Pressemitteilung Nr. 46/2003 vom 22.10.2003

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ortsumgehung Michendorf abgelehnt

Mit den heute zugestellten Entscheidungen in insgesamt fünf Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Anträge eines anerkannten Naturschutzvereins, zweier Nachbargemeinden und mehrerer von dem Vorhaben in ihrem Grundeigentum Betroffener auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen einen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt, mit dem die Verlegung der durch Michendorf führenden Bundesstraße B 2 auf eine die Ortslage östlich umgehende Trasse zugelassen worden ist.


Das Bundesverwaltungsgericht hat den von den Klägern beantragten Baustopp abgelehnt und es in seinen Beschlüssen bei dem gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses belassen, da nach seiner Auffassung die im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Klagen voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Vor allem dürfte die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Abwägung, mit der sie sich für die Ostumgehung und damit zugleich gegen die von den Antragstellern in erster Linie favorisierte sog. "Bündelungsvariante" entlang der durch die Ortslage führenden Bahnlinie entschieden hat, an keinem durchgreifenden Rechtsfehler leiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde wegen des ihr zustehenden Abwägungsspielraums nur eingeschränkt überprüfen kann. Jetzt noch offene Streitpunkte bei der Bewertung der verschiedenen Trassenvarianten - insbesondere im Hinblick auf die Kosten der einzelnen Trassen und die Folgen der planfestgestellten Ostumgehung für die Belange von Natur und Landschaft - dürften daher auch in den Hauptsacheverfahren letztlich nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen.


BVerwG 9 VR 9.03 - Beschluss vom 25. September 2003

BVerwG 9 VR 6.03 - Beschluss vom 09. Oktober 2003

BVerwG 9 VR 7.03 - Beschluss vom 09. Oktober 2003

BVerwG 9 VR 8.03 - Beschluss vom 09. Oktober 2003

BVerwG 9 VR 10.03 - Beschluss vom 09. Oktober 2003


Beschluss vom 25.09.2003 -
BVerwG 9 VR 9.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250903B9VR9.03.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 9.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12 500 € festgesetzt.

I


Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf. Mit dem Vorhaben wird die B 2 aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Planungsabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, sieht dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 vor und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit der L 73 und der L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf. Die B 2 n und wird nach Überquerung der zum Berliner Außenring führenden Bahnlinie im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Der Antragsteller ist ein im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich gegen eine nach seiner Auffassung unzureichende Beteiligung im Planfeststellungsverfahren und gegen die fehlerhafte Auswahl der planfestgestellten Trassenvariante, weil sie auf einer grob mangelhaften Vorauswahl im vorangegangenen Raumordnungsverfahren und der anschließenden Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr beruhe, an die sich die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht gebunden gesehen habe. Zudem leide der Planfeststellungsbeschluss in zahlreichen Punkten an einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft und bewerte viele naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen falsch.

II


1. Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Als im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein ist der Antragsteller nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG antragsbefugt.
Der Antrag ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG und damit rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die vom Antragsteller vertretenen Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG geltend machen kann. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
a) Das Vorbringen des Antragstellers und auch die Aktenlage rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem Verfahrensfehler leidet, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätte.
Es bedarf - jedenfalls für die summarische Prüfung der Sache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - keiner Entscheidung, ob Beteiligungsrechte des Antragstellers nach § 63 Abs. 2 BbgNatSchG und § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. hier dadurch verletzt wurden, dass er zu einer Reihe von im Planfeststellungsverfahren vorgenommenen Änderungen an naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht gehört wurde und ihm, wie er vorträgt, weitere die Belange des Naturschutzes betreffende Unterlagen, wie etwa die "Waldbilanz" oder die naturschutzfachlichen Gutachten zur "Bewertung der Flächen Jüterbog" vom 20. Oktober 2000, zum "Eremit" vom Januar 2003 und zu "Heldbock und Fledermäusen" vom August 2002 nicht zur Kenntnis und Äußerung gegeben worden seien. Auch können die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen offen bleiben, ob der Antragsteller ausreichend Einsicht in die der Planfeststellung zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitsstudien und in die Kosten-Nutzen-Untersuchung zum Variantenvergleich erhalten hat, und ob seine Einwendungen im Planfeststellungsverfahren in einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Weise erörtert wurden.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats eine erneute Anhörung eines anerkannten Naturschutzvereins im Planänderungsverfahren jedenfalls dann geboten, wenn sein Aufgabenbereich durch die Planänderung erstmals oder stärker als bisher betroffen wird. Dies ist nicht erst bei weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft der Fall, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, für deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörde und - deswegen auch - der Naturschutzvereine geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <349>; Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - UA S. 6). Gemessen hieran mag manches dafür sprechen, dass der Antragsteller jedenfalls zur einigen Deckblattänderungen, selbst wenn sie auf seine Anregung hin vorgenommen wurden, nochmals hätte gehört werden müssen.
Auch die genannten Gutachten mussten dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben werden (zum substantiellen Beteiligungsrecht der Verbände vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <361 f.>).
Selbst wenn der Planfeststellungsbeschluss deshalb an Verfahrensfehlern wegen mangelhafter Beteiligung des Antragstellers leiden sollte, führte dies aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage und damit auch nicht zum Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins begründet in der Regel dann nicht den Erfolg der Klage, wenn dem Verein - wie hier über § 61 BNatSchG - die Möglichkeit der Vereinsklage eröffnet ist, die eine materiellrechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses einschließt, und sofern nicht die konkrete Möglichkeit erkennbar ist, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung des Antragstellers im Planänderungsverfahren anders hätte ausfallen können. Dem Vortrag des Antragstellers sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche ergänzenden Tatsachen oder Rechtsausführungen er bei einer umfassenderen Beteiligung im Planänderungsverfahren oder nach Einsicht in die Umweltverträglichkeitsstudie, die naturschutzfachlichen Gutachten oder auch die "Kosten-Nutzen-Untersuchung" hätte vorbringen wollen und dass deshalb ein anderes Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten gewesen wäre (zur Erheblichkeit nur des konkret abwägungsbeachtlichen Verfahrensmangels vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 93 f.; Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - DVBl 2003, 534; Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., S. 6 f.; stRspr).
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Antragsgegner bestrittene Behauptung des Antragstellers, die Erörterungsverhandlung zu seinen Einwendungen am 8. November 2001 sei ohne inhaltliche Auseinandersetzung damit von der Anhörungsbehörde abgebrochen worden. Auch insoweit trägt der Antragsteller nichts dafür vor, an welchem ergänzenden und weiterführenden Vorbringen, das die konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung hätte in sich tragen können, er durch das beanstandete Verfahren gehindert gewesen sein will.
b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach auch nicht an durchgreifenden inhaltlichen Fehlern, auf die sich der Antragsteller berufen kann. Neben der Beschränkung seines Klagerechts als anerkannter Naturschutzverein auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 BNatSchG, die eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ausschließt, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung auch im Übrigen auf das Vorliegen erheblicher Abwägungsfehler beschränkt ist (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG).
aa) Der Antragsteller beanstandet, dass schon im Raumordnungsverfahren und dem folgend im anschließenden Verfahren der Linienbestimmung auf der Grundlage einer völlig unzureichenden Umweltverträglichkeitsstudie, einer falschen Kostenkalkulation der Trassenvarianten und unter Verkennung der Vorgaben der Raumordnung die Entscheidung für die Ostumgehung Michendorfs gefallen sei und deshalb eine echte Variantenprüfung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht mehr stattgefunden habe. Eine Auseinandersetzung mit der "Nullvariante" habe nicht stattgefunden. Überhaupt sei die Linienbestimmung rechtlich unzulässig gewesen. Die Trassenauswahl sei im Übrigen auch im Ergebnis inhaltlich nicht haltbar.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Variantenentscheidung durch die Planfeststellungsbehörde sind die gerade auch hier geltenden Grenzen der gerichtlichen Kontrolldichte zu beachten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <10>). Darauf zielt indes im weiten Umfang der Vortrag des Antragstellers. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten hingegen erst dann überschritten und vom Gericht zu beanstanden, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., S. 10; Urteil vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <173 f.>; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <171 f.>).
Der Senat lässt jedenfalls für die summarische Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob und inwieweit der Antragsteller mit Rücksicht auf die Rügeeinschränkungen in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG Mängel der Variantenauswahl als abwägungsfehlerhaft beanstanden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <7> und Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., S. 10). Auch wenn man für dieses Verfahren eine insoweit umfassende Rügebefugnis des Antragstellers im Hinblick auf die im Rahmen der Abwägungsentscheidung vorzunehmende Variantenprüfung unterstellt, ergeben sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten bei summarischer Prüfung keine offensichtlichen Abwägungsfehler bei der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die Ostumgehung (vgl. § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG).
Mit der Planfeststellung der Ortsumgehung wurde die "Nullvariante" verworfen. Hingegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Vorhaben ist - mit zwei weiteren Fahrstreifen - im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 m.w.N.). Dass in der Abwägung unüberwindliche Belange die Planfeststellungsbehörde dazu zwingen, trotz des feststehenden Bedarfs von dem Vorhaben Abstand zu nehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <250>), ist nicht erkennbar. Schon aus diesem Grunde wird es der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht mit Erfolg rügen können, die Prüfung der "Nullvariante" sei im Rahmen der Planfeststellung defizitär ausgefallen.
Fehl geht ebenso die Rüge des Antragstellers, die Berücksichtigung der Linienbestimmung vom 2. Oktober 1996 bei der Variantenauswahl habe einen Abwägungsausfall zur Folge gehabt. Diese Rüge stützt sich nämlich auf die Prämisse, die Bindungswirkung der Linienbestimmung sei zum einen infolge einer Änderung der Rechtslage nachträglich entfallen, zum anderen sei die Variantenentscheidung von der Planfeststellungsbehörde nicht - wie es beim Fehlen einer Bindungswirkung hätte der Fall sein müssen - "ergebnisoffen" getroffen worden. Diese Prämisse erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als nicht tragfähig.
Es spricht zunächst einmal wenig dafür, dass die Linienbestimmung ihre Bindungswirkung eingebüßt hat.
Sie war nach der zur Zeit ihrer Erstellung in den Jahren 1995 und 1996 maßgeblichen Rechtslage - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - gemäß der damals geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 VerkPBG in den neuen Bundesländern auch für Ortsumfahrungen vorgeschrieben, wie sich ohne weiteres daraus ergibt, dass der heutige zweite Halbsatz in § 2 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG mit seinem Hinweis auf § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG (vgl. BGBl I 1999, S. 2659) in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung fehlte (vgl. BGBl I 1995 S. 1840). Dies räumt im Übrigen auch der Antragsteller ein. Entgegen seiner Auffassung führt der Umstand, dass bei Ergehen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses auch für Ortsumgehungen von Bundesfernstraßen im Anwendungsbereich des § 1 VerkPBG keine Notwendigkeit zur Linienbestimmung mehr bestand, nicht dazu, dass die für das Vorhaben ursprünglich pflichtgemäß erstellte Linienbestimmung ihre rechtliche Bedeutung verloren hätte oder gar nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Denn an der kompetenzrechtlichen Grundlage der Befugnis zur Linienbestimmung nach § 16 FStrG durch den Bundesminister für Verkehr, die sich letztlich darauf gründet, dass die Verwaltung der Fernstraßen des Bundes durch die Länder im Auftrag des Bundes erfolgt (Art. 90 Abs. 2 GG), hat sich durch die beschriebene Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG nichts geändert. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dieser Gesetzesänderung bereits erfolgte Linienbestimmungen ihre im Verhältnis zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der Landesstraßenverwaltung bestehende interne Bindungswirkung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, a.a.O., S. 252; Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <344 ff.>) verlieren sollten (vgl. BTDrucks 14/1517, S. 2, worin die Änderung mit dem Hinweis darauf begründet wird, dass die Beibehaltung der Zuständigkeit des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums für die Linienbestimmung von Ortsumgehungen wegen der gewachsenen Verwaltungskraft der Straßenbauverwaltung in den neuen Ländern nicht mehr erforderlich sei). Im Übrigen dürfte diese Frage, da sie allein die Aufteilung der Verantwortung für die Fernstraßenplanung zwischen Bund und Ländern betrifft, für Naturschutzvereine nicht rügefähig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sein.
Entscheidend ist daher insofern allein, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet der internen Bindung der Linienbestimmung erkannt haben muss, dass sie die Trassenauswahl - obwohl sie bereits im Rahmen der Linienbestimmung getroffen wurde - nach außen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit zu vertreten, deshalb auch für ihre Abwägungsfehlerfreiheit einzutreten und folglich etwaige erhebliche Mängel aus dem Linienbestimmungsverfahren zu korrigieren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 , a.a.O., S. 250 ff., 252). Diese Anforderungen hat die Planfeststellungsbehörde entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verkannt. Sie hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesehen, dass die Linienbestimmung innerhalb des Planungsablaufes den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung, allerdings mit allein verwaltungsinterner Bindung hat und so im Planfeststellungsverfahren zur erneuten Disposition steht (- PFB - S. 45). Die Planfeststellungsbehörde hat sich folgerichtig im Einzelnen mit den verschiedenen Trassenvarianten - auch den vom Antragsteller für vorzugswürdig gehaltenen sog. "Bündelungsvarianten" (3, 3 a) - inhaltlich auseinander gesetzt (PFB S. 72 ff., insbesondere S. 79 bis 97). Davon, dass sie das Ergebnis des Raumordnungs- und des Linienbestimmungsverfahrens "unbesehen" übernommen hätte, kann danach keine Rede sein. Demgegenüber ist es insoweit unerheblich und daher auch nicht weiter aufklärungsbedürftig, ob die Anhörungsbehörde im Erörterungstermin, wie der Antragsteller behauptet, jede Variantendiskussion abgelehnt hat.
Dem Antragsteller gelingt es mit seinen zahlreichen Einwendungen gegen die Tauglichkeit der für das Raumordnungs- und das Linienbestimmungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsstudien nicht plausibel darzutun, dass - selbst wenn diese Rügen berechtigt sein sollten - deshalb auch die von der Planfeststellungsbehörde in eigener Verantwortung bestätigte Variantenwahl notwendig fehlerhaft sein müsste. Denn die gegen die Umweltverträglichkeitsstudien auf den vorangehenden Planungsstufen gerichteten Rügen können nicht belegen, dass die für die Planfeststellung des konkreten Vorhabens maßgebliche Umweltverträglichkeitsprüfung ungeachtet der im Planfeststellungsverfahren konkretisierten und vertieften Ermittlungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens, insbesondere auch unter Berücksichtigung des landschaftspflegerischen Begleitplans, ihrerseits an durchgreifenden Mängeln leidet. Selbst wenn die Vorentscheidung für Trassenvariante 1 b/c der Ostumgehung Michendorf im Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren ursprünglich deshalb angreifbar gewesen sein sollte, weil die zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie wegen der vom Antragsteller gerügten Mängel - etwa wegen einer mangelhaften Auswahl und Bewertung der zu berücksichtigenden Schutzgüter und einer fehlerhaften Methodik der Umweltverträglichkeitsprüfung - keine sachgerechte Bewertung der
Westvarianten, insbesondere der sog. Bündelungstrasse 3, 3 a, erlaubte, schließt dies nicht die Bestätigung der Trassenvariante 1 b/c auf der Grundlage "geläuterter" Erkenntnisse durch die Planfeststellungsbehörde aus, ohne dass es dafür im Planfeststellungsverfahren einer von Grund auf neuen Analyse und Bewertung sämtlicher ernsthaft in Frage kommender Trassenvarianten bedürfte. Im Übrigen zielen die Einwände des Antragstellers insoweit in weitem Umfang auf die konkrete Bewertung der Umweltschutzgüter - etwa bei der Einstufung der Raumempfindlichkeit im Bereich des Siedlerhofes und des Priesterweges oder bei der Gewichtung des Schutzgutes Mensch gegenüber anderen Schutzgütern –, die ohnehin nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist und hier jedenfalls keine unvertretbare Gewichtung erkennen lässt.
Insgesamt ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Einwände des Antragstellers gegen die Umweltverträglichkeitsstudie, die Kostenkalkulation und etwa auch die Frage der Netzflexibilität nicht ersichtlich, dass sich der Planfeststellungsbehörde statt der planfestgestellten Ostumgehung (Variante 1 b/c) eine der Bündelungstrassen 3 oder 3 a hätte aufdrängen müssen. Ungeachtet etwaiger Mängel in den gerügten Einzelpunkten kann die Kritik des Antragstellers die für die Planfeststellungsbehörde erklärtermaßen wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte für die Vorzugsvariante 1 b/c nicht im Grundsatz entkräften. Die Planfeststellungsbehörde hat die maßgeblichen Auswahlgründe des Vorhabenträgers (Erläuterungsbericht S. 17 ff. und Wiedergabe im PFB S. 86 ff.) bestätigt und auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Belange für im Ergebnis vorzugswürdig befunden (PFB S. 90 ff.). Danach waren für die Trassenwahl u.a. entscheidend, dass die Vorzugsvariante 1b/c gegenüber der Bündelungsvariante nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde weitaus kostengünstiger zu verwirklichen ist, besser die überörtliche verkehrliche Verbindungsfunktion der Bundesstraße erfüllt und die Bündelungsvariante unter Immissionsschutzgesichtspunkten nur dann nicht schlechter abschneidet, wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen mit erheblichem finanziellen Aufwand ergriffen würden (PFB S. 90 ff., 96 f.). Gegenüber der vom Antragsteller favorisierten Bündelungsvariante 3 oder 3 a greift die planfestgestellte Trasse allerdings erheblich stärker in die Belange von Natur und Landschaft ein, was die Planfeststellungsbehörde auch nicht verkennt (PFB S. 97). Schließlich ist für die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich zweifelhaft, ob die Varianten 3 und 3 a überhaupt als Planungsalternativen ernsthaft in Betracht kommen, da sie für die Aufnahme des überörtlichen Verkehrs nicht hinreichend geeignet sein dürften und damit die Funktion einer Ortsumgehungsstraße nicht erfüllen könnten (PFB S. 96). Eine grundsätzliche Fehlgewichtung der eingestellten Belange lässt diese Entscheidung nicht erkennen.
Ebenso wie die vorausgegangene Umweltverträglichkeitsstudie greift der Antragsteller allerdings auch diese für die Trassenwahl maßgeblichen Kriterien in nahezu allen Einzelpunkten als fehlerhaft oder zumindest einseitig ermittelt und gewichtet an. Er räumt allerdings ein, dass die Bündelungsvariante 3 oder 3 a keine umfassende Ortsumgehung wäre, jedoch eine ausreichende ortskernnahe Umfahrung darstellte. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass bei der Bewertung der Netzflexibilität der verschiedenen Varianten, die bei einer Westumgehung günstigere Anbindung der Kreisstraße K 6909 unberücksichtigt geblieben sei, widerlegt dies auch bei in etwa vergleichbarer Verkehrsbelastung der K 6909 und der von Osten kommenden Landesstraßen L 77 und L 73, die für die bessere Netzanknüpfung der Vorzugsvariante 1 b/c ins Feld geführt werden, nach Auffassung des Senats nicht die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die planfestgestellte Ostvariante 1 b/c als Außerortsumgehung die überörtliche verkehrliche Verbindungsfunktion der Bundesstraße besser erfüllen kann als eine der Bündelungsvarianten 3 oder 3 a.
Was den für die Ablehnung der Bündelungsvariante 3, 3 a aus Sicht des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde offenbar mit entscheidenden Kostenvergleich betrifft, vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend festzustellen, ob sich die vom Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 22. April 2003 vorgetragene und dem Schriftsatz vom 1. August 2003 ergänzte Kostenkalkulation, die für die planfestgestellte Variante 1 b/c und die Variante 3 zu etwa gleich hohen Aufwendungen gelangt, als realitätsnah erweist, oder ob die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Kostenberechnung zutrifft. In seiner Antragserwiderung hat der Antragsgegner jedenfalls unter Auseinandersetzung mit einzelnen Kostenansätzen des Antragstellers erneut bestätigt, dass die Kosten für die planfestgestellte Variante bei rund 16,7 Mio DM, die für die vom Antragsteller favorisierte Variante hingegen bei 35,8 Mio DM liegen würden. Selbst wenn die vom Antragsteller vorgelegte Kostenkalkulation eher zuträfe als die des Antragsgegners, erwiese sich damit die Trassenvariante 3, 3 a gleichwohl nicht als eindeutig vorzugswürdig. Immerhin räumt der Antragsteller im Ergebnis selbst ein, dass die Baukosten der Bündelungsvariante wohl höher als die der Vorzugsvariante wären.
Schließlich spricht nach Auffassung des Senat viel für die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die vom Antragsteller bevorzugte Bündelungsvariante wegen der teilweisen Trassenführung durch die Ortslage die Funktion einer Ortsumgehungsstraße nicht hinreichend erfüllen kann (PFB S. 96 f.), so dass sich insgesamt diese Trasse der Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdig aufdrängen musste.
Die Variantenauswahl der Planfeststellungsbehörde erweist sich auch nicht aus Gründen der Raumordnung als rechtswidrig. Ob die Feststellung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung durch das damalige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumplanung des Landes Brandenburg am 27. April 1994, wie der Antragsteller geltend macht, zwischenzeitlich nach dem einschlägigen Landesrecht seine Wirksamkeit verloren hat, kann dahinstehen. Denn diese Entscheidung auf der ersten Planungsstufe wurde von der Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Recht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311; Beschluss vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 86.95 - NVwZ-RR 1996, 67 = Buchholz 406.13 § 6 a ROG Nr. 1) ohnehin nicht als in dem Sinne bindend angesehen, dass die behaupteten Fehler - sollten sie vorliegen - sich noch auf die Planfeststellung auswirken könnten. Im Übrigen hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg mit Schreiben vom 19. März 2001 erneut die Übereinstimmung der vorgelegten Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung bestätigt (PFB S. 91). Es bedarf
schließlich hier auch keiner Entscheidung darüber, ob die Trassenwahl den im Regionalplan "Havelland-Fläming" aus dem Jahre 1998 konkretisierten Zielen der Raumordnung widerspricht und ob diese Ziele auch gegenüber der Planfeststellungsbehörde Bindungswirkung entfalten, obwohl sie nach ihrem Vortrag nicht an der Planaufstellung beteiligt worden war. Denn der Regionalplan ist vom OVG Brandenburg mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 (3 D 81/00.NE) für nichtig erklärt worden. Diese Entscheidung ist ausweislich des Beschlusses des BVerwG vom 11. September 2003 (BVerwG 4 CN 3.03 ) mittlerweile rechtskräftig. Abgesehen hiervon kann der Antragsteller eine Unvereinbarkeit der Planfeststellung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Rahmen der Vereinsklage nach § 61 BNatSchG wohl ohnehin nicht rügen, da es hierbei um die Abstimmung zwischen Landes- und Fachplanung, nicht aber um Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG geht.
bb) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach auch nicht als - offensichtlich (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) - abwägungsfehlerhaft im Hinblick auf die Bewertung der Belange von Natur und Landschaft erweisen.
Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang in einer Vielzahl von Einzelpunkten eine nach seiner Auffassung methodisch fehlerhafte und unzureichende Bestandserhebung insbesondere im Hinblick auf bestimmte besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit diesen Rügen auseinander und gelangt mit nachvollziehbaren Erwägungen zu der Auffassung, dass die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft auch unter Berücksichtigung verschiedener Nacherhebungen durch den Vorhabenträger in den Jahren 2001 und 2002 und der Vororterörterung mit dem Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände am 16. Januar 2002 angemessen und ausreichend erfolgt ist. Deshalb sei auch der Landschaftspflegerische Begleitplan, obwohl darin einige kleine - aber hochwertige - Flächenanteile nicht gesondert ausgewiesen seien und einzelne vergleichsweise unbedeutende Einzelflächen nur als Teil des angrenzenden (größeren) Biotops - und nicht mit ihrer individuell zutreffenden Beurteilung - dargestellt seien, im Ergebnis nicht zu beanstanden (PFB S. 191 ff., 197 f.). Auch in der Antragserwiderung geht der Antragsgegner auf diese Einwände des Antragstellers ein und weist auf verschiedene im Planfeststellungsverfahren durchgeführte Bestandsaufnahmen und Nacherhebungen hin. Einige der Rügen ungenügender Bestandserfassung erweisen sich danach bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage wohl als entkräftet - so etwa die Behauptung, es fehlten Untersuchungen über das Vorkommen von Fledermäusen oder auch des Eremitkäfers im Planungsraum (vgl. dazu insbesondere die vom Antragsgegner vorgelegte "Untersuchung und Potentialeinschätzung an der Wilhelmshorster Rinne im Rahmen der geplanten Ortsumgehung Michendorf" zum Eremit durch die Natur und Text Brandenburg GmbH vom Januar 2003 und die "Faunistische Untersuchung zur Umgehungsstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf: Heldbock (Cerambyx cerdo) und Fledermäuse (Chiroptera)" durch den selben Auftragnehmer vom August 2002). Auch gegen diese Gutachten hat der Antragsteller zwar substantiiert Einwendungen erhoben, ohne ihre Aussagekraft indes grundsätzlich in Frage stellen zu können.
Soweit eine Reihe von Einzelfragen umstritten bleiben - etwa über das Vorkommen von "Bodensaurem Eichenwald" oder der Wachtel, der Haubenlerche und der Sumpfschildkröte wie den Umfang von Sandtrockenrasen im Trassenbereich - ist nicht erkennbar, dass, selbst wenn sich die Behauptungen des Antragstellers insoweit als zutreffend erweisen sollten, sich die Gewichtung der von der Planfeststellungsbehörde in die Abwägung eingestellten Belange von Natur und Landschaft so verschieben würden, dass die konkrete Möglichkeit einer im Ergebnis anderen Abwägungsentscheidung bestünde. Denn die Belange von Natur und Landschaft sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Planfeststellungsbeschluss insgesamt eingehend gesehen, gewichtet und in die Abwägung eingestellt worden, so dass auch Mängel in einer Reihe von Einzelpunkten die darauf beruhende Abwägung nicht ohne weiteres in Frage zu stellen vermögen. Jedenfalls erweist sich die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde insoweit nicht als offensichtlich fehlerhaft (vgl. § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG).
Der in diesem Zusammenhang von dem Antragsteller erhobene Vorwurf, es fehle an einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, geht fehl. Diese Rüge zielt darauf ab, es sei versäumt worden, die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass ein potenzielles FFH-Gebiet nur dann anzunehmen ist, wenn auch ohne Gebietsmeldung die Zuordnung zu den meldepflichtigen Gebieten eindeutig bejaht werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 101 f.; Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - DVBl 2003, 1061). Diese Voraussetzung hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr ist das Vorbringen des Antragstellers - insbesondere zum Eremiten und zum Bodensauren Eichenwald - bei überschlägiger Prüfung gerade auch der hierzu vorgelegten Untersuchungen nicht geeignet, die Feststellung der Planfeststellungsbehörde substantiiert in Frage zu stellen, dass sich eine nachträgliche Berücksichtigung des - vom Straßenbauvorhaben beeinträchtigten - Bereiches als FFH-Suchraum bzw. FFH-Gebiet beim derzeitigen Stand der Gebietsmeldungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse (PFB S. 189).
cc) Soweit der Antragsteller schließlich die fehlende Quantifizierung der Eingriffswirkungen insgesamt bemängelt, sich gegen die Geeignetheit und Bewertung verschiedener Kompensationsmaßnahmen wendet und weitere Fehler bei der "Abarbeitung" der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 10 ff. BbgNatSchG) rügt, kann er auch damit seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Mängel und Defizite bei der Bestimmung und Bewertung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 12, 14 BbgNatSchG) führen grundsätzlich nicht zur Fehlerhaftigkeit der fachplanerischen Abwägung. Sie können sich allerdings auf die nach § 13 BbgNatSchG gebotene naturschutzrechtliche Abwägung auswirken. Auch hier schlagen solche Fehler indes nur durch, wenn sie nach dem entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <164 ff.>) offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der Senat vermag aus dem auch hierzu umfänglichen Vorbringen des Antragstellers nicht die konkrete Möglichkeit zu erkennen, dass die in diesem Zusammenhang gerügten Mängel - unterstellt sie träfen zum Teil oder auch im Wesentlichen zu - die Planfeststellungsbehörde zu einer anderen naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 13 Abs. 1 BbgNatSchG veranlasst hätte oder - weil nicht anders vertretbar - hätte veranlassen müssen. Denn gemessen an dem gesamten Ausgleichskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans, das vom Planfeststellungsbeschluss mit einigen Ergänzungen und Änderungen bestätigt wurde (S. 208 ff.), erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers nicht als so umfassend und gewichtig, dass sie es insgesamt in Frage zu stellen vermöchten. Auch unterscheiden der Planfeststellungsbeschluss (S. 47 f.) und der Landschaftspflegerische Begleitplan (Deckblätter S. 34 ff. und Tabelle 28) zwischen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, und gewährleisten so - ungeachtet streitiger Einzelpunkte und wenn auch, wie der Antragsteller zutreffend einwendet, eine ausdrückliche schrittweise Quantifizierung der Kompensationsdefizite nach Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fehlt - eine im Grundsatz zutreffende naturschutzrechtliche Abwägung nach § 13 Abs. 1 BbgNatSchG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 160 ff.; Beschluss vom 21. November 2001 - BVerwG 4 VR 13.00 - NuR 2002, 153; Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 117 f.). Soweit sich das Kompensationskonzept danach im Hauptsacheverfahren als in einzelnen Punkten defizitär erweisen sollte, kann dies nach den vorstehenden Erwägungen mithin allenfalls zu Ergänzungen von Kompensationsmaßnahmen führen, nicht aber zum Erfolg der Anfechtungsklage und damit auch nicht des Eilantrags.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 9 VR 10.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B9VR10.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 9 VR 10.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B9VR10.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 10.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen je 1/6, die Antragsteller zu 3 und 4 je 1/3 der Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

I


Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 für den Neubau B 2 n, Ortsumgehung Michendorf. Mit dem Vorhaben wird die B 2 aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Die rund 4,6 km lange Ortsumgehung zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, sieht dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 vor und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit der L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des auf der Gemarkung Langerwisch gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. 13, Flur 10, mit einer Gesamtfläche von 13,74 ha. Das Grundstück wird überwiegend forstwirtschaftlich und im Übrigen als Agrarland genutzt; teilweise liegt es brach. Für die Neubautrasse, die das Grundstück diagonal von Südwesten nach Nordosten durchschneidet, sieht der Planfeststellungsbeschluss 11 281 m² der Grundstücksfläche zum Erwerb vor. Rund 4 200 m² sollen dauerhaft beschränkt werden, überwiegend für trassennahe Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Grunderwerbsverzeichnis - GEV - Nr. 2.14).
Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer der ebenfalls auf der Gemarkung Langerwisch gelegenen Grundstücke Flurstück-Nr. 113, Flur 1, mit einer Größe von 366 m² und Flurstück-Nr. 114, Flur 1, mit einer Gesamtgröße von 15 620 m². Das Grundstück Flurstück-Nr. 114 wird von der B 2 n in Nordsüdrichtung durchschnitten; für die Straßenfläche sind im Planfeststellungsbeschluss 1 754 m² des Grundstücks zum Erwerb vorgesehen. Weitere rund 3 400 m² dieses Grundstücks und das Flurstück Nr. 113 sollen für Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan dauerhaft beschränkt werden (GEV Nr. 3.20 und 3.21 ).
Der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer des auf der Gemarkung Langerwisch gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. 20, Flur 10, mit einer Gesamtgröße von 7 693 m². Als Straßenfläche für die das Grundstück in Nordsüdrichtung durchschneidende Trasse sieht der Planfeststellungsbeschluss den Erwerb von 641 m² vor. Für Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan sollen 284 m² dauerhaft beschränkt werden.
Die Antragsteller stellen die Planrechtfertigung für das Vorhaben in Frage, halten die Planung für nicht vereinbar mit raumordnerischen Vorgaben und rügen eine fehlerhafte Variantenauswahl bereits auf den der Planfeststellung vorangegangenen Planungsstufen. Auch die Belange von Natur und Landschaft seien nicht richtig gewürdigt worden. Ihre Grundstücke würden daher für das Straßenbauvorhaben zu Unrecht in Anspruch genommen. Die Belastung mit landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen sei zudem unverhältnismäßig, weil diese auf in öffentlicher Hand befindlichen Flächen in der Umgebung ebenso gut und teilweise in naturschutzfachlicher Hinsicht auch besser umgesetzt werden könnten. Für einige der bei Verwirklichung des Straßenbauvorhabens entstehenden Teilflächen ihrer Grundstücke bestünde keine rechtlich gesicherte Zuwegung mehr.

II


Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die in erster Linie auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG geltend machen können. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen. Soweit der Ausgang der Klage des Antragstellers zu 3 in einem Punkt als offen zu bezeichnen ist, führt die gebotene Interessenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis (unten 3. b).
1. Die Antragsteller beanstanden mit umfangreicher Begründung, dass dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung fehle und die Planfeststellungsbehörde es versäumt habe, ernsthaft die so genannte "Null-Variante" in Erwägung zu ziehen. Sie machen Ermittlungs- und Abwägungsmängel bei der Variantenauswahl - insbesondere auf den dem Planfeststellungsverfahren vorangegangen Verfahrensstufen - geltend und rügen, dass das Vorhaben mit zwingenden Vorgaben des Raumordnungsrechts nicht vereinbar sei. Auch verstoße es in zahlreichen Punkten gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsrechts.
Obgleich die beanstandeten Mängel insoweit keine subjektiven Rechte der Antragsteller betreffen, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht gehindert, auch solche Rechtsverletzungen im Rahmen ihres Anfechtungsbegehrens geltend zu machen, weil das Vorhaben ihre Grundstücke in Anspruch nimmt. Da Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt, kann auch der Private grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für sein Grundstück verlangen, die insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange umfasst (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391>; Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <76 f.>).
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung spricht indes nichts dafür, dass das Vorhaben in den gerügten Punkten der Planrechtfertigung, Variantenauswahl und Vereinbarkeit mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder dass der Planfeststellungsbeschluss an durchgreifenden (vgl. § 17 Abs. 6 c FStrG) Abwägungsmängeln leidet. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03 ) im Hinblick auf die auch hier gerügten grundsätzlichen Einwände gegen die Planfeststellung entschieden. Auf die Begründung dieses Beschlusses, der den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines anerkannten Naturschutzvereins gegen denselben Planfeststellungsbeschluss betrifft, verweist der Senat. Der Beschluss wird den Beteiligten zusammen mit der Zustellung dieser Entscheidung übersandt. Entscheidungserhebliche weitergehende Gesichtspunkte, die insoweit über das Vorbringen in jenem Verfahren hinausgehen, können dem Vortrag der Antragsteller nicht entnommen werden. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die von den Antragstellern neu vorgeschlagene ortsnahe Trassenvariante sich gegenüber den anderen - wegen ihrer Nachteile verworfenen - Wertvarianten als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen.
2. Ist die Entscheidung für die planfestgestellte Trasse der B 2 n mithin aller Voraussicht nach jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, wird sich auch die Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller für die Straßenfläche als rechtmäßig erweisen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Belastung der Antragsteller in ihrem Grundeigentum durch die Neubautrasse gesehen, ihre Belange jedoch im Hinblick auf die als vorrangig beurteilten öffentlichen und privaten Interessen an der Durchführung der Planung an dieser Stelle jedenfalls nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft hintangestellt.
Mit der Entscheidung für diese Trasse scheidet auch die von den Antragstellern zu 1 und 2 geforderte punktuelle Verschwenkung der Straßenführung nach Osten aus, um so ihr Grundstück zu verschonen, da dies - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - mit der Linienführung der B 2 n als Umgehungsstraße offensichtlich unvereinbar wäre. Die Antragsteller haben auch im Übrigen keine Besonderheiten im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke oder deren sonstige wertbestimmende Faktoren vorgebracht, welche die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde für deren Inanspruchnahme als offensichtlich abwägungsfehlerhaft erscheinen ließe. Insoweit kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob sich der Antragsteller zu 3 berechtigte Hoffnungen machen durfte, dass sein Grundstück Flurstück-Nr. 114 ohne die Straßenplanung Bauland geworden wäre oder in absehbarer Zeit hätte werden können, da solchen Chancen bei der Abwägung kein maßgebliches Gewicht zukommt. Dass die Eigentumsinteressen der Antragsteller im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt wurden, wird im Übrigen auch dadurch deutlich, dass das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 und das des Antragstellers zu 4 auf ihre Einwendungen hin im Planänderungsverfahren in erheblichem Umfang von der Inanspruchnahme durch landschaftspflegerische Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entlastet wurden.
3. Mit der Entscheidung darüber, dass die Grundstücke der Antragsteller aller Voraussicht nach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Straßenfläche der B 2 n herangezogen werden, steht indes nicht ohne weiteres zugleich fest, dass sie auch für naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden dürfen. Zwar berechtigten die gesetzlichen Bestimmungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG, Grundstücksflächen erforderlichenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486; Urteil vom 10. September 1998 - BVerwG 4 A 35.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 25 = NVwZ 1999, 532). Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) wird es jedoch regelmäßig gebieten, solche Maßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich gleich geeignet sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6/01 - NVwZ 2002, 1506 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111; Urteil vom 20. August 1982 - BVerwG 4 C 81.79 - BVerwGE 66, 133 <137> und Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <147 f.>; vgl. auch Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101 ff.>).
a) Für die Maßnahmen GE 1 ("trassennahe Gehölzpflanzungen") und GE 2 ("Pflanzung von Hecken und Bäumen an der Böschungsoberkante"), die für die Grundstücke der Antragsteller vorgesehen sind, besteht eine solche Ausweichmöglichkeit auf andere, in öffentlicher Hand stehende Grundstücke, wie sie die Antragsteller fordern, jedoch nicht. Diese Maßnahmen sind ausweislich der Lagepläne der landschaftspflegerischen Maßnahmen bewusst als trassenbegleitende Kompensations- und Gestaltungsmaßnahmen geplant, die der Bodenverbesserung, der Waldrandgestaltung gerade an dieser Stelle (GE 2) aber auch einer Einbindung des Straßenbauwerks durch Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen sollen (vgl. die Lagepläne Unterlage 12.2 Nr. 2 und 3 sowie die Maßnahmeblätter des Landschaftspflegerischen Begleitplans - Unterlage 12.0 - GE 1 - Deckblatt - und GE 2). Als solche können sie notwendig nur in unmittelbarer Trassennähe verwirklicht werden.
Die Maßnahmen "GE 1" und "GE 2" erweisen sich auch nicht deshalb als rechtswidrig und damit für eine Grundstücksinanspruchnahme als untauglich, weil - wie die Antragsteller rügen - der Planfeststellungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Vorgaben insgesamt nicht hinreichend zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterscheide. Abgesehen davon, dass der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Landschaftspflegerische Begleitplan durchaus zwischen Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen differenziert, hat der Senat in dem bereits zitierten Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03 ) entschieden, dass sich die nach § 13 Abs. 1 BbgNatSchG gebotene naturschutzrechtliche Abwägung ungeachtet möglicher einzelner Mängel jedenfalls im Ergebnis aller Voraussicht nach nicht als durchgreifend rechtswidrig (vgl. § 17 Abs. 6 c FStrG) erweisen wird. Auf die dortigen Ausführungen verweist der Senat. Die Einwände der Antragsteller gegen die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch die Planfeststellungsbehörde können daher weder ihrem Aussetzungsantrag insgesamt zum Erfolg verhelfen, noch vermögen sie die Rechtswidrigkeit der Kompensationsmaßnahmen GE 1 und GE 2 zu begründen. Denn etwaige Mängel bei der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 13 Abs. 1 BbgNatSchG würden nicht ohne weiteres auch die Rechtmäßigkeit der in sie eingestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berühren. Diese beurteilt sich vielmehr danach, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahme erfüllt sind. Ungeachtet möglicherweise unterschiedlicher Auffassungen über die zutreffende Beurteilung der naturschutzfachlichen Wertigkeit der hier in Frage stehen Maßnahmen GE 1 und GE 2 lässt sich ihre grundsätzliche Eignung als trassennahe Maßnahmen der Bodenverbesserung, Waldrandgestaltung und der Einbindung des Straßenbauwerks in das Landschaftsbild nicht bezweifeln. Ihrer genauen Einordnung als Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bedarf es für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hierbei nicht.
b) Der Ausgang der Klage des Antragstellers zu 3 erweist sich bei summarischer Prüfung allerdings als offen, soweit er die Inanspruchnahme seiner Grundstücke Flurstück-Nrn. 113 und 114 mit zusammen rund 3 600 m² durch die Ersatzmaßnahme E 5 beanstandet. Zusammen mit anderen Maßnahmen ist sie als Ersatz für die Bodenversiegelung durch die Fahrbahn und den dadurch bedingten Verlust der natürlichen Bodenfunktionen vorgesehen. Sie soll durch die "Entwicklung eines Feldgehölzes mit Baum- und Heckenpflanzung sowie einer Sukzessionsfläche" der Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen und der Schaffung von Landschaftsstrukturen mit bedeutenden Lebensraumfunktionen dienen (Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen, Unterlage 12.2 Blatt 3, und Maßnahmeblatt E 5 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan - Unterlage 12.0). Mit dieser Funktionsbeschreibung ist die Maßnahme E 5 ersichtlich nicht auf die unmittelbare räumliche Nähe zur Trasse angewiesen. Wahrscheinlich wird sie bei einer gewissen Trassenferne sogar in ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit steigen. Sollten, wie der Antragsteller zu 3 geltend macht, in der näheren Umgebung gleich große Flächen vorhanden sein, die im Eigentum eines Hoheitsträgers stehen, nicht für dessen Aufgabenerfüllung benötigt werden, fachlich gleich gut oder besser für die Maßnahme E 5 geeignet sind und sich so der Planfeststellungsbehörde hätten aufdrängen müssen, wäre die Belastung des Eigentums des Antragstellers zu 3 mit dieser Maßnahme wohl nicht gerechtfertigt. Ob dies im Hinblick auf die von den Antragstellern in ihrer Replik vom 26. August 2003 genannten Grundstücke auf der Gemarkung Langerwisch (dort S. 6 und 7) der Fall ist, kann der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entscheiden. Er sieht gleichwohl davon ab, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 3 hinsichtlich der Ersatzmaßnahme E 5 anzuordnen, und belässt es auch insoweit bei der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Denn zum einen ist ungewiss, ob sich die von den Antragstellern genannten Alternativflächen als in jeder Hinsicht mindestens ebenso geeignet für die Ersatzmaßnahme erweisen; zum anderen wären die mit der Ersatzmaßnahme E 5 vorgesehenen Pflanz- und Pflegemaßnahmen, sofern sie der Vorhabenträger vor einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache umsetzen sollte, auf dem ausweislich der Planfeststellungsunterlagen gegenwärtig als Agrarfläche genutzten Grundstück ersichtlich mit vergleichsweise geringem Aufwand rückgängig zu machen. Für eine die wirtschaftliche Existenz gefährdende Betroffenheit des Antragstellers zu 3 ist in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich.
4. Der Antrag bleibt schließlich auch ohne Erfolg, soweit die Antragsteller geltend machen, sie könnten - im Falle der Antragsteller zu 1 und 2 sowie 3 - die durch den Straßenneubau "abgeschnittenen" westlichen Teilflächen ihrer Grundstücke und - im Falle des Antragstellers zu 3 - den östlich der B 2 n verbleibenden Teil seines Grundstücks Flurstück-Nr. 114 nicht mehr auf einer rechtlich gesicherten Zuwegung erreichen. Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller mit diesem Vorbringen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, weil sie in ihren Einwendungen gegen das Vorhaben die fehlende Erreichbarkeit ihrer Teilgrundstücke nicht gerügt haben. Selbst wenn, wofür einiges spricht, die betreffenden Grundstücksteilflächen bei Verwirklichung des Vorhabens jedenfalls nicht mehr auf öffentlichen Wegen erreichbar wären und die Planfeststellungsbehörde diesen Umstand abwägungsfehlerhaft nicht beachtet haben sollte, würde dieser Mangel im vorliegenden Fall doch allenfalls zu einem Anspruch der Antragsteller auf Planergänzung um die Sicherstellung einer entsprechenden Zuwegung führen oder, wenn dies untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sein sollte, zu einem Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BbgVwVfG). Eine solche mögliche Planergänzung kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage jedoch nicht begründen. Im Übrigen hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 6. Juni 2003 (S. 39 f.) ausdrücklich zugesichert, die Einwendungen der Antragsteller hinsichtlich der Unerreichbarkeit bestimmter Grundstücksteilflächen über öffentliche Wege nochmals zu überprüfen und dem Vorhabenträger gegebenenfalls aufzugeben, auf seine Kosten im Rahmen der Ausführungsplanung die erforderliche rechtliche Absicherung in der Form zu gewährleisten, wie sie nach dem gegenwärtigen Stand gegeben ist. Es spricht danach alles dafür, dass diese Frage im Hauptsacheverfahren einer den berechtigten Interessen der Antragsteller gerecht werdenden Lösung zugeführt werden kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG, wobei der Senat das jeweilige Interesse der Antragsteller trotz unterschiedlich umfangreicher Grundstücksbetroffenheit im Hinblick auf die übereinstimmenden Einwände gegen das Vorhaben insgesamt als gleichwertig einschätzt.

Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 9 VR 6.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B9VR6.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 9 VR 6.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B9VR6.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 6.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

I


Die den Antrag stellende Gemeinde begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf. Mit dem Vorhaben wird die B 2 aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Die rund 4,6 km lange Ortsumgehung zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, sieht dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 vor und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit der L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen. Im mittleren Bereich führt die Ortsumgehung auf einer Länge von etwa 2,8 km durch das äußerste westliche Gemeindegebiet der Antragstellerin.
Die Antragstellerin stellt die Planrechtfertigung des Vorhabens in Frage, rügt eine fehlerhafte Variantenauswahl bereits auf den der Planfeststellung vorangegangenen Planungsstufen und macht im Übrigen vor allem die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend, weil die Trasse ihre Bauleitplanung beeinträchtige und dem Erholungs- und Freizeitwert des Gemeindegebiets schade. Sie durchschneide ihr Siedlungsgebiet und Wegenetz unzumutbar. Die Straße werde auch zu einer starken Lärmbelastung der Umgebung führen, die im Planfeststellungsbeschluss zudem zu niedrig eingeschätzt werde. Außerdem sei das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft nicht vereinbar.

II


Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszuge über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragstellerin mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG geltend machen kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Antragstellerin als Gemeinde nur die Verletzung eigener Rechte, insbesondere ihrer Planungshoheit, rügen kann; sie kann hingegen nicht eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten ihrer Gemeindemitglieder oder sonstigen Bestimmungen des objektiven Rechts, etwa solcher des Umweltschutzes, beanspruchen, auch wenn - wie hier - ihr Grundeigentum in Anspruch genommen wird (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.>; Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161 S. 74; stRspr).
Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
1. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach nicht an einem Verfahrensfehler, der dem Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Dabei mag dahinstehen, ob die Rügen der Antragstellerin, sie sei nicht ordnungsgemäß am "Deckblattverfahren" beteiligt worden, außerdem hätten die geänderten Pläne erneut ausgelegt werden müssen, hinreichend substantiiert dargelegt sind. Sie sind jedenfalls nicht begründet. Ausweislich der Akten wurde die Antragstellerin über das Amt Michendorf an den nach dem Erörterungstermin eingeleiteten Planänderungen beteiligt, so dass ihre damals bevollmächtigte Anwaltskanzlei inhaltlich dazu Stellung nehmen konnte (vgl. deren von der Antragstellerin vorgelegtes Schreiben vom 6. Mai 2002 - Anlage 4 zum Eilantrag). Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin im Planänderungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfGBbg auch unmittelbar über ihre Bevollmächtigten hätte angehört werden müssen, da wegen der als Träger öffentlicher Belange ohnehin erfolgten Beteiligung der Antragstellerin und ihrer daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 6. Mai 2002 nichts für die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung über ihre Belange in dem Planfeststellungsbeschluss bei Vermeidung dieses - unterstellten - Verfahrensverstoßes spricht.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die geänderten Planunterlagen hätten neu ausgelegt werden müssen, kann dies ihrem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie damit keine eigene Verfahrensrechtsposition geltend macht. Denn sie selbst war durch unmittelbare Anhörung beteiligt worden. Im Übrigen sieht § 73 Abs. 8 VwVfGBbg im Falle der Planänderung nach bereits erfolgter Auslegung die erneute Auslegung des Plans nur dann vor, wenn sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
2. Bei der in diesem Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung spricht auch nichts dafür, dass es dem Vorhaben an der sog. Planrechtfertigung fehlt, oder dass der Planfeststellungsbeschluss an durchgreifenden (vgl. § 17 Abs. 6 c FStrG) Mängeln im Hinblick auf die Variantenauswahl - insbesondere in den dem Planfeststellungsverfahren vorangegangenen Verfahrensstufen - leidet, oder mit zwingenden raumordnerischen Belangen nicht vereinbar ist. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03 ) entschieden,
der den vorläufigen Rechtsschutzantrag eines anerkannten Naturschutzvereins gegen denselben Planfeststellungsbeschluss betrifft. Er wird den Beteiligten zusammen mit der Zustellung dieses Beschlusses übersandt. Auf die dortige Begründung verweist der Senat.
3. Die Antragstellerin beruft sich aller Voraussicht nach auch zu Unrecht darauf, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit dann eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn durch sie eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>; Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <100>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - a.a.O., S. 394; Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; stRspr).
Die Antragstellerin hält der angegriffenen Straßenplanung ihre Bauleitplanung entgegen, die sich in dem Bebauungsplan 01/94 "Am Plan" konkretisiert habe. Er werde - obwohl er Wohnbebauung ausweise - von der Neubautrasse durchschnitten. Auch ihr Flächennutzungsplan sehe nördlich der L 77 Wohnbebauung vor. Die Antragstellerin legt indes in keiner Weise substantiiert dar, welche konkreten Planungsabsichten im Rahmen dieser Bauleitplanung wegen der planfestgestellten Trasse der B 2 n nicht verwirklicht werden könnten. Sie räumt vielmehr ein, dass sie die Ortsumgehung der B 2 n in ihren Bauleitplänen bereits berücksichtigt habe. Dies entspricht dem in Fällen konkurrierender Planung grundsätzlich zu berücksichtigenden Prioritätsgrundsatz. Der besagt, dass eine hinzukommende kommunale Bauleitplanung auf die Planungsabsichten einer Fachplanung Rücksicht zu nehmen hat, wenn diese bereits hinreichend konkretisiert und verfestigt sind (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, a.a.O.; Beschluss vom 13. November 2001 - BVerwG 9 B 57.01 - UPR 2002, 75 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17). Ist dies der Fall, muss die Gemeinde planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für ihre
Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Flächen hinnehmen.
Durch den Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878), durch die Entscheidung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 27. April 1994 im Raumordnungsverfahren und schließlich durch die vom Bundesministerium für Verkehr mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 vorgenommene Linienbestimmung wurde die Trasse für die Ortsumgehung Michendorf als östliche Umfahrung zunehmend verfestigt und so schon vor Auslegung der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren in berücksichtigungspflichtiger Weise hinreichend konkretisiert. Dem hat die Antragstellerin zu Recht in ihrer Bauleitplanung Rechnung getragen. Sie macht folglich offenbar auch nicht geltend, dass die Straßenplanung mit ihrer bestehenden Bauleitplanung unvereinbar sei. Die Antragstellerin beruft sich vielmehr darauf, dass sie ihre eigenen Planungsabsichten im Hinblick auf die angegriffene Straßenplanung zwar zurückgestellt habe, weil sie keine Möglichkeit gesehen habe, hiergegen ihre Bauleitplanung durchzusetzen. Sie habe ihre ursprüngliche Planung jedoch keineswegs aufgegeben. Nach wie vor beabsichtige sie, das Gebiet planerisch zum Wohnen und zur Erholung auszugestalten. Auch dies verhilft ihrem Antrag indes nicht zum Erfolg.
Nimmt die kommunale Bauleitplanung pflichtgemäß auf eine hinreichend verfestigte Fachplanung Rücksicht, indem sie sich damit unvereinbarer oder jedenfalls hinderlicher Festlegungen enthält, heißt dies allerdings nicht, dass die Fachplanung weitergehende Planungsabsichten der Gemeinde überhaupt nicht zu berücksichtigen bräuchte. Diese sind als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit vielmehr stets mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung über das fachplanerische Vorhaben einzustellen, wobei freilich der Priorität der Fachplanung hinreichend Rechnung zu tragen ist.
Gemessen hieran spricht im Falle der Antragstellerin nichts dafür, dass die Abwägung in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich ihrer Planungshoheit an einem offensichtlichen Fehler leidet, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Die Planfeststellungsbehörde hat die konkurrierenden Planungen der Antragstellerin gesehen und in ihre Abwägung eingestellt (PFB S. 92 ff.). Sie hat dabei erkannt, dass Teile des Gemeindegebiets der Antragstellerin von dem Vorhaben nachhaltig betroffen und ihre Planungsabsichten und Entwicklungsmöglichkeiten nachteilig beeinflusst werden (PFB S. 94). Der Senat vermag indes keine unvertretbare Fehlgewichtung der betroffenen Belange darin zu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Antragstellerin im Ergebnis vor allem auch mit Rücksicht darauf zurückgestellt hat, dass deren Planungsspielraum im Gemeindegebiet wegen dessen lediglich geringer räumlicher Betroffenheit durch das Vorhaben letztlich nur in engen Grenzen beschnitten werde, und weil die Antragstellerin seit Beginn der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts mit konkret dieser Straßenplanung rechnen musste und vom Vorhabenträger auch immer wieder darauf hingewiesen wurde. Die Antragstellerin hat im Übrigen weder im Anhörungs- noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes substantiiert dargetan, dass ihr die Rücksichtnahme auf die Straßenplanung wegen anderweitig nicht zu verwirklichender, für die Gemeinde essentieller Planungsabsichten nicht zuzumuten sei. Der allgemeine Hinweis auf den fortbestehenden Wunsch, "diesen Bereich (...) und seine Umgebung einer Wohnnutzung zuzuführen" (Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 12. April 2001, S. 11), genügt hierfür jedenfalls nicht. Denn es obliegt der Gemeinde, im Anhörungsverfahren und im Prozess ihre Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darzulegen. Ebenso ist es ihre Sache darzutun, worin die möglichen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation und ungeachtet einer etwaigen Priorität der Fachplanung bauplanerische Mittel nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, a.a.O.; vgl. ferner Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23).
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Planungshoheit der Antragstellerin jenseits konkreter Planungsabsichten dergestalt beeinträchtigt sein könnte, dass durch die Straßenplanung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung der Antragstellerin entzogen wären. Dies ist auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte - und von der Planfeststellungsbehörde eingeräumte - räumliche und wegen der Lärmschutzwälle teilweise auch optische Durchschneidung des Gemeindegebiets durch die Straßentrasse aller Voraussicht nach nicht der Fall, weil sie letztlich nur einen relativ kleinen Bereich im Westen des Gemeindegebiets der Antragstellerin betrifft. Auch die Durchtrennung des untergeordneten Wegenetzes in diesem Gebiet dürfte keine wehrfähige Rechtsposition der Antragstellerin verletzen, zumal die Planfeststellungsbehörde unter III.5.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 54 f.) dem Vorhabenträger die Errichtung einer zusätzlichen Fuß- und Radwegverbindung zwischen den Gemeinden Michendorf und Wilhelmshorst im Bereich der Bahnlinien - und damit auch in unmittelbarer Nähe des Gemeindegebiets der Antragstellerin - als Ersatz für die wegfallenden Wegeverbindungen aufgegeben hat.
4. Auch im Hinblick auf die von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke, die im Eigentum der Antragstellerin stehen, leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an einem erheblichen (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) Abwägungsmangel. Denn es ist lediglich eine begrenzte Zahl von ihren Grundstücken betroffen, die ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses ganz überwiegend bereits als Straßenfläche, im Übrigen landwirtschaftlich genutzt werden. Eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums der Antragstellerin liegt, wie die Planfeststellungsbehörde zutreffend erkannt hat (PFB S. 115 f.), darin offensichtlich nicht, zumal für öffentliche Vorhaben nach Möglichkeit in öffentlicher Hand stehende Grundstücke in Anspruch zu nehmen sind (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6/01 - NVwZ 2002, 1506 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111; Urteil vom 20. August 1982 - BVerwG 4 C 81.79 - BVerwGE 66, 133 <137> und Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <147 f.>; vgl. auch Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101 ff..>).
5. Soweit die Antragstellerin die von der B 2 n zu erwartenden Lärmimmissionen beanstandet und dabei die dem Lärmschutzkonzept des Vorhabens zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen in einer Reihe von Einzelpunkten als fehlerhaft rügt, wird nicht erkennbar, im Hinblick auf welche eigenen schutzwürdigen Belange dies geschieht. Eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit macht die Antragstellerin insoweit selbst nicht substantiiert geltend; eine solche ist - gerade im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zur Planungshoheit - auch nicht ersichtlich. Eine unzulässige Lärmbelastung schutzwürdiger eigener Grundstücke rügt die Antragstellerin ebenfalls nicht. Zur Geltendmachung der Lärmschutzinteressen ihrer Bürger ist sie im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 23.98 - juris). Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu. Hierzu zählt nicht der Schutz von Natur und Landschaft. Die Gemeinden haben nicht die Befugnis, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes berufenen Planfeststellungsbehörde zu betätigen, der insoweit allein die Vollzugshoheit obliegt (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2000 - BVerwG 11 B 19.00 - NVwZ 2001, 88 = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161). Im Übrigen hatte der anerkannte Naturschutzverein in dem bereits zitierten Beschluss des Senats vom 25. September 2003 über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen denselben Planfeststellungsbeschluss auch in Ansehung der dort zulässigerweise gerügten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes keinen Erfolg.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 9 VR 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B9VR7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 9 VR 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B9VR7.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 7.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

I


Die den Antrag stellende Gemeinde begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf. Mit dem Vorhaben wird die B 2 aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Die rund 4,6 km lange Ortsumgehung zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, sieht dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 vor und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit der L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen. Im Bereich nördlich dieser Bahnlinien führt die Ortsumgehung auf einer Länge von etwa einem Kilometer durch die südwestliche Ecke des Gemeindegebiets der Antragstellerin.
Die Antragstellerin stellt die Planrechtfertigung des Vorhabens in Frage, rügt eine fehlerhafte Variantenauswahl bereits auf den der Planfeststellung vorangegangenen Planungsstufen und macht im Übrigen vor allem die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend, weil die Trasse ihre Bauleitplanung beeinträchtige und dem Erholungs- und Freizeitwert des Gemeindegebiets schade. Sie durchschneide ihr Siedlungsgebiet und Wegenetz unzumutbar. Die Straße werde auch zu einer starken Lärmbelastung der Umgebung führen, die im Planfeststellungsbeschluss zudem zu niedrig eingeschätzt werde. Außerdem sei das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft nicht vereinbar.

II


Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragstellerin mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG geltend machen kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Antragstellerin als Gemeinde nur die Verletzung eigener Rechte, insbesondere ihrer Planungshoheit, rügen kann; sie kann hingegen nicht eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten ihrer Gemeindemitglieder oder sonstigen Bestimmungen des objektiven Rechts, etwa solcher des Umweltschutzes, beanspruchen, auch wenn - wie hier - ihr Grundeigentum in Anspruch genommen wird (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.>; Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161 S. 74; stRspr). Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
1. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach nicht an einem Verfahrensfehler, der dem Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Dabei mag dahinstehen, ob die Rügen der Antragstellerin, sie sei nicht ordnungsgemäß am "Deckblattverfahren" beteiligt worden, außerdem hätten die geänderten Pläne erneut ausgelegt werden müssen, hinreichend substantiiert dargelegt sind. Sie sind jedenfalls nicht begründet. Ausweislich der Akten wurde die Antragstellerin über das Amt Michendorf an den nach dem Erörterungstermin eingeleiteten Planänderungen beteiligt, so dass ihre damals bevollmächtigte Anwaltskanzlei inhaltlich dazu Stellung nehmen konnte (vgl. deren von der Antragstellerin vorgelegtes Schreiben vom 6. Mai 2002 - Anlage 4 zum Eilantrag). Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin im Planänderungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfGBbg auch unmittelbar über ihre Bevollmächtigten hätte angehört werden müssen, da wegen der als Träger öffentlicher Belange ohnehin erfolgten Beteiligung der Antragstellerin und ihrer daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 6. Mai 2002 nichts für die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung über ihre Belange in dem Planfeststellungsbeschluss bei Vermeidung dieses - unterstellten - Verfahrensverstoßes spricht.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die geänderten Planunterlagen hätten neu ausgelegt werden müssen, kann dies ihrem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie damit keine eigene Verfahrensrechtsposition geltend macht. Denn sie selbst war durch unmittelbare Anhörung beteiligt worden. Im Übrigen sieht § 73 Abs. 8 VwVfGBbg im Falle der Planänderung nach bereits erfolgter Auslegung die erneute Auslegung des Plans nur dann vor, wenn sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
2. Bei der in diesem Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung spricht auch nichts dafür, dass es dem Vorhaben an der sog. Planrechtfertigung fehlt, oder dass der Planfeststellungsbeschluss an durchgreifenden (vgl. § 17 Abs. 6 c FStrG) Mängeln im Hinblick auf die Variantenauswahl - insbesondere in den dem Planfeststellungsverfahren vorangegangenen Verfahrensstufen - leidet, oder mit zwingenden raumordnerischen Belangen nicht vereinbar ist. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03 ) entschieden, der den vorläufigen Rechtsschutzantrag eines anerkannten Naturschutzvereins gegen denselben Planfeststellungsbeschluss betrifft. Er wird den Beteiligten zusammen mit der Zustellung dieses Beschlusses übersandt. Auf die dortige Begründung verweist der Senat.
3. Die Antragstellerin beruft sich aller Voraussicht nach auch zu Unrecht darauf, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit dann eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn durch sie eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>; Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <100>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - a.a.O., S. 394; Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; stRspr).
Die Antragstellerin hält der angegriffenen Straßenplanung ihre Bauleitplanung entgegen, die sich in dem Bebauungsplan 02/92 "An der Aue/Caputher Straße", dem Bebauungsplan "Am Friedhof", dem Vorhaben- und Erschließungsplan 01/97 "Caputher Weg" und in ihrem Flächennutzungsplan konkretisiert habe. Sie legt indes in keiner Weise substantiiert dar, welche konkreten Planungsabsichten im Rahmen dieser Bauleitplanung wegen der planfestgestellten Trasse der B 2 n nicht verwirklicht werden könnten. Die Antragstellerin räumt vielmehr ein, dass sie die Ortsumgehung der B 2 n in ihren Bauleitplänen bereits berücksichtigt habe. Dies entspricht dem in Fällen konkurrierender Planung grundsätzlich zu berücksichtigenden Prioritätsgrundsatz. Der besagt, dass eine hinzukommende kommunale Bauleitplanung auf die Planungsabsichten einer Fachplanung Rücksicht zu nehmen hat, wenn diese bereits hinreichend konkretisiert und verfestigt sind (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, a.a.O.; Beschluss vom 13. November 2001 - BVerwG 9 B 57.01 - UPR 2002, 75 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17). Ist dies der Fall, muss die Gemeinde planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Flächen hinnehmen.
Durch den Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878), durch die Entscheidung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 27. April 1994 im Raumordnungsverfahren und schließlich durch die vom Bundesministerium für Verkehr mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 vorgenommene Linienbestimmung wurde die Trasse für die Ortsumgehung Michendorf als östliche Umfahrung zunehmend verfestigt und so schon vor Auslegung der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren in berücksichtigungspflichtiger Weise hinreichend konkretisiert. Dem hat die Antragstellerin zu Recht in ihrer Bauleitplanung Rechnung getragen. Sie macht folglich offenbar auch nicht geltend, dass die Straßenplanung mit ihrer bestehenden Bauleitplanung unvereinbar sei. Die Antragstellerin beruft sich vielmehr darauf, dass sie ihre eigenen Planungsabsichten im Hinblick auf die angegriffene Straßenplanung zwar zurückgestellt habe, weil sie keine Möglichkeit gesehen habe, hiergegen ihre Bauleitplanung durchzusetzen. Sie habe ihre ursprüngliche Planung jedoch keineswegs aufgegeben. Nach wie vor beabsichtige sie, das Gebiet planerisch zum Wohnen und zur Erholung auszugestalten. Auch dies verhilft ihrem Antrag indes nicht zum Erfolg.
Nimmt die kommunale Bauleitplanung pflichtgemäß auf eine hinreichend verfestigte Fachplanung Rücksicht, indem sie sich damit unvereinbarer oder jedenfalls hinderlicher Festlegungen enthält, heißt dies allerdings nicht, dass die Fachplanung weitergehende Planungsabsichten der Gemeinde überhaupt nicht zu berücksichtigen bräuchte. Diese sind als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit vielmehr stets mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung über das fachplanerische Vorhaben einzustellen, wobei freilich der Priorität der Fachplanung hinreichend Rechnung zu tragen ist.
Gemessen hieran spricht im Falle der Antragstellerin nichts dafür, dass die Abwägung in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich ihrer Planungshoheit an einem offensichtlichen Fehler leidet, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Die Planfeststellungsbehörde hat die konkurrierenden Planungen der Antragstellerin gesehen und in ihre Abwägung eingestellt (PFB S. 92 ff.). Sie hat dabei erkannt, dass Teile des Gemeindegebiets der Antragstellerin von dem Vorhaben nachhaltig betroffen und ihre Planungsabsichten und Entwicklungsmöglichkeiten nachteilig beeinflusst werden (PFB S. 94). Der Senat vermag indes keine unvertretbare Fehlgewichtung der betroffenen Belange darin zu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Antragstellerin im Ergebnis vor allem auch mit Rücksicht darauf zurückgestellt hat, dass deren Planungsspielraum im Gemeindegebiet wegen dessen lediglich geringer räumlicher Betroffenheit durch das Vorhaben letztlich nur in engen Grenzen beschnitten werde, und weil die Antragstellerin seit Beginn der 1990er Jahre mit konkret dieser Straßenplanung rechnen musste und vom Vorhabenträger auch immer wieder darauf hingewiesen wurde. Die Antragstellerin hat im Übrigen weder im Anhörungs-, noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes substantiiert dargetan, dass ihr die Rücksichtnahme auf die Straßenplanung wegen anderweitig nicht zu verwirklichender, für die Gemeinde essentieller Planungsabsichten nicht zuzumuten sei. Der allgemeine Hinweis auf den fortbestehenden Wunsch, das Gebiet zum Wohnen und zur Erholung zu nutzen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Denn es obliegt der Gemeinde, im Anhörungsverfahren und im Prozess ihre Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darzulegen. Ebenso ist es ihre Sache darzutun, worin die möglichen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation und ungeachtet einer etwaigen Priorität der Fachplanung bauplanerische Mittel nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, a.a.O.; vgl. ferner Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23).
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Planungshoheit der Antragstellerin jenseits konkreter Planungsabsichten dergestalt beeinträchtigt sein könnte, dass durch die Straßenplanung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung der Antragstellerin entzogen wären. Davon kann auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin gerügten "Zerschneidungseffekt" der Straßentrasse keine Rede sein, da diese lediglich einen kleinen Bereich von einem Kilometer Länge im südwestlichen Außenbereich des Gemeindegebiets der Antragstellerin betrifft. Auch die Durchschneidung des Wegenetzes in diesem Bereich verletzt aller Voraussicht nach keine wehrfähige Rechtsposition der Antragstellerin, zumal die Planfeststellungsbehörde unter III.5.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 54 f.) dem Vorhabenträger die Errichtung einer zusätzlichen Fuß- und Radwegverbindung zwischen den Gemeinden Michendorf und Wilhelmshorst im Bereich der Bahnlinien als Ersatz für die wegfallenden Wegeverbindungen aufgegeben hat.
4. Auch im Hinblick auf die von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke, die im Eigentum der Antragstellerin stehen, leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an einem erheblichen (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) Abwägungsmangel. Denn es werden ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses lediglich drei als Straßenfläche genutzte Grundstücke der Antragstellerin betroffen, von denen nur bei einem (Grunderwerbsverzeichnis 6.03) eine Fläche von rund 100 m2 dauerhaft in Anspruch genommen wird. Eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums der Antragstellerin liegt, wie die Planfeststellungsbehörde zutreffend erkannt hat (PFB S. 115 f.), darin offensichtlich nicht, zumal für öffentliche Vorhaben nach Möglichkeit in öffentlicher Hand stehende Grundstücke in Anspruch zu nehmen sind (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6/01 - juris; Urteil vom 20. August 1982 - BVerwG 4 C 81.79 - BVerwGE 66, 133 <137> und Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <147 f.>; vgl. auch Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101 ff.>).
5. Soweit die Antragstellerin die von der B 2 n zu erwartenden Lärmimmissionen beanstandet und dabei die dem Lärmschutzkonzept des Vorhabens zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen in einer Reihe von Einzelpunkten als fehlerhaft rügt, wird nicht erkennbar, im Hinblick auf welche eigenen schutzwürdigen Belange dies geschieht. Eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit macht die Antragstellerin insoweit selbst nicht geltend; eine solche ist - gerade im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zur Planungshoheit - auch nicht ersichtlich. Eine unzulässige Lärmbelastung schutzwürdiger eigener Grundstücke rügt die Antragstellerin ebenfalls nicht. Zur Geltendmachung der Lärmschutzinteressen ihrer Bürger ist sie im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 23.98 - juris). Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu. Hierzu zählt nicht der Schutz von Natur und Landschaft. Die Gemeinden haben nicht die Befugnis, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes berufenen Planfeststellungsbehörde zu betätigen, der insoweit allein die Vollzugshoheit obliegt (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2000 - BVerwG 11 B 19.00 - NVwZ 2001, 88 = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161). Im Übrigen hatte der anerkannte Naturschutzverein in dem bereits zitierten Beschluss des Senats vom 25. September 2003 über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen denselben Planfeststellungsbeschluss auch in Ansehung der dort zulässigerweise gerügten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes keinen Erfolg.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 9 VR 8.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B9VR8.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 9 VR 8.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B9VR8.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 8.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r
und Dr. Ei c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

I


Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundestrasse B 2 n, Ortsumgehung Michendorf. Mit dem Vorhaben wird die B 2 aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Die rund 4,6 km lange Ortsumgehung zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, sieht dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 vor und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit der L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Die Antragsteller sind nach ihrem unbestrittenen Vortrag in Erbengemeinschaft Eigentümer der Flurstücke Nr. 156/8 und 156/3 der Flur 1 auf der Gemarkung Langerwisch. Das Grundstück Flurstück Nr. 156/3 mit einer Fläche von 748 m², das von den Antragstellern zu 1 und 2 bewohnt wird, ist mit einem Wohngebäude und jedenfalls einer Garage bebaut. Das Grundstück Flurstück Nr. 156/8 mit einer Fläche von 18 146 m² ist ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses - GEV - teilweise Wald- und im Übrigen Ackerfläche. Beide Grundstücke liegen unmittelbar nördlich der L 77 im Kreuzungsbereich mit der östlich daran vorbeiführenden B 2 n. Von dem Wohngrundstück Flurstück Nr. 156/3 werden durch das Vorhaben 68 m2 vorübergehend in Anspruch genommen. Von dem Grundstück Flurstück Nr. 156/8 sind 5 096 m2 zum Erwerb und ca. 8 000 m2 als dauernd zu beschränkende Fläche vorgesehen; weiter werden etwa 360 m2 des Grundstücks vorübergehend in Anspruch genommen (GEV Nr. 3.52 und Nr. 3.55).
Die Antragsteller stellen die Planrechtfertigung für das Vorhaben in Frage, rügen eine fehlerhafte Variantenauswahl bereits auf den der Planfeststellung vorangegangenen Planungsstufen und beanstanden, dass das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft nicht vereinbar sei. Ihr Wohngrundstück werde durch das Straßenbauvorhaben einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt. Außerdem sei die Zufahrt zu einer ihrer Garagen nicht sichergestellt.

II


Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Dies folgt allerdings nicht etwa schon daraus, dass die Klage, deren aufschiebende Wirkung die Antragsteller angeordnet wissen wollen, jedenfalls von den Antragstellern zu 2 und 3 verspätet erhoben worden wäre. Denn der Planfeststellungsbeschluss gilt auch ihnen gegenüber erst mit dem Ende der öffentlichen Auslegung im Amt Michendorf am 17. März 2003 gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 BbgVwVfG als zugestellt. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Bevollmächtigten der Antragsteller am 27. Februar 2003 (Ordner P/952) erfolgte, worauf sie zutreffend hinweisen, ausweislich der Zustellungsverfügung des Antragsgegners (Ordner P/1096) nur in deren Funktion als Vertreter anderer Verfahrensbeteiligter. Die bei Gericht am 28. März 2003 eingegangene Klage der Antragsteller zu 2 und 3 ist daher rechtzeitig erhoben.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache hier jedoch deshalb, weil die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG geltend machen können. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
1. Die Rüge der Antragsteller, dass die Planfeststellungsunterlagen nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden seien und dass insbesondere dem Antragsteller zu 1 die Unterlagen zum Lärmschutzwall im Planänderungsverfahren nicht bekannt gemacht worden seien, lassen auch nicht ansatzweise die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Planfeststellungsverfahren bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel erkennen (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 93 f.; Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - DVBl 2003, 534). Im Übrigen weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller zu 1 und der Rechtsvorgänger der Antragsteller ungeachtet des beanstandeten Verfahrens nicht gehindert waren, fristgerecht substantiierte Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
2. Die Antragsteller beanstanden mit umfangreicher Begründung, dass dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung fehle und die Planfeststellungsbehörde es versäumt habe, ernsthaft die so genannte "Null-Variante" in Erwägung zu ziehen. Sie machen Ermittlungs- und Abwägungsmängel bei der Variantenauswahl - insbeson-dere auf den dem Planfeststellungsverfahren vorangegangenen Verfahrensstufen - geltend und rügen, dass das Vorhaben mit zwingenden Vorgaben des Raumordnungsrechts nicht vereinbar sei. Auch verstoße es in zahlreichen Punkten gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes.
Obgleich die beanstandeten Mängel insoweit keine subjektiven Rechte der Antragsteller betreffen, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht gehindert, auch solche Rechtsverletzungen im Rahmen ihres Anfechtungsbegehrens geltend zu machen, weil das Vorhaben ihre Grundstücke in Anspruch nimmt. Da Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt, kann auch der Private grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für sein Grundstück verlangen, die insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange umfasst (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391>; Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <76 f.>).
Bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung spricht indes nichts dafür, dass das Vorhaben in den gerügten Punkten der Planrechtfertigung, Variantenauswahl und Vereinbarkeit mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, oder dass der Planfeststellungsbeschluss an durchgreifenden (vgl. § 17 Abs. 6 c FStrG) Abwägungsmängeln leidet. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03 ) im Hinblick auf die auch hier gerügten grundsätzlichen Einwände gegen die Planfeststellung entschieden. Auf die Begründung dieses Beschlusses, der den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines anerkannten Naturschutzvereins gegen denselben Planfeststellungsbeschluss betrifft, verweist der Senat. Der Beschluss wird den Beteiligten zusammen mit der Zustellung dieser Entscheidung übersandt. Entscheidungserhebliche weitergehende Gesichtspunkte, die insoweit über das Vorbringen in jenem Verfahren hinausgehen, können dem Vortrag der Antragsteller nicht entnommen werden.
3. Die Antragsteller greifen den Planfeststellungsbeschluss zusätzlich mit der Begründung an, dass die Planfeststellungsbehörde die Lärmbetroffenheit ihres Wohnanwesens durch das Vorhaben fehlerhaft zu niedrig bewertet habe und zudem bei der an ihrem Haus zu erwartenden Lärmgrenzwertüberschreitung den Vorrang des aktiven Lärmschutzes nach § 41 BImSchG verkannt habe.
Diese Einwände können dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil - selbst wenn sie zuträfen - daraus allenfalls ein Anspruch der Antragsteller auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen folgen könnte, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es spricht nach der Überzeugung des Senats nämlich nichts dafür, und die Antragsteller behaupten es auch selbst nicht, dass die gesamte fachplanerische Abwägung zu Fall käme, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass dem Vorhabenträger zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen zugunsten des Anwesens der Antragsteller auferlegt werden müssten, weil sich die Lärmbelastung höher als im Planfeststellungsbeschluss angenommen erwiese oder weil sich der Planfeststellungsbeschluss insoweit im Hinblick auf die Grenzwertüberschreitungen, die trotz der im Planänderungsverfahren angeordneten Errichtung eines Lärmschutzwalls an der B 2 n für das Wohnhaus der Antragsteller verbleiben, zu Unrecht auf die Zusage passiven Lärmschutzes beschränkt haben sollte. Auf den danach allenfalls zu erwartenden Erfolg eines Planergänzungsanspruches kann die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht gestützt werden.
Es bleibt - sofern es überhaupt entscheidungserheblich darauf ankommt - daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob die Planfeststellungsbehörde, wie die Antragsteller nach wie vor behaupten, in der maßgeblichen schalltechnischen Untersuchung den Zuschlag "K" für erhöhte Störwirkungen von durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen nach Tabelle D der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) tatsächlich zu Unrecht vor dem Anwesen der Antragsteller unberücksichtigt gelassen hat und ob der maßgebende LKW-Anteil von der Planfeststellungsbehörde abweichend von der Tabelle A der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung mit einem niedrigeren Prozentsatz unter Berufung auf die Verkehrsprognose 2015 für die Bundesverkehrswegeplanung in Ansatz gebracht werden durfte. Entsprechendes gilt für die Frage, ob das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses den Vorgaben des § 41 BImSchG genügt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <380 ff.>). Die von den Antragstellern ebenfalls in Frage gestellte Berücksichtigung eines Korrekturwerts von D<StrO>- 2 dB(A) für die Streckenteile der B 2 n, bei denen nach der Unterlage 6 zum Planfeststellungsbeschluss und der Erläuterung auf S. 10 der schalltechnischen Untersuchung zum Planfeststellungsentwurf (Unterlage 11) ein "Splittmastixasphalt 0/11 ohne Absplittung" eingesetzt werden soll, dürfte sich im Hauptsacheverfahren nach Maßgabe der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zur 16. BImSchV aller Voraussicht nach als rechtens erweisen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16, S. 20 ff.; Urteil vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19, S. 45 und Beschluss vom 3. Mai 2002 - BVerwG 4 B 2.02 - juris).
4. Der Antrag kann schließlich auch im Hinblick auf die Zufahrt zu der zweiten auf dem Anwesen der Antragsteller befindlichen Garage keinen Erfolg haben. Diese Garage ist im Deckblatt zum Grunderwerbsplan (Unterlage 14.2 Blatt Nr. 3) mit einer Zufahrt ohne Flächeninanspruchnahme dargestellt. Außerdem hat, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, der Vertreter des Vorhabenträgers im Erörterungstermin vom 31. Januar 2002 gegenüber den Antragstellern erklärt, dass die zweite Garage auf dem Grundstück durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werde. Dies vermögen die Antragsteller nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen, wenn sie nunmehr in ihrer Replik vom 12. September 2003 vortragen, die fragliche Garage stehe in Wahrheit auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nr. 156/8. Denn die daran anknüpfende Schlussfolgerung, die Garage liege im direkten Trassenbereich, weshalb sie voraussichtlich abgerissen werden müsse, wird ohne nähere Substantiierung nicht glaubhaft gemacht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.