Verfahrensinformation

Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist Beamter des Landes Baden-Württemberg. Er leidet seit seiner Kindheit an totalem Haarausfall. Sein Antrag, ihm für die Anschaffung einer ärztlich verordneten Perücke eine Beihilfe zu gewähren, wurde mit der Begründung abgelehnt, für männliche Personen seien Perücken bei totalem Haarausfall nur bis zum 30. Lebensjahr beihilfefähig. Die Klage, die in erster Instanz Erfolg hatte, wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen.


Verfahrensinformation

Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist Beamter des Landes Baden-Württemberg. Er leidet seit seiner Kindheit an totalem Haarausfall. Sein Antrag, ihm für die Anschaffung einer ärztlich verordneten Perücke eine Beihilfe zu gewähren, wurde mit der Begründung abgelehnt, für männliche Personen seien Perücken bei totalem Haarausfall nur bis zum 30. Lebensjahr beihilfefähig. Die Klage, die in erster Instanz Erfolg hatte, wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen.


Pressemitteilung Nr. 5/2002 vom 31.01.2002

Männliche Beamte dürfen bei der Beihilfe für eine Perücke nicht benachteiligt werden

Der Kläger leidet seit seiner Kindheit an totalem Haarausfall. Ihm wurde Beihilfe für eine ärztlich verordnete Perücke mit der Begründung abgelehnt, er habe das 30. Lebensjahr überschritten. Diese ausschließlich für Männer geltende Altersgrenze ist mit dem strengen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Danach darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Ein vollständiger oder sehr weitgehender Haarausfall tritt seiner Natur nach sowohl bei Männern als auch bei Frauen auf. Die geringere gesellschaftliche Akzeptanz von Frauen, die an Haarausfall leiden, rechtfertigt nicht ihre Bevorzugung im Rahmen der Beihilfe.

BVerwG 2 C 1.01 - Urteil vom 31.01.2002