Pressemitteilung Nr. 1/2002 vom 30.01.2002

Ausschluss vom Erörterungstermin zum Flughafen Schönefeld

Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens Schönefeld hat der Kläger Einwendungen gegen die Planung erhoben. Insgesamt gingen von ca. 67000 Personen Einwendungen ein. Der vom Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen des Landes Brandenburg durchgeführte Termin zur Erörterung dieser Einwendungen fand vom 31. Mai bis zum 28. September 2001 in Berlin statt. Der Kläger nahm daran bis zum 28. Juni einschließlich und ab dem 5. Juli teil. Gegen Ende der Erörterung am 28. Juni wurde er mit der Begründung, er habe den Ablauf der Verhandlung massiv gestört, des Saales verwiesen und von der weiteren Verhandlung ausgeschlossen. Mit Wirkung vom 5. Juli 2001 wurde er wieder zugelassen.


Die Klage, mit der der Kläger sich gegen die sitzungspolizeilichen Maßnahmen wendet, hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:


Die Klage ist unzulässig, weil sie sich gegen nicht selbstständig angreifbare Verfahrensanordnungen richtet, die sich zudem in ihren Wirkungen erledigt haben. Außerdem ist der Ausschluss von dem Erörterungstermin auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Luftverkehrsgesetz läßt in diesem Fall sitzungspolizeiliche Maßnahmen einer brandenburgischen Behörde auf dem Gebiet des Landes Berlin zu. Der vorübergehende Ausschluss des Klägers stellt sich im Übrigen nicht als unverhältnismäßig dar.


BVerwG 9 A 20.01 - Urteil vom 30.01.2002