Pressemitteilung Nr. 50/2020 vom 27.08.2020

Mündliche Verhandlung ab 6. Oktober 2020 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 9 A 6.19 und 10.19 ("Feste Fehmarnbeltquerung"): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wird am 6. Oktober 2020 mit möglichen Fortsetzungsterminen am 7. und 8. Oktober 2020, jeweils 9.00 Uhr, im Großen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts , Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 9 A 6.19 und 10.19 mündlich verhandeln.


Die Klagen der Stadt Fehmarn sowie eines Landwirts richten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den deutschen Abschnitt des Neubaus einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby. Die Stadt Fehmarn rügt, der Landesgesetzgeber habe ihr nicht die Zuständigkeit für den Unfall- und Katastrophenschutz des Fehmarnbelttunnels übertragen dürfen. In dem weiteren Verfahren geht es insbesondere um Fragen der Entschädigung für die dauerhafte und die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken des Klägers.


Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer


Die Anzahl der Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer, die nicht an den Klageverfahren beteiligt sind, ist begrenzt. Eine Anmeldung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist daher erforderlich. Hierfür ist ausschließlich das Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Wegen der derzeit geltenden besonderen Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie ist es erforderlich, die Kontaktdaten für jede angemeldete Person anzugeben.


Die zur Verfügung stehenden Plätze werden nach der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vergeben. Anmeldungen, die vor dieser Pressemitteilung eingegangen sind, werden berücksichtigt; die erneute Anmeldung ist nicht erforderlich. Eine Rückantwort auf die Anmeldung erfolgt nur, wenn die Platzkapazität erschöpft ist und die Anmeldung deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann.


Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter


Akkreditierung


Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Dienstag, 29. September 2020, um 12:00 Uhr . Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nur Berücksichtigung finden, sofern das Platzkontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Die Akkreditierung gilt für alle oben genannten Verhandlungstermine im Großen Sitzungssaal.


Für Akkreditierungsgesuche ist ausschließlich das bereitgestellte Formular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Das Akkreditierungsgesuch kann auch unter Verwendung des Formulars per E-Mail an die Adresse pressestelle@bverwg.bund.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.


Der gültige Presseausweis ist am jeweiligen Verhandlungstag vor Ort vorzulegen.


Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.


Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe


Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal aufgrund aktueller Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 insgesamt zehn Sitzplätze zur Verfügung. Diese werden wie folgt aufgeteilt: sieben Sitzplätze für inländische und drei für ausländische Medienvertreter. Wird eines dieser Kontingente innerhalb der Akkreditierungsfrist nicht ausgeschöpft, können die freien Plätze dem anderen Kontingent zugeschlagen werden. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung.


Ein gesonderter Medienarbeitsraum steht nicht zur Verfügung.


Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal


Einlass in den Sitzungssaal wird ab eine Stunde vor Beginn der Verhandlung gewährt. Medienvertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen.


Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern wird während der mündlichen Verhandlung die Nutzung dieser Geräte im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text, nicht aber für Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen gestattet. Der Betrieb der Geräte ist nur im Flugzeug- und Lautlosmodus zulässig. In den Sitzungspausen und nach Schließung der Sitzung ist den Medienvertretern die Verwendung dieser Geräte im bzw. aus dem Sitzungssaal zum Telefonieren, zur sonstigen Kommunikation, zum Abrufen von Daten sowie zu jeglicher sonstigen Nutzung des Internets gestattet.


Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung


1. Gemäß der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.


2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden drei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher inländischer Sender sowie ein ausländischer Sender mit jeweils einer Kamera) sowie fünf Fotografen (zwei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen aus dem Inland sowie eine Fotografin bzw. ein Fotograf aus dem Ausland). Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Ein Medienvertreter, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.


3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeister und der Pressestelle ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.


4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in den Pausen sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.


BVerwG 9 A 6.19 u.a.