Pressemitteilung Nr. 11/2001 vom 28.02.2001

DDR-Spitzensportler beim Hauskauf zu Unrecht privilegiert

Die Kläger waren in den achtziger Jahren bekannte Spitzensportler der DDR und Mitglieder des SC (Sportclub) Dynamo Berlin. Dieser Sportclub gehörte dem Dachverband SV (Sportvereinigung) Dynamo Berlin an, dessen Erster Vorsitzender der Minister für Staatssicherheit Mielke war. 1987 äußerten die Kläger gegenüber dem Leiter des Büros der Zentralen Leitung der SV Dynamo, einem Generalmajor des Ministeriums für Staatssicherheit, den Wunsch, ein Eigenheim zu kaufen, weil sie bislang nur eine kleine Wohnung bewohnten. Der Büroleiter gab den Erwerbswunsch an Erich Mielke weiter. Nachdem die Kläger erfahren hatten, dass das streitige Haus verkauft werden sollte, kauften sie dieses zum aktuellen Verkehrswert. Beurkundet wurde der Kaufvertrag von Rechtsanwalt und Notar Dr. Vogel, an den sich die Alteigentümer gewandt hatten, um ihre Ausreise aus der DDR zu erreichen.


Mit dem angefochtenen Bescheid übertrug das zuständige Vermögensamt das Eigentum an dem Grundstück auf die Alteigentümer zurück. Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Rückübertragungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Alteigentümer hätten das Grundstück zwar durch eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG verloren; denn die Erteilung der Ausreisegenehmigung sei von dem Verkauf des Grundstücks abhängig gemacht worden. Die Rückübertragung sei aber ausgeschlossen, da die Kläger das Eigentum redlich erworben hätten. Greifbare Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Erwerbs lägen nicht vor.


Auf die Revision der beigeladenen Alteigentümer hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tag das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, die Klage abgewiesen und damit den Rückübertragungsbescheid bestätigt: Der Erwerb durch die Kläger war unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Er stand nicht im Einklang mit dem damals in der DDR geltenden Recht. Die für den Kauf erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde zu Unrecht erteilt. Denn der Erwerb eines Hauses mit fünf Zimmern durch ein kinderloses Ehepaar führte angesichts der Wohnungsknappheit in der DDR zu einer unangemessenen Überversorgung mit Wohnraum. Rechtsvorschriften, die eine Privilegierung der Kläger ermöglicht hätten, weil sie Spitzenleistungen auf dem Gebiet des Sports erbracht hatten, bestanden im Zeitpunkt des Kaufs nicht. Die Kläger hätten den Rechtsverstoß auch erkennen müssen. Dass eine Überversorgung mit Wohnraum vorlag, wenn zwei Personen ein Haus mit fünf Zimmern bewohnten, war in der DDR allgemein bekannt. Auch hatten die Kläger bewusst eine privilegierte Behandlung angestrebt. Dies ergibt sich insbesondere aus der eigenen Aussage des Klägers, er und seine Ehefrau hätten einen Antrag auf Hauskauf nicht bei der zuständigen Stelle der Stadt gestellt, weil dies von vornherein aussichtslos gewesen sei; als Leistungssportler hätten sie versucht, ihren Wunsch über den SV Dynamo Berlin zu realisieren.


BVerwG 8 C 3.00 - Urteil vom 28.02.2001