Verfahrensinformation

Das Land Niedersachsen hat im Jahre 1998 durch Rechtsverordnung so genannte verpflichtende Arbeitszeitkonten eingeführt, wonach vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für 10 Schuljahre, zusätzliche Unterrichtsstunden über die bisherige Unterrichtsverpflichtung hinaus zu erteilen haben. Der Umfang der weitergehenden Unterrichtsverpflichtung ist nach Schultyp und Schuljahr differenziert. Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und sollen später - nach bestimmten Vorgaben - ausgeglichen werden. Die gegen die Rechtsverordnung von zwei Lehrern erhobenen Normenkontrollanträge hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zurückgewiesen. Zur Klärung der Vereinbarkeit der verpflichtenden Arbeitszeitkonten mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hat es die Revision zugelassen.


Verfahrensinformation

Das Land Niedersachsen hat im Jahre 1998 durch Rechtsverordnung so genannte verpflichtende Arbeitszeitkonten eingeführt, wonach vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für 10 Schuljahre, zusätzliche Unterrichtsstunden über die bisherige Unterrichtsverpflichtung hinaus zu erteilen haben. Der Umfang der weitergehenden Unterrichtsverpflichtung ist nach Schultyp und Schuljahr differenziert. Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und sollen später - nach bestimmten Vorgaben - ausgeglichen werden. Die gegen die Rechtsverordnung von zwei Lehrern erhobenen Normenkontrollanträge hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zurückgewiesen. Zur Klärung der Vereinbarkeit der verpflichtenden Arbeitszeitkonten mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hat es die Revision zugelassen.


Pressemitteilung Nr. 45/2002 vom 28.11.2002

Verpflichtende Arbeitszeitkonten für Lehrer sind rechtmäßig

Eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin wendet sich gegen eine Verordnung des Landes Niedersachsen. Danach muss sie über ihre bisherige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung hinaus ebenso wie die vollzeitbeschäftigten Lehrer ab 1998 eine Stunde und ab 1999 zwei Stunden zusätzlich unterrichten. Das Land will damit den vorübergehenden Anstieg der Schülerzahlen ("Schülerberg") bewältigen. Ab 2009 soll wegen des erwarteten Rückgangs der Schülerzahlen die zusätzliche Unterrichtsleistung durch entsprechende Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden.


Dieses Modell "verpflichtender Arbeitszeitkonten" verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Der Gesetzgeber hat die Erhöhung der Wochenarbeitszeit im dringenden öffentlichen Interesse zugelassen, um den Schulunterricht zu gewährleisten, ohne den angespannten Haushalt des Landes noch weiter zu belasten. Das Land ist nicht verpflichtet, mehr Lehrer einzustellen oder Genehmigungen für Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen. Es verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Lehrer in gleichem Ausmaß zu Zusatzunterricht heranzuziehen. Das Land durfte von der Arbeitszeitverlängerung Lehrer ausnehmen, die älter als 50 Jahre alt oder schwerbehindert sind. Schwierigkeiten für Lehrerinnen, die wegen der Erziehung ihrer Kinder teilzeitbeschäftigt sind, ist im Einzelfall Rechnung zu tragen.


BVerwG 2 CN 2.01 - Urteil vom 28.11.2002