Pressemitteilung Nr. 16/2002 vom 14.05.2002

Verleihung des Titels "Diplom-Jurist"

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet sind, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Studierenden der Rechtswissenschaften, die die erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben (Altfälle), der Titel "Diplom-Jurist" verliehen wird.


Der Kläger studierte an der Universität des Saarlandes Rechtswissenschaften und bestand im Dezember 1991 die erste juristische Staatsprüfung. Er unterzog sich der Referendarausbildung nicht, sondern war in der Versicherungswirtschaft tätig. Im Jahr 1997 beantragte er vergeblich bei der Universität, ihm den Hochschulgrad "Diplom-Jurist" zu verleihen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hielt es für rechtswidrig, dass die Universität die für die Diplomierung erforderliche Satzung nicht erlassen hat. Die Revision der Universität hatte Erfolg.


Das Berufsbild des Juristen wird bislang geprägt durch den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums und des anschließenden Vorbereitungsdienstes ("Voll- jurist"). Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat sich dieses Berufsbild so weiterentwickelt, dass den Absolventen der ersten Staatsprüfung ein Diplomgrad zu verleihen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob dies generell zutrifft. Jedenfalls für Altfälle wie den des Klägers folgt aus möglichen Veränderungen der beruflichen Lage der Juristen keine Handlungspflicht der Hochschulen. Denn für die berufliche Entfaltung derjenigen, die in der Vergangenheit das juristische Studium erfolgreich absolviert haben, ohne sich zum "Volljuristen" auszubilden, hat der akademische Titel keine wesentliche Bedeutung.


BVerwG 6 C 11.01 - Urteil vom 22.02.2002