Pressemitteilung Nr. 27/2001 vom 19.09.2001

Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgericht hat heute in acht von insgesamt ursprünglich 37 bei ihm anhängigen Revisionsverfahren entschieden, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zur Zeit keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Lizenzen der Klassen 3 und 4 nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) hat.


Nach § 6 TKG benötigen Unternehmen, die Übertragungswege für der Öffentlichkeit dienende Telekommunikationsdienstleistungen außerhalb des Mobil- und Satellitenfunks betreiben oder Sprachtelefondienste über ein selbst betriebenes Netz anbieten, eine Lizenz. Diese Lizenzen der Klassen 3 und 4 werden nach § 16 TKG gegen Gebühr erteilt. Einzelheiten sollen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes bestimmt werden.


Die 1997 erlassene Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung sieht für die beiden in den Verfahren erheblichen Lizenzklassen Gebühren bis zu 10,6 Millionen DM bzw. bis zu 3 Millionen DM vor. Die Bundesregierung erwartete hieraus Einnahmen von insgesamt rund 216 Millionen DM. Das damals für die Verordnung zuständige Bundesministerium für Post und Telekommunikation hatte bei der Bemessung der Gebühren außer dem Verwaltungsaufwand für die Lizenzerteilung auch den auf 30 Jahre hochgerechneten Aufwand für weitere Verwaltungstätigkeiten der Regulierungsbehörde einbezogen, etwa im Zusammenhang mit der Kontrolle marktbeherrschender Unternehmen oder der Entgeltregulierung.


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Gebührensätze der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung nicht von der gesetzlichen Ermächtigung im Telekommunikationsgesetz gedeckt sind, weil sie einen Verwaltungsaufwand berücksichtigen, der nicht durch die Lizenzerteilung ausgelöst wird, sondern anderweitige Verwaltungstätigkeit der Regulierungsbehörde betrifft. Dies gestattet das Telekommunikationsgesetz nicht. Unter diesen Umständen konnte unentschieden bleiben, ob die gesetzliche Ermächtigung nicht schon ihrerseits wegen nicht ausreichender Umsetzung der sog. Lizenzierungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates unanwendbar ist.


BVerwG 6 C 12.00 - Urteil vom 19. September 2001

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 6 C 13.00 - Urteil vom 19. September 2001

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 6 C 19.00 - Urteil vom 19. September 2001

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 6 C 22.00 - Urteil vom 19. September 2001

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 6 C 23.00 - Urteil vom 19. September 2001

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 6 C 42.00 - Urteil vom 19. September 2001

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 6 C 43.00 - Urteil vom 19. September 2001

Vorinstanz:

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BVerwG 6 C 49.00 - Urteil vom 19. September 2001

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -