Verfahrensinformation

In den beiden zur gemeinsamen Verhandlung anstehenden ausländerrechtlichen Verfahren wird sich das Bundesverwaltungsgericht erstmals mit der Frage zu befassen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen marokkanischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zustehen kann. Der Kläger bzw. die Klägerin waren im Jahre 1991 bzw. 2000 aus Marokko nach Deutschland gekommen und hatten als Ehegatten eines/einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten. Nach Beendigung der Ehe lehnte die Ausländerbehörde im Falle des Klägers die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab bzw. befristete im Fall der Klägerin die noch nicht abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nachträglich und drohte die Abschiebung nach Marokko an. Der Verwaltungsgerichtshof München hat den Klagen in beiden Fällen stattgegeben und im Hinblick auf den Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltsrecht der Kläger nach dem oben genannten Europa-Mittelmeer-Abkommen (Art. 64) bejaht. Hiergegen richten sich die Revisionen des Freistaates Bayern und der Landesanwaltschaft Bayern.


Pressemitteilung Nr. 29/2003 vom 02.07.2003

Kein Aufenthaltsrecht für marokkanische Staatsangehörige aus Assoziationsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass sich dem Europa-Mittelmeer-Abkommen (zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits) Aufenthaltsrechte für marokkanische Staatsangehörige nicht entnehmen lassen.


Der Kläger des ersten Verfahrens war im Jahre 1991 aus Marokko nach Deutschland gekommen. Nach der Heirat einer Deutschen im August 1992 erhielt er eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Landeshauptstadt München ab, weil die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Frühjahr 1994 endete und die Ehe später geschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof München hat der Klage stattgegeben und die beklagte Stadt zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Er hat ein Aufenthaltsrecht des Klägers ausschließlich aus dem Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens (Art. 64) hergeleitet. Dagegen wandte sich die Landesanwaltschaft Bayern. Ihre Revision hatte Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens marokkanischen Staatsangehörigen keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer vermittelt. Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu dem Vorgängerabkommen mit Marokko. Die dort angesprochene Ausnahme für solche Fälle, in denen ein Arbeitnehmer durch Beendigung des Aufenthalts diskriminierend gehindert wird, die ihm verliehene Arbeitsgenehmigung auszunutzen, liegt hier nicht vor. Eine Arbeitsgenehmigung begründet nach dem insoweit maßgebenden deutschen Recht keine vom Aufenthaltsrecht unabhängige Rechtsposition. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat deshalb der Umstand, dass der Kläger im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist und einer Beschäftigung nachgeht, kein Aufenthaltsrecht zur Folge. Die Entziehung des Aufenthaltrechts diskriminiert ihn nicht.


Da der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft hat, ob der weitere Aufenthalt des Klägers nach anderen Vorschriften erlaubt werden kann - namentlich im Hinblick auf eine geltend gemachte schwere Nierenerkrankung -, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.


In dem zweiten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München aufgehoben. Die Aufenthaltserlaubnis einer Marokkanerin war - nach dem Scheitern der Ehe mit einem Deutschen - nachträglich zeitlich beschränkt worden. Die darin liegende Entziehung des Aufenthaltsrechts verstößt - aus vergleichbaren Gründen wie im ersten Fall - ebenfalls nicht gegen das Europa-Mittelmeer-Abkommen.


BVerwG 1 C 18.02 - Urteil vom 01.07.2003

BVerwG 1 C 32.02 - Urteil vom 01.07.2003


Urteil vom 01.07.2003 -
BVerwG 1 C 18.02ECLI:DE:BVerwG:2003:010703U1C18.02.0

Leitsätze:

1. Aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko ergeben sich grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer.

2. Nach deutschem Recht vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko.

Urteil

BVerwG 1 C 18.02

  • VGH München - 23.05.2002 - AZ: VGH 10 B 02.178 -
  • Bayerischer VGH München - 23.05.2002 - AZ: VGH 10 B 02.178

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:

  1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

I


Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung; die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob sich aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) ein Aufenthaltsrecht für den Kläger ergibt.
Der 1968 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nach der Heirat einer deutschen Staatsangehörigen im August 1992 nahm er seinen Asylantrag zurück und erhielt von der beklagten Stadt eine bis zum 20. August 1995 geltende Aufenthaltserlaubnis. Das Arbeitsamt M. erteilte ihm daraufhin eine unbefristete Arbeitserlaubnis für eine berufliche Tätigkeit jeder Art. Der Kläger war seither durchgehend bei einem Informatikunternehmen in M. beschäftigt. Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens im April 1994 geendet hatte, wurde die Ehe im Juli 1995 geschieden.
Vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis im August 1995 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Verlängerungsantrag. Diesen lehnte die Beklagte im November 1996 ab. In dem anschließenden Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger u.a. darauf, dass er an einer
schweren Nierenerkrankung leide, die in Marokko nicht angemessen behandelt werden könne, und stellte weitere Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung aus humanitären Gründen. Nachdem die Beklagte Ermittlungen über die Schwere und Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers angestellt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 11. November 1999 sämtliche Anträge des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie auf Duldung ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. In der Begründung hieß es, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bestehe wegen der kurzen Dauer der Ehe nicht. Auch auf die Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen. Ebenso scheide die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG aus. Die Nierenerkrankung des Klägers könne auch in Marokko behandelt werden, so dass im Verlassen des Bundesgebiets für ihn keine außergewöhnliche Härte liege.
Auf Antrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2000 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen diesen Bescheid an. Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Bescheid vom 6. August 2001 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid wurde darin ausgeführt, ein Aufenthaltsrecht ergebe sich für den Kläger auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27. April 1976 (im Folgenden: Kooperationsabkommen EWG-Marokko) i.V.m. dem hierzu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof - EuGH) vom 2. März 1999 in der Rechtssache El-Yassini. Die dem Kläger erteilte unbefristete Arbeitserlaubnis habe nach nationalem Recht von vornherein unter dem Vorbehalt eines bestimmten aufenthaltsrechtlichen Status gestanden und verleihe ihm deshalb keine weitergehenden Aufenthaltsrechte.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dem Kläger stehe weder nach dem deutschen Ausländergesetz noch nach dem assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Mai 2002 die Beklagte verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Rechtsgrundlage hierfür sei das Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko. Dieses Abkommen habe das vom Verwaltungsgericht geprüfte Kooperationsabkommen EWG-Marokko abgelöst. Es enthalte jedoch in Art. 64 Abs. 1 ein wortgleiches Diskriminierungsverbot, so dass die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini entsprechend gälten. Der Kläger gehöre zu den Begünstigten dieses Abkommens, obwohl er nicht als Wanderarbeitnehmer, sondern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist sei. Denn ihm sei später eine asylunabhängige Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden, auf deren Grundlage er seither beschäftigt gewesen sei. Der Umstand, dass er zu einem anderen Aufenthaltszweck in das Bundesgebiet eingereist sei, stehe einer Begünstigung durch das Abkommen nicht entgegen. Da der Kläger im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis sei und hierauf vertrauen dürfe, sei die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ohne Verstoß gegen das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot nur zulässig, wenn Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, nämlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dies rechtfertigten. Derartige Gründe lägen in der Person des Klägers, der sich seit mehr als zehn Jahren beanstandungsfrei im Bundesgebiet aufhalte, durchgehend gearbeitet habe und auch sonst in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert sei, nicht vor. Die dem Kläger erteilte besondere Arbeitserlaubnis (jetzt Arbeitsberechtigung) sei auch nicht deshalb erloschen, weil die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis ausgelaufen sei. Für einen solchen Automatismus gebe es keine Rechtsgrundlage. Zwar dürfe eine arbeitsrechtliche Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer über eine gewisse aufenthaltsrechtliche Position verfüge (vgl. § 284 Abs. 5 SGB III und § 5 Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV). Damit erschöpfe sich jedoch der Vorrang des Ausländerrechts. Hinsichtlich des Endes der Arbeitserlaubnis gälten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArGV erlösche die Arbeitsgenehmigung erst dann, wenn der Ausländer die in § 5 ArGV bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr erfülle. Dies sei bei dem Kläger weder zum Zeitpunkt des Auslaufens der Aufenthaltserlaubnis noch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Fall gewesen, weil er nicht vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei, sondern sein Verlängerungsantrag die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG bewirkt habe (§ 5 Nrn. 3 und 4 ArGV). Da dem Kläger zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/ Marokko ein Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zugestanden habe, sei seiner Klage schon aus diesem Grund stattzugeben. Eine Auseinandersetzung mit etwaigen Anspruchsgrundlagen nach dem nationalen Ausländergesetz erübrige sich deshalb.
Im Hinblick auf das laufende Gerichtsverfahren hat die Beklagte, nachdem sie zunächst die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist verlängert hatte, ihm ab Mitte Januar 2002 jeweils befristete Duldungen und im Juli 2002 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, die im Fall der rechtskräftigen Bestätigung des angegriffenen Bescheids vorzeitig erlöschen soll.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat die beteiligte Landesanwaltschaft Bayern Revision eingelegt. Sie hält eine Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini auf Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/ Marokko für rechtsfehlerhaft. Art. 64 Abs. 2 des neuen Abkommens beschränke das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen auf befristete nicht selbständige Erwerbstätigkeiten. Da der Kläger eine unbefristete Arbeitserlaubnis habe, sei diese Bestimmung auf ihn nicht anwendbar. Abgesehen davon stehe auch die illegale Einreise des Klägers und der Charakter der unbefristeten Arbeitserlaubnis nach deutschem Recht, die dem Kläger keine vom Aufenthaltsrecht unabhängige zeitlich unbegrenzte Position auf dem Arbeitsmarkt einräume, der Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und unterstützt und ergänzt - ebenso wie die Beklagte - das Vorbringen der Revision.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Berufungsentscheidung.

II


Die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht, weil sie zu Unrecht ein Aufenthaltsrecht des Klägers aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (ABl EG L 70/2000 S. 2 ff.; BGBl II 1998 S. 1811; im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) bejaht hat. Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Kläger nach innerstaatlichem Recht eine Aufenthaltsgenehmigung beanspruchen kann, und der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen dies auch nicht selbst entscheiden kann, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, die die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 11. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2001 versagt hat, sowie die in diesem Bescheid verfügte Androhung der Abschiebung nach Marokko. Die im Verwaltungsverfahren vom Kläger außerdem beantragte Duldung ist von ihm nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden.
1. Als Rechtsgrundlage für einen etwaigen assoziationsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko in Betracht. Denn bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz maßgeblich, soweit es darum geht, ob die Aufenthaltsgenehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (stRspr, vgl. Urteile vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 und vom 15. Februar 2001 - BVerwG 1 C 23.00 - BVerwGE 114, 9, 12, jeweils m.w.N.). Damit ist hier das am 1. März 2000 in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko maßgeblich, dass das bis dahin geltende Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27. April 1976 - im Folgenden: Kooperationsabkommen EWG-Marokko - (ABl EG L 264/1978 S. 1 ff.; BGBl 1978 II S. 690 ff.) abgelöst hat (vgl. BGBl II 2001 S. 475). Art. 40 dieses Vorgängerabkommens mit dem darin enthaltenen Diskriminierungsverbot zugunsten von Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, auf das noch im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Urteil abgestellt worden ist, ist mithin nicht (mehr) anwendbar.
a) Art. 64 Abs. 1 und 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko lautet wie folgt:
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete, nicht selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
Diese Bestimmungen des Abkommens entfalten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, weil sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen. Insoweit gilt für das Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko nichts anderes als für die entsprechende Regelung in Art. 40 des Vorgängerabkommens, für die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Europäischer Gerichtshof (EuGH) - eine unmittelbare Wirkung bejaht hat mit der Folge, dass sich der Betroffene vor den nationalen Gerichten hierauf berufen kann (Urteil vom
2. März 1999, Rs. C 416/96 El-Yassini, Slg. I 1999, 1209 = NVwZ 1999, 1095 = InfAuslR 1999, 218).
b) Das Berufungsgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger nicht etwa deshalb von den Vergünstigungen der Vorschrift ausgeschlossen ist, weil er nicht als Wanderarbeitnehmer, sondern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist ist und erst aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis erhalten hat. Anhaltspunkte für einen solchen Ausschlussgrund ergeben sich nach den hier anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 926) - WVRK - weder aus dem Wortlaut noch aus dem Ziel und Zweck der Vertragsbestimmungen. Entscheidend für die Anwendung des Art. 64 des Abkommens ist vielmehr allein, dass der marokkanische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte sich legal in dem Mitgliedstaat aufhält und als Arbeitnehmer beschäftigt ist (vgl. auch Art. 66 des Abkommens, wonach die Bestimmungen dieses Kapitels nicht für Staatsangehörige einer Vertragspartei gelten, "die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten"; vgl. ebenso nunmehr BSG, Urteil vom 29. Januar 2002 - B 10 EG 5/01 R - zu Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens EWG/Marokko, SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 4 und <juris>). Für diese Auffassung spricht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini (a.a.O. Rn. 3 bis 6), in der der marokkanische Arbeitnehmer ebenfalls nicht "als Wanderarbeitnehmer", sondern mit einem Besuchervisum in das Vereinigte Königreich eingereist war und ihm erst später aufgrund der Eheschließung mit einer britischen Staatsbürgerin der weitere Aufenthalt sowie die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt worden ist; dass dieser Umstand der Geltendmachung von Rechten aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG/Marokko entgegenstehen könnte, hat der Gerichtshof nicht in Erwägung gezogen. Für Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko kann insoweit nichts anderes gelten.
c) Schließlich sind etwaige Rechte des Klägers aus Art. 64 dieses Abkommens entgegen der Ansicht der Revision und des beteiligten Vertreters des Bundesinteresses auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Dabei kann dahinstehen, ob Absatz 2 der Bestimmung hinsichtlich der dort genannten Arbeits- und Entlohnungsbedingungen den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots tatsächlich auf befristete nicht selbständige Erwerbstätige beschränkt oder ob er nicht vielmehr klarstellend auch diesen Personenkreis in den Schutzbereich mit einbezieht. Denn jedenfalls hinsichtlich der nur in Absatz 1 genannten Kündigungsbedingungen, die im vorliegenden Fall der Aufenthaltsbe-
endigung allein betroffen sein können, ergeben sich aus Absatz 2 schon vom Wortlaut her keinerlei Einschränkungen.
d) Auch wenn der Kläger danach grundsätzlich Begünstigter des Diskriminierungsverbots des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko ist, folgt daraus entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht, dass er aus dieser Bestimmung auch ein Aufenthaltsrecht für die weitere Ausübung seiner nicht selbständigen Erwerbstätigkeit herleiten kann. Wie der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache El-Yassini (a.a.O. Rn. 62) zum Diskriminierungsverbot in dem Vorgängerabkommen mit Marokko im Einzelnen ausgeführt hat, ist es einem Mitgliedstaat aufgrund dieses Verbotes grundsätzlich nicht untersagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht. Dass ein solches Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden den Betroffenen dazu zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufenthaltsmitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts (a.a.O. Rn. 63). Insbesondere ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Abkommen EWG-Türkei) und zu dem dazu erlassenen Beschluss des Assoziationsrats Nr. 1/80, nach der daraus auch aufenthaltsrechtliche Ansprüche hergeleitet werden können, wegen der wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Abkommen nicht auf das Kooperationsabkommen EWG-Marokko übertragbar (a.a.O. Rn. 47 bis 61). Diese Grundsätze gelten auch und erst recht für das nachfolgende Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko. Zum einen bestehen die vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Unterschiede in der Zielsetzung im Vergleich zum Abkommen mit der Türkei - keine in Aussicht genommene Möglichkeit eines Beitritts, keine angestrebte schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, keine dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 entsprechenden Entscheidungen des Assoziationsrats EWG-Marokko - auch unter Geltung des neuen Abkommens fort. Zum anderen haben die Vertragsparteien im Anhang dieses Abkommens eine Gemeinsame Erklärung zu Art. 64 abgegeben, deren Abs. 2 wie folgt lautet:
"Was die nicht diskriminierende Behandlung bei der Kündigung anbetrifft, so kann Art. 64 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich."
Diese Gemeinsame Erklärung ist nach den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 Abs. 1 und 2 Buchst. a WVRK ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Auslegung der betreffenden Bestimmung des Vertrages. Aus ihr ergibt sich eindeutig der Wille der Vertragsparteien, dass das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Kündigungsbedingungen kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln, sondern die Entscheidung über die weitere Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten getroffen werden soll. Insofern bestätigt und bekräftigt die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 64 des Abkommens die Auslegung des Diskriminierungsverbots in Art. 40 des Vorgängerabkommens durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache El-Yassini, wonach sich aus dieser Regelung anders als aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei 1/80 grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht herleiten lässt.
e) Dies bedeutet allerdings nicht, dass nicht unter besonderen Voraussetzungen das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Kündigungsbedingungen gleichwohl aufenthaltsrechtliche Auswirkungen haben kann, nämlich dann, wenn die praktische Wirksamkeit (effet utile) des Verbots der Benachteiligung marokkanischer Arbeitnehmer gegenüber den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaates es erfordert. Dieses stets zu beachtende Gebot kann in Ausnahmefällen auch das grundsätzlich bestehende Recht des jeweiligen Mitgliedstaates, den Aufenthalt marokkanischer Arbeitnehmer nach den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts zu beenden, einschränken (vgl. EuGH, Urteil El-Yassini a.a.O. Rn. 64 bis 67 und Leitsatz 2). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini knüpft insoweit an die von Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in den Nummern 63 bis 66 (abgedruckt in Slg. I 1999, 1212 <1225 f.>) entwickelte Argumentation an, dass einer Aushöhlung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch ungerechtfertigte Aufenthaltsbeendigung zu Lasten marokkanischer Arbeitnehmer - etwa bei bloßen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konjunktureller Art - begegnet werden muss (vgl. Nrn. 62, 66, 67 der Schlussanträge). Der Europäische Gerichtshof hat daraus gefolgert, ein marokkanischer Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt worden sei, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, müsse während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Bestimmung ausüben können. Der Mitgliedstaat könne, wenn er dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ablehnen, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, rechtfertigen zu können (a.a.O. Rn. 64 f.). Für das Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko gilt dies - auch unter Beachtung der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 64 - in gleicher Weise.
f) Die Anwendung dieser Grundsätze führt indes vorliegend entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Annahme eines ausnahmsweise gegebenen assoziationsrechtlichen Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aus dem Diskriminierungsverbot. Denn die dem Kläger erteilte unbefristete besondere Arbeitserlaubnis (jetzt Arbeitsberechtigung) hat ihm keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen, weitergehenden Rechte verliehen, deren praktische Verwirklichung ihm durch die hier streitige Versagung des weiteren Aufenthalts entzogen worden wäre.
aa) Es spricht bereits einiges dafür, dass die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis durch die nationalen Behörden schon von vornherein nicht geeignet ist, mit Blick auf das Diskriminierungsverbot ein Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung für einen unbegrenzten Zeitraum mit der Folge eines unbefristeten Aufenthaltsrechts zu begründen, wenn gleichzeitig nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Der vom Europäischen Gerichtshof beschriebenen Ausnahme (vgl. Urteil El-Yassini a.a.O. Rn. 66) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich eine Arbeitserlaubnis "für eine bestimmte Zeit", die über die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung hinausgeht. Der hier zu entscheidende Fall einer u.a. aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne Befristung erteilten Arbeitserlaubnis ist eher mit dem Fall der Aufhebung eines Beschäftigungsverbots durch die nationalen Behörden und der damit eintretenden uneingeschränkten Arbeitserlaubnisfreiheit vergleichbar, wie sie auch in der Rechtssache El-Yassini (a.a.O. Rn. 5) gegeben war und wie sie im deutschen Recht nach § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für Ausländer mit den stärksten Aufenthaltstiteln (unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) gilt. Dass bei einer solchen Konstellation aus dem Diskriminierungsverbot im Hinblick auf dessen praktische Wirksamkeit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden könnte, lässt sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs - trotz der scheinbar weiten Formulierung im zweiten Leitsatz - nicht entnehmen. Eine solche Auslegung widerspräche dem vom Gerichtshof zuvor aufgestellten allgemeinen Grundsatz, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot keine Aufenthaltsrechte ergeben. Auch deshalb liegt es nahe, dass die vom Europäischen Gerichtshof angenommene Ausnahme nicht auf eine Arbeitserlaubnis übertragbar ist, die - wie im Fall des Klägers - auf unbestimmte Zeit erteilt worden ist.
bb) Die unbefristet erteilte Arbeitsgenehmigung vermittelt außerdem nach deutschem Recht keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte (vgl. Leitsatz 2 des Urteils El-Yassini a.a.O.). Nach deutschem Recht hängt die Arbeitsgenehmigung grundsätzlich vom Bestehen einer Aufenthaltsgenehmigung ab (vgl. Renner, Ausländerrecht 7. Aufl. 1999 § 10 AuslG Rn. 36 f.; Bieback in: Gagel, SGB III § 284 Rn. 113; Rademacker in: Hauck-Noftz, SGB III § 284 Rn. 75 ff.; vgl. auch die im Gesetz vorgesehene Ausnahme vom Vorrang des Aufenthaltsrechts in § 14 Abs. 2 Satz 3 AuslG für ausländerbehördliche Auflagen betreffend die unselbständige Erwerbstätigkeit, hierzu auch Renner a.a.O. § 14 AuslG Rn. 15). Der Vorrang des Aufenthaltsrechts ergibt sich für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung aus § 284 Abs. 5 SGB III. Danach darf die Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dieser Vorrang indes in gleicher Weise auch für den Fortbestand der Arbeitsgenehmigung. Dies folgt aus der auf der Grundlage der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - gesetzlichen Ermächtigung in § 288 Abs. 1 SGB III ergangenen Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1998 - BGBl I S. 2899 - (vgl. hierzu Bieback a.a.O. § 284 Rn. 160 und § 288 Rn. 8 f. m.w.N.; Rademacker a.a.O. § 284 Rn. 107). In deren § 8 Abs. 1 Nr. 1 ist vorgesehen, dass die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn der Ausländer keine der in § 5 der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt (zur Anwendbarkeit von § 8 ArGV auf Altfälle wie den des Klägers vgl. § 14 Abs. 2 ArGV i.V.m. § 432 SGB III). Für aufenthaltsgenehmigungspflichtige Ausländer wie den Kläger bedeutet dies, dass ihre Arbeitsgenehmigung zwar trotz Wegfalls der Aufenthaltsgenehmigung noch so lange fortbesteht, als sie sich aus den in § 5 ArGV genannten verfahrensabhängigen Gründen noch weiter in Deutschland aufhalten dürfen, weil sie eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung unter weiteren dort bezeichneten Voraussetzungen besitzen (Nr. 2), ihr Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt (Nr. 3), ihre Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder die gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist (Nr. 4), sie eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen, ohne dass die dort bezeichneten Ausschlussgründe vorliegen (Nr. 5) oder ihre Abschiebung durch richterliche Anordnung ausgesetzt ist (Nr. 6). Daraus ergibt sich aber zugleich, dass die Arbeitsgenehmigung kraft Gesetzes dann erlischt, wenn der Ausländer keinen der in § 5 ArGV zu seinen Gunsten normierten verfahrensbedingten Gründe mehr erfüllt, die auf ein vorläufiges Bleiberecht im Bundesgebiet Rücksicht nehmen und dem Ausländer die Fortsetzung seiner Beschäftigung möglichst bis zur Beendigung des Aufenthalts erlauben sollen (vgl. Bieback a.a.O. § 284 Rn. 158 ff.; Rademacker a.a.O. § 284 Rn. 107). Dies war im Übrigen auch in den §§ 5 und 8 der zuvor geltenden Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) in der Fassung vom 12. September 1980 (BGBl I S. 1754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3195), so vorgesehen (vgl. auch Schuler in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, VII Rn. 132 zur früheren Rechtslage). Jede Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht gewährt nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition. Der im Arbeitsgenehmigungsrecht angelegte Vorrang der Aufenthaltsgenehmigung verbietet es daher in aller Regel - und so auch hier - aus der Arbeitsgenehmigung - auch in Form der grundsätzlich unbefristeten Arbeitsberechtigung (§ 286 Abs. 3 SGB III) - weitergehende, von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige, gleichsam überschießende Aufenthaltsrechte abzuleiten.
cc) Im Ergebnis ohne Bedeutung ist es deshalb auch, dass die Arbeitsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, der für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich maßgeblich ist (insoweit stellt das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ab, BA S. 12), noch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArGV erloschen war. Denn unabhängig davon, wie lange die Wirkung der richterlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 b Abs. 1 VwGO andauerte, ist jedenfalls wegen der von der Beklagten mit Rücksicht auf das laufende Verfahren im Januar 2002 erteilten und später verlängerten Duldung die Arbeitsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Nr. 5 ArGV zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung noch nicht erloschen gewesen. Gleichwohl ergibt sich daraus keine über die Aufenthaltsgenehmigung hinausgehende Rechtsposition, die ihrerseits geeignet wäre, wiederum ein Aufenthaltsrecht zu begründen. Der Aufschub des automatischen Erlöschens der Arbeitsgenehmigung, wie er sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nrn. 3 bis 6 ArGV ergibt, erfolgt nur mit Rücksicht auf eine vorläufige verfahrensrechtliche Position des Ausländers etwa aufgrund seiner Rechtsbehelfe gegen die aufenthaltsbeendende behördliche Entscheidung. Er dient in erster Linie der Absicherung des Ausländers bis zur unanfechtbaren Klärung der Rechtslage. Diese Regelung kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht dafür in Anspruch genommen werden, ein über den Rechtsstreit hinausreichendes künftiges Aufenthaltsrecht zu begründen; ein solches Aufenthaltsrecht bedarf vielmehr eigener materiellrechtlicher Gründe (vgl. auch VG Darmstadt, InfAuslR 2003, 173 <175>). Die Auffassung des Berufungsgerichts kehrt dieses normative Konzept der lediglich vorläufigen Fortgeltung einer einmal erteilten unbefristeten Arbeitsgenehmigung um und begründet damit im Ergebnis einen Vorrang des Arbeitsgenehmigungsrechts gegenüber dem Aufenthaltsrecht. Das ist weder mit Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes noch mit dem Regelungssystem der §§ 8 und 5 ArGV vereinbar. Aus ähnlichen Erwägungen kann im Übrigen sogar im Rahmen des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 trotz dessen anerkannter aufenthaltsrechtlicher Wirkung aus der nur vorläufigen Rechtsposition nach § 69 Abs. 3 AuslG nach einhelliger Auffassung kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 - BVerwG 1 B 72.95 - Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH; vgl. auch Dienelt, NVwZ 2003, 54). Die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch gemäß §§ 8 und 5 ArGV fortbestehende Arbeitsgenehmigung ist deshalb nur geeignet, dem Kläger die Genehmigungswirkung in Anlehnung an den geduldeten tatsächlichen Aufenthalt vorläufig (bis zur Rechtskraft der den Versagungsbescheid bestätigenden Entscheidung) zu erhalten, kann aber kein über diesen Zeitpunkt hinausreichendes Aufenthaltsrecht begründen.
dd) Das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot wird auch nicht durch die Art der Ausgestaltung des Verhältnisses von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht verletzt. Dieses Verbot verleiht dem marokkanischen Arbeitnehmer nur insoweit Rechte, als ihm der Aufnahmestaat den Aufenthalt und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt. Ob und in welchem Umfang diese Erlaubnis erteilt wird, bestimmt sich nach dem nationalen Recht.
Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko.
2. Ob dem Kläger nach dem Ausländergesetz ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder zumindest auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 30 Abs. 2 AuslG zusteht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Gleiches gilt für die ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung nach Marokko, deren Rechtmäßigkeit voraussetzt, dass der Kläger keine Aufenthaltsgenehmigung beanspruchen kann. Da die Berufungsentscheidung hierzu keinerlei Feststellungen enthält, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird vor allem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu klären sein, ob die Rückkehr nach Marokko für den Kläger wegen seiner Nierenerkrankung eine Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG oder § 30 Abs. 2 AuslG bedeutet. Der Senat weist darauf hin, dass ein denkbarer Anspruch nach diesen Bestimmungen jedenfalls nicht von vornherein aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Insbesondere ist die Frage, ob die Neufassung des § 19 AuslG durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl I S. 742) auch auf Altfälle wie den des Klägers anzuwenden ist und ob die neue Härteregelung auch nicht auf die Ehe bezogene Härten erfasst, höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2003 über die Zulassung der Revision - BVerwG 1 C 18.03 - gegen das Urteil des VGH Mannheim vom 4. Dezember 2002 - 13 S 2194/01 - InfAuslR 2003, 190). Von der Beantwortung dieser Frage hängt gegebenenfalls auch die Beurteilung des Verhältnisses von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG n.F. zu § 30 Abs. 2 AuslG ab. Die Anwendbarkeit von § 30 Abs. 2 AuslG ist im Falle des Klägers auch nicht von vornherein wegen der Sperrwirkung von § 30 Abs. 5 AuslG auszuschließen. Denn er hat nach Rücknahme seines Asylantrags aus asylunabhängigen Gründen wegen der Ehe mit einer Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ob § 30 Abs. 5 AuslG in derartigen Fällen überhaupt noch eingreift (verneinend Dienelt in: GK-AuslR § 30 AuslG Rn. 141 m.w.N.), hat der Senat bisher ebenfalls noch nicht entschieden.

Urteil vom 01.07.2003 -
BVerwG 1 C 32.02ECLI:DE:BVerwG:2003:010703U1C32.02.0

Leitsatz:

Nach deutschem Recht vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung auch im Falle einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) kein von dieser unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko (vgl. auch Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 18.02 -).

Urteil

BVerwG 1 C 32.02

  • VGH München - 09.10.2002 - AZ: VGH 10 B 02.104 -
  • Bayerischer VGH München - 09.10.2002 - AZ: VGH 10 B 02.104

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:

  1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2002 wird geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

I


Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob sich aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) ein Aufenthaltsrecht für die Klägerin ergibt.
Die 1970 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie heiratete im November 1999 in Marokko einen deutschen Staatsangehörigen. Im März 2000 reiste sie mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf ihren Antrag erteilte ihr die Ausländerbehörde des Beklagten am 6. April 2000 eine bis zum 26. März 2003 geltende Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen.
Als der Ehemann Ende Juni 2000 aus der gemeinsamen Wohnung auszog, kam es zur endgültigen Trennung der Eheleute. Die Ausländerbehörde des Beklagten hörte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 27. Juni 2000 zur beabsichtigten nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis an. Mit Bescheid vom 28. August 2000 beschränkte sie die Geltungsdauer der bis zum 26. März 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 1. Oktober 2000 und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Außerdem setzte sie der Klägerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 1. November 2000 und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Marokko an. In der Begründung des Bescheides heißt es u.a., die Geltungsdauer der befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränkt werden, weil der maßgebliche Aufenthaltsgrund entfallen sei. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei ein Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nicht mehr geboten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG berufen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nur einige Monate, nicht aber mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe und eine besondere Härte weder vorgetragen noch erkennbar sei. Bei der vorzunehmenden Ermessensabwägung überwögen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Klägerin deren persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das Arbeitsamt München erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 25. August 2000 am 11. September 2000 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung rückwirkend ab dem 25. August 2000.
Die gegen den Bescheid der Ausländerbehörde gerichtete Klage, deren aufschiebende Wirkung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im März 2001 im Beschwerdeverfahren angeordnet bzw. wieder hergestellt hatte, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, auch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden: Kooperationsabkommen EWG-Marokko) vom 27. April 1976 in Verbindung mit dem hierzu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof - EuGH) vom 2. März 1999 in der Rechtssache El-Yassini ergebe sich kein Aufenthaltsrecht der Klägerin.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 das verwaltungsgerichtliche Urteil sowie den angegriffenen Bescheid des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG entfallen seien und ihr auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG zustehe. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil der Klägerin nach dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko ein Aufenthaltsrecht zustehe. Dieses Abkommen habe das vom Verwaltungsgericht geprüfte Kooperationsabkommen EWG-Marokko abgelöst. Es enthalte in Art. 64 Abs. 1 jedoch ein wortgleiches Diskriminierungsverbot, so dass die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini entsprechend gälten. Die Klägerin gehöre zu den Begünstigten dieses Abkommens, weil ihr sowohl die Einreise als auch die Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erlaubt worden seien. Dass als ursprünglicher Aufenthaltszweck die Familienzusammenführung beabsichtigt gewesen sei und nicht die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung, hindere die Anwendbarkeit des Abkommens nicht. Da der Klägerin eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden sei, auf die sie vertrauen dürfe, ergebe sich für sie aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Der Umstand, dass ihr die Arbeitsgenehmigung nicht zeitgleich mit der Aufenthaltserlaubnis und erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden sei, ändere daran nichts. Die Arbeitsgenehmigung sei auch nicht etwa deshalb erloschen, weil die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nachträglich zeitlich beschränkt worden sei. Für einen solchen Automatismus gebe es keine Rechtsgrundlage. Es lägen auch keine Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vor, die es rechtfertigen könnten, vor Ablauf der Arbeitserlaubnis den Aufenthalt der Klägerin zu beenden. Der Beklagte hätte deshalb die Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeit bis zum 1. Oktober 2000 beschränken dürfen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Revision eingelegt. Er hält eine Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini auf Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko für rechtsfehlerhaft. Art. 64 Abs. 2 des neuen Abkommens beschränke das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen auf befristete nicht selbständige Erwerbstätigkeiten. Da die Klägerin eine unbefristete Arbeitsgenehmigung habe, sei auf sie diese Bestimmung nicht anwendbar. Abgesehen davon greife der Europäische Gerichtshof, wenn er in der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung bei zeitlich weiter reichender Arbeitsgenehmigung eine vertragswidrige Diskriminierung sehe, maßgeblich auf den Gedanken des Vertrauensschutzes zurück. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine vom Aufenthaltsrecht unabhängige, zeitlich unbegrenzte Position auf dem Arbeitsmarkt habe die Klägerin, wie § 284 Abs. 5 SGB III zeige, aufgrund der unbefristeten Arbeitsgenehmigung nicht entwickeln können. Im Übrigen habe sie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Genehmigung - anders als das Arbeitsamt selbst - bereits Kenntnis von der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde gehabt. Auch aus diesem Grunde könne die Arbeitserlaubnis hier keinen Vorrang vor der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung besitzen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und unterstützt und ergänzt das Vorbringen der Revision.
Die Klägerin verteidigt die angegriffene Berufungsentscheidung. Sie hat inzwischen nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis im März 1993 vorsorglich einen Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

II


Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht, weil sie zu Unrecht ein Aufenthaltsrecht der Klägerin aufgrund des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (ABl EG L 70/2000 S. 2 ff.; BGBl II 1998 S. 1811; im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) bejaht hat. Da der angefochtene Bescheid auch sonst frei von Rechtsfehlern ist, ist die Berufungsentscheidung abzuändern und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf die Zeit bis zum 1. Oktober 2000 ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Danach kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil ihr die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG erteilt wurde und dieser Grund mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Ende Juni 2000 nachträglich entfallen ist. Es hat ferner in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 19 AuslG, insbesondere nach der Härtefallregelung in dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2, verneint. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Das Berufungsgericht hat allerdings § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil der Klägerin seiner Ansicht nach ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zusteht. Diesen Anspruch hat es aus Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko hergeleitet, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung gewesen sei, die bis heute nicht erloschen sei. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
b) Art. 64 Abs. 1 und 2 des am 1. März 2003 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko lautet wie folgt:
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete, nicht selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 18.02 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) im Einzelnen ausgeführt hat, entfaltet diese Bestimmung ebenso wie das in dem Vorgängerabkommen enthaltene Diskriminierungsverbot zugunsten marokkanischer Arbeitnehmer (Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27. April 1976 - ABl EG L 264/1978 S. 1 ff.; BGBl 1978 II S. 690 ff. -) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Sie erfasst nicht nur solche marokkanischen Staatsangehörigen, die als Wanderarbeitnehmer eingereist sind, sondern auch solche, die aus anderen Gründen - etwa als Asylbewerber oder zum Zwecke der Familienzusammenführung - nach Deutschland gekommen sind. Entscheidend für die Anwendung der Bestimmung ist allein, dass der marokkanische Staatsangehörige sich im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte aus dem Abkommen legal in dem Mitgliedstaat aufhält und als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Das Diskriminierungsverbot ist auch nicht nur auf eine befristete nicht selbständige Erwerbstätigkeit beschränkt. Jedenfalls hinsichtlich der in Art. 64 Abs. 1 des Abkommens genannten Kündigungsbedingungen gilt es auch für unbefristete Arbeitsverhältnisse (vgl. im Einzelnen das oben genannte Urteil des Senats a.a.O. II.1.a - c)
Allerdings ergeben sich aus diesem Diskriminierungsverbot grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer. Allenfalls ausnahmsweise kann unter dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit aus Art. 64 des Abkommens hergeleitet werden (effet utile). Dies kommt in Betracht, wenn der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung durch eine Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug auf den Aufenthalt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - Europäischer Gerichtshof (EuGH) - vom 2. März 1999 - Rs. C 416/96 El-Yassini, Slg. I, 1209 = NVwZ 1999, 1095 = InfAuslR 1999, 218). Bei einer nach deutschem Recht erteilten unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist das indes in aller Regel nicht der Fall. Eine solche Genehmigung vermittelt wegen des Vorrangs des Aufenthaltsrechts kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf das oben bereits zitierte Urteil des Senats (a.a.O. II.1.d - f) verwiesen.
c) Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Falle der Klägerin zu dem Ergebnis, dass ihr zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko nicht zustand. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der hier streitigen nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 zu der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG a.F.). Dies ist vorliegend der Bescheid vom 28. August 2000. Es mag schon zweifelhaft sein, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Arbeitsgenehmigung war, die allein als Grund für ein ausnahmsweise aus dem Diskriminierungsverbot folgendes Aufenthaltsrecht in Betracht käme. Denn die unbefristete Arbeitsgenehmigung ist der Klägerin erst später, nämlich am 11. September 2000, erteilt worden. Selbst wenn man den Umstand, dass diese Genehmigung rückwirkend ab dem 25. August 2000 erteilt worden ist, bei der nachträglichen gerichtlichen Prüfung berücksichtigt, war jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Arbeitsgenehmigung bereits die zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Klägerin verfügt. Die grundsätzlich an die Aufenthaltsgenehmigung geknüpfte Arbeitsgenehmigung galt deshalb von vornherein nur mit der Maßgabe, dass sie mit der Vollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kraft Gesetzes erlischt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer - Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV vom 17. September 1998, BGBl I S. 2899 und zu dessen Auslegung das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 18.02 a.a.O. II.1.f). Sie konnte schon aus diesem Grund keine über die Aufenthaltsgenehmigung in ihrer damaligen Gestalt hinausgehenden Rechte vermitteln. Abgesehen davon wäre die Rechtslage auch bei einer zeitgleich mit der ursprünglichen, auf drei Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilten Arbeitsgenehmigung nicht anders zu beurteilen. Wegen des im deutschen Ausländerrecht angeordneten Vorrangs der Aufenthaltsgenehmigung vor der Arbeitsgenehmigung hängt letztere grundsätzlich vom Fortbestand der Aufenthaltsgenehmigung ab und erlischt deshalb auch dann, wenn eine ursprünglich für einen längeren Zeitraum erteilte Aufenthaltsgenehmigung ihrerseits vorzeitig - etwa wie hier wegen einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - endet und der Ausländer dadurch vollziehbar ausreisepflichtig wird. Auch in solchen Fällen vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung mithin kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges Recht auf Fortsetzung der Beschäftigung und dementsprechenden weiteren Aufenthalt (a.A. Dienelt, NVwZ 2003, 54 <55>). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Arbeitsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 ArGV noch solange weiter gilt, wie der marokkanische Arbeitnehmer sich aufgrund einer vorläufigen verfahrensrechtlichen Position (nach § 5 ArGV) trotz Ablaufs der Aufenthaltsgenehmigung noch vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten darf (vgl. auch hierzu näher das genannte Urteil des Senats a.a.O. II.1.f).
d) Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko hat und auch sonst ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz nicht ersichtlich ist, stand die Entscheidung über die angefochtene nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei eine umfassende Ermessensausübung geboten, bei der die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen sind (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28, Leitsatz 3; Beschluss vom 13. Februar 1996 - BVerwG 1 B 20.96 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8). Die Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid genügen diesen Anforderungen. Insbesondere hat die Ausländerbehörde geprüft, ob schutzwürdige persönliche Belange der Klägerin der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen. Sie hat diese aber angesichts der kurzen Dauer der Ehe, der Tatsache, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind und kein Kontakt mehr zum Ehemann besteht, sowie im Hinblick auf die Kürze des Aufenthalts im Bundesgebiet als nicht so schwerwiegend bewertet, dass demgegenüber das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts zurücktreten müsse. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat die Ausländerbehörde ebenfalls geprüft und verneint. Weitere schutzwürdige Interessen, die darüber hinaus zugunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen, sind von ihr nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.
2. Auch die auf der Grundlage von § 50 AuslG ergangene Abschiebungsandrohung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.