Verfahrensinformation

Im November 1945 verurteilte ein sowjetisches Militärtribunal den Vater der Klägerin zum Tode und zog sein Vermögen ein. Der Mutter der Klägerin wurde dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Grundstück und ein Maschinenpark entzogen, die in ihrem alleinigen Eigentum standen. Im Jahr 1994 rehabilitierte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation den Vater der Klägerin. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Feststellung, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich der ihrer Mutter entzogenen Vermögenswerte sei, da sich die Rehabilitierungsentscheidung auch auf diesen Vermögensverlust erstrecke. Die beigeladene Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben tritt mit ihrer Revision dem Urteil entgegen.


Verfahrensinformation

Im November 1945 verurteilte ein sowjetisches Militärtribunal den Vater der Klägerin zum Tode und zog sein Vermögen ein. Der Mutter der Klägerin wurde dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Grundstück und ein Maschinenpark entzogen, die in ihrem alleinigen Eigentum standen. Im Jahr 1994 rehabilitierte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation den Vater der Klägerin. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Feststellung, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich der ihrer Mutter entzogenen Vermögenswerte sei, da sich die Rehabilitierungsentscheidung auch auf diesen Vermögensverlust erstrecke. Die beigeladene Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben tritt mit ihrer Revision dem Urteil entgegen.


Pressemitteilung Nr. 36/2002 vom 25.09.2002

Neue Entscheidung zur russischen Rehabilitierung

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass nach erfolgter russischer Rehabilitierung auch Ehegatten von Verurteilten einen Anspruch auf Rückübertragung ihres durch das Strafurteil mit eingezogenen Vermögens haben.


Die Rückübertragung von Vermögenswerten, die in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise dann statthaft, wenn die Vermögenswerte durch Urteil eines sowjetischen Militärtribunals enteignet worden waren und der Verurteilte nunmehr von der russischen Generalstaatsanwaltschaft rehabilitiert worden ist.


Nach der heutigen Entscheidung ist eine Rückübertragung auch möglich, wenn das eingezogene Vermögen dem Ehegatten des Verurteilten gehört hatte. Entscheidend ist, dass die Vermögenswerte unmittelbar durch das Strafurteil entzogen worden waren. Das sowjetische Strafrecht sah zwar nicht vor, dass auch das Vermögen von Ehegatten oder sonstigen Angehörigen Verurteilter eingezogen wurde. In der Praxis ist dies aber dennoch geschehen, insbesondere wenn der Verurteilte den Betrieb oder Bauernhof seines Ehegatten geführt hatte. Erfolgt in solchen Fällen eine Rehabilitierung des Verurteilten, so steht einer Rückübertragung nicht entgegen, dass einzelne Vermögenswerte dem Ehegatten gehört hatten.


In dem Verfahren ging es um die Bestrafung des Inhabers eines Schmiedebetriebs, den das sowjetische Militärtribunal im Herbst 1945 zum Tode durch Erschießen und Einziehung des Vermögens verurteilt hatte. Das Urteil wurde vollstreckt. Zum Vermögen gehörten auch das Betriebsgrundstück und der Maschinenpark des Unternehmens, die jedoch im Eigentum der Ehefrau standen.


BVerwG 8 C 41.01 - Urteil vom 25.09.2002