auf ihre Bestimmung zum Vorsitzenden verzichten. Das ist die notwendige Folge daraus, dass die Gruppensprecher, die im Regelfall - und so auch hier - nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG ihre Funktion aufgrund der Kandidatur und Annahme der Wahl erlangt haben, damit gesetzlich verpflichtet sind, die mit dem Amt als Gruppensprecher nach § 32 Abs. 2 BPersVG verknüpften Funktionen des Vorsitzes oder der Stellvertretung wahrzunehmen (Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, GKÖD Bd. V, Stand April 2020, § 32 BPersVG Rn. 24). Dieser gesetzlichen Pflicht können sich die Gruppensprecher nicht durch einen Verzicht auf die Bestimmung zum Vorsitzenden entziehen (für die voraussetzungsfreie Möglichkeit eines Verzichts allerdings Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 32 Rn. 35; Kröll, in: Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 32 Rn. 20; vgl. ferner Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 32 Rn. 15; Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, GKÖD Bd. V, Stand April 2020, § 32 BPersVG Rn. 25: bei Vorliegen stichhaltiger Gründe). Das gebietet ebenfalls das gesetzlich fundierte und oben erläuterte Gruppenprinzip. Dessen Wahrung würde ansonsten zur Disposition der Gruppensprecher gestellt. Damit wäre die Effektivität des mit der Bestimmung des Personalratsvorsitzenden beabsichtigten Schutzes der Gruppeninteressen übermäßig beeinträchtigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - der Verzicht dazu führt, dass ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmt wird, das nicht zum Gruppensprecher gewählt wurde. In diesem Fall ist nicht mehr gewährleistet, dass die Interessen der Gruppe, der der Vorsitzende selbst angehört, bei der Geschäftsführung und der Vertretung des Personalrats nach außen entsprechend der Zwecksetzung des § 32 Abs. 2 und 3 BPersVG gerade von dem Mitglied der Gruppe - nämlich dem Gruppensprecher - wahrgenommen werden, das von dem Willen und Vertrauen der Mehrheit der betroffenen Gruppe getragen wird. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass eine etwaige Verständigung im Vorfeld der Wahl, welcher Gruppensprecher den Vorsitz übernehmen soll, hiervon nicht berührt wird.

27 b) Die rechtswidrige Vorsitzendenwahl im September 2018 ist aber nicht nichtig und damit nicht unwirksam. Zwar stellt auch hier der Umstand mangelnder Wählbarkeit des zum Vorsitzenden Bestimmten einen schwerwiegenden Fehler dar. Dieser Fehler war aber im September 2018 nicht offenkundig. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Übernahme des Personalratsvorsitzes durch Gruppensprecher ließ Raum für die Annahme, diese könnten auf den Vorsitz verzichten, was bisweilen auch in einem nicht unbeträchtlichen Teil der Kommentarliteratur vertreten wird. Erst mit dem hier vorliegenden Beschluss ist für den Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes geklärt, dass sich Gruppensprecher ihrer gesetzlichen Verpflichtung, für die Funktion des Personalratsvorsitzenden zur Verfügung zu stehen, nicht durch Verzicht entziehen können.

Beschluss vom 15.05.2020 -
BVerwG 5 P 5.19ECLI:DE:BVerwG:2020:150520B5P5.19.0

Rechtzeitigkeit der Vorlage der Tagesordnung zu einer Gesamtpersonalratssitzung; Verhinderung doppelmandatierter Personalratsmitglieder durch parallel stattfindende Sitzungen von Personalvertretungen

Leitsätze:

1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG muss auch die Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig erfolgen. Die Tagesordnung kann ihren Informations- und Vorbereitungszweck nur vollständig erfüllen, wenn gewährleistet ist, dass die Mitglieder des Personalrats zeitlich die Möglichkeit haben, sich auf die Beschlussfassung vorzubereiten. Wann die Mitteilung der Tagesordnung als rechtzeitig anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Anzahl der Tagesordnungspunkte sowie von Umfang und Bedeutung der jeweils anstehenden Angelegenheiten ab.

2. Der Mangel nicht rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung kann nicht mehr gerügt und eine hierauf gründende Unwirksamkeit von Beschlüssen der Personalvertretung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel nicht spätestens zu Beginn der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung geltend gemacht wird.

3. Für doppelmandatierte Mitglieder zweier Personalvertretungen löst der Zugang der ersten Ladung die Teilnahmepflicht des Mitglieds für die Sitzung aus, die Gegenstand dieser Ladung ist und begründet damit dessen rechtliche Verhinderung in Bezug auf eine zeitgleich stattfindende Sitzung der anderen Personalvertretung.

  • Rechtsquellen
    BPersVG § 31 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 54, 56
    VwVfG §§ 43, 44

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2020 - 5 P 5.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:150520B5P5.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 P 5.19

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller nahm als Ersatzmitglied an der Sitzung des Beteiligten zu 1 (Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst - BND) vom 5. bis 9. November 2018 teil. Er hält die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse für unwirksam. Der Beteiligte zu 1 habe mangels eines wirksam gewählten Vorsitzenden keine wirksamen Beschlüsse fassen können. Die im September 2018 erfolgte Wahl des Vorsitzenden sei unwirksam gewesen. Der Vorsitzende sei grundsätzlich aus dem Kreis der Gruppenvorstandsmitglieder zu bestimmen, die jedenfalls nicht grundlos auf die Übernahme des Amtes des Vorsitzenden verzichten dürften. Die in der Sitzung gefassten Beschlüsse seien auch deshalb unwirksam, weil zu der Sitzung nicht unter Beifügung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Tagesordnung geladen worden sei. Schließlich folge die Unwirksamkeit auch aus einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gremiums. Es seien keine Ersatzmitglieder geladen worden für Mitglieder des Beteiligten zu 1, die an dessen Sitzung nicht hätten teilnehmen können, weil sie als Mitglieder des örtlichen Personalrats der Zentrale an dessen zeitgleich stattfindender Sitzung teilgenommen hätten.

2 Der Antragsteller beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die in der Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 5. bis 9. November 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.

3 Der Beteiligte zu 1 und 2 beantragen jeweils,
den Antrag abzulehnen.

4 Sie äußern Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags, den sie im Übrigen auch für unbegründet halten.

5 Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es ursprünglich auch die Zurverfügungstellung von Sitzungsunterlagen an den Antragsteller sowie die Durchführung von Monatsgesprächen zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Chef des Bundeskanzleramts betraf.

II

6 Das Verfahren wird gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, § 83a Abs. 1 und 2 Satz 1 ArbGG eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

7 Der Feststellungsantrag, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 86 Nr. 13 Satz 1 BPersVG in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig. Die Bedenken der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zulässigkeit des Antrags greifen nicht durch. Insbesondere hat der Antragsteller seine prozessualen Rechte nicht verwirkt (vgl. zur Verwirkung BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 - juris Rn. 12; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 83 Rn. 51). Dafür geben weder der Zeitraum zwischen der Sitzung Anfang November 2018 und der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 4. Februar 2019 noch das sonstige Verhalten des Antragstellers einen genügenden Anhaltspunkt.

8 Der Antrag ist unbegründet. Die in der Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 5. bis zum 9. November 2018 gefassten Beschlüsse sind nicht unwirksam.

9 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass von einer Personalvertretung gefasste Beschlüsse in Anlehnung an die in den Regelungen der § 43 Abs. 3 und § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätze (nur dann) nichtig und damit unwirksam sind, wenn sie an einem schwerwiegenden Fehler leiden, der offenkundig ist. Nichtigkeit kann bei Beschlüssen der Personalvertretungen dann angenommen werden, wenn sie bei Berücksichtigung der Aufzählungen in § 44 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG, die insoweit Anhaltspunkte bieten, unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 16 bis 18 m.w.N.). Ein Fehler ist besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG zugrundeliegenden allgemeinen Grundsatzes, wenn er ein Handeln als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 21 m.w.N.). "Offenkundig" ist die schwere Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 23 m.w.N.). Hiervon ausgehend sind die von dem Beteiligten zu 1 in der Sitzung vom 5. bis 9. November 2018 gefassten Beschlüsse weder hinsichtlich der vom Antragsteller gerügten Gesichtspunkte der Bestimmung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 (1.), der Vorlage einer ordnungsgemäßen Tagesordnung und ihrer Rechtzeitigkeit (2.) oder der rechtswidrig unterbliebenen Ladung von Ersatzmitgliedern (3.) unwirksam. Ebenso wenig ergibt sich ihre Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen (4.).

10 1. Die während der Sitzung im November 2018 gefassten Beschlüsse des Beteiligten zu 1 sind nicht wegen einer unwirksamen Bestimmung des Vorsitzenden unwirksam. Die im September 2018 durchgeführte Vorsitzendenwahl war zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 3.19 -). Da der Beteiligte zu 1 mithin über einen wirksam gebildeten Vorstand verfügte, war er handlungsfähig. Vor diesem Hintergrund bestehen überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sitzungsleitung durch den Vorsitzenden zu beanstanden wäre und die gefassten Beschlüsse deshalb unwirksam sein könnten.

11 2. Die von dem Beteiligten zu 1 in der Sitzung vom November 2018 gefassten Beschlüsse sind auch nicht deshalb unwirksam, weil die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten, insbesondere die Mitglieder des Gremiums und die zur Sitzungsteilnahme berufenen Ersatzmitglieder, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Tagesordnung zur Sitzung nicht bzw. nicht rechtzeitig erhalten hätten.

12 Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG beraumt der Vorsitzende die Sitzungen des Personalrates an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Zu den Sitzungen hat er gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG die Mitglieder des Personalrates rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt für den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats entsprechend (§ 54 Abs. 1, § 56 BPersVG). Die den Teilnehmern der im November 2018 durchgeführten Sitzung des Beteiligten zu 1 unter dem 2. November 2018 mitgeteilte Tagesordnung entsprach inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (a). Ob sie auch rechtzeitig mitgeteilt wurde, kann der Senat offenlassen (b), weil sich der Antragsteller auf diesen Mangel im Ergebnis jedenfalls nicht berufen kann (c).

13 a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, welchen Anforderungen die den Mitgliedern einer Personalvertretung mitzuteilende Tagesordnung genügen muss. Die Zusammenstellung der Tagesordnung steht danach im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Er muss die Tagesordnung so festsetzen, dass sie alle Gegenstände enthält, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung ergeben (BVerwG, Beschluss vom 29. August 1975 - 7 P 2.74 - BVerwGE 49, 144 <147>). Die Tagesordnung muss inhaltlich so gefasst sein, dass die Mitglieder der Personalvertretung durch diese ihrem Zweck entsprechend in die Lage versetzt werden, sich angemessen und sachgerecht auf die Sitzung und die dort anstehenden Entscheidungen vorzubereiten. Sie muss den Mitgliedern der Personalvertretung ermöglichen, sich ein genaues Bild über die zur Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten zu machen. Dabei kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die Sitzung grundsätzlich die Informationsquelle der Mitglieder der Personalvertretung ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1975 - 7 P 2.74 - BVerwGE 49, 144 <153> und - 7 P 13.73 - Buchholz 238.3 § 44 PersVG Nr. 11 S. 2). Um ihrem Informations- bzw. Vorbereitungszweck zu genügen, reicht es gleichwohl nicht aus, dass die Tagesordnung nur global und zahlenmäßig die Beratungsgegenstände der Sitzung angibt. Erforderlich ist vielmehr, dass die einzelnen Beratungsgegenstände in der Tagesordnung dem Gesetz entsprechend bezeichnet werden. Welche Informationen das im Einzelnen bedingt, hängt von der jeweiligen Angelegenheit ab, über die in der Sitzung zu entscheiden ist. Handelt es sich beispielsweise um personelle Angelegenheiten, so muss die der Mitbestimmung oder Mitwirkung der Personalvertretung unterworfene beabsichtigte Maßnahme (§ 69 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 1 BPersVG) benannt werden. Bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens bedeutet das, dass dieser Dienstposten mit seiner besoldungsmäßigen Bewertung sowie der Name des Beschäftigten, dem die Dienststelle diesen Posten übertragen will, anzugeben sind. Weitergehende Angaben, insbesondere solche über die Mitbewerber, braucht die Tagesordnung hingegen nicht zu enthalten, weil sie nicht zu der beabsichtigten Maßnahme gehören (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1975 - 7 P 2.74 - BVerwGE 49, 144 <151> und - 7 P 13.73 - Buchholz 238.3 § 44 PersVG Nr. 11 S. 2). Unterrichtet der Vorsitzende die Mitglieder der Personalvertretung - ohne dass diese einen gesetzlichen Anspruch hierauf hätte - über die Mitteilung der Tagesordnung hinaus ergänzend dadurch, dass er in papierener oder digitaler Form erläuternde Unterlagen zu den Beratungsgegenständen zugänglich macht, ist ebenso sicherzustellen, dass einzelnen Mitgliedern nicht ein ungerechtfertigter Informationsvorsprung gewährt wird, sondern alle Mitglieder die Informationen vollständig und gleichzeitig erhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1975 - 7 P 2.74 - BVerwGE 49, 144 <153> und - 7 P 13.73 - Buchholz 238.3 § 44 PersVG Nr. 11 S. 3). Vorstehendes gilt auch in Bezug auf Ersatzmitglieder, wenn der Vertretungsfall eintritt und sie hierdurch zu (zeitweiligen) Mitgliedern der Personalvertretung werden. Denn als Stellvertreter eines (zeitweilig) verhinderten gewählten Mitglieds der Personalvertretung sind sie Inhaber der diesem zustehenden und von ihm abgeleiteten Rechte und Pflichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 6.15 - Buchholz 251.21 § 47 BrbgPersVG Nr. 1 Rn. 14 m.w.N.).

14 Gemessen daran wies hier jedenfalls die unter dem 2. November 2018 mitgeteilte Tagesordnung die einzelnen Beratungsgegenstände in dem gebotenen Detaillierungsgrad auf. Die dem Senat vorgelegte Kopie der Tagesordnung lässt trotz Schwärzung insbesondere der Namen und Dienstbezeichnungen betroffener Beschäftigter ausreichend erkennen, über welche im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen beraten und Beschlüsse gefasst werden sollten, und dass die betroffenen Beschäftigten des BND - soweit es sich um Personalmaßnahmen handelte - namentlich benannt waren.

15 b) Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG hat nicht nur die Ladung, sondern auch die Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu erfolgen. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass sich das Tatbestandsmerkmal der Rechtzeitigkeit auch auf Letztere erstreckt. Die Tagesordnung kann zudem ihren Informations- und Vorbereitungszweck nur vollständig erfüllen, wenn gewährleistet ist, dass die Mitglieder der Personalvertretung zeitlich die Möglichkeit haben, sich auf die Beschlussfassung vorzubereiten und sich dabei gegebenenfalls eine vorläufige Meinung zu bilden. Sie müssen die erforderliche Zeit haben, die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gedanklich aufzunehmen, sie - nötigenfalls auch im Rahmen einer Besprechung mit ihrer Gruppe - zu bedenken und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, um sie in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Wann die Mitteilung der Tagesordnung in diesem Sinne als rechtzeitig anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Anzahl der Tagesordnungspunkte sowie von Umfang und Bedeutung der jeweils anstehenden Angelegenheiten ab (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 20 A 10/10.PVL - juris Rn. 39).

16 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben spricht zwar Überwiegendes dafür, dass die sehr umfangreiche Tagesordnung vom 2. November 2018 nicht rechtzeitig im Sinne des Gesetzes mitgeteilt worden ist. Denn sie lag den Sitzungsteilnehmern nach den Angaben des Beteiligten zu 1 erst am Nachmittag des 5. November 2018, also am ersten Tag der Sitzungswoche, vor. Damit konnte sie ihren Zweck, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretung vor Beginn der Sitzung in ausreichender Weise über die Beratungsgegenstände zu informieren, offenbar nicht mehr erfüllen. Daran ändert der tatsächliche Sitzungsablauf nichts, wonach am ersten Tag der Sitzungswoche vormittags die Anreise der Sitzungsteilnehmer erfolgte, am Nachmittag Sitzungen in Arbeitsgruppen und am Folgetag Sitzungen in den Statusgruppen stattfanden. Letztere fanden ausweislich des Sitzungsprotokolls erst nach der Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden statt. Soweit diese Vorbesprechungen der Vorbereitung der Sitzung des gesamten Gremiums an den Folgetagen dienten, sind schon deshalb Zweifel an der rechtzeitigen Mitteilung der Tagesordnung angebracht, als sich das Erfordernis der Möglichkeit ausreichender Vorbereitung auch auf solche Vorbesprechungen bezieht. Auch diese können nur auf der Basis ausreichender Kenntnis der Beratungsgegenstände sinnvoll durchgeführt werden. Soweit die Vorbesprechungen möglicherweise (auch) der Erörterung anderer Themen dienten, boten sie von vornherein keine Gelegenheit, sich mit den Beratungsgegenständen vertraut zu machen. Letztendlich kann die Frage der rechtzeitigen Mitteilung der Tagesordnung hier aber offengelassen werden, weil der Antragsteller - wie nachfolgend dargelegt wird - mit seiner diesbezüglichen Beanstandung in jedem Fall ausgeschlossen ist.

17 c) Die rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung ist ebenso wie die rechtzeitige Ladung zur Sitzung als solche Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung der Personalvertretung. Ein diesbezüglicher Mangel führt aber nur dann zur Unwirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse, wenn er rechtzeitig geltend gemacht wird. Zwar ordnet das Bundespersonalvertretungsgesetz diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich an. Sie ist jedoch aus der Mitverantwortung der Mitglieder der Personalvertretung für die Rechtmäßigkeit der unter ihrer Mitwirkung gefassten Beschlüsse des Gremiums herzuleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Mitglieder der Personalvertretung für das gesetzmäßige Handeln der Personalvertretung und somit auch für die Gesetzmäßigkeit von deren Beschlussfassungen mitverantwortlich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1977 - 7 P 10.75 - Buchholz 238.3A § 75 Nr. 4 S. 18 und vom 16. Juni 1982 - 6 P 63.78 - Buchholz 238.3A § 36 BPersVG Nr. 1 S. 2 f.; s.a. Beschluss vom 28. Oktober 1993 - 6 P 25.91 - Buchholz 250 § 40 BPersVG Nr. 2 S. 2). Diese Mitverantwortung begründet ihre grundsätzliche Obliegenheit, auf einen etwaig zu besorgenden Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG aufmerksam zu machen, um eine hierauf gründende Unwirksamkeit von Beschlüssen der Personalvertretung zu verhindern. Zudem trifft sie aufgrund ihrer Mitverantwortung die Obliegenheit, einen derartigen Verstoß spätestens zu Beginn der betreffenden Sitzung offen zu legen und zu rügen, was im Sitzungsprotokoll festzuhalten ist. Ein Mitglied der Personalvertretung muss einen es selbst betreffenden Ladungsmangel nicht zwingend geltend machen, sondern kann davon absehen. Wenn es aber eine fehlerhafte Ladung rügen möchte, liegt es nach dem Rechtsgedanken des § 295 Abs. 1 ZPO, der auf die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften für Sitzungen der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz übertragen werden kann (vgl. Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, GKÖD Bd. V, Stand April 2020, § 34 BPersVG Rn. 15, 31), auch in seiner Verantwortung, einen etwaig zu besorgenden Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG rechtzeitig geltend zu machen, sobald er ihm bekannt ist oder bekannt sein muss. Geschieht dies nicht, ist das betreffende Mitglied der Personalvertretung mit dieser Rüge präkludiert. Die in der Stellung als Mitglied der Personalvertretung wurzelnde Obliegenheit gilt - aus den bereits dargelegten Gründen - in gleicher Weise für zeitweise in die Personalvertretung eintretende Ersatzmitglieder wie für deren ständige Mitglieder.

18 Hier ist der etwaige Mangel rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung von dem Antragsteller oder einem anderen Sitzungsteilnehmer nicht gerügt worden. Weder macht der Antragsteller dies geltend, noch enthält das Sitzungsprotokoll entsprechende Angaben. Zwar ist dort vermerkt, dass sich der Antragsteller am Mittwoch, dem 7. November 2018, zur Tagesordnung zu Wort gemeldet hat und ihm dieses durch den Vorsitzenden entzogen wurde. Dies betraf aber nicht die Tagesordnung insgesamt und die Rechtzeitigkeit ihrer Mitteilung, sondern lediglich einen vom Vorsitzenden eingebrachten Antrag, die Tagesordnung um einen Beratungsgegenstand zu erweitern. Zudem erfolgte die Wortmeldung des Antragstellers nicht im Anschluss an die Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden am 6. November 2018.

19 3. Die in der Sitzung im November 2018 gefassten Beschlüsse des Beteiligten zu 1 sind auch nicht deshalb unwirksam, weil für zeitweilig verhinderte so genannte doppelt mandatierte Mitglieder des Beteiligten zu 1 kein Ersatzmitglied geladen worden und er infolgedessen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist.

20 Die ordnungsgemäße Besetzung der Personalvertretung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit ihrer Beschlüsse (vgl. für den Fall der Heranziehung von Ersatzmitgliedern ohne Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder der Personalvertretung BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1969 - 7 P 11.67 - PersV 1970, 39; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 - OVG 60 PV 8.17 - juris Rn. 21). An einer solchen fehlt es unter anderem, wenn Ersatzmitglieder, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG für ein zeitweilig verhindertes Mitglied der Personalvertretung eintreten, nicht rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung geladen worden sind. Denn die in § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG normierte Ladungspflicht des Vorsitzenden erstreckt sich auch auf die genannten Ersatzmitglieder. Diese werden nicht erst durch die Ladung, sondern kraft Gesetzes mit Eintritt der zeitweiligen Verhinderung Mitglied der Personalvertretung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1975 - 7 P 14.73 - BVerwGE 49, 271 <274> m.w.N.).

21 Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn ein Mitglied der Personalvertretung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 28. April 1967 - 7 P 11.66 - Buchholz 238.3 § 44 Nr. 7 S. 22) vorübergehend nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Dabei stellt das Gesetz allein auf den objektiven Tatbestand der Verhinderung ab (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1975 - 7 P 14.73 - BVerwGE 49, 271 <272 f. und 274> m.w.N.). Die Verhinderung muss also objektiv vorliegen, ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen ist dem betreffenden Mitglied nicht eingeräumt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 - OVG 60 PV 8.17 - juris Rn. 24). Mangels eines solchen ist es nicht Sache eines so genannten doppelt mandatierten Beschäftigten, also eines Beschäftigten, der Mitglied verschiedener Personalvertretungen (etwa eines örtlichen Personalrats und des Gesamtpersonalrats oder einer Stufenvertretung) ist, für die jeweils zum selben Termin eine Sitzung anberaumt ist, zu entscheiden, an welcher Sitzung er teilnimmt und für welche Sitzung er sich damit als zeitweilig rechtlich verhindert erklärt (a.A. Gronimus, PersV 2019, 246 <250>). Vielmehr ist ein derartiger Beschäftigter mit Zugang der ersten Ladung aus rechtlichen Gründen verhindert, an der Sitzung der anderen Personalvertretung teilzunehmen. Dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass die von den Beschäftigten gewählten Mitglieder der Personalvertretung nicht nur zur Sitzungsteilnahme berechtigt, sondern auch verpflichtet sind (vgl. ausführlich zum Berliner Personalvertretungsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 - OVG 60 PV 8.17 - juris 27, dessen Ausführungen auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz übertragbar sind). Bei der Teilnahmepflicht handelt es sich um eine "latente" Pflicht, die durch die Ladung zur jeweiligen Sitzung umzusetzen ist, aus deren Zugang sich erst die tatsächliche Handlungspflicht ergibt. Somit kann es bei Ladungen, die einem betreffenden Beschäftigten zeitlich nacheinander zugehen, von vornherein zu keiner Pflichtenkollision kommen. Denn während im Zeitpunkt des Zugangs der ersten Ladung in Bezug auf die Sitzung, die Gegenstand dieser Ladung ist, eine zu erfüllende Pflicht begründet wird, verhält sich dies bei der späteren Ladung zu einer für denselben Tag anberaumten Sitzung der weiteren Personalvertretung anders. Zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Ladung liegt bereits ein durch die frühere Ladung begründeter Verhinderungsgrund vor, der die Entstehung einer Teilnahmepflicht an der weiteren Sitzung ausschließt.

22 Gemessen daran lässt sich hier eine Verhinderung von Mitgliedern des Beteiligten zu 1 an dessen Sitzung vom 5. bis 9. November 2018 wegen der Teilnahme an einer Sitzung des örtlichen Personalrats der Zentrale des BND nicht feststellen. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied der Personalvertretung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im oben dargelegten Sinne vorübergehend nicht in der Lage gewesen ist, seine Funktion im Gesamtpersonalrat auszuüben, weil dem eine vorrangige Verpflichtung zur Teilnahme an einer zeitgleich stattfindenden anderen Personalratssitzung entgegenstand. Der Antragsteller hat schon nicht die Mitglieder des Beteiligten zu 1 benannt, die verhindert gewesen sein sollen. Ferner hat er nicht angegeben, wann genau die Sitzung des örtlichen Personalrats stattgefunden haben soll. Hierzu bestand spätestens Anlass, nachdem der Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen hatte, dass der örtliche Personalrat seine Sitzung anders als er selbst nicht über die ganze Woche erstrecke. Angesichts fehlender Anknüpfungstatsachen für eine rechtserhebliche Verhinderung eines Mitglieds des Gesamtpersonalrats bestand auch keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung.

23 4. Aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beteiligten zu 1 in der Sitzung vom November 2018 gefassten Beschlüsse aus anderen Gründen nichtig und damit unwirksam sein könnten.