Verfahrensinformation


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Mit dem Bau der Ortsumgehung soll der Durchgangsverkehr aus der überlasteten Ortsdurchfahrt der südlich von Potsdam gelegenen Gemeinde Michendorf herausgenommen und eine für diesen Bereich leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur sichergestellt werden. Gegen das seit über einem Jahrzehnt in der Region umstrittene Vorhaben richten sich die Klagen eines anerkannten Naturschutzvereins, zweier Nachbargemeinden und mehrerer Anwohner, mit denen sie vor allem geltend machen, dass statt der planfestgestellten Ortsumgehung eine westliche Umfahrung von Michendorf, teilweise entlang der vorhandenen Bahntrasse, hätte gewählt werden müssen.


Verfahrensinformation

Verkündungstermin betr. die straßenrechtliche Planfeststellung für die Ortsumgehung Michendorf (B 2 n).


Pressemitteilung Nr. 29/2004 vom 09.06.2004

Klagen gegen Ortsumgehung Michendorf im Wesentlichen abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen eines anerkannten Naturschutzvereins, der Gemeinde Michendorf als Rechtsnachfolgerin der ehemals selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst, und mehrerer von dem Vorhaben in ihrem Grundeigentum, als Gewerbetreibende und durch Lärm Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2003 im Wesentlichen abgewiesen. Durch den Planfeststellungsbeschluss ist die Verlegung der durch Michendorf führenden Bundesstraße B 2 auf eine die Ortslage östlich umgehende Trasse zugelassen worden.


Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg für die Ostumgehung von Michendorf im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere musste sich dem Ministerium weder die von den Klägern ursprünglich favorisierte sog. "Bündelungsvariante" entlang der durch die Ortslage führenden Bahnlinie noch die erst im Klageverfahren ins Spiel gebrachte "ortsnahe Westvariante" als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde wegen des ihr zustehenden Abwägungsspielraums nur eingeschränkt überprüfen kann.


Die Klage des Naturschutzvereins hatte lediglich insoweit Erfolg, als der Beklagte verpflichtet wurde, den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme nachzubessern. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei anerkannt, dass ein Naturschutzverein eine Planergänzung zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Defizite verlangen kann. Die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird hiervon jedoch nicht berührt.


BVerwG 9 A 11.03 - Urteil vom 09.06.2004

BVerwG 9 A 12.03 - Urteil vom 09.06.2004

BVerwG 9 A 14.03 - Urteil vom 09.06.2004

BVerwG 9 A 16.03 - Urteil vom 09.06.2004

BVerwG 9 A 23.03 - Urteil vom 09.06.2004


Urteil vom 09.06.2004 -
BVerwG 9 A 11.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090604U9A11.03.0

Leitsätze:

1. Wird einem anerkannten Naturschutzverein verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen im Planänderungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier des Landes Brandenburg) geheilt werden.

2. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG).

3. Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen.

4. Können Rechtsmängel bei der Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Planergänzung behoben werden, so schließt die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus. In diesem Fall ist der Naturschutzverein jedoch zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt.

5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation, die auch verbal-argumentativ erfolgen kann.

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  • Rechtsquellen
    BNatSchG 2002 § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
    BNatSchG a.F. § 8 Abs. 2, 3, § 29 Abs. 1
    FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 6 c Satz 1, 2
    FStrAbG § 1 Abs. 2
    NatSchG Bbg a.F. §§ 10 ff.
    VwVfG Bbg § 45 Abs. 1 Nr. 3, 5, Abs. 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090604U9A11.03.0]

Urteil

BVerwG 9 A 11.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
am 9. Juni 2004 für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, soweit es die Ersatzmaßnahme E 7 betrifft, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch weitergehende naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

I


Der Kläger ist ein im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) des Landes Brandenburg vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf.
Mit dem Vorhaben wird die B 2 als zweistreifige neue Trasse aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Streckenabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, erhält dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit den Landesstraßen L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf, wobei die Trasse größtenteils am West- bzw. Südwestrand des Gebiets der ehemals selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst verläuft. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Im April 1993 wurde durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ein Raumordnungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet. Zuvor waren im Dezember 1991 eine Antragskonferenz zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens durchgeführt und eine "Umweltverträglichkeitsstudie Grobuntersuchung zur Ortsumgehung Michendorf" mit dem Stand vom August 1991 sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie der Ortsumgehung Michendorf zu den Varianten 1 und 3 mit dem Stand vom Februar 1993 erarbeitet worden. Am 27. April 1994 stellte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg fest, dass das Vorhaben unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Hierbei bestätigte es eine Kombination der östlichen Varianten 1 b und 1 c als insgesamt vorzugswürdig.
Bereits zuvor war die Ortsumgehung Michendorf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden.
Im August 1995 beantragte das MSWV beim Bundesministerium für Verkehr die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des Landes Brandenburg die beantragte Linie für die Ortsumgehung Michendorf auf der Grundlage der Variante 1 b/c. Es stimmte auch dem nur zweistreifigen Ausbau der Ortsumgehung zu, den der Vorhabenträger in Abweichung von der im Bedarfsplan vorgesehenen Vierstreifigkeit mit Rücksicht auf neuere, verminderte Verkehrsprognosen beantragt hatte.
Am 30. Januar 2001 beantragte das Brandenburgische Straßenbauamt Potsdam (BSBA) als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Das Anhörungsverfahren wurde durch das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) durchgeführt. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen u.a. in den Ämtern Michendorf und Stahnsdorf jeweils in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 12. April 2001 aus.
Mit Schreiben vom 24. April 2001 nahm das Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände auch für den Kläger zu dem Vorhaben Stellung. Dabei machte das Landesbüro im Wesentlichen einen gesunkenen Verkehrsbedarf, erhebliche Mängel bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens, die beim Linienbestimmungsverfahren übernommen worden seien und so zu einer fehlerhaften Trassenwahl geführt hätten, sowie zahlreiche Einzelbeanstandungen im Zusammenhang mit dem erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan geltend. Am 8. November 2001 führte die Anhörungsbehörde einen Erörterungstermin mit dem Landesbüro durch, den es am 16. Januar 2002 durch einen Ortstermin ergänzte. Innerhalb dieses Ortstermins wurden zahlreiche Konfliktbereiche im Trassenverlauf sowie Ausgleichs- und Ersatzflächen in Augenschein genommen. Mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2002 hielt das Landesbüro seine bisherigen Einwendungen im Wesentlichen aufrecht.
Das Anhörungsverfahren hatte geringfügige Änderungen des Vorhabens, insbesondere die Ergänzung um aktive Lärmschutzmaßnahmen, zur Folge und führte auch zu Umgestaltungen und Erweiterungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Mit Schreiben vom 8. November und vom 18. Dezember 2002 äußerte sich das Landesbüro zu den Planänderungen, soweit es davon Kenntnis erhalten hatte, wobei es im Ergebnis seinen ablehnenden Standpunkt beibehielt.
Am 19. Februar 2003 stellte das MSWV den Plan für die Ortsumgehung Michendorf fest und wies darin die durch das Landesbüro vorgebrachten Einwendungen des Klägers zurück.
Mit seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage macht der Kläger Mängel seiner Beteiligung als anerkannter Naturschutzverein im Planfeststellungsverfahren und die fehlerhafte Durchführung des Erörterungstermins über seine Einwendungen geltend. Inhaltlich sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und aufzuheben, weil eine ordnungsgemäße Abwägung nicht stattgefunden habe. So habe sich die Planfeststellungsbehörde durch die Linienbestimmung des Bundesministeriums für Verkehr zugunsten der planfestgestellten Trasse gebunden gefühlt, obwohl eine solche Linienbestimmung nicht hätte stattfinden dürfen. Die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde beruhe erklärtermaßen auf der im Raumordnungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsstudie. Diese leide jedoch an zahlreichen methodischen und inhaltlichen Mängeln, die zu einer einseitigen Bevorzugung der östlichen Umgehungsvarianten führten. Bei zutreffender Bewertung der Umweltverträglichkeit der in Frage kommenden Trassenvarianten hätte die vom Kläger favorisierte sog. "Bündelungstrasse" (Variante 3/3 a) gegenüber der planfestgestellten Trasse als deutlich umweltverträglicher eingestuft werden müssen. Hinzu komme eine fehlerhafte Beurteilung der Netzflexibilität, die darauf beruhe, dass die günstigere Verknüpfung einer Westumgehung mit der Kreisstraße K 6909 vernachlässigt worden sei. Insbesondere liege der Variantenauswahl jedoch ein in mehrfacher Hinsicht fehlerhafter Kostenvergleich zugrunde. Schließlich verstoße die Abwägung zugunsten der planfestgestellten Trasse gegen Vorgaben der Raumordnung. Unabhängig hiervon hätte sich dem Beklagten jedenfalls eine "ortsnahe Westvariante" als ernsthafte Trassenalternative aufdrängen und deshalb näher untersucht werden müssen. Die Abwägung sei auch deshalb zu beanstanden, weil Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in vielerlei Hinsicht ungenügend ermittelt und unrichtig bewertet worden seien. Dies habe zu einer fehlerhaften Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und in zahlreichen Einzelpunkten zu Mängeln bei den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Februar 2003 zum Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf, aufzuheben,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch weitergehende naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme im Bezug auf folgende Unterlagen zu geben, in die der Kläger vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keine Einsicht nehmen konnte:
- Waldbilanz
- Deckblätter für Maßnahmenblätter der geänderten Maßnahmen E 6, E 11, GE 1, GE 2
- Deckblätter für Maßnahmenblätter für die neuen Maßnahmen A 8, E 12, E 13, V 4
- Deckblatt zum Bestandes- und Konfliktplan (Unterlage 12.1)
- Deckblätter zu den Lageplänen landschaftspflegerischer Maßnahmen (Unterlage 12.2), Deckblätter für die Blätter 1, 3, 4, 8 (nur die Änderung durch Deckblatt zum Blatt 2 wurde zugänglich gemacht)
- Maßnahmenübersichtsplan (Unterlage 12.3), geändert durch Deckblätter 2, 5 (nur die Änderung durch Deckblätter zu den Blättern 1, 3, 4, 6.1 und 6.2 wurde zugänglich gemacht)
- Gutachten "Naturschutzfachliche Bewertung der Flächen Jüterbog, Flur 41, Flurstück 255 des Büros "Natur und Text in Brandenburg GmbH" vom 20. Oktober 2000
- Gutachten "Faunistische Untersuchungen zur Umgehungsstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf: Heldbock (Cerambyx Cerdo) und Fledermäuse (Chiroptera)" des Büros "Natur und Text in Brandenburg GmbH", August 2002
- Gutachten "Eremit (Osmoderma Eremita) - Untersuchung und Potentialeinschätzung an der Wilhelmshorster Rinne im Rahmen der geplanten Ortsumgehung Michendorf" des Büros "Natur und Text in Brandenburg GmbH", Januar 2003
- Kosten-Nutzen-Untersuchung (Planfeststellungsbeschluss S. 96)
- Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 1995;
und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Gelegenheit zur Einsicht in die beiden letztgenannten Unterlagen zu geben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und hält die Rügen des Klägers im Ergebnis für nicht gerechtfertigt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03 ) den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt.

II


Die Klage ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG für diesen Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Der Kläger ist als im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein auch klagebefugt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG).
Die Klage bleibt jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss widerspricht keinen Vorschriften zwingenden Rechts, deren Verletzung der Kläger nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG mit der Folge geltend machen kann, dass der Planfeststellungsbeschluss deswegen aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären wäre (vgl. § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG); er leidet auch nicht an erheblichen entsprechende Rechtsfolgen auslösenden Abwägungsmängeln (vgl. § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) zu Lasten der für den Kläger nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG rügefähigen Belange (1.). Beteiligungsrechte des Klägers wurden auch nicht in einer Weise verletzt, dass der Planfeststellungsbeschluss, worauf der zweite Hilfsantrag des Klägers zielt, für nicht vollziehbar erklärt werden müsste, um die Behebung der Verfahrensfehler in einem ergänzenden Verfahren zu ermöglichen (1. a) dd)). Die Klage hat mit dem ersten Hilfsantrag lediglich insoweit Erfolg, als der Beklagte verpflichtet ist, im Wege der Planergänzung das Ausgleichs- und Ersatzkonzept des landschaftspflegerischen Begleitplans in einem der zahlreichen vom Kläger gerügten Punkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nachzubessern (2.). Der zweite Hilfsantrag kann dagegen schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben (3.).
1. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Dies gilt auch für das im Aufhebungsantrag als "minus" enthaltene Begehren, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG festzustellen.
a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Verfahrensmängeln, die dem Hauptantrag des Klägers zum Erfolg verhelfen könnten.
Der Kläger beanstandet, im Planfeststellungsverfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß beteiligt worden zu sein. So sei ihm trotz entsprechender Anforderung weder Einsicht in die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1995 noch in die für den Variantenvergleich erstellten Kosten-Nutzen-Untersuchungen gewährt worden; der mit dem Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände durchgeführte Erörterungstermin vom 8. November 2001 sei abgebrochen worden, ohne dass es zur inhaltlichen Erörterung der Variantenauswahl und der von ihm vorgebrachten Einwendungen gekommen sei; vor allem jedoch seien ihm zahlreiche im Planänderungsverfahren zur landschaftspflegerischen Begleitplanung erstellte Deckblätter und drei naturschutzfachliche Gutachten vorenthalten worden.
aa) Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung (vgl. § 69 Abs. 3 BNatSchG 2002) ist einem anerkannten Naturschutzverein im Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Damit ist ihm ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung eingeräumt, das sich nicht in einer bloßen Formalie erschöpft, sondern auf eine substanzielle Anhörung zielt (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <349>). Mit diesem Beteiligungsrecht sollen die anerkannten Naturschutzvereine mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden. Das setzt voraus, dass den anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage sämtlicher für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlicher Unterlagen gegeben wird. Nur wenn ihnen das gesamte naturschutzrechtlich relevante Entscheidungsmaterial zugänglich ist, können sie die ihnen mit dem Beteiligungsrecht zugedachte Aufgabe effektiv erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <361> und vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <70 f.>).
Ungeachtet dieses ihnen durch den Gesetzgeber eingeräumten Beteiligungsrechts sind die anerkannten Naturschutzvereine gleichwohl nicht "allgemeine Begleiter" des Planfeststellungsverfahrens (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996, a.a.O., S. 362, und vom 12. November 1997, a.a.O., S. 349). Deshalb wird dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins grundsätzlich durch eine einmalige Anhörung im Planfeststellungsverfahren hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, a.a.O., S. 349). Es ist daher auch bei Änderungen der ursprünglich ausgelegten, die landschaftspflegerische Begleitplanung betreffenden Pläne im laufenden Planfeststellungsverfahren eine erneute Beteiligung des anerkannten Naturschutzvereins keineswegs formal in dem Umfang geboten, dass ihm jedes neu erstellte Deckblatt zum landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) ohne Rücksicht auf seinen Inhalt vorgelegt werden, er es gleichsam "gegenzeichnen" müsste.
Die erneute Anhörung eines anerkannten Naturschutzvereins im Planänderungsverfahren ist jedoch dann erforderlich, wenn sein Aufgabenbereich durch die Planänderung erstmals oder stärker als bisher betroffen wird. Dies ist nicht erst bei weiter gehenden Eingriffen in Natur und Landschaft der Fall, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörde und - deswegen auch - der Naturschutzvereine geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen (BVerwG, Urteile vom 12. November 1997, a.a.O., S. 349 ff., und vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 155).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03 ) über den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage angedeutet hat, das Planfeststellungsverfahren in einer Reihe der beanstandeten Punkte als fehlerhaft.
Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die vom Vorhabenträger vorgelegten naturschutzfachlichen Gutachten zur Ermittlung erstaufforstungsfähiger Flächen bei Jüterbog vom Oktober 2000, zu Heldbock und Fledermäusen im Trassenbereich vom August 2002 und zum Vorkommen des Eremiten im Bereich der Wilhelmshorster Rinne vom Januar 2003. Auch zu den im Planänderungsverfahren neu erarbeiteten Deckblättern und Planunterlagen zu den landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hätte dem Kläger vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Gelegenheit zur Einsicht und Äußerung gegeben werden müssen, sofern sie nicht lediglich Vorschläge des Klägers ganz oder weitgehend umsetzten. Denn eine sachkundige Stellungnahme, insbesondere zu der Frage, ob das vom Vorhabenträger erarbeitete Ausgleichs- und Ersatzkonzept im Hinblick auf die Eignung und Wertigkeit der einzelnen Maßnahmen gemessen am zu kompensierenden Eingriff und gemessen am Ziel der Gesamtkompensation den rechtlichen Anforderungen genügt und naturschutzfachlich geeignet ist, kann der Kläger naturgemäß nur in Kenntnis der letztlich geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Lage, Art und Umfang abgeben. In diesen Kenntnisstand muss er rechtzeitig versetzt werden.
Keine Verfahrensfehler vermag der Senat hingegen im Zusammenhang mit der von dem Kläger vermissten Kosten-Nutzen-Analyse und der Umweltverträglichkeitsstudie 1995 zu erkennen. Zur Frage der Kosten-Nutzen-Analyse hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass ein solches vergleichendes Rechenwerk im technischen Sinne im Planfeststellungsverfahren nicht erstellt wurde. Mit dem insoweit missverständlichen Hinweis auf die "Kosten-Nutzen-Untersuchungen" im Planfeststellungsbeschluss (S. 96) seien lediglich die auch dem Kläger bekannten Kostenberechnungen insbesondere für die planfestgestellte Ostvariante gemeint. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.
Zur "Umweltverträglichkeitsstudie 1995", deren Vorlage der Kläger begehrt, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung unmissverständlich erklärt, dass es sich dabei um die als Anlage 3 in den Antragsunterlagen zur Linienbestimmung nach § 16 FStrG enthaltene "Zusammenfassung zur Grob-UVS" und die "Zusammenfassung UVS" einschließlich der jeweils zugehörigen Raumempfindlichkeits- und Raumwiderstandskarte handelt. Die genannten Zusammenfassungen beziehen sich im Übrigen ersichtlich auf die im Raumordnungsverfahren erstellte "Grob-UVS" aus dem Jahre 1991 und die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1993. Eine etwa daneben existierende "Umweltverträglichkeitsstudie 1995" ist weder in den Unterlagen zum Linienbestimmungsverfahren noch denen zum Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommen oder auch nur erwähnt.
Der Beweisanregung des Klägers, die auf eine weitergehende Aufklärung dieser Fragen durch Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage dieser Unterlagen zielt, brauchte der Senat angesichts der eindeutigen Aussagen des Beklagten, dass solche nicht existieren, nicht nachzugehen, zumal die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten, in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aber nicht verwerteten Unterlagen nicht erkennbar ist.
Schließlich bleibt die Verfahrensrüge, mit welcher der Kläger beanstandet, die Anhörungsbehörde habe den Erörterungstermin vom 8. November 2001 mit dem Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände ohne inhaltliche Diskussion des Vorhabens, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit der Trassenwahl, abgebrochen, gleichfalls ohne Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, welche Rolle der Erörterungstermin für einen anerkannten Naturschutzverein im Rahmen seines Verfahrensbeteiligungsrechts nach § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. spielt und inwieweit ihm ein Anspruch auf inhaltliche Diskussion bestimmter Fragen zur Straßenplanung zusteht. Denn die Erheblichkeit des gerügten Mangels für das Planfeststellungsergebnis ist vom Kläger in keiner Weise dargetan und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht aufgezeigt, an welchem konkreten weiteren Vortrag er im Erörterungstermin gehindert gewesen sein will, den er nicht bereits mit seinen schriftlichen Einwendungen vorgebracht hat oder hätte vorbringen können, oder inwieweit dadurch die sonst mögliche Klärung strittiger Fragen unterblieben ist.
cc) Die danach verbleibenden Verstöße gegen das Verfahrensbeteiligungsrecht des Klägers führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG).
Die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins begründet dann nicht ohne weiteres den Erfolg der Klage, wenn dem Verein die Möglichkeit der Klage gegen die Sachentscheidung eröffnet ist, die eine materiellrechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses einschließt, wie dies hier nach § 61 BNatSchG der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 93; Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - DVBl 2003, 534 = NVwZ 2003, 485; Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 155). Anders als bei dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins, dem keine materielle Klagebefugnis zur Seite steht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <354> und Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <70 ff.>), führt in diesen Fällen ein Verfahrensfehler, wie in sonstigen Klageverfahren auch, nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zu einem ergänzenden Verfahren, wenn die konkrete Möglichkeit erkennbar ist, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung des Vereins anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 93 f.; Urteil vom 14. November 2002, a.a.O.; Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., S. 155).
Eine im Rahmen des hier zu entscheidenden Hauptantrags über die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses "andere Entscheidung", deren konkrete Wahrscheinlichkeit die erfolgreiche Verfahrensrüge voraussetzt, liegt nur dann vor, wenn bei Vermeidung des Verfahrensfehlers die Erkenntnis zwingender Planungshindernisse oder sonstiger Abwägungsbelange von solchem Gewicht zu erwarten wäre, dass diese eine substanzielle Änderung im Trassenverlauf oder gar einen Verzicht auf das Vorhaben objektiv wahrscheinlich machten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den in der Anfechtungsklage enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Die für das Anfechtungsbegehren erforderliche Ergebniserheblichkeit in dem umschriebenen Sinne fehlt hingegen solchen Verfahrensmängeln, bei deren Vermeidung lediglich die konkrete Wahrscheinlichkeit der Ergänzung, der Änderung oder auch des Wegfalls einzelner naturschutzrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht, die fachplanerische Abwägungsentscheidung über das Vorhaben und ebenso die durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebotene Abwägung über die Zulässigkeit des Vorhabens (§ 13 Abs. 1 NatSchG Bbg in der hier maßgeblichen, bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung) aber unberührt bleibt. Solche Mängel nämlich können, wie unten (1 f) aa)) näher ausgeführt wird, auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins nur einen Planergänzungsanspruch begründen, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit tragen. Die dort zu materiellrechtlichen Fehlern dargestellten, aus § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG abgeleiteten Fehlerfolgen gelten in gleicher Weise für Verfahrens- und Formfehler, wie es sich aus dem Gesetzestext unmittelbar ergibt.
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt den festgestellten Verfahrensfehlern die für den Erfolg des Anfechtungsantrags erforderliche Relevanz.
In Bezug auf die naturschutzfachlichen Gutachten zu Eremit und Fledermäusen ist vom Kläger in keiner Weise aufgezeigt, wodurch er den Beklagten bei rechtzeitiger Kenntnis der Gutachten objektiv zu ergänzenden Untersuchungen hätte veranlassen können, die letztlich zur Feststellung eines potentiellen FFH-Gebiets im Hinblick auf die in Rede stehenden Arten geführt hätten. Dies gilt um so mehr als sich die vom Vorhabenträger veranlassten Untersuchungen auch aus Sicht des Senats im Ergebnis als ausreichend erweisen und danach ein potentielles FFH-Gebiet im Trassenbereich ausgeschlossen werden kann.
Die übrigen Beteiligungsmängel - zum Gutachten über die Möglichkeit der Erstaufforstung bei Jüterbog und zu zahlreichen im Planänderungsverfahren erstellten Deckblättern - betreffen sämtlich Art und Umfang naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei einigen dieser Beteiligungsmängel besteht nach Auffassung des Senats, ausgehend von dem hierbei anzulegenden objektiven ex ante-Maßstab, unter Berücksichtigung dessen, was der Kläger nach seinen Darlegungen im Klageverfahren bei rechtzeitiger Beteiligung im Planfeststellungsverfahren vorgetragen hätte, zudem die konkrete Möglichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde andere oder zumindest umfangreichere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt hätte; dies gilt insbesondere für die Maßnahme A 4, soweit sie die Erstaufforstung in der Döberitzer Heide betrifft, die Maßnahme A 8 (Einbindung der Lärmschutzwälle in das Landschaftsbild) und die Maßnahme E 11 (Entwicklung einer Sukzessionsfläche). Erheblich für den Anfechtungsantrag im dargelegten Sinn sind sie gleichwohl nicht. Denn sie betreffen lediglich Einzelpunkte des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts im Planfeststellungsbeschluss, berühren hingegen die fachplanerische Abwägungsentscheidung über das Vorhaben und ebenso die durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebotene Abwägung über die Zulässigkeit des Vorhabens (§ 13 Abs. 1 NatSchG Bbg a.F.) nicht und führen auch nicht nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, da ihre möglichen Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis jedenfalls mittels Planergänzung behoben werden könnten.
Unabhängig von der danach fehlenden Erheblichkeit der festgestellten Verfahrensfehler für das im Rahmen der Anfechtungsklage maßgebliche Planfeststellungsergebnis können sie der Klage auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 2 VwVfG Bbg geheilt sind. Das ist von Bedeutung für das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Planergänzungsbegehren. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG Bbg können die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG Bbg, welcher die Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten erlaubt, oder § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG Bbg, der es ermöglicht, die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachzuholen, auf das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. anwendbar ist. Eine der beiden Bestimmungen findet zumindest entsprechend Anwendung, wobei Überwiegendes für die Vergleichbarkeit der Vereinsbeteiligung mit der Behördenbeteiligung im Verwaltungsverfahren spricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <17 f.>). Die Geltung des § 45 VwVfG Bbg im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist in § 17 Abs. 6 c Satz 2 Halbsatz 2 FStrG ausdrücklich vorbehalten. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der verwaltungsverfahrensrechtlichen Heilungsvorschrift sowie dem in § 17 Abs. 6 c FStrG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Planerhaltung. Auf die hier in Rede stehenden punktuellen Verstöße gegen das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins im Planänderungsverfahren ist § 45 Abs. 1, 2 VwVfG Bbg danach unmittelbar oder zumindest entsprechend anzuwenden.
Die Heilung des vollständigen oder weitgehenden Ausfalls der Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre - wie klarzustellen ist - nach Auffassung des Senats durch § 45 Abs. 1, 2 VwVfG Bbg allerdings nicht gedeckt. Denn die der Verfahrensbeteiligung durch die anerkannten Naturschutzvereine zugedachte Funktion insgesamt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O., S. 17 sowie unten 1. f) aa)) kann durch Nachholung der Beteiligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht adäquat kompensiert werden. Von einem solchen vollständigen oder weitgehenden Beteiligungsausfall kann hier jedoch keine Rede sein. Der Kläger war im Planfeststellungsverfahren im Grundsatz umfassend beteiligt worden. Was die einzelnen Beteiligungsmängel im Planänderungsverfahren betrifft, hat der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einsicht in die Planakten genommen, so auch Kenntnis von dem Inhalt der im Planänderungsverfahren erstellten Deckblätter und der dort verwendeten naturschutzfachlichen Gutachten erhalten und hierzu im Übrigen umfangreich Stellung genommen. Der Beklagte war auch nicht gehindert, hierauf entsprechend zu reagieren, insbesondere durch Änderungen seines Ausgleichs- und Ersatzkonzepts.
b) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung. Die Ortsumgehung Michendorf ist in dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftiger Weise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 393 <345 ff.>; Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Die Ortsumgehung Michendorf ist im Übrigen in dem Bundesverkehrswegeplan 2003, der Grundlage für die gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindliche Fortschreibung des Fernstraßenausbaugesetzes ist, erneut als vordringlicher Bedarf enthalten. Es kommt danach nicht darauf an, dass der Kläger als anerkannter Naturschutzverein nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht befugt ist, das Fehlen der Planrechtfertigung zu rügen (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3).
c) Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der Ostumgehung von Michendorf leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln.
Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>; Urteil vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - DVBl 1999, 1514; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - NVwZ 1993, 572 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <10>). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., S. 10; Urteil vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <173 f.>) Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f.; Urteil vom 25. Januar 1996, a.a.O., S. 249 f.; Beschluss vom 5. März 2003 - BVerwG 4 B 70.02 - juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft - jedenfalls nicht in einer Weise, die vom Senat als erheblich im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG beanstandet werden könnte.
aa) Die so genannte "Bündelungsvariante" ist vom Kläger während des Planfeststellungsverfahrens und anfangs auch während des Klageverfahrens als die eindeutig vorzugswürdige Trassenführung verfochten worden. Diese Bündelungstrasse soll innerhalb der Ortslage von Michendorf nördlich der Einmündung der L 77 in die vorhandene Ortsdurchfahrt von der B 2 abzweigen und dann in südwestlicher Richtung teils im Tunnel, teils in Troglage entlang der vorhandenen Bahntrasse verlaufen; im Süden von Michendorf wird diese Variante dann nach Osten wieder an die B 2 herangeführt, wobei sie weitgehend durch Gewerbegebiet verläuft.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Standpunkt aufgegeben. Er favorisiert nunmehr die so genannte "ortsnahe Westvariante" (unten bb).
Unabhängig davon, dass der Kläger die Bündelungstrasse offenbar selbst nicht mehr für die eindeutig beste Lösung hält, musste sie sich der Planfeststellungsbehörde nach den vom Senat im Verfahren und der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen auch nicht als notwendig vorzugswürdig aufdrängen.
(1) Die Bündelungstrasse war als Variante 3/3 a Gegenstand des Linienbestimmungsverfahrens nach § 16 Abs. 1 FStrG i.V.m. § 2 Abs. 1 VerkPBG. Der Bundesminister für Verkehr hat auch unter Berücksichtigung der im Raumordnungsverfahren erarbeiteten und sodann im Linienbestimmungsverfahren fortgeführten Umweltverträglichkeitsstudie die Bündelungstrasse als insgesamt nachteilig gegenüber der Ostumgehung von Michendorf auf der Vorzugstrasse beurteilt und sich deshalb für die planfestgestellte Variante entschieden. Der Kläger meint, dass diese Vorauswahl
im Linienbestimmungsverfahren für die Planfeststellungsbehörde von vornherein hätte unbeachtlich bleiben müssen, weil eine Linienbestimmung für die Ortsumgehung durch den Bundesminister für Verkehr nicht hätte ergehen dürfen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03 ), durch den der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, entschieden, dass dies nicht zutrifft. Im Jahre 1995, als die Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr vorgenommen wurde, war er nach der damaligen Fassung des § 2 Abs. 1 VerkPBG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG zur Linienbestimmung auch für Ortsumgehungen in den neuen Bundesländern noch befugt. Die Gültigkeit und Verwertbarkeit der erfolgten Linienbestimmung für die Planfeststellungsbehörde entfiel im späteren Planfeststellungsverfahren nicht dadurch, dass nach der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 VerkPBG (vgl. BGBl I 1999, S. 2659) auch in den neuen Bundesländern eine Linienbestimmung für Ortsumgehungen von Bundesstraßen nicht mehr vorgesehen ist. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 im Einzelnen begründet. Neue Gesichtspunkte hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen. Der Senat hält an seinem Standpunkt aus jenem Beschluss fest und verweist zur weiteren Begründung hierauf.
Selbst wenn die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wegen der geänderten Gesetzeslage nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen, könnte sich der Kläger im Übrigen nicht darauf berufen. Denn es geht insoweit lediglich um die Aufteilung der Verantwortung für die Fernstraßenplanung zwischen Bund und Ländern und betrifft damit keine für den Kläger rügefähigen Belange im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
Ungeachtet der formalen Gültigkeit der Linienbestimmung für das Planfeststellungsverfahren hat die Planfeststellungsbehörde zudem in der Sache zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkannt, dass sie die Trassenwahl nach außen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit zu vertreten, deshalb auch für ihre Abwägungsfehlerfreiheit einzutreten und folglich etwaige erhebliche Mängel aus dem Linienbestimmungsverfahren zu korrigieren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <250 ff., 252>; Beschluss des Senats vom 25. September 2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist die Planfeststellungsbehörde entgegen den Einwänden des Klägers gerecht geworden. Sie hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesehen, dass die Linienbestimmung innerhalb des Planungsablaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung, allerdings mit allein verwaltungsinterner Bindung hat und so im Planfeststellungsverfahren zur erneuten Disposition steht (PFB S. 45). Die Planfeststellungsbehörde hat sich folgerichtig im Einzelnen mit den verschiedenen Trassenvarianten, darunter auch der vom Kläger ursprünglich für vorzugswürdig gehaltenen so genannten Bündelungsvariante inhaltlich auseinander gesetzt (PFB S. 72 ff., insbesondere S. 79 bis 97). Davon, dass sie das Ergebnis des Raumordnungs- und des Linienbestimmungsverfahrens "unbesehen" übernommen hätte, kann danach keine Rede sein.
(2) Auch in der Sache sind die von der Planfeststellungsbehörde für die Vorzugsvariante im Osten von Michendorf ins Feld geführten Belange im Vergleich zur Bündelungstrasse so gewichtig, dass sich ihr Letztere jedenfalls nicht als vorzugswürdig aufdrängen musste. Dabei erweisen sich die für die Planfeststellungsbehörde im Variantenvergleich offenbar wesentlichen Gesichtspunkte trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik durch den Kläger als tragfähig.
Der Planfeststellungsbeschluss wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die Bündelungstrasse überhaupt eine Ortsumgehung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG ist und damit die Vorgaben des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz betreffend die Eignung der Strecke für den überörtlichen Verkehr hinreichend erfüllen kann (PFB S. 96 f.). Der Senat hält es nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine durch die bebaute Ortslage führende Trassierung einer Bundesstraße der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient, wie § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG es voraussetzt. Dies setzt freilich eine Streckenführung und Ausbaukonzeption voraus, welche ihr die den Charakter einer Ortsdurchfahrt bestimmenden Merkmale nimmt, der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes zu dienen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Die generellen Vorbehalte der Planfeststellungsbehörde gegen die Bündelungstrasse als Ortsumgehung sind danach durch eine entsprechende Straßenplanung zwar möglicherweise technisch überwindbar. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bündelungstrasse, weil sie durch die geschlossene Ortslage führen würde, zur Erfüllung des Planungsziels einer Ortsumgehung jedenfalls in einem so kleinen Ort wie Michendorf grundsätzlich nur schlecht geeignet ist.
(3) Es kann aus gerichtlicher Sicht auch nicht beanstandet werden, dass die Planfeststellungsbehörde als wesentlichen Vorteil der Ostumgehung ins Feld führt, dass sie weitaus günstiger - nämlich außerhalb der Ortslage - mit den von Osten und Südosten kommenden Landesstraßen L 77 und L 73 verknüpft werden kann, als dies bei der Bündelungstrasse der Fall wäre. Es liegt in der Kompetenz der Straßenplanungsbehörde, grundsätzlich eine "hochrangige" Netzverknüpfung der Bundesstraßen mit dem untergeordneten Straßennetz anzustreben. Dies entspricht auch der Funktion der Bundesstraßen im Verkehrswegenetz und kann so von der Planfeststellungsbehörde mit entsprechendem Gewicht in ihre Abwägung eingestellt werden. Von minderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die gegenwärtige und künftig zu erwartende Verkehrsbelegung auf den genannten Landesstraßen, wie der Kläger behauptet, nicht größer ist als die auf der von Nordwesten zur alten Ortsdurchfahrt führenden Kreisstraße K 6909. Der vom Kläger angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Klärung dieser Frage bedarf es daher nicht.
(4) Schließlich steht außer Frage, dass die Bündelungstrasse für die Ortslage von Michendorf, selbst wenn man wegen des an sich vorteilhaften Bündelungseffekts mit der Bahntrasse vorrangig nur den südlichen Teil von Michendorf in den Blick nimmt, insgesamt einen deutlich stärkeren Zerschneidungseffekt mit sich bringt als die planfestgestellte Trasse, die Siedlungsbereiche nur im Südosten der ehemals selbständigen Gemeinde Langerwisch im Bereich der Querung mit der L 77 und von der ehemals selbständigen Gemeinde Wilhelmshorst nur am Rande im nördlichen Trassenverlauf beeinträchtigt.
(5) Im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft bestreitet die Planfeststellungsbehörde nicht, dass die Ostumgehung zu weitaus stärkeren Beeinträchtigungen führt als die im Ort verlaufende Bündelungstrasse (vgl. PFB S. 97). Dass Letztere hingegen im höheren Maße zu Lärmbelastungen für die Bevölkerung führt als die planfestgestellte Trasse, räumt im Ergebnis selbst der Kläger ein, auch wenn der Umfang dieser Mehrbelastung im Einzelnen zwischen den Beteiligten umstritten ist.
(6) Auch unter dem Gesichtspunkt des Kostenvergleichs ist nach Überzeugung des Senats die Variantenentscheidung der Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden. Den Kostenaspekt hat die Planfeststellungsbehörde nach eigenem Bekunden mit "entsprechend hohem Gewicht" (PFB S. 96) in ihre Abwägungsentscheidung eingebracht, die sie im Klageverfahren mit neuen Zahlen nochmals bestätigt hat. Dabei ist die Planfeststellungsbehörde teilweise auf Reduzierungsforderungen des Klägers eingegangen, um den Vorwurf zu entkräften, die Kosten für die Bündelungstrasse seien "künstlich hochgerechnet" worden. So hat sie etwa entgegen ursprünglichen Berechnungen nunmehr eine Untertunnelung von nur 150 m Länge und dafür eine entsprechend längere Trogführung entlang der Bahntrasse vorgesehen. Gleichwohl bleiben von der Bewertung des Klägers abweichende Kostenansätze des Beklagten in einer Reihe von Einzelpunkten im Streit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Teil der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde - ist, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen. Der die Alternativtrasse verfechtende Kläger kann hierfür nicht Minimalstandards vorgeben, welche die Planfeststellungsbehörde aus verkehrlichen, immissionsschutzrechtlichen oder sonstigen Sicherheitsgründen für nicht angemessen hält. Erhebliche Unterschiede in den Kostenberechnungen von Kläger und Beklagtem beruhen gerade auf solch unterschiedlich hohen Ausbauanforderungen an die Bündelungstrasse. Ungeachtet dessen geht selbst der Kläger bei seiner eigenen Berechnung davon aus, dass die Bündelungstrasse nicht preisgünstiger wäre als die planfestgestellte Ostumgehung von Michendorf (vgl. hierzu den vom Kläger in der Klagebegründung vorgetragenen Kostenvergleich einerseits, den vom Beklagten hierauf als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegten Kostenvergleich andererseits).
Unter Berücksichtigung des dem Beklagten danach zustehenden Gestaltungsspielraums bei der Festlegung der Parameter einer Vergleichstrasse ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bündelungstrasse jedenfalls unter Kostengesichtspunkten oder auch insgesamt unter Einbeziehung des Kostenaspekts als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Anregungen des Klägers, Sachverständigengutachten generell zum Variantenvergleich oder zur Kostenkalkulation einzuholen, als ungeeignet und auch zu unbestimmt, da schon der Kostenvergleich, erst recht aber der Variantenvergleich insgesamt von zahlreichen rechtlichen Einzelentscheidungen und der Planfeststellungsbehörde vorbehaltenen Wertungen abhängen und sie deshalb in dieser Allgemeinheit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht zugänglich sind.
(7) Hält somit die Trassenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde zwischen der Ostumgehung von Michendorf und der Bündelungstrasse den vom Kläger im Planfeststellungsverfahren und im Klageverfahren vorgebrachten Einwänden stand, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die zahlreichen Rügen des Klägers gegen die methodische und inhaltliche Tauglichkeit der im Raumordnungsverfahren erstellten und im Linienbestimmungsverfahren weiter entwickelten und verwerteten Umweltverträglichkeitsstudie. Abgesehen davon, dass der Kläger hierbei in zahlreichen Punkten lediglich seine Bewertung der Umweltbelastungen an die Stelle derjenigen setzt, die in der Umweltverträglichkeitsstudie oder ihrer Zusammenfassung im Linienbestimmungsverfahren erfolgt ist, ohne damit fachliche Fehler aufzeigen zu können, vermag er auch nicht darzutun, inwiefern seine Rügen Mängel auf den vorangehenden Planungsebenen benennen, die auf das Planfeststellungsverfahren und die Abwägungsentscheidung durchgeschlagen haben und deshalb dort auch im Klagewege geltend gemacht werden könnten. Denn die nach Auffassung des Klägers in zahlreichen Punkten unzureichende Umweltverträglichkeitsstudie hat nicht zum vorzeitigen Ausschluss der Bündelungstrasse aus der weiteren Planung geführt. Die Bündelungstrasse ist vielmehr in zahlreichen weiteren Prüfungen und Gegenüberstellungen Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und der Begründung für die Variantenauswahl im Planfeststellungsbeschluss gewesen. Dass sich bei Vermeidung der vom Kläger gerügten Mängel die Bündelungstrasse der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen, ist vor dem Hintergrund der vorstehend erörterten Trassendiskussionen nicht erkennbar. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, den auf die Tauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie zielenden Anregungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, da die damit angestrebten Erkenntnisse nicht entscheidungserheblich sind.
bb) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht deshalb an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil die vom Kläger nunmehr geltend gemachte so genannte "ortsnahe Westvariante" im Planfeststellungsverfahren nicht näher untersucht oder gar als Plantrasse ausgewählt wurde.
(1) Im Raumordnungsverfahren und im anschließenden Linienbestimmungsverfahren wurden für das Vorhaben neben drei Ostvarianten (V 1 a - c) und der vorstehend erörterten Bündelungstrasse in zwei Untervarianten (V 3 a, b) auch drei Varianten für eine Westumgehung von Michendorf (V 2 a - c) diskutiert, jeweils mit dem Ergebnis, dass sowohl das Raumordnungsverfahren als auch das Linienbestimmungsverfahren die jetzt planfestgestellte Variante V 1 b/c als die insgesamt vorzugswürdige feststellte. Die untersuchten Westvarianten sahen sämtlich eine relativ weiträumige Umfahrung von Michendorf vor und waren dadurch gekennzeichnet, dass sie erst südlich der Autobahn BAB 10 nach deren Querung etwa auf Höhe von Neuseddin wieder an die vorhandene Trasse der B 2 herangeführt werden sollten. Zu allen Trassenvarianten wurde im Raumordnungsverfahren eine Grob-Umweltverträglichkeitsstudie (Grob-UVS) durchgeführt. In der auf der zweiten Planungsstufe folgenden Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) wurden die Westvarianten nicht mehr in die genauere Untersuchung einbezogen, da sie nach dem Ergebnis der Grob-UVS aus der weiteren detaillierten Prüfung ausgeschlossen worden waren. Sie hatten sich als die Varianten mit den mit Abstand höchsten Umweltbelastungen erwiesen, weil sie am längsten waren und dabei fast durchgehend durch Bereiche mit hoher Raumempfindlichkeit führten. Die vom Kläger erst im Klageverfahren in die Diskussion gebrachte ortsnahe Westvariante wurde weder auf diesen vorgelagerten Planungsstufen noch im eigentlichen Planfeststellungsverfahren einer näheren Untersuchung unterzogen. Dies begegnet jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Planungsbehörde, wenn Alternativlösungen einer Trassenführung ernsthaft in Betracht kommen, sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Die Planungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternative braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 ff.; Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>; Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <10 ff.>).
Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die jeweilige Planungsbehörde auf den Stufen des Raumordnungsverfahrens und der Linienbestimmung die in Erwägung gezogenen Westvarianten aus der weiteren Untersuchung ausschließen und es musste sich ihr auch nicht die gesonderte Diskussion der vom Kläger nunmehr geforderten ortsnahen Westvariante aufdrängen. Dies gilt in gleicher Weise für die Planfeststellungsbehörde. Sie brauchte sich im Planfeststellungsverfahren, in dem sie die Ergebnisse der vorangegangenen Planungsstufen zu bewerten und nach außen im Planfeststellungsbeschluss zu vertreten hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <251 f.>), nicht veranlasst zu sehen, erstmals in die Diskussion einer neuen Westvariante einzutreten, da eine solche auf der Grundlage des vorhandenen Abwägungsmaterials nicht ernsthaft in Betracht kam und sich deshalb auch keine nähere Untersuchung hierzu aufdrängen musste. Dies vermag der Senat anhand der Planfeststellungsunterlagen und der Erörterung der ortsnahen Westvariante in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ohne dass es der vom Kläger hierzu angeregten Einholung weiterer Sachverständigengutachten bedarf.
(2) Die vom Kläger geforderte ortsnahe Westvariante verläuft im nördlichen Bereich auf der Trasse der ursprünglich untersuchten Variante V 2 a, hält dann im weiteren Verlauf nach Süden einen etwas größeren Abstand zum Ortsbereich Michendorf ein als die Variante V 2 a und schwenkt schließlich nördlich der BAB 10 in einem scharfen Bogen um das südwestliche Siedlungsgebiet von Michendorf herum nach Osten, wo sie entlang der BAB 10 durch das Gewerbegebiet geführt wird, bis sie etwa auf derselben Höhe wie die Variante V 3/3 a wieder an die B 2 angebunden werden soll.
Damit ist die ortsnahe Westvariante in ihrem nördlichen Bereich über weite Strecken denselben Einwänden ausgesetzt, die bereits zum Ausscheiden der Westvarianten im Raumordnungsverfahren geführt hatten. Wie sich aus der im Linienbestimmungsverfahren auf der Grundlage der Grob-UVS erarbeiteten Raumempfindlichkeitskarte ergibt, würde die ortsnahe Westvariante in den ersten rund zwei Dritteln ihres Streckenverlaufs ebenfalls das in diesem Bereich vorhandene zusammenhängende Waldgebiet durchschneiden, dem in dieser Karte eine hohe Empfindlichkeit zugeschrieben wird, wohingegen die planfestgestellte Trasse (V 1 b/c) überwiegend durch Gebiete mit mittlerer Empfindlichkeit - nämlich landwirtschaftliche Nutzflächen - führt. Durchgreifende Zweifel an der Verwertbarkeit und hinreichenden Aussagekraft der Grob-UVS und der hierauf beruhenden Raumempfindlichkeitskarte sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der zahlreichen vom Kläger gegen die Eignung der Umweltverträglichkeitsstudie vorgebrachten Einwände nicht. Dass die Bewertung der Raumempfindlichkeit und der durch die untersuchten Varianten hervorgerufenen Beeinträchtigungen im Rahmen der Grob-UVS bei Beachtung des auf dieser Planungsstufe noch notwendig groben Maßstabs und der demzufolge relativ geringen Untersuchungstiefe fachlich und damit auch rechtlich nicht vertretbar wäre, vermag der Senat diesen Rügen nicht zu entnehmen. In weitem Umfang macht der Kläger mit ihnen lediglich geltend, dass das Gewicht der betroffenen Umweltbelange anders und auch differenzierter hätte bewertet werden müssen, als dies in der Umweltverträglichkeitsstudie geschehen sei. Das genügt nicht, um einen erheblichen Abwägungsmangel aufzuzeigen. Zudem zielt der ganz überwiegende Teil der Rügen des Klägers auf die Umweltverträglichkeitsstudie und die aus ihr im Linienbestimmungsverfahren entwickelte Raumwiderstandskarte, nicht hingegen auf die für das Ausscheiden der Westvarianten maßgebliche Grob-UVS und die hierzu erarbeitete Raumempfindlichkeitskarte. Der Hilfsbeweisantrag Nr. 3 schließlich, mit dem der Kläger durch Gutachten festgestellt wissen will, dass "die Umsetzung der Raumempfindlichkeit auf die jeweiligen Flächen in der Grob-UVS ... fehlerhaft" sei, ist im Hinblick auf Maßstab und Untersuchungsgegenstand zu unbestimmt.
Zwar kann bei der vorgeschlagenen ortsnahen Westvariante auf die bei den übrigen Westvarianten vorgesehenen Querungen der BAB 10 und des weiter südlich gelegenen Güterbahnhofs bei Neuseddin verzichtet werden, die in der Grob-UVS und im Erläuterungsbericht zur Linienbestimmung als Nachteile der Westvarianten hervorgehoben sind. Gleichwohl bleibt auch die ortsnahe Westvariante entgegen der Behauptung des Klägers mit rund 5,7 km Länge deutlich länger als die planfestgestellte Trasse mit 4,615 km; dies kann dem vorhandenen Kartenmaterial ohne weiteres entnommen werden.
(3) Wesentlich dafür, dass die ortsnahe Westvariante sich dem Beklagten nicht zur näheren Untersuchung als Alternativtrasse aufdrängen musste, sind die erheblichen Widerstände, auf welche diese Trassenführung im südlichen Bereich von Michendorf entlang der BAB 10 trifft. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Diskussion mit dem Kläger zur Überzeugung des Senats darzutun vermocht. Entweder müsste die vorgeschlagene Trassenvariante nach der Querung der Bahnlinie durch vorhandenes Gewerbegelände und sodann teilweise in Konflikt mit der dort vorhandenen Lärmschutzwand im Bereich der Raststätte an der BAB 10 geführt werden und könnte schließlich westlich davon bei Beachtung der vom Beklagten für erforderlich gehaltenen Trassierungsparameter nicht ohne Inanspruchnahme vorhandener Gewerbe- oder Wohnbebauung zum Anschluss an die B 2 alt gelangen. Sollte die Beeinträchtigung der Raststätte und der Bebauung vermieden werden, müsste die vorgeschlagene Variante westlich der Querung der Bahnlinie in einer relativ engen Linkskurve auf die Trasse der Bündelungsvariante geführt werden, die auch dort im weiteren Verlauf nach Westen mit erheblichen Widerständen, insbesondere der Lärmbeeinträchtigung des dortigen Wohngebiets zu kämpfen hat. Die in diesem Fall erforderliche scharfe Verschwenkung der Trasse nach Norden entspräche nicht den vom Beklagten nachvollziehbar für erforderlich gehaltenen Trassierungsparametern für die Ortsumfahrung einer Bundesstraße. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgebrachte Hilfsbeweisantrag Nr. 17 auf Einholung eines Gutachtens ist wiederum ungeeignet und zu unbestimmt, weil das Gutachten die Widerstände "bei entsprechender Trassenführung" untersuchen soll, hinsichtlich deren Trassierungsparameter zudem dem Beklagten, wie bereits ausgeführt (oben aa) (6)), ein gewisser Gestaltungsspielraum zusteht. Entsprechendes gilt für den Hilfsbeweisantrag Nr. 19.
(4) Wie schon gegen die Bündelungstrasse spricht auch gegen die ortsnahe Westvariante schließlich der von der Planfeststellungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise mit erheblichem Gewicht bei der Variantenabwägung zur Geltung gebrachte Belang, dass die Verknüpfung mit den von Osten kommenden Landesstraßen L 73 und L 77 nur über die Ortslage möglich wäre, mithin bei weitem nicht so verkehrsgünstig und netzwirksam erfolgen könnte wie im Rahmen der planfestgestellten Ostumgehung. Dieser Gesichtspunkt ist, wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der Bündelungstrasse festgestellt, beachtlich, unabhängig von der durch die jeweiligen Verkehrsmengen bestimmten Entlastungswirkung der verschiedenen Varianten für die Ortsdurchfahrt.
Die ortsnahe Westvariante zeigt sich nach dem zur Beantwortung der Frage, ob sich eine nähere Untersuchung hätte aufdrängen müssen, nur gebotenen Grobvergleich schließlich auch unter Kostengesichtspunkten und im Hinblick auf die mit ihr einher- gehende Lärmbelastung für die Siedlung Willichslust und den Süden von Michendorf jedenfalls nicht als der planfestgestellten Trasse gegenüber eindeutig vorzugswürdig. Anderes behauptet letztlich auch der Kläger mit seinen hierauf zielenden Beweisanregungen nicht.
(5) Damit war die ortsnahe Westvariante insgesamt keine für den Beklagten ohne weiteres erkennbare, ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternative, die einer näheren Untersuchung bedurft hätte. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass sie sich ihm als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen musste. Daran ändert auch der vom Beklagten im Grundsatz unbestrittene Umstand nichts, dass die ortsnahe Westvariante über einen Großteil ihres Streckenverlaufs - insbesondere im nördlichen und mittleren Bereich - über Flächen geführt werden könnte, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Der Beklagte hat hierauf erwidert, dass die ortsnahe Westvariante in ihrem südlichen Verlauf dafür auf umso zahlreichere und komplexere Probleme im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von privatem Eigentum stoßen würde. Zwar ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme privaten Grunds wie auch die Möglichkeit des Verzichts hierauf grundsätzlich ein erheblicher Belang bei der Abwägung zwischen verschiedenen Trassenvarianten, jedoch keineswegs der allein maßgebliche. Mit welchem Gewicht er in die Variantenabwägung einzufließen hat, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und hängt u.a. auch von der Vielzahl und Wertigkeit der einzelnen Eigentumsbetroffenheiten ab. Der Senat vermag daher auch unter Berücksichtigung des Eigentumsaspekts nicht festzustellen, dass sich dem Beklagten die ortsnahe Westvariante ernsthaft zur näheren Untersuchung im Rahmen des Variantenvergleichs hätte aufdrängen müssen.
(6) Selbst wenn der Abwägungsvorgang wegen der Nichtberücksichtigung der ortsnahen Westvariante als fehlerhaft unterstellt wird, handelt es sich nach Auffassung des Senats dabei weder um einen offensichtlichen Abwägungsmangel, noch besteht die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass es bei seiner Vermeidung zu einem anderen Ergebnis beim Variantenvergleich gekommen wäre (vgl. § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Hiergegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die ortsnahe Westvariante weder im Raumordnungs- noch im Linienbestimmungsverfahren und auch nicht im Planfeststellungsverfahren von einem der Beteiligten, insbesondere auch nicht vom Kläger, aktenkundig ins Spiel gebracht wurde. Zwar besteht weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine sonstige Obliegenheit für den Kläger als anerkannten Naturschutzverein, bei der Variantenprüfung zusätzliche, ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen aufzuzeigen. Die Behauptung, eine bestimmte Trassenalternative wäre ernsthaft in Betracht gekommen und hätte sich aufdrängen müssen, ist aber nicht schlüssig, wenn diese Trasse trotz einer ausgedehnten Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren von keinem Beteiligten, auch nicht von dem mit entsprechendem Sachverstand ausgestatteten anerkannten Naturschutzverein ins Gespräch gebracht worden ist.
cc) Zu Unrecht hält der Kläger dem Planfeststellungsbeschluss entgegen, die Planfeststellungsbehörde hätte sich nicht für die Ostvariante V 1 b/c entscheiden dürfen, da sie im Widerspruch zum Regionalplan Havelland-Fläming (bekannt gemacht im Amtlichen Anzeiger Brandenburg Nr. 36 vom 11. September 1998) stehe. Ein Hindernis für die Planfeststellung folgt hieraus schon deshalb nicht, weil der Regionalplan vor den Verwaltungsgerichten mittlerweile rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird verwiesen.
dd) Ein Abwägungsfehler bei der Variantenauswahl kann der Planfeststellungsbehörde entgegen der Annahme des Klägers schließlich auch nicht im Hinblick darauf vorgeworfen werden, dass sie unter kritikloser Übernahme der Prüfungen aus dem Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren die Möglichkeit einer so genannten Nullvariante von vornherein nicht in Betracht gezogen habe. Dieser Einwand trifft nicht zu. Zwar war die Planfeststellungsbehörde trotz der verbindlichen Feststellung des Verkehrsbedarfs für die Ortsumgehung durch § 1 Abs. 2 FStrAbG verpflichtet zu prüfen, ob dem Vorhaben womöglich wegen der erst auf späteren Planungsstufen gewonnenen Erkenntnisse unüberwindliche Belange entgegenstehen, die dazu nötigen, letztlich doch von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <249 f.>). Diesen Anforderungen ist die Planfeststellungsbehörde jedoch gerecht geworden. Sie hat sich im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich und nach den Umständen des vorliegenden Falles auch ausreichend mit der "Nullvariante" befasst (PFB S. 38 ff., 42, 97). Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde dabei auch dem Umstand Rechnung getragen, dass mittlerweile vorliegende, neuere Verkehrszählungen eine geringere Verkehrsbelastung in dem betroffenen Bereich prognostizieren, die vorhandene Ortsdurchfahrt damit aber nach wie vor in einer durch einen bloßen Ausbau nicht zu behebenden Weise überlastet ist.
d) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem durchgreifenden Mangel, soweit er nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG die Belange von Natur und Landschaft in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen hat.
aa) Voraussetzung einer den Belangen von Natur und Landschaft gerecht werdenden fachplanerischen Abwägung ist die ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume, um sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung einstellen zu können. Insoweit gilt hier nichts grundsätzlich anderes als im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (dazu unten f)), die im Einzelfall noch detailliertere Ermittlungen und Bewertungen für die Bestimmung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfordern mag.
Der Kläger rügt im Allgemeinen und in einer Reihe von Einzelfällen die ungenügende Erfassung der Belange von Natur und Landschaft im Planfeststellungsbeschluss. Diese Rügen sind im Wesentlichen unberechtigt; sie führen jedenfalls nicht zu einem erheblichen Mangel in der fachplanerischen Abwägung.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die wesentlichen Rechtsgrundsätze zum erforderlichen Ermittlungsumfang und zur Ermittlungstiefe bei der Eingriffsbewertung geklärt. Danach ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass sich Eingriffe nur dann zutreffend bewerten lassen, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Die Frage, in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden, kann nämlich nur auf der Grundlage zuverlässiger Feststellungen über den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft fachgerecht beantwortet werden. Deshalb hat der Planungsträger gerade unter dem Blickwinkel des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Ermittlungsphase besonderes Augenmerk zu schenken. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er verpflichtet wäre, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 87 <115 f.>; Beschluss vom 21. Februar 1997 - BVerwG 4 B 177.96 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 20 S. 12).
bb) Diesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss. Ausgehend von der im Raumordnungsverfahren erstellten und im Linienbestimmungsverfahren weiter ausgearbeiteten Grob-UVS und der Umweltverträglichkeitsstudie hat der Beklagte im Planfeststellungsverfahren die Erkenntnisgrundlage über die Eingriffswirkungen des Vorhabens im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung durch zahlreiche Erhebungen und die Einholung naturschutzfachlicher Gutachten bezogen auf die ausgewählte Trasse vertieft und verfeinert. So wurde zur Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) im Jahre 1998 ein faunistisches Gutachten zu dem Vorkommen von Amphibien, Vögeln und Wildtieren anhand von Gebietsbegehungen und Befragungen fachkundiger Personen erarbeitet. In ihm werden unter Heranziehung von Indikatorenarten der Bestand und die Eingriffswirkungen des Vorhabens im Trassenbereich bestimmt. Nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Einwendungen des auch den Kläger vertretenden Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände im Anhörungsverfahren fanden Nachbegehungen durch den Vorhabenträger im Juli 2001 und im Jahr 2002 - so etwa am 4. Juli 2002 im Bereich der Wilhelmshorster Rinne - statt. Mit dem Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens am 16. Januar 2002 ein Ortstermin durchgeführt, in dem u.a. auch Streitfragen über den vorhandenen Bestand erörtert und teilweise auch geklärt wurden. Schließlich hat der Vorhabenträger weitere naturschutzfachliche Gutachten zu "Heldbock und Fledermäusen" vom August 2002 und zum "Eremit" vom Januar 2003 eingeholt. Von einer grundsätzlich unzureichenden Bestandserhebung im Trassenbereich kann nach Auffassung des Senats danach keine Rede sein. Der nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand und die dabei erreichte Ermittlungstiefe dürften freilich nicht zuletzt ganz wesentlich Folge der intensiven Mitwirkung des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände und damit auch des Klägers sein. Dies entspricht der den anerkannten Naturschutzvereinen vom Gesetz zugedachten Rolle im Planfeststellungsverfahren.
cc) Auch soweit der Kläger mit zahlreichen Einzeleinwendungen die Erhebungen zu spezifischen Fragen des Bestands von Tier- und Pflanzenarten rügt, vermag er keine grundsätzlichen Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, die im Ergebnis einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft zur Folge haben könnten. Die Einzelbeanstandungen führen durchweg auf keine rechtlich erheblichen Ermittlungsdefizite.
Soweit der Kläger rügt, dass das Amphibienvorkommen im Bereich der Wilhelmshorster Rinne nur im Frühjahr, nicht aber auch während der Herbstwanderungszeit untersucht worden sei, weshalb das Vorkommen des Kammmolchs nur ungenügend erfasst und die zu erwartende Sumpfschildkröte nicht entdeckt worden sei, räumt das Amphibiengutachten (Anhang 5 zum landschaftspflegerischen Begleitplan) zwar ein, dass der Aufbau der Fanganlage im Frühjahr 1998 wohl schon zu spät erfolgte, um früh wandernde Arten mit Sicherheit quantitativ vollständig erfassen zu können. Es hält gleichwohl die gewonnenen Erkenntnisse für ausreichend, um hieraus hinreichend sichere Rückschlüsse auf die erforderliche naturschutzfachliche Bewertung des Amphibienvorkommens ziehen zu können. Der Beklagte ergänzt dies nachvollziehbar um den Hinweis, dass von einer Herbstuntersuchung des Amphibienvorkommens ohnehin keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten gewesen wären, da die Rückwanderung der Amphibien von den Sommer- zu den Winterquartieren von Art zu Art zeitlich stark unterschiedlich, inhomogen und diffus verlaufe. Dem widerspricht der Kläger nicht substantiiert. Die Sachkunde oder Neutralität der Gutachter stellt auch er nicht in Frage. Der Senat sieht danach keine Veranlassung zu grundsätzlichen Zweifeln an der Aussagekraft des faunistischen Gutachtens im Hinblick auf das Amphibienvorkommen.
Auch die Untersuchungen zum Vorkommen des Eremiten (Osmoderma eremita), einer besonders geschützten Käferart, vermag der Kläger mit dem Einwand, die Erhebung hätte nicht, wie geschehen, im Januar, sondern während der Schwärmzeit des Käfers im Sommer durchgeführt werden müssen, nicht zu erschüttern. Indizien für ein etwaiges Vorkommen dieser Käferart in einer relevanten Größenordnung hätten auch bei der gezielten Suche an den Eichen und weiteren Baumstämmen im Bereich der Wilhelmshorster Rinne, die als Brutbaum in Frage kamen, im Januar 2003 aufgedeckt werden müssen. Davon geht auch das Gutachten aus. Es wurden jedoch keinerlei Nachweise für eine Verbreitung des Eremiten in diesem Bereich gefunden. Auch der Kläger konnte dies nicht durch eigene Erkenntnisse widerlegen. Veranlassung zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens sieht der Senat bei dieser Sachlage nicht. Der Beklagte war, nachdem während des gesamten Planfeststellungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorkommen des Eremiten im Trassenbereich aufgetaucht waren, auch nicht verpflichtet, an anderer Stelle - etwa im Bereich des Reiterhofs "Siedlerhof", das der Kläger gleichfalls als geeignetes Habitat für den Käfer ansieht - weitere gezielte Nachforschungen in dieser Richtung anzustellen.
Schließlich geht auch die Beanstandung des Fledermausgutachtens vom August 2002 durch den Kläger als unzureichend von der nach dem dargelegten Maßstab rechtlich unzutreffenden Vorstellung aus, der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde seien zu einer umfassenden und erschöpfenden Bestandsaufnahme aller Tierarten im Trassenbereich verpflichtet. Das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte Gutachten weist das Vorkommen verschiedener Fledermausarten im Trassenbereich bei der Wilhelmshorster Rinne nach und sieht dabei das Untersuchungsgebiet vor allem intensiv als Jagdgebiet und als Flugroute der Fledermäuse genutzt. Aktuell bewohnte Fledermausquartiere wurden nicht gefunden. Der Planfeststellungsbeschluss ordnet, gestützt auf diese Erkenntnisse, bestimmte Schutzmaßnahmen zugunsten der Fledermäuse an (vgl. III 5.1 des PFB). Grundsätzliche Zweifel an der naturschutzfachlichen Tragfähigkeit des Gutachtens, insbesondere an der Kompetenz und Unvoreingenommenheit der Gutachter, bestehen nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der Einwände des Klägers nicht. So vermag er mit der nicht näher substantiierten Behauptung, die Artbestimmung von Fledermäusen durch "BAT-Detektoren" sei nur ansatzweise möglich, die gegenteilige fachkundige Feststellung im Gutachten (S. 10), die vor Ort durchgeführte Erfassung von Fledermausvorkommen mittels BAT-Detektor könne ausgesprochen effektiv erfolgen und sei daher eine der chiropterofaunistischen Standardmethoden, nicht zu entkräften. Im Übrigen weist das Gutachten selbst auf die Grenzen der Erkenntnisfähigkeit dieser Methode im Hinblick auf einzelne Fledermausarten hin und berücksichtigt dies in der Gesamtbewertung des untersuchten Bereichs in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise.
Zu Unrecht rügt der Kläger auch fehlende oder jedenfalls ungenügende Untersuchungen der Untergrundverhältnisse in der Wilhelmshorster Rinne. Es sei damit zu rechnen, dass zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft durch Stabilisierungsbohrungen und Bodenaustauschmaßnahmen erforderlich würden, weil der Untergrund für den Straßenbau in Wahrheit schwieriger sei als vom Beklagten angenommen. Dem hält der Planfeststellungsbeschluss unter Verweis auf den fachgutachtlichen Ergebnisbericht eines Ingenieurbüros vom 18. Januar 2000 entgegen, dass drei Bohrungen in diesem Bereich entlang der vorgesehenen Trasse keinerlei Hinweise auf eine "Niedermoorfacies" ergeben hätten. Weshalb diese gezielten fachkundigen Untersuchungen nicht ausreichen sollten, vermag der Kläger nicht überzeugend zu begründen und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Die weiteren Einzelrügen des Klägers zur ungenügenden Bestimmung von Sandtrockenrasenflächen in den Bereichen "Am Bahndamm, Am Waldrand und südlich des Priesterwegs", damit zusammenhängend zu Erhebungsmängeln beim Vorkommen von Sandstrohblume und Grasnelke oder an anderer Stelle zum "bodensaueren Eichenwald" zielen im Grunde nicht auf Ermittlungsdefizite bei der Bestandserfassung durch den Beklagten, sondern lassen im Wesentlichen lediglich unterschiedliche naturschutzfachliche Beurteilungen der Wertigkeit dieser Vorkommen und damit auch Differenzen bei der Einschätzung der Kompensationsbedürftigkeit trassenbedingter Beeinträchtigungen erkennen. Substanzielle Ermittlungsdefizite, die zu einer erheblichen Fehlgewichtung in der fachplanerischen Abwägung bei den Belangen von Natur und Landschaft führen könnten, sind mithin auch insoweit nicht erkennbar.
Aufklärungsmängel - die womöglich durch entsprechende gerichtliche Sachverhaltsermittlungen beseitigt werden müssten - bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf Wachtel und Haubenlerche. Der Beklagte bestreitet deren Vorkommen im Trassenbereich und weist darauf hin, dass weder das zum landschaftspflegerischen Begleitplan erstellte Gutachten zur Avifauna noch fachkundige Nachbegehungen durch den Vorhabenträger entsprechende Nachweise erbracht haben. Es kann dahinstehen, ob die gegenteilige Behauptung des Klägers unter Berufung auf einzelne Zeugen überhaupt geeignet ist, über die Ermittlungsbemühungen des Beklagten hinaus weiteren Aufklärungsbedarf zu begründen. Hierauf kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an, denn der Beklagte weist überzeugend und vom Kläger unwidersprochen darauf hin, dass, selbst wenn das Vorkommen von Wachtel und Haubenlerche in dem fraglichen Bereich unterstellt wird, der potentielle Lebens- und Rückzugsraum der Wachtel und auch der Haubenlerche von der Trasse in nur so geringem Maße berührt würde, dass von einer erheblichen, ausgleichsbedürftigen Beeinträchtigung keine Rede sein könnte.
Was die Landschaftsschutzgebiete "Potsdamer Wald- und Havelseengebiet" und "Nuthetal - Beelitzer Sander" sowie die gesetzlich geschützten Biotope betrifft, hat der Planfeststellungsbeschluss ihre Beeinträchtigung durch die Trasse erkannt (S. 190 f., 197 f.) und die erforderlichen Befreiungen für die Eingriffe ausgesprochen (S. 49). Im Übrigen wurde im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände, dass wesentlich mehr gesetzlich besonders geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft betroffen seien, im Planänderungsverfahren nachgegangen und die landschaftspflegerische Begleitplanung teilweise entsprechend ergänzt (vgl. PFB S. 198 f.). Ein erheblicher, weil offensichtlicher und für das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens kausaler Abwägungsmangel (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) ist vor diesem Hintergrund für den Senat mithin auch insoweit nicht erkennbar. Ein solcher wird auch nicht durch die Aufrechterhaltung der pauschalen Rüge des Klägers nahe gelegt, der Beklagte habe eine völlig veraltete Kartierung nach § 32 NatSchG Bbg geschützter Biotope verwandt und deshalb die im Trassenbereich tatsächlich vorhandenen Biotope nach Zahl und Qualität ungenügend erfasst. Konkrete Biotope dieser Art, die im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt oder im Planfeststellungsverfahren nicht zumindest in die Prüfung mit einbezogen wurden, zeigt der Kläger nicht auf.
dd) Der Planfeststellungsbeschluss hat danach die durch das Vorhaben verursachten und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in der Abwägung auch nicht nach ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht grundsätzlich verkannt oder sonst in nicht vertretbarer Weise hinter andere für das Vorhaben sprechende Belange zurückgestellt. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 10 ff. NatSchG Bbg) zu erstellende Kompensationsmodell in allen Einzelpunkten einer rechtlichen Prüfung standhält (dazu unten f)). Entscheidend ist vielmehr, dass die in die fachplanerische Abwägung einzustellenden Belange der Umweltverträglichkeit des Vorhabens und damit gerade auch seiner Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Einzelnen wie auch in der Gesamtheit nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung angemessen erfasst und bewertet sind. Zu erheblichen Abwägungsmängeln führende Fehlgewichtungen vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Die Planfeststellungsbehörde ist - vor allem gestützt auf den landschaftspflegerischen Begleitplan - zu der Auffassung gelangt, dass die Trasse über weite Strecken, bezogen auch auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, lediglich Gebiete mittlerer Wertigkeit beeinträchtigt, ohne die Hochwertigkeit des Trassenbereichs in einzelnen anderen Punkten, vor allem im Bereich der Wilhelmshorster Rinne sowie südlich davon, zu verkennen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird vom Kläger letztlich auch nicht bestritten. Insgesamt erweist sich danach das Gebiet des Trassenverlaufs im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft nicht als so außerordentlich sensibel, dass diese nicht hinter das für das Vorhaben sprechende öffentliche Interesse zurückgestellt werden durften.
e) Der Planfeststellungsbeschluss steht nicht in Widerspruch zu Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) mit späteren Änderungen (vgl. dazu § 10 BNatSchG) und des sie umsetzenden nationalen Rechts (§§ 32 ff., § 69 Abs. 1 BNatSchG; die seit 1. Mai 2004 in Kraft gesetzten §§ 26 a ff. NatSchG Bbg finden im vorliegenden Fall noch keine Anwendung).
Aus dem Trassenbereich waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom Land Brandenburg keine FFH-Gebiete gemeldet worden; der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es zwischenzeitlich auch keine Nachmeldungen aus diesem Gebiet gab und solche auch nicht beabsichtigt sind. Das ist nach Auffassung des Senats gerichtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht der Kläger demgegenüber geltend, die Planfeststellungsbehörde habe das Plangebiet trotz entsprechender Anhaltspunkte und seiner frühzeitig hierauf zielenden Rügen nicht ausreichend auf das Vorkommen von Biotopen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß den Anhängen II, IV oder V der FFH-RL untersucht und so verkannt, dass dort so genannte potentielle FFH-Gebiete vorhanden seien. Dies gelte vor allem im Hinblick auf den als prioritäre Art (zu diesem Begriff vgl. § 10 Nr. 8 BNatSchG) einzustufenden Eremiten, aber auch in Bezug auf Fledermäuse, Amphibien wie den Kammmolch und den bodensauren Eichenwald als Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-RL. Diese Einwände sind unberechtigt.
Der Planfeststellungsbeschluss geht auf der Grundlage des Meldebestandes an FFH-Gebieten in Brandenburg und in Kenntnis der im Trassenbereich durchgeführten naturschutzfachlichen Untersuchungen davon aus, dass sich "eine nachträgliche Berücksichtigung des - vom Straßenbauvorhaben beeinträchtigten - Bereiches als FFH-Suchraum bzw. FFH-Gebiet ... mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen" lasse (S. 189). Die Planfeststellungsbehörde stützt sich zusätzlich auf die erfolgte Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg, das mitgeteilt hatte, dass der Untersuchungsraum zur Baustrecke der Ortsumgehung Michendorf in keiner Phase des Bestimmungs- und Meldeverfahrens nach der FFH-Richtlinie Gegenstand eines Vorschlags für die Gebietsauswahl gewesen sei. Nach Auffassung des Ministeriums sei davon auszugehen, dass für die Erfüllung der Netzfunktionen im Gebietsnetz NATURA 2000 relevante Lebensräume oder Artvorkommen hier nicht vorhanden seien.
Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diesen Standpunkt bestehen nicht. Welche Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen i.S. des Anhangs I oder einheimische Arten i.S. des Anhangs II der FFH-RL vorkommen, zu melden sind, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der im Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen. Danach kommt es für die Beurteilung der Bedeutung des Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs I u.a. auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit an. Für die Beurteilung der Bedeutung einer der in Anhang II genannten Arten ist u.a. die Populationsgröße und -dichte im Vergleich zu den Populationen im gesamten Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigsten Habitatselemente bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Populationen im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 101 f.).
Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass den Mitgliedsstaaten bei der Gebietsauswahl ein ökologisch-fachlicher Beurteilungsspielraum zusteht. Denn der Kriterienkatalog ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - Rs C-371/98 - Slg. 2000 I - 9249 Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 102; Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <156>). Dies gilt auch beim Vorhandensein prioritärer Biotope und Arten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 1 S. 8 f.;
Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - UA S. 16). Nur wenn aus fachlicher Sicht überhaupt kein Zweifel daran besteht, dass ein Gebiet die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale erfüllt, gehört es zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, auch wenn der Mitgliedsstaat bisher von einer Meldung abgesehen hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 102; Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 156).
Die Voraussetzungen dafür, dass sich dem Beklagten die Meldung eines FFH-Gebiets im Trassenbereich hätte aufdrängen müssen, liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dass die während des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten naturschutzfachlichen Erhebungen ungeachtet der Rügen des Klägers im Ergebnis ausreichend waren, wurde bereits (oben d) cc)) festgestellt. Dabei wurden gerade die nach Auffassung des Klägers im Trassenbereich möglicherweise betroffenen Arten von gemeinschaftlichem Interesse einer näheren naturschutzfachlichen Untersuchung unterzogen. Weder wurden hierbei Exemplare des Eremiten gefunden, noch konnten aussagekräftige Indizien für sein Vorhandensein erbracht werden. Soweit mit dem Kammmolch und den Fledermäusen Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang II der FFH-RL im Trassenbereich anzutreffen sind, liefern die hierzu durchgeführten fachlichen Erhebungen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich um repräsentative Vorkommen handelt. Dies behauptet letztlich auch der Kläger nicht substantiiert.
Entsprechendes gilt in Bezug auf den zwischen Kläger und Beklagtem umstrittenen natürlichen Lebensraumtyp "bodensaurer Eichenwald" (Kennziffer 9190 des Anhangs I zur FFH-RL: "Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur"). Streit zwischen den Beteiligten besteht hierbei ersichtlich nicht in erster Linie über den Bestand als solchen, als vielmehr wegen des relativ geringen Umfangs des Eichenvorkommens über dessen naturschutzfachliche und rechtliche Bewertung. Bei der gemeinsamen Ortsbegehung am 16. Januar 2002 haben u.a. Vertreter des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde und des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände den betreffenden Waldbereich an der Querung der Wilhelmshorster Rinne durch die geplante Trasse in Augenschein genommen, ihn aber unterschiedlich bewertet. Das Landesbüro wies darauf hin, dass der bodensaure Eichenwald der einzige Bestand mit solchen alten Eichen in diesem Raum sei und als Punktbiotop kartiert werden müsse, wohingegen der Vorhabenträger dem Eichenbestand aufgrund der geringen Größe innerhalb des Waldstücks keine besondere Wertigkeit zumessen wollte. Im Planfeststellungsbeschluss ist hierzu die Stellungnahme des Vorhabenträgers wiedergegeben, wonach es sich in dem betreffenden Bereich um 70 Eichen mit einem Stammdurchmesser von über 10 cm handele, von denen 45 gefällt werden müssten (PFB S. 196). Dieser Zahlenangabe hat der Kläger nicht widersprochen. Vor diesem Hintergrund spricht auch nach Überzeugung des Senats nichts dafür, dass sich eine Meldung des Gebiets als Biotop "bodensaurer Eichenwald" von gemeinschaftlichem Interesse nach Repräsentativitätsgrad und relativer nationaler Bedeutung dem Beklagten hätte aufdrängen müssen. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht.
f) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer Weise gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder dem darin enthaltenen Begehren auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zum Erfolg verhelfen könnte.
aa) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt, dass durch das Vorhaben verursachte Eingriffe in Natur und Landschaft soweit wie möglich vermieden und, wo dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Verbleiben danach Eingriffswirkungen, hat die Planfeststellungsbehörde in einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung darüber zu entscheiden, ob das Vorhaben wegen überwiegender anderer öffentlicher Belange gleichwohl zuzulassen ist. Spricht sie sich dafür aus, sind die verbleibenden Eingriffe durch Ersatzmaßnahmen vollständig zu kompensieren, notfalls ist eine Ausgleichsabgabe zu erheben. Maßgeblich für diese naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sind im vorliegenden Fall noch die §§ 10 ff. NatSchG Bbg i.d.F. vom 25. Juni 1992 (GVBl I S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2002 (GVBl I S. 63), welche die rahmenrechtliche Vorschrift des § 8 BNatSchG a.F. umsetzen. Danach ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in erster Linie ein Kompensationsmodell und nicht vorrangig Zulassungsschranke für umweltrelevante Vorhaben, denn sie will vor allem eine möglichst umfassende Vermeidung oder Kompensation der nachteiligen Folge eines Vorhabens erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 118 f.). Gleichwohl kann ein Vorhaben im Einzelfall auch an der naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung insgesamt scheitern.
Ist die naturschutzrechtliche Abwägung fehlerhaft, wobei nur erhebliche Abwägungsfehler im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG von Belang sind (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 -
BVerwGE 112, 140 <165 f.>), oder liegen sonstige Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, werden solche Fehler allerdings regelmäßig nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. § 17 Abs. 6 c FStrG insgesamt dient aus Gründen der Verfahrensökonomie dem Grundsatz der Planerhaltung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - UA S. 12). Der 1. Halbsatz von Satz 2 der Vorschrift sieht bei erheblichen Abwägungsmängeln, Verfahrens- oder Formverstößen und in Fällen sonstiger Verletzungen strikten Rechts (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - a.a.O.) eine gestufte Fehlerfolgenregelung vor, die statt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem ergänzenden Verfahren oder einer schlichten Planergänzung führt. Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, stets nur die am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreifende Rechtsfolge zu rechtfertigen, die eine ausreichende Fehlerbehebung sicherstellt.
Können die unterlaufenen Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren "geheilt" werden, weil sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf, ist nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. entsprechende Entscheidungen in BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 166; Urteil vom 17. Mai 2002
- BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 115, 254 <268>; Urteil vom 14. November 2002
- BVerwG 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149 <158>; Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - UA S. 12). Dies ist freilich nur zulässig, wenn und soweit die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in dem ergänzenden Verfahren besteht (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <373>).
Genügt zur Fehlerbehebung jedoch die Verpflichtung zur Planergänzung, weil der Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht betrifft, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann, kommt kein ergänzendes Verfahren in Betracht und erst recht nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Damit hat § 17 Abs. 6 c Satz 2 2. Halbsatz FStrG den schon zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planungsrecht entwickelten Grundsatz aufgegriffen und festgeschrieben, dass ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dann nicht besteht, wenn der Rechtsfehler für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird und der Mangel durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Schutzauflage behoben werden kann (stRspr; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <132 f.>; Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>; Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 <245>; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rn. 645 ff.; Steinberg/Berg/
Wickel, Fachplanung, 3. Auflage 2000, S. 427 ff.).
Dieser Grundsatz gilt auch für die auf § 61 BNatSchG gestützte Klage eines anerkannten Naturschutzvereins. Die wesentliche Funktion der Vereinsklage, mögliche Vollzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen, die daher rühren, dass der gesetzlich gebotenen Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft keine subjektiven Durchsetzungsansprüche Einzelner entsprechen, verlangt nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn es an einer gebotenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme fehlt. Auf die stattdessen anzustrebende Planergänzung kann der Naturschutzverein freilich nur dann verwiesen werden, wenn diese Planergänzung auch im Klagewege durchgesetzt werden kann. § 61 BNatSchG ermöglicht dies. Dabei ist es unschädlich, dass dem anerkannten Naturschutzverein - anders als etwa dem durch ein Straßenbauvorhaben Drittbetroffenen im Hinblick auf eine Schutzauflage - kein subjektives Recht auf Verbesserung oder Ergänzung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zusteht. Die altruistische Vereinsklage des anerkannten Naturschutzvereins ist in den Grenzen des § 61 Abs. 2 BNatSchG ein objektives Beanstandungsverfahren; von der im deutschen Verwaltungsprozess ansonsten geltenden Beschränkung auf den subjektiven Rechtsschutz dispensiert § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG explizit. Schließlich schränkt die Vorschrift das Klagerecht der Naturschutzvereine weder ausdrücklich noch sinngemäß auf die Anfechtungsklage ein. Kann danach der anerkannte Naturschutzverein im Rahmen der ihm nach § 61 Abs. 2 BNatSchG zur Verfolgung übertragenen Belange grundsätzlich auch eine Planergänzung gerichtlich durchsetzen, ist er gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG auf dieses Begehren beschränkt, wenn die Planergänzung ausreicht, die festgestellten Mängel zu beheben.
Rechtsfehler bei der Erarbeitung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts werden danach, jedenfalls bei der Klage eines anerkannten Naturschutzvereins, in aller Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit mit dem Verweis auf ein ergänzendes Verfahren rechtfertigen, sofern es sich um Einzelmängel handelt, die nicht das Gesamtkonzept in Frage stellen, und es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass das erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzpotential zur Behebung des Kompensationsdefizits für die Planergänzung im Grundsatz vorhanden ist. Sie bleiben allerdings auch nicht sanktionslos, sondern begründen für den Verein die gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit der Planergänzung.
Gemessen an diesen Grundsätzen führen die vom Kläger zahlreich gerügten Defizite bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit. Lediglich eine der Beanstandungen gegen die Geeignetheit und den Umfang einer Ersatzmaßnahme, nämlich der Maßnahme E 7, greift letztlich durch und hat damit im Ergebnis auf den Hilfsantrag des Klägers die Verpflichtung des Beklagten auf erneute Entscheidung über diese Maßnahme zur Folge.
bb) Der Kläger beanstandet, dass es generell an einer ausreichenden Quantifizierung sowohl der Eingriffswirkungen des Vorhabens als auch der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehle. Insbesondere bei den Schutzgütern Tier, Landschaftsbild und Erholung habe überhaupt keine Quantifizierung stattgefunden. Deshalb könne auch nicht beurteilt werden, ob und inwieweit die einzelnen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu einer Kompensation führten.
Was die grundsätzliche Zielrichtung dieses Einwandes anbelangt, ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass eine nachvollziehbare Umsetzung der aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung folgenden Vermeidungs-, Ausgleichs-, Abwägungs- und Ersatzpflichten ein ausreichendes Maß an Quantifizierung sowohl der Eingriffswirkungen als auch der Kompensationsmaßnahmen notwendig voraussetzt und dass dies im Planfeststellungsbeschluss auch offen gelegt werden muss. Nur so kann festgestellt werden, ob die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den rechtlichen Vorgaben gemäß abgearbeitet wurde. Dies ist für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ebenso unverzichtbar wie für die durch das Vorhaben Betroffenen, die am Verfahren beteiligte Öffentlichkeit, die das Verfahren begleitenden anerkannten Naturschutzvereine und insbesondere auch für die gerichtliche Kontrolle.
Enthält weder das Bundesrahmenrecht noch, wie hier in Brandenburg, das einschlägige Landesrecht verbindliche Bewertungsvorgaben, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch sonst nicht geboten, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Es stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welches Verfahren angewendet wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - BVerwG 4 NB 13.97 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 4; Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 117; Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - UA S. 24 f.; Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 33.02 - UA S. 33). Der Planfeststellungsbehörde steht folglich bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 117; Urteil vom 22. Januar 2004
- BVerwG 4 A 32.04 - UA S. 33; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <20> zum ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der FFH-Gebiete).
Um dies beurteilen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss hinreichend nachvollziehbar offen gelegt werden. Dies braucht, sofern gesetzlich nichts anderes vorgegeben ist, ebenso wenig wie die übrige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in einer standardisierten oder rechenhaften Weise zu erfolgen. Es genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Einschätzungsprärogative erlaubt.
Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten im landschaftspflegerischen Begleitplan erstellte Eingriffs- und Kompensationsbilanz gerecht.
Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass mit den im landschaftspflegerischen Begleitplan angeordneten Maßnahmen im Ergebnis die gesetzlich geforderte Vollkompensation des Eingriffs erreicht wird (PFB S. 49). In der Tabelle 28 (Deckblatt) zum LBP werden den Eingriffen Kompensationsmaßnahmen gegenübergestellt und getrennt nach Schutzgütern den einzelnen Konflikten zugeordnet. Die konkrete Gewichtung der jeweiligen Kompensationsmaßnahme - etwa in welchem Umfang die angeordnete Anlage von zwei Streuobstwiesen im Bereich von Landwirtschaftsflächen mit einer Größe von 1,6 ha die Versiegelung von insgesamt 5,83 ha Bodenflächen ersetzen soll - erschließt sich daraus jedoch nicht. Angaben dieser Art sind für die Nachvollziehbarkeit und gerichtliche Kontrolle des gesamten Kompensationsmodells indes unabdingbar. Sie ergeben sich hier in ausreichendem Umfang aus den Erläuterungen der Eingriffe und Ausgleichswirkungen im LBP (dort insbesondere S. 68 ff.) - wonach etwa die genannten Streuobstwiesen mit 50 % zum Ersatz der Bodenversiegelung angerechnet werden - und ergänzend aus den Angaben auf den einzelnen Maßnahmeblättern zum LBP. Hieraus erschließt sich in der Zusammenschau mit der Tabelle 28 zum LBP die jeweilige Gewichtung der einzelnen Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die vom Kläger vor allem thematisierten Schutzgüter Tier, Landschaftsbild und Erholung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine nachvollziehbare Quantifizierung von Eingriff und Kompensation, obwohl hierbei die Eingriffswirkung naturgemäß nicht aussagekräftig in Flächengrößen angegeben werden kann. Zum Teil erschließt sich die Quantifizierung unmittelbar aus der angeordneten Maßnahme. Zum Teil sind Eingriff und Kompensation einer konkreten Quantifizierung aber auch kaum zugänglich, wie etwa bei der Aufrechterhaltung der Erschließung über das rückwärtige Wegesystem als Ersatzmaßnahme für die Unterbrechung von Wegebeziehungen.
cc) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass im Bereich der Eingriffswirkungen über den planfestgestellten Umfang hinaus keine weiteren geeigneten Ausgleichsflächen verfügbar sind und deshalb nach der Abwägung gemäß § 13 Abs. 1 NatSchG Bbg ergänzend geeignete Ersatzflächen herangezogen werden mussten (PFB S. 209, 48). Sie hat damit im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend den in §§ 12 ff. NatSchG Bbg angeordneten Vorrang der Ausgleichs- vor den Ersatzmaßnahmen erkannt. Den Einwendungen des Klägers, dass in unmittelbarer Umgebung der Trasse weitere geeignete Ausgleichsflächen, insbesondere verfügbare Entsiegelungsflächen als Ausgleich für die mit dem Vorhaben verbundene Flächenversiegelung, vorhanden seien, vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die rechtlichen Vorgaben in einer Weise fehlerhaft umgesetzt hätte, die gerichtlich zu beanstanden wäre.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Kompensationsmodell aus Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht allein dadurch rechtswidrig wird, dass im Verwaltungsprozess in geringem Umfang weitere Flächen aufgezeigt werden, auf denen nach räumlicher Lage und Eignung Maßnahmen verwirklicht werden könnten, die den Voraussetzungen einer Ausgleichsmaßnahme (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bbg) genügen, sofern der Planfeststellungsbeschluss insgesamt die gesetzliche Rangfolge bei den Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erkennt und einhält. Denn das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichen Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung. Fehler bei dieser Abwägung sind im Prozess nur beachtlich, wenn sie sich am Maßstab des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG als erheblich erweisen.
Dies ist hier nicht der Fall. Was die vom Kläger genannten Wasserflächen Herthasee und Irissee betrifft, dürften diese schon wegen ihrer Entfernung zur Trasse nicht die Voraussetzungen einer Ausgleichsfläche erfüllen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass mit dem Trassenbau Eingriffswirkungen verbunden sind, die durch die vom Kläger angestrebte Sanierung dieser Gewässer ausgeglichen werden könnten. Zu den Landwirtschaftsflächen südlich der L 77 hat der Beklagte plausibel darauf hingewiesen, dass mit den Maßnahmen GE 1, E 11, E 9, A 3 und E 13 bereits hinreichend trassennahe Landschaftsstrukturelemente vorgesehen sind. Zudem habe das Amt für Flurordnung und ländliche Entwicklung im Planfeststellungsverfahren gefordert, dass die nach der Neutrassierung und nach den in der Umgebung ohnehin vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen verbliebenen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben sollten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte bestätigt, dass in diesem Bereich südlich der L 77 erhebliche Widerstände gegen die Festsetzung weiterer Kompensationsflächen bestünden. Die Planfeststellungsbehörde brauchte danach hier nicht vom Vorhandensein weiterer geeigneter Ausgleichsflächen auszugehen.
Was die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Entsiegelungsmöglichkeiten betrifft, führen auch sie auf kein rechtserhebliches Ausgleichsdefizit. Das vom Kläger genannte Munitions- und Tanklager bei Krampnitz ist nach Angaben des Beklagten wegen der dort vorhandenen Altlasten als Entsiegelungsfläche zu teuer; die Nebenanlagen ehemaliger Truppenunterkünfte bei Lehnin sind in anderem Zusammenhang als Radwege vorgesehen und für das ehemalige so genannte SaGo-Gelände besteht nach Auskunft des Beklagten ein Bebauungsplanentwurf der Stadt Potsdam. Bei den übrigen vom Kläger genannten möglichen Entsiegelungsflächen (Lagerplatz der Deutschen Reichsbahn in Neuseddin, ehemalige Kläranlage Damsdorf) dürfte wiederum die Entfernung zur Trasse für eine echte Ausgleichsmaßnahme zu groß sein. Unabhängig hiervon vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Festsetzung der Ausgleichsflächen im landschaftspflegerischen Begleitplan gemessen an dem vorstehenden Maßstab an einem erheblichen Fehler leidet. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit der Rüge nicht ausgeschöpfter Entsiegelungsmöglichkeiten auch geltend macht, dass die Planfeststellungsbehörde hier jedenfalls mittels Ersatzmaßnahmen mehr hätte entsiegeln müssen. Denn die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebietet nicht, dass die Flächenversiegelung über mögliche Ausgleichsentsiegelungen hinaus vollständig durch die Entsiegelung von Flächen mittels Ersatzmaßnahmen kompensiert werden muss. Der Ersatz kann vielmehr, wie dies im landschaftspflegerischen Begleitplan geschehen ist (vgl. Tabelle 28 zum LBP, 1. Abschnitt zum Schutzgut Boden/Wasser), auch durch andere geeignete Bodenverbesserungs- und -pflegemaßnahmen erfolgen.
dd) Die vom Kläger angegriffenen Ausgleichsmaßnahmen A 4 (Erstaufforstung in Jüterbog und in der Döberitzer Heide) und A 6 (Rückbau eines nicht mehr benötigten Wirtschaftsweges) lassen keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
(1) Mit der Maßnahme A 4 soll durch die Erstaufforstung von Traubeneichen und Kiefern im Umfang von 1,3 ha in der Döberitzer Heide und 5,2 ha in der Gemarkung Jüterbog der durch das Vorhaben verursachte Verlust von 5,3 ha Kiefernforsten und Mischwaldbeständen und 0,4 ha Zwergstrauch-Kiefernwäldern ausgeglichen werden. Der Kläger bemängelt, soweit es den Standort Döberitzer Heide betrifft, dass er für eine Ausgleichsmaßnahme zu weit vom Eingriffsort entfernt und zudem ungeeignet sei, weil ein Großteil der vorgesehenen Flächen bereits den Charakter eines natürlich nachgewachsenen Vorwaldstadiums erreicht habe, die Erstaufforstung den Zielen des Naturschutzgebietes Döberitzer Heide widerspreche und das mit der Maßnahme auch verfolgte Erholungsziel wegen der dort vorhandenen Munitionsbelastung nicht erreicht werden könne.
Der Einwand ist berechtigt, soweit er die erhebliche Entfernung zwischen Eingriffs- und Ausgleichsort betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bbg ist ein Eingriff ausgeglichen, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. Diese Umschreibung des Ausgleichstatbestands, die derjenigen im hier noch maßgeblichen § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG a.F. entspricht, enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben dem qualitativen auch ein räumliches Element, das verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Zwischen Ausgleichs- und Eingriffsort muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <163> m.w.N.). An diesem räumlich funktionalen Zusammenhang fehlt es hier sowohl bei der nördlich von Potsdam gelegenen Döberitzer Heide als auch bei dem Maßnahmestandort in der südlich von Michendorf gelegenen Gemarkung Jüterbog. Damit ist der Maßnahme A 4 allerdings nicht ihre Kompensationseignung im Übrigen genommen. Denn die Aufforstungsstandorte liegen immerhin noch "an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes", wie § 14 NatSchG Bbg es für Ersatzmaßnahmen verlangt. Hierbei ist der Begriff des "betroffenen Raumes" im Sinne dieser Vorschrift nach Auffassung des Senats auch im Hinblick auf die gerade in Ballungsräumen vielfach bestehenden Schwierigkeiten, geeignete Kompensationsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft zu finden, großzügig auszulegen.
Die fehlerhafte rechtliche Einordnung der Maßnahme A 4 als Ausgleichs- statt als Ersatzmaßnahme bedingt nach der gesetzlich vorgegebenen Stufenfolge für die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der hier noch maßgeblichen Fassung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 -
BVerwGE 112, 140, <162 f.>) notwendig einen Fehler bei der nach § 13 Abs. 1 NatSchG Bbg gebotenen naturschutzrechtlichen Abwägung. Denn die Planfeststellungsbehörde hat das für die Abwägung nach Vermeidung und Ausgleich verbleibende Kompensationsdefizit ohne Berücksichtigung des Waldverlustes und damit zu gering eingeschätzt. Dieser Abwägungsfehler ist indes nicht erheblich im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Abwägungsentscheidung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 -
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 165 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats besteht nicht die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde bei Erkenntnis der fehlerhaften Einordnung der Maßnahme A 4 als Ausgleichsmaßnahme eine andere, die Zulassung des Vorhabens ablehnende Abwägungsentscheidung getroffen hätte.
Die übrigen Einwände des Klägers gegen die Erstaufforstung in der Döberitzer Heide schließen ihre Eignung als Ersatzmaßnahme nicht aus. Insbesondere nimmt der durch Bilder untermauerte Hinweis des Klägers darauf, dass die zur Aufforstung vorgesehenen Flächen zumindest teilweise durch natürliche Sukzession bereits eine Art "Vorwaldstadium" erreicht hätten, ihnen nicht die erforderliche Aufwertungsfähigkeit. Denn eine partiell begonnene natürliche Waldsukzession ist in ihrer Waldersatzwirkung nicht mit der im Maßnahmeblatt A 4 vorgesehenen, forstwirtschaftlich abgesicherten Erstaufforstung vergleichbar. Die Maßnahme ist auch im Einzelnen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg abgestimmt worden. Hierbei wurde die grundsätzliche Vereinbarkeit der Aufforstungsmaßnahme mit den Bestimmungen der Verordnung über das Naturschutzgebiet Döberitzer Heide geklärt (Schreiben des MLUR an den Vorhabenträger vom 13. September. und 30. September 2002). Schließlich kann auch dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Naturschutz-Fördervereins "Döberitzer Heide" e.V. vom 23. Juni 2003 nicht der behauptete Beleg dafür entnommen werden, dass die Aufforstungsflächen künftig nicht als Erholungswald genutzt werden könnten und die Maßnahme deshalb auch nicht, wie vom Kläger beanstandet, als Kompensation für den Verlust von Erholungswald hätte gewertet werden dürfen.
(2) Was den Ausgleichswert des mit der Maßnahme A 6 vorgesehenen Rückbaus eines Wirtschaftsweges betrifft, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung entgegen seiner ursprünglichen Rüge der Angabe des Beklagten zugestimmt, dass die Entsiegelung nur mit dem Faktor 0,4 in die Gesamtkompensationsbilanz eingeflossen sei. Der Senat sieht danach ungeachtet der insoweit nicht ganz eindeutigen Zahlenangaben im Maßnahmeblatt A 6 keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen.
ee) Der Kläger rügt, dass die nach § 13 Abs. 1 NatSchG Bbg vorgeschriebene naturschutzrechtliche Abwägung grundsätzlich fehlerhaft vorgenommen worden sei, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht, wie geboten, zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterscheide. Dies trifft nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde hat die Stufenstruktur der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der hier noch maßgeblichen Fassung der §§ 12 ff. NatSchG Bbg richtig erkannt (PFB S. 47 ff.). Auch fehlt es entgegen der Behauptung des Klägers im Planfeststellungsbeschluss nicht an der für eine zutreffende Abwägung erforderlichen Unterscheidung zwischen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan (dort insbesondere S. 68 ff.) unterscheidet klar zwischen den verschiedenen Maßnahmearten, die in der Zusammenschau mit den zugehörigen Maßnahmeblättern und der Tabelle 28 zum Erläuterungsbericht, wie ausgeführt (oben f) bb)), auch ausreichend quantifiziert sind. Auf dieser Grundlage stellt der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan in verbal-argumentativer Form das nach den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen jeweils verbleibende Kompensationsdefizit getrennt nach den verschiedenen Schutzgütern dar. Hieran knüpft der Planfeststellungsbeschluss mit seiner naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung an. Damit genügt er den gesetzlichen Vorgaben. Von einem erheblichen Fehler bei der Erarbeitung der naturschutzrechtlichen Abwägung, wie er der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 (BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <160 ff.>) zugrunde lag, kann danach keine Rede sein.
ff) Soweit der Kläger die Geeignetheit und quantitative Bewertung zahlreicher im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehener Ersatzmaßnahmen angreift, hat er damit lediglich hinsichtlich der Ersatzmaßnahme E 7 (trassenferner Waldumbau) Erfolg. Im Übrigen erweisen sich die beanstandeten Maßnahmen unter Berücksichtigung der nach den vorstehenden Grundsätzen teilweise nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle als rechtens.
(1) Mit der Maßnahme E 7 soll trassenfern durch ökologischen Waldumbau eines Kiefernforstes im Forstrevier Ferch die Versiegelung von natürlich gewachsenen Böden durch die Anlage der Fahrbahnen und der damit einhergehende Verlust der natürlichen Bodenfunktionen kompensiert werden. Die Ersatzmaßnahme ist auf einer Fläche von 9,4 ha vorgesehen und soll ausweislich des Erläuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 71 - Deckblatt) mit dem Faktor 1:3 in der Flächenbilanz Berücksichtigung finden.
Der Kläger hält dem unter Berufung auf eine von ihm vorgelegte gutachtliche Stellungnahme einer Diplomforstwirtin vom 20. März 2003 entgegen, die für den Waldumbau vorgesehenen Flächen seien als schon jetzt naturnahe Waldböden kaum aufwertungsfähig. Eine Verbesserung der Humusform durch die Anpflanzung von Laubwald werde erst nach 40 Jahren nachweisbar sein. Im Übrigen habe auf den zum Waldumbau vorgesehenen Flächen nach den Angaben des Bundesforstamts Potsdam bereits eine Naturverjüngung eingesetzt. Schließlich sei der Waldumbau auch deshalb nicht als Ersatzmaßnahme geeignet, weil § 30 LWaldG Bbg für den staatlichen Waldeigentümer ohnehin entsprechende Waldumbaupflichten vorschreibe. Wenn überhaupt, dann dürfe der Waldumbau allenfalls mit dem Faktor 1:10 berücksichtigt werden.
Die Einwände des Klägers sind nach Auffassung des Senats insoweit berechtigt, als die vorgesehene Berücksichtigung des Waldumbaus im Forstrevier Ferch mit einem Kompensationsfaktor von 1:3 gegenüber der Bodenversiegelung den der Planfeststellungsbehörde eingeräumten Spielraum bei der Quantifizierung des Werts einer Kompensationsmaßnahme überschreitet.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht § 30 LWaldG Bbg der Berücksichtigung des Waldumbaus als Ersatzmaßnahme allerdings nicht entgegen. Die in dieser Vorschrift enthaltene allgemeine Verpflichtung, Staatswald unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig und unter Optimierung der standörtlichen Bedingungen zu bewirtschaften, nimmt einer konkreten Kompensationsmaßnahme, die im Einklang mit diesem allgemeinen Schutzziel steht, nicht ihr Aufbesserungspotential. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass aufgrund der allgemeinen Zielsetzungen des § 30 LWaldG Bbg für den Staatswald im Forstrevier Ferch in absehbarer Zeit ohnehin der Maßnahme E 7 entsprechende Waldumbaumaßnahmen ergriffen worden wären.
Der Senat hält es auch nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, durch Waldverbesserungsmaßnahmen zugunsten des Schutzguts Boden den durch Versiegelung herbeigeführten Verlust von Bodenfläche zu ersetzen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit der Versiegelung der wohl weitestgehende Eingriff in die Bodenfunktionen verbunden ist. Abgesehen von der Bodenentsiegelung werden sonstige bodenverbessernde Maßnahmen daher regelmäßig nur mit einem entsprechend niedrigen Kompensationsfaktor in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz eines Straßenbauvorhabens einfließen können. Die angestrebte Verbesserung der Funktionalität bereits vorhandenen Waldbodens, selbst wenn es sich wie hier um einen Kiefernreinbestand handelt, durch den langfristigen Waldumbau vermittels der Anpflanzung von Laubbäumen kann im Hinblick auf das nur geringe Verbesserungspotential dieser Maßnahme einerseits und unter Berücksichtigung der erheblichen zeitlichen Dimension bis zum Eintritt nachweisbarer Qualitätssteigerungen im Boden andererseits deshalb nur zu einem entsprechend niedrigen Kompensationsfaktor führen. Dies ist in der vom Kläger vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme für den Senat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte hat weder im Planfeststellungsbeschluss noch im Klageverfahren anhand naturschutzfachlicher, nachvollziehbarer Kriterien auch nur zu belegen versucht, weshalb entgegen den substantiierten Einwänden des Klägers je 3 ha des vorgesehenen Waldumbaus je 1 ha Bodenversiegelung kompensieren sollten. Auch das Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg (Stand 12/99) liefert hierfür keine Anhaltspunkte; in dessen Anhang 12 heißt es insoweit lediglich, dass für nicht durch Entsiegelungsmaßnahmen auszugleichende Versiegelungsdefizite "Maßnahmen zur Verbesserung von Bodenfunktionen in einem angemessen höheren Umfang durchzuführen (1:1+x)" seien. Die Berücksichtigung des in der Maßnahme E 7 angeordneten Waldumbaus mit dem Faktor 1:3 erweist sich mithin auch nach Auffassung des Senats als nicht gerechtfertigt, weil in dieser Höhe trotz begründeter Zweifel nicht belegt.
Dieser Mangel führt nach Maßgabe der oben (f) aa)) dargelegten Rechtsschutzgrundsätze jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und auch nicht zu einem ergänzenden Verfahren nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Denn er berührt weder die Grundlagen der Abwägungsentscheidung, noch erfordert er bis zu seiner Behebung durch Ergänzung oder Neugestaltung der Ersatzmaßnahme die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der Mangel kann vielmehr durch Planergänzung behoben werden (unten 2.).
(2) Die weiteren Einwände des Klägers gegen verschiedene Ersatzmaßnahmen greifen nicht durch.
So ist die Berücksichtigung der in der Maßnahme E 10 vorgesehenen Entsiegelung durch den Rückbau von Gebäuden und der Betonwege in der Döberitzer Heide zur Kompensation der Bodenüberprägungen im Bereich der Wilhelmshorster Rinne und des dortigen Schadstoffeintrags mit dem Faktor 1:1 nach Überzeugung des Senats nicht überhöht, zumal es insoweit allein um das Schutzgut Boden und nicht auch um andere in diesem sensiblen Bereich betroffene Schutzgüter geht. Auch die Maßnahmen E 3 und E 11 - Deckblatt -, die jeweils die Anlegung von Heckenpflanzungen und Sukzessionsflächen vorsehen, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon deshalb von vornherein ungeeignet, weil sie im unmittelbaren Bereich der neu anzulegenden Auf- und Abfahrt zur Autobahn BAB 10 angesiedelt sind. Eine Kompensation für Beeinträchtigungen des Schutzguts Pflanzen durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auch in unmittelbarer Trassennähe keineswegs ausgeschlossen. In welchem Umfang ein Ausgleich oder Ersatz stattfinden kann, hängt im trassennahen Bereich, wie sonst auch, von der Bewertung des Einzelfalls unter Berücksichtigung sowohl des Werts der betroffenen Fläche als auch der Aufwertungsfähigkeit der Kompensationsflächen gemessen an dem jeweils in Frage stehenden Schutzgut ab. Eine unvertretbare Überbewertung der Kompensationswirkungen vermag der Senat danach hier nicht zu erkennen, zumal jedenfalls bei den Maßnahmen E 2, 3, 5 und 6 der Planfeststellungsbeschluss wegen der Trassennähe nur eine Berücksichtigung der Ersatzfläche mit dem Faktor 1:2 vorsieht (LBP S. 71).
Entsprechendes gilt für die zahlreichen anderen vom Kläger wegen ihrer Trassennähe als ungeeignet gerügten Maßnahmen (A 3, 6 und 8; E 1 bis 6, 9, 11 und 13; GE 1 bis 3). Eine unvertretbare Fehlbewertung dieser nach Angaben des Beklagten ebenfalls mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung abgestimmten Maßnahmen legen die insoweit pauschalen Rügen des Klägers nicht nahe. Hierfür sprechen auch nach Überzeugung des Senats keine konkreten Anhaltspunkte. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich in nicht zu beanstandender Weise mit dem Problem der Trassennähe von Kompensationsmaßnahmen auseinander, räumt ein, dass vielen dieser Maßnahmen (insbesondere der Rasenansaat auf den Banketten) nur eine landschaftsgestalterische Wirkung zukommt und nimmt insoweit eine entsprechende Korrektur der Kompensationsbilanz vor (PFB S. 209 f.). Dass der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus der erstmaligen Anlage von Bäumen und Sträuchern auf den bis dahin intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen eine angemessene Ausgleichswirkung beimisst, weil dadurch ein Zustand herbeigeführt werde, der - wenn auch nur im begrenzten Umfang - geeignet sei, verloren gehende Funktionen zu übernehmen oder den früheren Zustand der natürlichen Funktionen in ähnlicher Art und mit ähnlicher Wirkung fortzuführen (PFB a.a.O.), ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass insbesondere die das Landschaftsbild gestaltenden Kompensationsmaßnahmen nach ihrer Zielsetzung grundsätzlich nur im unmittelbaren Trassenbereich umgesetzt werden können (GE 1 bis 3). Durch solche Maßnahmen über das eigentliche Gestaltungsziel hinausgehende zusätzliche Ausgleichs- und Ersatzfunktionen durften im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zusätzlich berücksichtigt werden.
Bei der Maßnahme E 6 - Deckblatt - (Anlage einer Streuobstwiese sowie Pflanzung von Einzelbäumen) geht das Maßnahmeblatt selbst davon aus, dass es sich hierbei bisher um aufgelassenes Grasland trockener Standorte und frischer Standorte handele. Die Rüge des Klägers, der Flächenvorwert sei zu Unrecht als Ackerfläche in Ansatz gebracht worden, geht danach ins Leere.
Bei der Maßnahme E 8, die als Ersatzmaßnahme zur Kompensation von Beeinträchtigungen der Lebensräume einer artenreichen Kleinvogelfauna durch Verlärmung sowie eines Jagdraumes von Fledermäusen und potentieller Lebensräume von Käfern durch den Überbau der Wilhelmshorster Rinne mittels Pflanzung und Pflege einer Feldhecke in der Gemarkung Friesdorf konzipiert ist, durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass die Ersatzfläche zuvor als Intensivacker genutzt wurde. Der Landschafts-Förderverein Nuthe-Nieplitz-Niederung als Eigentümer der Fläche hat gegenüber dem Vorhabenträger ausdrücklich diese Form der Vornutzung bestätigt. Die gegenteilige Behauptung des Klägers beruht ersichtlich auf der nicht näher belegten Vermutung, wegen der Eigentümerstellung des Fördervereins müsse davon ausgegangen werden, dass die Fläche der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bereits entzogen sei. Die Aufwertungsfähigkeit der Maßnahmefläche wird damit nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Schließlich schlagen auch die Angriffe des Klägers gegen die Maßnahme E 12
- Deckblatt - (ökologischer Waldumbau in der Gemarkung Güterfelde als Ersatz für die Überprägung des Bodens durch Überschüttung mit Lärmschutzwällen) nicht durch. Im Hinblick darauf, dass die von den Lärmschutzwällen überlagerten Flächen überwiegend in Siedlungsnähe liegen und damit einen im Durchschnitt nur mittleren Bodenwert aufweisen, und da auch die Lärmschutzwälle selbst wieder bepflanzt werden, hält der Senat den im Planfeststellungsbeschluss übernommenen Standpunkt des landschaftspflegerischen Begleitplans, dass 1,3 ha Überschüttung durch 0,75 ha trassenfernen Waldumbau der dort beschriebenen Art kompensiert werden können, für noch vertretbar.
g) Soweit der Kläger mit seinen als Beweisanregungen zu verstehenden Hilfsbeweisanträgen im Bereich der Belange von Natur und Landschaft die Einholung von Sachverständigengutachten mit dem Ziel ergänzender Ermittlungen zum Vorkommen von Fledermäusen, holzbewohnenden Insekten, zu Amphibien und zu den Untergrundverhältnissen in der Wilhelmshorster Rinne begehrt (im Wesentlichen Anträge Nrn. 21 bis 27), sieht der Senat keine Veranlassung, über die hierzu vorliegenden gutachtlichen Äußerungen hinaus Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn die Einwände des Klägers gegen die bereits durchgeführten Untersuchungen erweisen sich, wie dargelegt (oben d)), als im Ergebnis unberechtigt.
Im Übrigen sind zahlreiche der Beweisanregungen, auch wenn man berücksichtigt, dass sie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zielen, zu allgemein und unbestimmt gefasst (so insbesondere die Hilfsbeweisanträge Nrn. 25, 26, 29, 30, 33 und 36) oder sind deshalb einer gutachtlichen Beurteilung nicht zugänglich, weil sie in Wahrheit auf Fragen zielen, die der rechtlichen Beurteilung der Planfeststellungsbehörde vorbehalten sind, der hier zudem teilweise eine Einschätzungsprärogative zusteht (so insbesondere die Anträge Nrn. 28, 29, 30, 32, 34 und 36). Auch wird die Entscheidungserheblichkeit einiger Anträge nicht deutlich (Nrn. 35 und 37). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Antrag Nr. 37, wonach ermittelt werden soll, dass zahlreiche Kompensationsmaßnahmen, die auf privaten Eigentumsflächen durchgeführt werden sollen, auf gleichermaßen geeigneten öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten. Denn die Verpflichtung, Kompensationsmaßnahmen nicht ohne Not auf privatem Grund durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 3 ff.; Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178), dient dem Eigentumsschutz des von der Maßnahme betroffenen Einzelnen und kann, wenn er mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht einverstanden ist, von ihm gerichtlich durchgesetzt werden; die - nicht genutzte - Verfügbarkeit öffentlicher Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist deshalb grundsätzlich kein vom Kläger als anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG rügefähiger Belang.
2. Der Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch weitergehende naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entscheiden, hat lediglich in Bezug auf die Ersatzmaßnahme E 7 Erfolg. Als Ersatz für die Versiegelung natürlich gewachsenen Bodens mittlerer, teilweise auch hoher Güte durch den Trassenneubau ist die Berücksichtigung des in der Maßnahme E 7 angeordneten trassenfernen Waldumbaus eines Kiefernreinbestandes mit dem Faktor 1:3, wie vorstehend (unter f) ff)) ausgeführt, in gerichtlich zu beanstandender Weise überbewertet. Dieser Mangel kann durch eine Planergänzung behoben werden (s. dazu oben f) aa)). Angesichts des der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der quantifizierenden Bewertung von Eingriff und Ausgleich zustehenden Einschätzungsspielraums (oben f) bb)) und im Hinblick auf das ihr bei Erstellung des Kompensationsmodells zustehende Auswahlermessen unter mehreren im Wesentlichen gleichwertigen und Dritte vergleichbar belastenden Kompensationsmaßnahmen kommen für die erforderliche Nachbesserung des Planfeststellungsbeschlusses verschiedene Maßnahmen in Betracht, die von der angemessenen Erweiterung der Maßnahme E 7 bis zu einer Ergänzung um oder Ersetzung durch eine neue Ersatzmaßnahme reichen. Hierüber wird die Planfeststellungsbehörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu entscheiden haben.
3. Das mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Begehren, dem Kläger im Hinblick auf bestimmte Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, kann keinen Erfolg haben. Ein isolierter Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme einzelner Verfahrenshandlungen - hier die Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme in einem erneuten Verwaltungsverfahren - besteht nach Ergehen der Sachentscheidung von vornherein nicht (vgl. § 44 a VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Urteil vom 09.06.2004 -
BVerwG 9 A 12.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090604U9A12.03.0

Urteil

BVerwG 9 A 12.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
am 9. Juni 2004 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

I


Klägerin ist die am 27. Oktober 2003 neu gebildete amtsfreie Gemeinde Michendorf; sie ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglich klagenden selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst, die mittlerweile Ortsteile der ehemals selbständigen Klägerin sind. Sie führt deren nunmehr miteinander verbundene Klagen fort.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg (MSWV) vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf.
Mit dem Vorhaben wird die B 2 als zweistreifige neue Trasse aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Streckenabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, erhält dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit den Landesstraßen L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf, wobei die Trasse größtenteils am West- bzw. Südwestrand des Gebiets der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst verläuft. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Im April 1993 wurde durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ein Raumordnungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet. Zuvor waren im Dezember 1991 eine Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren durchgeführt und eine "Umweltverträglichkeitsstudie Grobuntersuchung zur Ortsumgehung Michendorf" mit dem Stand vom August 1991 sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie der Ortsumgehung Michendorf zu den Varianten 1 und 3 mit dem Stand vom Februar 1993 erarbeitet worden. Am 27. April 1994 stellte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg fest, dass das Vorhaben unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Hierbei bestätigte es eine Kombination der östlichen Varianten 1 b und 1 c als insgesamt vorzugswürdig.
Bereits zuvor war die Ortsumgehung Michendorf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden.
Im August 1995 beantragte das MSWV beim Bundesministerium für Verkehr die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des Landes Brandenburg die beantragte Linie für die Ortsumgehung Michendorf auf der Grundlage der Variante 1 b/c. Es stimmte auch dem nur zweistreifigen Ausbau der Ortsumgehung zu, den der Vorhabenträger in Abweichung von der im Bedarfsplan vorgesehenen Vierstreifigkeit mit Rücksicht auf neuere, verminderte Verkehrsprognosen beantragt hatte.
Am 30. Januar 2001 beantragte das Brandenburgische Straßenbauamt Potsdam (BSBA) als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Das Anhörungsverfahren wurde durch das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) durchgeführt. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen u.a. in den Ämtern Michendorf und Stahnsdorf jeweils in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 12. April 2001 aus.
Mit Schreiben vom 12. April und 24. April 2001 erhoben die früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Sie rügten im Wesentlichen die Unvollständigkeit der Planunterlagen, das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, eine angesichts der neueren Verkehrsprognosen fehlende Planrechtfertigung für das Vorhaben sowie Abwägungsmängel bei der Variantenwahl, wobei besonders auf die unzumutbare Unterbrechung des Wegenetzes zur damaligen Gemeinde Michendorf hingewiesen wurde. Außerdem werde ihre Planungshoheit nachhaltig beeinträchtigt. Auch würden zahlreiche im Eigentum der Gemeinden stehende Flurstücke unter Verletzung ihres Nutzungsrechts vorübergehend oder endgültig für die Straßenbaumaßnahme in Anspruch genommen.
Am 6. November 2001 fand ein Erörterungstermin statt, bei dem die früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst ihre Einwendungen aufrecht erhielten. Im nachfolgenden Planänderungsverfahren beantragten sie erfolglos eine Auslegung der geänderten Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden oder dem Amt Michendorf.
Am 19. Februar 2003 stellte das MWSV den Plan für die Ortsumgehung Michendorf fest und wies darin die von den Gemeinden vorgebrachten Einwendungen zurück.
Mit ihren ursprünglich getrennt erhobenen Klagen haben die früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst zunächst übereinstimmend als Verfahrensfehler geltend gemacht, sie seien im Zuge der Planänderung nicht ordnungsgemäß am "Deckblattverfahren" beteiligt worden, außerdem seien die geänderten Pläne rechtsfehlerhaft nicht mehr erneut ausgelegt worden. Weiter haben sie grundsätzliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Planung erhoben, die sich inhaltlich mit denen decken, die vom Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 11.03 erhoben wurden; hierzu wird auf deren Darstellung in dem Urteil verwiesen, das in jenem Verfahren ergangen ist und der Klägerin zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandt wird. Das Vorhaben verstoße auch gegen die gemeindliche Planungshoheit, weil es konkrete Planungen der ursprünglich klagenden Gemeinden nachhaltig beeinträchtige. Dies gelte im Bereich der früheren Gemeinde Langerwisch für den Bebauungsplan 01/94 "Am Plan", der Wohnbebauung vorsehe, sowie für den Flächennutzungsplan, der nördlich der Landesstraße L 77 ebenfalls Wohnbebauung darstelle. Im Bereich der früheren Gemeinde Wilhelmshorst seien der Bebauungsplan 02/92 "An der Aue/Caputher Weg" und der Vorhaben- und Erschließungsplan 01/97 "Caputher Weg" berührt, die ebenfalls jeweils Wohnbebauung auswiesen. Beeinträchtigt würden ferner der Flächennutzungsplan, der östlich des Caputher Weges Wohnbebauung darstelle und der Bebauungsplan 01/94 "Am Friedhof". Auch die Entwicklung der Kleingartensiedlung unmittelbar an der Bahnquerung werde gestört. Zwar hätten die Gemeinden ihre Pläne an die nunmehr planfestgestellte Trassenvariante angepasst. An den ursprünglichen weitergehenden Planungsabsichten werde aber festgehalten; sie würden im Falle einer anderen Trassierung der B 2 n wieder aufgenommen. Gerügt werde ferner, dass durch die Planfeststellung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt würden. Die Lärmbetroffenheit der in Rede stehenden Grundstücke sei höher als in den Planfeststellungsunterlagen belegt, weil die zugrunde liegenden Lärmberechnungen fehlerhaft seien. Der Planfeststellungsbeschluss habe ferner das Schutzsystem des § 41 BImSchG verkannt und weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß geprüft. Unabhängig davon werde den Gemeinden die Möglichkeit genommen, sich zum Naherholungsort zu entwickeln, da weite Teile des Gemeindegebiets "verlärmt" und landschaftsprägende Strukturen und Erholungswälder beeinträchtigt würden. Die Trassenführung, insbesondere die Lärmschutzwälle, führten außerdem zu einer das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht verletzenden Verbauung des Sichtfeldes mit entsprechender Barrierewirkung sowie zu einer Zerschneidung der Ortslage in Nord-Süd-Richtung. Hinzu komme, dass das Vorhaben zu einer schlechteren Anbindung insbesondere der früheren Gemeinde Wilhelmshorst aufgrund der Unterbrechung verschiedener Wegeverbindungen zum Zentrum Michendorf führe. Schließlich werde der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Inanspruchnahme zahlreicher gemeindlicher Grundstücke widersprochen.
Aus den ursprünglich klagenden selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst ist durch das Vierte Gesetz zur landesweiten Gebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming des Landes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73) unter anderen zusammen mit der früheren amtsangehörigen Gemeinde Michendorf mit Wirkung vom 27. Oktober 2003 die amtsfreie Gemeinde Michendorf neu gebildet worden. Sie ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes Rechtsnachfolgerin der an ihrer Neubildung beteiligten Gemeinden und hat auf Anfrage des Senats erklärt, dass sie die anhängigen Klageverfahren fortführe. Der Senat hat daraufhin durch Beschluss vom 7. April 2004 die Verfahren der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst miteinander verbunden.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Februar 2003 zum Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Rügen für unberechtigt und verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere verletze die Planfeststellung nicht die gemeindliche Planungshoheit. Da die Ortsumgehung Michendorf spätestens seit der Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan im Jahre 1992 bekannt gewesen sei, hätten die früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst bei ihren Planungen auf sie Rücksicht genommen. So habe die frühere Gemeinde Langerwisch ihren Bebauungsplan "Am Plan" insgesamt viermal in Abstimmung mit dem Brandenburgischen Straßenbauamt Potsdam geändert. Soweit die Klägerin für diese Gemeinde nunmehr vortrage, sie halte an ihrer ursprünglichen Planungsabsicht fest, lege sie nicht näher dar, worin der Konflikt trotz der erfolgten Abstimmung bestehe. Der Bebauungsplan "An der Aue/Caputher Weg" und der Vorhaben- und Erschließungsplan "Caputher Weg" der früheren Gemeinde Wilhelmshorst seien aus Gründen, die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben der Ortsumgehung stünden, von der Landesplanungsbehörde nicht genehmigt worden. Der Bebauungsplan "Am Friedhof" liege von der Trasse der B 2 n etwa 2,5 km entfernt, so dass schon deshalb keine Beeinträchtigungen der Planung zu befürchten seien. Im Übrigen sei auch die frühere Gemeinde Wilhelmshorst stets über das planfestgestellte Vorhaben informiert gewesen. So berücksichtige ihr Flächennutzungsplan bereits die geplante Ortsumgehung B 2 n. Das Gebiet der früheren Gemeinden werde auch nicht unzumutbar zerschnitten. Beide Gemeinden seien nur im Randbereich betroffen. Von einer Barrierewirkung der Trasse könne keine Rede sein. Die Dammhöhe des Lärmschutzwalls betrage maximal 5,5 m; wegen der dort vorgesehenen Bepflanzung werde das Landschaftsbild nur gering beeinträchtigt. Das Gebiet der früheren Gemeinde Langerwisch werde von der Trasse in einer Länge von 2,5 km betroffen, die dabei aber in einer Länge von 800 m im Einschnitt verlaufe. Hinzu komme entlang der L 77 eine erhebliche Vorbelastung mit Gebäuden und Versorgungsleitungen. Auch die frühere Gemeinde Wilhelmshorst sei nur im Randbereich betroffen. Die B 2 n verlaufe hier zum größten Teil in einem Waldgebiet und in Einschnittslage. Schließlich werde auch das Wegenetz der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst nicht unzumutbar betroffen. Der weit größere Teil und der Kern ihres Gebietes blieben frei von Beeinträchtigungen; außerdem sei im Rahmen des Anhörungsverfahrens eine zusätzliche Fuß- und Radwegeverbindung zwischen den Gemeinden Wilhelmshorst und Michendorf in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden, von der auch die frühere Gemeinde Langerwisch profitiere.
Mit Beschlüssen vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 6.03 und 9 VR 7.03 ) hat der Senat die Anträge der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen abgelehnt.

II


Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming des Landes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73) Rechtsnachfolgerin der ursprünglich klagenden Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst. Dadurch ist deren Beteiligtenstellung kraft Gesetzes auf die Klägerin übergangen (Ortloff in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rdnr. 42).
Es führt auch nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage oder zur sonstigen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, dass mit dem Verlust der rechtlichen Selbständigkeit der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst deren Planungshoheit entfallen ist. Denn die Klägerin kann die Planungsabsichten ihrer Rechtsvorgängerinnen fortführen oder zumindest auf der Grundlage der vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in den Beschlüssen vom 6. August 2003 enthaltenen Schutzanwendungen rechtswahrend deren städtebaulichen Planungsspielräume geltend machen. Ebenso kann sie sich gegen die Beeinträchtigung gemeindlichen Grundeigentums und kommunaler Einrichtungen wenden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Senat hat in seinen beiden Beschlüssen vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 6.03 und 9 VR 7.03 ), durch die er die Anträge der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat, ihren Klagebegehren die erforderlichen Erfolgsaussichten abgesprochen. Er hat sich dabei im Einzelnen mit den Verfahrensrügen und dem Vortrag der Gemeinden zur Verletzung ihrer Planungshoheit, zu ihrer Lärmbetroffenheit und zur Inanspruchnahme und Belastung ihrer Grundstücke und kommunalen Einrichtungen auseinander gesetzt. Neues Vorbringen ist hierzu im Klageverfahren nicht erfolgt. Der Senat verweist daher zur Begründung dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Lasten der früher selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst weder an durchgreifenden Verfahrensfehlern noch an einem erheblichen Abwägungsmangel leidet und sie auch sonst nicht in ihren Rechten verletzt, auf die Ausführungen in diesen Beschlüssen. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass durch ihre Neubildung im Zuge der Gemeindegebietsreform in Brandenburg ein neues Planungshindernis entstanden wäre. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen der gesetzlichen Rechtsnachfolge auf Klägerseite Ausnahmen von dem Grundsatz geboten sind, wonach es für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (zu diesem Grundsatz vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Beschluss vom 22. März 1999 - BVerwG 4 BN 27.98 - NVwZ 1999, 989; Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - juris Rn. 27 ff.).
Was schließlich die allgemeinen Rügen der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betrifft, weist der Senat zunächst erneut darauf hin, dass eine Gemeinde mit der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nur die Verletzung eigener Rechte, insbesondere ihrer Planungshoheit, geltend machen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 m.w.N.; stRspr). Im Übrigen verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in seinem mit gleichem Datum verkündeten Urteil in der Sache BVerwG 9 A 11.03 . Dort wird im Einzelnen dargelegt, dass das angegriffene Vorhaben über die erforderliche Planrechtfertigung verfügt, die Trassenwahl zugunsten der planfestgestellten Ostumgehung von Michendorf nicht mit erheblichen Abwägungsfehlern behaftet ist und dass den Belangen von Natur und Landschaft im Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen ohne durchgreifende Rechtsfehler Rechnung getragen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteil vom 09.06.2004 -
BVerwG 9 A 14.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090604U9A14.03.0

Urteil

BVerwG 9 A 14.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
am 9. Juni 2004 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

I


Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg (MSWV) vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf.
Mit dem Vorhaben wird die B 2 als zweistreifige neue Trasse aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Streckenabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, erhält dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit den Landesstraßen L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf, wobei die Trasse größtenteils am West- bzw. Südwestrand des Gebiets der ehemals selbständigen Gemeinden L. und W. verläuft. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Im April 1993 wurde durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ein Raumordnungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet. Zuvor waren im Dezember 1991 eine Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren durchgeführt und eine "Umweltverträglichkeitsstudie Grobuntersuchung zur Ortsumgehung Michendorf" mit dem Stand vom August 1991 sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie der Ortsumgehung Michendorf zu den Varianten 1 und 3 mit dem Stand vom Februar 1993 erarbeitet worden. Am 27. April 1994 stellte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg fest, dass das Vorhaben unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Hierbei bestätigte es eine Kombination der östlichen Varianten 1 b und 1 c als insgesamt vorzugswürdig.
Bereits zuvor war die Ortsumgehung Michendorf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden.
Im August 1995 beantragte das MSWV beim Bundesministerium für Verkehr die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des Landes Brandenburg die beantragte Linie für die Ortsumgehung Michendorf auf der Grundlage der Variante 1 b/c. Es stimmte auch dem nur zweistreifigen Ausbau der Ortsumgehung zu, den der Vorhabenträger in Abweichung von der im Bedarfsplan vorgesehenen Vierstreifigkeit mit Rücksicht auf neuere, verminderte Verkehrsprognosen beantragt hatte.
Am 30. Januar 2001 beantragte das Brandenburgische Straßenbauamt Potsdam (BSBA) als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Das Anhörungsverfahren wurde durch das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) durchgeführt. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen u.a. in den Ämtern Michendorf und Stahnsdorf jeweils in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 12. April 2001 aus.
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer der Flurstücke Nrn. 156/8 und 156/3 der Flur 1 auf der Gemarkung L. Das Flurstück Nr. 156/8 liegt im Kreuzungsbereich des Knotenpunktes der B 2 n mit der L 77; das Flurstück Nr. 156/3 schließt nordwestlich an den Kreuzungsbereich an. Es ist mit einem von den Klägern zu 1 und zu 2 bewohnten Haus und einer Garage bebaut. Von diesem Flurstück Nr. 156/3 mit einer Fläche von 758 m2 werden nach dem Grunderwerbsverzeichnis 68 m2 für den Straßenbau vorübergehend in Anspruch genommen. Das Flurstück Nr. 156/8 mit einer Fläche von 18 146 m2 besteht nach dem Grunderwerbsverzeichnis teilweise aus Wald- und im Übrigen aus Ackerfläche. Von ihm sind 5 096 m2 zum Erwerb für die Trasse, 420 m2 als vorübergehend für den Straßenbau benötigte Fläche und das östlich der Trasse verbleibende Teilstück von 7 786 m2 als für die Ersatzmaßnahme E 6 (Anlegung einer Streuobstwiese) dauernd zu beschränkende Fläche vorgesehen.
Der Rechtsvorgänger der Kläger und die Kläger zu 1 und 2 erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machten Verfahrensfehler bei der Auslegung der Pläne geltend, rügten die Fehlerhaftigkeit der Variantenauswahl und beanstandeten ihre Grundstücksinanspruchnahme sowie die befürchteten Belastungen durch Lärm und Schadstoffe. In dem mit ihnen am 12. Oktober 2001 durchgeführten Erörterungstermin hielten die Kläger ihre Einwendungen aufrecht. Im anschließenden Planänderungsverfahren entschloss sich der Vorhabenträger, bisher nicht vorgesehene Lärmschutzwälle beidseitig der B 2 n im Bereich der Kreuzung mit der L 77 mit einer Höhe zwischen 4 und 5,5 m zu errichten. Entlang der L 77, vor dem Anwesen der Kläger, wurde kein Lärmschutzwall vorgesehen. Auch gegen diese Planänderung erhoben die Kläger Einwendungen, mit denen sie unter anderem einen nach wie vor ungenügenden Lärmschutz geltend machten.
Am 19. Februar 2003 stellte das MSWV den Plan für die Ortsumgehung Michendorf fest und wies darin die Einwendungen der Kläger zurück. Die vorgesehene Grundstücksinanspruchnahme sei nicht verzichtbar. Dabei verkenne die Planfeststellungsbehörde nicht, dass von dem Flurstück Nr. 156/8 insgesamt zwei Drittel der Fläche in Anspruch genommen würden. Das Wohngrundstück bleibe aber weiterhin verkehrlich erschlossen. Die Zufahrt werde richtliniengerecht gestaltet und sei so bereits in den Planunterlagen dargestellt. Das Wohngrundstück werde zwar nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme im Dreieck zwischen der B 2 n, der L 77 und einem Gemeindeweg liegen. Die Immissionen der B 2 n würden jedoch durch den Lärmschutzwall deutlich gesenkt. Der Wall verhindere zudem überwiegend die Schadstoffausbreitung von der B 2 n in den Gartenbereich. Insgesamt seien die von den Einwendern gerügten Beeinträchtigungen trotz ihres großen Umfangs nicht so schwerwiegend wie das verkehrliche Interesse an dem Straßenbauvorhaben. An dem Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. 156/3 verbleibe allerdings auch unter Berücksichtigung der Lärmschutzwälle eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Lärm. Maßgebliche Lärmquelle sei hier jedoch nicht die B 2 n, sondern die L 77. Für die Bebauung bestehe daher dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung für ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen.
Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage machen die Kläger zunächst grundsätzliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Planung geltend, die sich inhaltlich mit denen decken, die vom Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 11.03 erhoben wurden; hierzu wird auf deren Darstellung in dem Urteil verwiesen, das in jenem Verfahren ergangen ist und den Klägern zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandt wird. Individuelle Rügen erheben die Kläger im Hinblick auf die Eigentumsinanspruchnahme und die Lärmbetroffenheit ihres Wohngrundstücks. Die Inanspruchnahme ihres Flurstücks Nr. 156/8 für die Ersatzmaßnahme E 6 mit einer Fläche von 7 786 m2 sei unverhältnismäßig, weil diese Maßnahme auch auf anderen, in öffentlicher Hand stehenden Grundstücken in unmittelbarer Nähe vorgenommen werden könne. Außerdem sei die beanspruchte Fläche für die Ersatzmaßnahme ungeeignet, da sie schon nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Zu Unrecht verweigere der Planfeststellungsbeschluss den Klägern zusätzlichen aktiven Lärmschutz. Das Lärmschutzkonzept werde dem § 41 BImSchG nicht gerecht. Trotz des Lärmschutzwalls würden an ihrem Wohnhaus die Lärmgrenzwerte für Wohngrundstücke überschritten. Überlegungen zu weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen fänden sich im Planfeststellungsbeschluss nicht. Außerdem seien die Lärmberechnungen fehlerhaft, weil der Zuschlag für die erhöhte Störwirkung lichtzeichengeregelter Kreuzungen nicht einberechnet worden, weil ohne ausreichende Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss ein Abzug für lärmmindernden Straßenbelag vorgenommen worden und weil der LKW-Anteil bei der Berechnung zu niedrig festgesetzt worden sei, obwohl es an der hierfür erforderlichen konkreten Verkehrserhebung fehle. Die im Erörterungstermin zugesagte Sicherung der Zufahrt zur zweiten Garage bleibe auch im Planfeststellungsbeschluss offen. Diese Garage sei in den Planunterlagen falsch eingezeichnet.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf, vom 19. Februar 2004 aufzuheben,
hilfsweise,
1. den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass die Maßnahme E 6 (Deckblatt Maßnahmeblatt E 6, Unterlage 12.0 der Planfeststellungsunterlagen) des landschaftspflegerischen Begleitplans entfällt,
2. den Beklagten zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Kläger erneut zu entscheiden, insbesondere
a) den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG sicherzustellen, dass durch den vom Bau und Betrieb der Straße verursachten Verkehrslärm auf dem klägerischen Grundstück 156/3 keine höheren Schallpegel als 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts auftreten,
b) den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung sicherzustellen, dass eine Zufahrt zu der auf dem Flurstück 156/8 gelegenen Garage der Kläger gewährleistet ist;
äußerst hilfsweise,
3. den Beklagten zu verpflichten,
a) den Klägern Kosten für Maßnahmen passiven Schallschutzes zu erstatten, durch die sichergestellt wird, dass in Wohn- und Schlafräumen des Einfamilienhauses der Kläger Lärmereignisse einen Schallpegel von 59 dB (A) nicht überschreiten, und sichergestellt wird, dass ein äquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB (A) eingehalten wird,
b) eine Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung der Außenwohnbereiche zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die individuellen Einwendungen der Kläger erwidert der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Die Lärmberechnungen seien ordnungsgemäß erfolgt. Bei der Entscheidung über Lärmschutzmaßnahmen habe die Planfeststellungsbehörde den grundsätzlichen Vorrang des aktiven Lärmschutzes beachtet. Demzufolge seien im Anhörungsverfahren am Knotenpunkt B 2 n/L 77 Lärmschutzwälle entlang der B 2 n vorgesehen worden. Dies habe zu deutlichen Reduzierungen der Lärmbelastungen am Hause der Kläger geführt. Trotzdem verblieben Grenzwertüberschreitungen. Ein grundsätzlich anderes Lärmschutzkonzept oder auch die Verlängerung der Lärmschutzwälle sei jedoch unverhältnismäßig oder bautechnisch nicht möglich. Die Behauptung der Kläger, ihnen werde die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück, jedenfalls zu ihrer Garage abgeschnitten, sei falsch. Die Inanspruchnahme des Flurstücks Nr. 156/8 der Kläger für die Kompensationsmaßnahme E 6 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hätten keine vergleichbaren Flächen in öffentlicher Hand zur Verfügung gestanden. Die in der Maßnahme E 6 vorgesehene Anlegung einer Streuobstwiese stehe in engem funktionalen Zusammenhang mit einer im Zuge der Baumaßnahme notwendigen Beseitigung einer vorhandenen Streuobstwiese von 3 000 m² Größe an benachbarter Stelle. Dieser funktionale Zusammenhang solle gewahrt bleiben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 8.03 ) den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt.

II


Die Klage bleibt mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen ohne Erfolg.
1. Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet; dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung der Maßnahme E 6 begehren. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger, die durch das Vorhaben in ihrem Eigentum betroffen sind und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Prüfung seiner Rechtmäßigkeit haben, nicht in ihren Rechten. Insbesondere beruhen weder die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke noch die vorhabenbedingten Lärmbelastungen auf einem erheblichen Abwägungsfehler (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c Satz 1 FStrG) und verstoßen auch sonst nicht gegen zwingendes Recht. Die Kläger können daher auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit beanspruchen (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG).
a) Fehler des Planfeststellungsverfahrens werden mit der Klage nicht ausdrücklich geltend gemacht. Durchgreifende Verfahrensfehler vermag der Senat auch im Hinblick auf den von den Klägern geschilderten Sachverhalt anlässlich der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zu erkennen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 8.03 ), durch den er den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgelehnt hat.
b) Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 9 A 11.03 im Einzelnen ausgeführt, dass das angegriffene Vorhaben über die erforderliche Planrechtfertigung verfügt, die Trassenwahl zugunsten der planfestgestellten Ostumgehung von Michendorf nicht mit erheblichen Abwägungsfehlern behaftet ist und dass den Belangen von Natur und Landschaft im Planfeststellungsbeschluss ohne durchgreifende Rechtsfehler Rechnung getragen wurde. Auf die Begründung in dieser den Klägern zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandten Entscheidung verweist der Senat im Hinblick auf ihre gleichgerichteten Rügen. Soweit der Senat in jenem Urteil die Ersatzmaßnahme E 7 als unzureichend beanstandet hat, können die Kläger hieraus für den Erfolg ihrer Klage nichts herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <77>).
c) Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Inanspruchnahme des Flurstücks Nr. 156/8 der Kläger für den Straßenbau und die Lärmschutzwälle ist bei Verwirklichung des Vorhabens auch in dem vorgesehenen Umfang unvermeidlich. Dies wurde von der Planfeststellungsbehörde in ihrer Belastung für die Kläger abwägungsfehlerfrei erkannt (PFB S. 147 f.) und ist deshalb von ihnen hinzunehmen.
aa) Die für den Straßenbau vom Grundeigentum der Kläger zu erwerbende Fläche wurde bereits dadurch erheblich verringert, dass die Ortsumgehung mit Rücksicht auf die reduzierten Verkehrsprognosen entgegen der Projektion im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz von 1993 nur zweispurig und nicht, wie dort vorgesehen, vierspurig verwirklicht wird. Dies hat auch im Kreuzungsbereich der B 2 n mit der L 77 eine entsprechend geringere Dimensionierung der Fahrbahnen zur Folge. Die im Planergänzungsverfahren angeordneten Lärmschutzwälle beiderseits der B 2 n, die zusätzliche Flächen auf dem Grundstück der Kläger beanspruchen, wurden wesentlich mit Rücksicht auf den Schutz ihres Wohnhauses vor verkehrsbedingten Immissionen in die Planung aufgenommen. Hierbei hat sich der Vorhabenträger bemüht, die Inanspruchnahme der Grundfläche jedenfalls auf der dem Wohnbereich zugewandten Seite westlich der B 2 n durch eine möglichst steile Gestaltung des Lärmschutzwalls mit einer Dammneigung von 60 ° zu minimieren (vgl. dazu die Darstellung der Querschnitte durch die Lärmschutzwälle auf dem Lageplan Unterlage 7.2 Blatt Nr. 3 - Deckblatt). Eine weitere Verringerung der Grundstücksinanspruchnahme jedenfalls auf der Westseite der B 2 n durch Errichtung einer Lärmschutzwand, wie sie die Kläger fordern, statt eines Lärmschutzwalls durfte der Beklagte abwägungsfehlerfrei im Ergebnis außer Betracht lassen. Denn die Wand würde nach den insoweit unwidersprochenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei Mehrkosten vom 100 000 € lediglich zu einem relativ geringen "Geländegewinn" führen. Dass der Bau einer Lärmschutzwand unverhältnismäßig hohe Mehrkosten verursachen würde, ist nachvollziehbar, weil der Lärmschutzwall aus den vor Ort anfallenden Überschussmassen aufgebaut werden kann, was zu einem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis führt (vgl. auch unten d) cc)).
bb) Die mündliche Verhandlung hat schließlich auch ergeben, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene vorübergehende Inanspruchnahme einer Fläche von 68 m2 des Wohngrundstücks Flurstück Nr. 156/3 der Kläger für den Straßenbau in Wahrheit zu Lasten des Flurstücks Nr. 156/8 geht, da die östliche Grundstücksgrenze in den festgestellten Planunterlagen fehlerhaft eingezeichnet ist. Für das Abwägungsergebnis ist dies ohne Belang, zumal beide Grundstücke im Eigentum der Kläger stehen. Dem festgestellten Fehler in den Planunterlagen kann durch eine entsprechende Planänderung Rechnung getragen werden.
cc) Die Kläger haben mit ihrer Anfechtungsklage auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Flurstücks Nr. 156/8 für die Ersatzmaßnahme E 6 wenden. Der Senat lässt hierbei offen, ob die Kläger mit dieser Rüge nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, weil sie und ihr Rechtsvorgänger im Anhörungsverfahren zwar zahlreiche Angriffe gegen das Vorhaben im Allgemeinen und seine Auswirkungen auf ihr Wohnanwesen im Besonderen vorgebracht und sich auch grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke gewandt haben, die Rechtmäßigkeit der landschaftspflegerischen Maßnahme E 6 indes in keiner Weise in Frage gestellt haben. Denn der Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch hinsichtlich der Belastung ihres Grundstücks Flurstück Nr. 156/8 mit der Maßnahme E 6 als rechtmäßig.
Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang allerdings im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Grundeigentümer eine sein Grundstück in Anspruch nehmende Kompensationsmaßnahme nicht hinzunehmen braucht, die naturschutzfachlich ungeeignet ist oder ebenso gut auf einer anderen, im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen oder einen anderen Grundstückseigentümer eindeutig weniger belastenden Fläche durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 3 ff. und Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178). Die Maßnahme E 6 ist indes weder ungeeignet zur Erreichung ihres Kompensationsziels noch erweist sich die Auswahl des Grundstücks der Kläger für diese Maßnahme als unverhältnismäßig oder sonst abwägungsfehlerhaft.
Die landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E 6 sieht die Anlage einer Streuobstwiese sowie die Pflanzung von Einzelbäumen am Priesterweg vor. Sie erfasst nahezu das gesamte, östlich der B 2 n und des dort verlaufenden Lärmschutzwalls liegende Restgrundstück des Flurstücks Nr. 156/8 der Kläger mit einer Fläche von 7 700 m2 sowie unmittelbar nördlich anschließend ein im Eigentum der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH Berlin (BVVG) stehendes Grundstück mit einer Fläche von rund 4 000 m2. Diese Flächen werden nach dem Grunderwerbsverzeichnis für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft beschränkt.
Gemäß dem Maßnahmeblatt - Deckblatt - E 6 zum landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) dient die beschriebene Maßnahme u.a. der Kompensation für die Versiegelung von natürlich gewachsenen Böden durch die Fahrbahn und für die Überschüttung von 3 300 m2 Streuobstwiese. Sie soll daneben auch Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere, Filter- und Pufferfunktionen für die Grundwasserneubildung und klimatische Ausgleichsfunktionen wahrnehmen.
Der LBP (S. 71 - Deckblatt) berücksichtigt die Maßnahme E 6 zwar in erster Linie als Ersatzmaßnahme. Der Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme in ihrem nördlichen Teil den Charakter einer Ausgleichsmaßnahme aufweist. Sie soll hier im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen die Überschüttung von 3 300 m2 Streuobstwiese kompensieren (vgl. Tabelle 28 - Deckblatt - S. 75.1 des Erläuterungsberichts zum LBP). Streuobstwiesenflächen diesen Umfangs sind nach Angaben des Beklagten durch die Überschüttung mit den erst im Planänderungsverfahren vorgesehenen Lärmschutzwällen - und damit in unmittelbarer Nähe der Kompensationsfläche - dauerhaft beeinträchtigt. Damit genügt die Maßnahme E 6, soweit sie im Bereich nördlich des Grundstücks der Kläger den Verlust von Streuobstwiesen kompensieren soll, auch nach Auffassung des Senats in qualitativer und räumlicher Hinsicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bbg (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. April geltenden Fassung) für eine Ausgleichsmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <163> m.w.N.). Auch wenn sich die im Übrigen gleichartige Maßnahme E 6, soweit sie auf dem Flurstück Nr. 156/8 der Kläger verwirklicht werden soll, wegen ihres hier andersartigen Kompensationsziels, nämlich primär dem Ersatz für die Bodenversiegelung durch die Trasse insgesamt (vgl. Tabelle 28 - Deckblatt - S. 74) zu dienen, an dieser Stelle zutreffend als Ersatzmaßnahme (§ 14 NatSchG Bbg) erweist, durfte die Planfeststellungsbehörde sie wegen ihrer Gleichartigkeit insgesamt zusammenhängend mit ihrem als Ausgleich zu wertenden und damit räumlich enger an die Trasse gebundenen nördlichen Teil verwirklichen.
Die Kläger vermögen dem östlichen Teil ihres Flurstücks Nr. 156/8 auch nicht mit Erfolg die naturschutzfachliche Eignung, insbesondere seine Aufwertungsfähigkeit, für die angeordnete Maßnahme abzusprechen. Der Planfeststellungsbeschluss geht insoweit von einem Vorwert der Flächen als "aufgelassenes Grasland trockener Standorte und frischer Standorte" aus (Maßnahmeblatt - Deckblatt - E 6). Auch haben die Kläger - wie bereits ausgeführt - im Klageverfahren selbst vorgetragen, dass diese Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet ist. Von einer fehlenden Aufwertungsfähigkeit für die Anlage einer Streuobstwiese kann danach keine Rede sein. Ob die Maßnahme in der Gesamtbilanz des Planfeststellungsbeschlusses über Eingriff und Kompensation von der Planfeststellungsbehörde vertretbar berücksichtigt wurde (zu dem ihr hierbei zustehenden Spielraum vgl. die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 9 A 11.03 ), ist für die grundsätzliche Berechtigung zur Belastung des Grundstücks der Kläger mit dieser Maßnahme ohne Belang.
Eine im Ergebnis bessere Eignung, weil mit einer geringeren Belastung für Dritte verbunden, lassen schließlich auch die von den Klägern vorgeschlagenen, im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Alternativflächen nicht in einem Maße erkennen, dass das Grundstück der Kläger zu Lasten eines dieser Grundstücke hätte verschont werden müssen. Denn neben dem naturschutzfachlichen Zusammenhang mit der Ausgleichsmaßnahme im nördlichen Bereich durfte der Beklagte bei der Auswahl der klägerischen Grundstücksfläche für den restlichen Teil der Maßnahme mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch berücksichtigen, dass es sich insoweit um einen vom Wohnanwesen der Kläger durch die Trasse abgetrennten Grundstücksteil handelte, der nach ihren eigenen Angaben im Klageverfahren ohnehin zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet ist. Zudem ist die Grundstücksinanspruchnahme insoweit nicht mit einem so weitgehenden Eingriff verbunden, wie dies bei einem Straßenüberbau der Fall ist. Für die Sicherung der landschaftspflegerischen Maßnahme bedarf es nämlich nur der dauerhaften Beschränkung der Grundstücksfläche, nicht hingegen einer Entziehung des Eigentums. Im Übrigen kann der Eigentümer der mit der Maßnahme belasteten Fläche die Übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland verlangen oder auch nach der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von drei Jahren die Fläche mit entsprechenden Bindungen verpachten (vgl. dazu die Regelungen in Nr. 218 des Bauwerksverzeichnisses). Vor diesem Hintergrund ist die Auswahl des klägerischen Teilgrundstücks östlich der B 2 n für die Maßnahme E 6 auch mit Rücksicht auf den dem Beklagten bei dieser Entscheidung zustehenden begrenzten Gestaltungsspielraum (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 9 A 11.03 ) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
d) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Lärmschutzbelange weder gegen zwingendes Recht, noch leidet er an erheblichen Abwägungsfehlern (§§ 41 ff. BImSchG; § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Dabei kann der Senat offen lassen, ob die vom Kläger insoweit vorgebrachten Rügen überhaupt geeignet sind, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG) zu tragen, oder ob sie, selbst wenn sie berechtigt wären, von vornherein nur einen im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitergehende Lärmschutzauflagen begründen könnten (zu dieser Stufenfolge des Rechtsschutzes vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <132 f.>, vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 <245>; stRspr; vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 9 A 11.03 , UA S. 41).
aa) Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht die mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen erheblichen Lärmbelastungen für das Wohnhaus der Kläger und dessen Außenwohnbereich (vgl. PFB S. 147 f.). Nicht zuletzt wegen der Belastungen des klägerischen Wohngrundstücks FlStNr. 156/3 wurde im Planänderungsverfahren das Vorhaben um Lärmschutzwälle entlang der B 2 n im Kreuzungsbereich mit der L 77 ergänzt. Diese Lärmschutzmaßnahme führt im Vergleich zu der in den ausgelegten Plänen errechneten Belastung zu einer deutlichen Verringerung des von der B 2 n auf das Wohngrundstück der Kläger einwirkenden Straßenverkehrslärms. Auch unter Berücksichtigung der bis zu 5,5 m hohen Lärmschutzwälle entlang der B 2 n können die Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für allgemeine Wohngebiete an der östlichen, südlichen und westlichen Hauswand des klägerischen Anwesens jedoch nicht eingehalten werden. Insbesondere an der Südfassade wird es nach den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Berechnungen zu Grenzwertüberschreitungen um bis zu 5 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts kommen. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Klägern daher dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz für diese Außenwände zu, nicht jedoch für den Außenwohnbereich, in dem der Tagesgrenzwert von 59 dB(A) nicht überschritten wird (PFB S. 164 i.V.m. Lageplan Unterlage 7.2 Blatt Nr. 3 - Deckblatt). Dies ist im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt; weitergehenden Lärmschutz können die Kläger nicht beanspruchen.
bb) Entgegen den Beanstandungen der Kläger ist die dem Planfeststellungsbeschluss hierbei zugrunde liegende Lärmberechnung rechtlich nicht zu beanstanden.
In den Lärmberechnungen wurde für bestimmte Streckenteile der B 2 n, bei denen ein "Splittmastixasphalt 0/11 ohne Absplittung" verwendet werden soll, zu Recht ein Korrekturwert DStro von - 2 dB(A) nach Maßgabe der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV berücksichtigt. Die grundsätzliche Eignung dieses Fahrbahnbelags zur Lärmreduzierung der Straßenverkehrsgeräusche um 2 dB(A) ist anerkannt und hängt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht von einer regelmäßigen Reinigung des Straßenbelags ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 20 ff.). Auf S. 10 der Erläuterung der Schalltechnischen Untersuchung (Unterlage 11) i.V.m. der Unterlage 6 Blatt Nr. 1 zum Planfeststellungsbeschluss ist die Verwendung des lärmmindernden Straßenbelags auch im Bereich des Wohngrundstücks der Kläger eindeutig festgelegt.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass den Lärmberechnungen ein LKW-Anteil von 10,4 % zugrunde liegt. Der demgegenüber in der Tabelle A der Anlage 1 zur § 3 der 16. BImSchV für Bundesstraßen grundsätzlich zu berücksichtigende LKW-Anteil von 20 % stellt lediglich eine im Durchschnitt für alle Bundesstraßen geltende pauschale Vorgabe dar, von der abgewichen werden kann, wenn projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung des maßgebenden LKW-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr für den Zeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr als Mittelwert über alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Eine solche projektbezogene Untersuchung lag für die Lärmberechnung des LKW-Anteils am Gesamtverkehr im Raum Michendorf vor (zu den Anforderungen hieran vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 16 ff., vgl. ferner Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - BVerwG 9 A 1.02 - juris). Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats unter Hinweis auf die aus bundesweiten Verkehrszählungen entwickelten konkreten Verkehrsprognosen für die einzelnen Verkehrsräume des Landes Brandenburg nachvollziehbar dargetan, ohne dass die Kläger dem substantiiert entgegenzutreten vermochten. Der Beklagte konnte ferner zur Überzeugung des Senats auch nachweisen, dass in diese projektbezogenen Untersuchungen nicht, wie die Kläger meinen, fälschlich nur der Schwerverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 6 t und/oder 3,5 t Nutzlast einbezogen worden ist, sondern die entsprechenden Daten des Schwerverkehrsanteils aus der bundesweiten Verkehrszählung mit einem Erhöhungsfaktor auf den mittleren LKW-Anteil mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht hochgerechnet wurden. Auch hiergegen haben die Kläger letztlich keine Einwände mehr erhoben.
Entsprechendes gilt schließlich für die zwischen den Beteiligten umstrittene Berücksichtigung des so genannten "Ampelzuschlags". Dieser in Tabelle 2 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) vorgesehene Zuschlag K für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen ist nach den substantiierten Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 30. April 2004 bei der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Lärmberechnung ordnungsgemäß eingeflossen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht, wie die Kläger ursprünglich meinten, aus der Planunterlage 11.2.1. Dass dort in der Rubrik für "Signalzuschläge" keine Wertangaben enthalten sind, erklärt sich aus dem Ziel dieser Unterlage, zunächst nur die Emissionspegel zu berechnen; die Berücksichtigung des "Ampelzuschlags" erfolgte erst bei der Ermittlung der Beurteilungspegel in der Unterlage 11.2.2.
cc) Der Planfeststellungsbeschluss durfte die Kläger schließlich auch ohne Verstoß gegen § 41 BImSchG hinsichtlich der - mithin zutreffend berechneten - Überschreitungen der Lärmgrenzwerte an ihrem Wohnhaus auf passiven Lärmschutz verweisen.
Nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau von Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel die dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Der Betroffene hat also prinzipiell einen Anspruch auf "Vollschutz" durch aktive Schutzmaßnahmen, von dem aber nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG Abstriche möglich sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass sich die nach dieser Vorschrift gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Grundlage einer für die Planfeststellungsbehörde mit begrenzten Spielräumen verbundenen planerischen Abwägung vollziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <139>; Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <380 ff.>; Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - juris). Bestandteil der Abwägung ist namentlich die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen. Anders als das allgemeine Planungsermessen besteht dieser der Planfeststellungsbehörde für die Auswahlentscheidung über das Schallschutzkonzept eingeräumte Abwägungsspielraum allerdings nur in den durch § 41 Abs. 2 BImSchG gezogenen Grenzen. Sie hat ihre Auswahlentscheidung dementsprechend an dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Schallschutzes vor Maßnahmen passiven Schallschutzes zu orientieren und im Rahmen ihrer Prüfung eine hinreichend differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2004, a.a.O.).
Diesen Anforderungen wird das im Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Kläger festgesetzte Lärmschutzkonzept gerecht. Nach Offenlegung der Planunterlagen im März 2001 hat der Vorhabenträger für den Kreuzungsbereich der B 2 n mit der L 77 eine Kosten-Nutzen-Analyse im Hinblick auf verschiedene Lärmschutzvarianten erstellen lassen (schalltechnische Variantenuntersuchung des Ingenieurbüros VIC vom Mai 2001). Die danach im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Lärmschutzwälle entlang der B 2 n haben sich hierbei als die Lösung mit dem bei weitem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis erwiesen. Selbst bei der maximalen Lärmschutz gewährenden Variante mit 10 m hohen Lärmschutzwänden wäre es nach dieser Untersuchung am Haus der Kläger bei Grenzwertüberschreitungen von bis zu 3,1 dB(A) tags und 4,5 dB(A) nachts verblieben. Auch eine bei der Untersuchung in Erwägung gezogene Unterführung der B 2 n unter der L 77 würde die Lärmbelastung am Haus der Kläger nicht wesentlich verbessern. Dies liegt vor allem daran, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen nur entlang der B 2 n als Hauptlärmquelle, nicht aber auch im Kreuzungsbereich an der L 77 in Betracht gezogen wurden. Ausweislich der schalltechnischen Variantenuntersuchung hat die Lärmbelastung am Haus der Kläger aber in nicht unerheblichem Umfang ihre Ursache in dem auf der L 77 stattfindenden Straßenverkehr. An der L 77 auf aktive Lärmschutzanlagen zu verzichten, verletzt die Kläger ungeachtet der dafür sprechenden erschließungstechnischen, straßenverkehrlichen und städtebaulichen Gründe schon deshalb nicht in ihren Rechten, weil sie sich bereits im Anhörungsverfahren ausdrücklich gegen eine Lärmschutzwand vor ihrem Haus ausgesprochen hatten und dies in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt haben.
Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss auf Höhe des Anwesens der Kläger einen Lärmschutzwall und nicht, wie von ihnen gewünscht, eine Lärmschutzwand vorsieht. Die mit der Errichtung einer Lärmschutzwand an dieser Stelle verbundenen Mehrkosten von 100 000 € durften als im Ergebnis unverhältnismäßig, gemessen an den hiermit zu erzielenden, nur dem Wohnhaus der Kläger zugute kommenden geringfügigen Lärmschutzverbesserungen, gewertet werden.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht im Hinblick auf die östliche Garage auf dem Anwesen der Kläger an einem durchgreifenden Mangel. Nach Auffassung der Kläger ist der Standort dieser Garage fehlerhaft in den festgestellten Planunterlagen eingezeichnet. Sie stehe in Wahrheit weiter östlich und falle daher, ohne dass der Planfeststellungsbeschluss dies erkenne, dem Trassenneubau zum Opfer. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben entsprechende Ermittlungen und Nachmessungen hingegen ergeben, dass der tatsächliche Standort der Garage in den Planunterlagen richtig wiedergegeben sei. Fehlerhaft eingetragen sei dort lediglich die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 156/3 zum Flurstück Nr. 156/8. Sie verlaufe in Wahrheit weiter westlich. Die umstrittene Garage stehe daher, anders als angenommen, auf dem Grundstück Flurstück Nr. 156/8. Gleichwohl werde weder sie noch die zugehörige Garagenzufahrt durch den Neubau der Straßentrasse und auch nicht durch die Anlage des Lärmschutzwalls in Anspruch genommen.
Der Senat braucht den tatsächlichen Garagenstandort nicht weiter aufzuklären. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung verbindlich erklärt, dass die in Rede stehende Garage ungeachtet fehlerhafter Eintragungen in den Planunterlagen bei Verwirklichung des Vorhabens stehen bleiben und eine Zufahrt zur L 77 erhalten werde.
2. Der auf Planergänzung um Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gerichtete Hilfsantrag 2. a) ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn die Kläger haben, wie unter 1. d) ausgeführt, trotz der an ihrem Haus verbleibenden Überschreitungen der Lärmgrenzwerte keinen Anspruch auf weitergehenden aktiven Lärmschutz.
3. Der Hilfsantrag 2. b) ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das mit ihm verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten sicherzustellen, dass eine Zufahrt zu der auf dem Flurstück Nr. 156/8 gelegenen Garage gewährleistet ist, hat sich durch die entsprechende Zusage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erledigt.
4. Auch der Hilfsantrag 3. a) bleibt ohne Erfolg. Der mit dem Antrag verfolgte passive Schallschutz ist für das Wohnhaus der Kläger im Planfeststellungsbeschluss zugesagt (vgl. oben 1. d). Der Umfang der Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt sich aus § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Ein Anspruch auf die Finanzierung weitergehender passiver Schallschutzmaßnahmen steht den Klägern nicht zu (vgl. PFB S. 51 f.).
5. Der Hilfsantrag 3. b) ist unbegründet. Einen im Planfeststellungsbeschluss auszuweisenden Anspruch auf Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung der Außenwohnbereiche haben die Kläger nicht, da in dem Außenwohnbereich auf ihrem Wohngrundstück die für den Tag maßgeblichen Lärmgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV gemäß den zutreffenden Berechnungen im Planfeststellungsbeschluss (vgl. oben 1. d) nicht überschritten werden. Die Berücksichtigung einer als Folge der Teilinanspruchnahme ihres Grundeigentums etwa eintretenden höheren Lärmbeeinträchtigung bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung bleibt davon unberührt (vgl. Nr. 57 Abs. 3 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - VkBl. 1997, 434).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.

Urteil vom 09.06.2004 -
BVerwG 9 A 16.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090604U9A16.03.0

Urteil

BVerwG 9 A 16.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
am 9. Juni 2004 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

I


Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg (MSWV) vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf.
Mit dem Vorhaben wird die B 2 als zweistreifige neue Trasse aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Streckenabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, erhält dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit den Landesstraßen L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf, wobei die Trasse größtenteils am West- bzw. Südwestrand des Gebiets der ehemals selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst verläuft. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Die Klägerin zu 1 ist Pächterin eines Tankstellengrundstücks am südlichen Ortsende der Gemeinde Michendorf, das dort an der Potsdamer Straße (B 2 alt) liegt und über die Gemeindestraße "An der Autobahn" erschlossen ist. Die Klägerin zu 2 ist Pächterin des Tankstellenbetriebs auf diesem Grundstück. Gegenwärtig kann das Tankstellengrundstück über die Straße An der Autobahn angefahren werden, die wenige Meter weiter südlich von Westen in die B 2 (alt) mündet und hier eine Kreuzung mit der Bundesstraße und der auf der gegenüberliegenden Straßenseite von Südosten in die B 2 (alt) mündenden bisherigen Autobahnzufahrt zur BAB 10 bildet. Im Zuge der geplanten Ortsumgehung Michendorf sollen die Gemeindestraße An der Autobahn und die B 2 (alt) im Bereich südlich des Tankstellengeländes rückgebaut und nicht an die B 2 n angebunden werden, die hier von Osten kommend wieder an die B 2 (alt) in Richtung Beelitz anknüpft.
Die Baugenehmigung zur Errichtung der Tankstellenanlage erhielt die DEA Mineralöl AG mit Bescheid vom 21. November 1996. In der Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung heißt es, dass die Hinweise des Brandenburgischen Straßenbauamts Potsdam im Schreiben u.a. vom 12. Dezember 1995 zu beachten sind, das der Baugenehmigung als Anlage beigefügt wurde. In diesem Schreiben des Straßenbauamts an das Bauaufsichtsamt, Landratsamt Potsdam - Mittelmark, wird zunächst auf die Straßenplanung zur Ortsumgehung hingewiesen. Danach heißt es wörtlich:
"Wir machen darauf aufmerksam, dass mit dem geplanten Bau der Ortsumgehung Michendorf der Knoten B 2/A 10/Straße 'An der Autobahn' entfällt.
Gleichzeitig wird die vorhandene Ortsdurchfahrt in diesem Bereich (nördlich der Autobahn) abgehängt.
Damit wäre die Tankstelle vom Süden kommend nur noch über die B 2 (neu) und die Luckenwalder Straße und vom Norden kommend über die vorhandene Ortsdurchfahrt erreichbar."
Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der Ortsumgehung Michendorf im Januar 2001 lagen die Planunterlagen u.a. in den Ämtern Michendorf und Stahnsdorf jeweils in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 12. April 2001 aus.
Mit Schreiben vom 27. März 2001 erhob die DEA Mineralöl AG Einwendungen gegen das Vorhaben. Bei der Realisierung der Planunterlagen würde die Tankstelle ihre direkte Anbindung an die B 2 n und die direkte Zufahrtsmöglichkeit zur BAB 10 verlieren. Die Tankstelle sei erst Ende 1996 erstellt worden. Sie habe in dieses Projekt mehrere Millionen DM investiert. Die verschlechterte Verkehrsanbindung würde zu einem nicht abschätzbaren Umsatzrückgang führen und die Tankstelle deshalb unter Umständen aufgegeben werden müssen. Dadurch wären auch der Pächter und die Angestellten der Tankstelle betroffen. Dies sei abwägungsfehlerhaft, da eine Anbindung der Tankstelle an die B 2 n ohne weiteres möglich sei.
Mit Schreiben vom 4. April 2001 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Kläger u.a. als Vertreter des Tankstellenbetreibers Hartmut Wedler gegen die geplante Verschlechterung der Erschließungssituation. Die Tankstelle sei auf eine hohe Frequentierung angewiesen, um wirtschaftlich betrieben werden zu können. Derzeit bestehe ein Kundenaufkommen von etwa 1 000 Kfz/Tag, worunter sich etwa 150 LKW befänden. Die Tankstelle beschäftige gegenwärtig etwa 20 Mitarbeiter. Zwar bestehe kein Anspruch des Anliegers auf Fortbestand der vorhandenen Verkehrsverhältnisse, die Planung stehe jedoch einer Sperrung der Grundstückszufahrt gleich. Bei Realisierung des Vorhabens müsse der Tankstellenbetrieb eingestellt werden.
Die DEA Mineralöl AG und die Tankstellenpächter ergänzten mit Schreiben vom 20. und 24. April 2001 ihre Einwendungen und forderten eine Anbindung der Gemeindestraße An der Autobahn an die B 2 n in Höhe von Baukilometer 0+100 in einem neu zu schaffenden Knotenpunkt. Die Notwendigkeit der Anbindung ergebe sich auch mit Rücksicht auf weitere in unmittelbarer Umgebung des Tankstellengrundstücks befindliche Gewerbebetriebe und die bereits weitgehend konkretisierte Planungsabsicht der Gemeinde Michendorf, hier ein Gewerbegebiet nördlich der Autobahn auszuweisen. Schließlich legte die DEA Mineralöl AG mit Schreiben vom 20. September 2001 ein in ihrem Auftrag erstelltes Verkehrsgutachten der "Planungsgemeinschaft Dr.-Ing. W. Theine" vor, das die verkehrstechnische Realisierbarkeit einer Anbindung der Gemeindestraße An der Autobahn über einen zusätzlichen, ampelgeregelten Knotenpunkt an die B 2 n belegen soll.
Im Erörterungstermin vom 9. November 2001 bekräftigte die DEA Mineralöl AG nochmals ihre bereits zuvor erklärte Bereitschaft, sich in erheblichem Maße an den Kosten eines solchen zusätzlichen Knotenpunktes zu beteiligen.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2003 wies die Einwendungen zurück. Gewerbetreibende Straßenanlieger hätten planungsbedingte Änderungen ihrer Lagevorteile grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Zudem seien der Tankstelleninhaber mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 und die Gemeinde Michendorf mit Schreiben vom 12. Januar 1998 im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans An der Autobahn auf die geplante Änderung der Verkehrsführung ausdrücklich hingewiesen worden. Unabhängig hiervon seien nach Einschätzung des Vorhabenträgers Befürchtungen unbegründet, durch die Führung des überörtlichen Verkehrs an Michendorf vorbei käme es zu deutlichen negativen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit ortsansässiger Gewerbebetriebe. Auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde hätten Verkehrsteilnehmer prinzipiell keinen individuellen Anspruch auf die Herstellung, Erhaltung oder Beseitigung einer bestimmten öffentlichen Straße. Ohne Anbindung der Straße An der Autobahn ergebe sich ein maximaler Umweg von ca. 700 m für die von der Autobahnabfahrt Michendorf-Nord und von ca. 1,5 km für die von der B 2 aus Richtung Süden kommenden Fahrzeuge. Diese Mehrwege seien nicht unzumutbar lang. Die Behauptungen einiger Einwender, die Existenz ihrer Firmen werde durch die (Teil-)Einziehung der Ortsdurchfahrt Michendorf gefährdet, sei nicht nachvollziehbar. Die Anbindung der Gemeindestraße An der Autobahn an das überörtliche Verkehrsnetz bleibe über die B 2 (alt)/L 73 (alt) gewährleistet. Bei ihrer Entscheidung über den Verzicht auf einen zusätzlichen Knotenpunkt für die Anbindung der Straße An der Autobahn an die B 2 n habe die Planfeststellungsbehörde sowohl das gemeindliche Interesse an einer optimalen Erschließung von Teilen des Gemeindegebietes als auch die privaten Interessen der benachbarten Gewerbebetriebe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Eine direkte Anbindung der Straße An der Autobahn an die B 2 n sei zwar technisch möglich, aber aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzulehnen. Für die Mehrheit der die Ortsumgehung Michendorf nutzenden Verkehrsteilnehmer würde sich ein zusätzlicher Knotenpunkt spürbar nachteilig auswirken und dadurch der wesentlichen Zweckbestimmung der Ortsumgehung, nämlich einer besseren Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse des überregionalen Verkehrs, entgegenstehen. Um diesen Zweck zu gewährleisten, dürfe das klassifizierte Straßennetz nur an sehr wenigen Verknüpfungspunkten an die Ortsumgehung angebunden werden. Im Hinblick auf Kommunalstraßen sei dies nur im Ausnahmefall bei besonderer Verkehrsbedeutung möglich. Angesichts ihrer ca. 4 000 Einwohner sei die Ortslage Michendorf über die planfestgestellten drei Knotenpunkte bereits überdurchschnittlich oft mit der Ortsumgehung verbunden. Ein zusätzlicher Knotenpunkt stelle zudem immer ein Konfliktpotential dar.
Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage machen die Klägerinnen geltend, dass der Tankstellenbetrieb "nach einer vorsichtigen Prognose" wegen der nachteiligen Wirkungen der Planfeststellung an dem Standort eingestellt werden müsse. So werde das Kundenaufkommen voraussichtlich auf 30 bis 35 % des jetzigen Kundenkreises reduziert werden. In diesem Falle müsse der Betrieb aufgegeben werden. Die getätigten Investitionen würden damit nutzlos. Der Planfeststellungsbeschluss leide im Hinblick auf die Klägerinnen an erheblichen Abwägungsmängeln. Die Planfeststellungsbehörde habe nicht hinreichend gewürdigt, dass ausweislich des vorgelegten Gutachtens eine Anbindung der Straße An der Autobahn an die B 2 n mit einer entsprechend koordinierten Ampelanlage ohne nennenswerte Einschränkungen für die Flüssigkeit des Verkehrs möglich sei. Das Verkehrsaufkommen auf der Straße An der Autobahn werde gemessen an dem auf der B 2 n unbedeutend sein, die zu erwartenden Beeinträchtigungen wären unerheblich. Schließlich dürfe nicht verkannt werden, dass mit dem Betrieb der Klägerin zu 2 eine Vielzahl von Arbeitsplätzen auf dem Spiel stehe.
Die Klägerinnen beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2003 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und so lange außer Vollzug gesetzt wird, bis der von den Klägerinnen namhaft gemachte Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen hätten ihre Rechte verwirkt, da sie bereits vor Errichtung der Tankstelle über die Planung der Ortsumgehung und deren Folgen für die Anbindung der Tankstelle detailliert unterrichtet worden seien. Die Tankstelle sei in Kenntnis der zu erwartenden Folgen der Ortsumgehung errichtet worden. Eine schützenswerte Rechtsposition aus Art. 14 GG stehe den Klägerinnen daher nicht zu. Im Übrigen sei ihre Prognose zum Rückgang des Kundenverkehrs überzogen.

II


Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Dies gilt auch für den Hilfsantrag, mit dem die Klägerinnen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit begehren (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG). Denn der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Insbesondere leidet er nicht zu ihren Lasten an einem erheblichen Abwägungsfehler (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG).
Die Klägerinnen sind mit ihrem Klagevorbringen nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, denn ihre jeweiligen Rechtsvorgänger in Bezug auf das Tankstellengrundstück und den Tankstellenbetrieb haben im Anhörungsverfahren fristgerecht entsprechende Einwendungen erhoben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 21.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 22 S. 81; Beschluss vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171).
Die Klägerin zu 1 als Pächterin des Tankstellengrundstücks und Inhaberin des Tankstellengebäudes und die Klägerin zu 2 als Pächterin des Tankstellenbetriebs haben Anspruch darauf, dass ihre aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgenden schutzwürdigen Belange bei der Planfeststellung gesehen und ihrem Gewicht entsprechend in die fachplanerische Abwägung einbezogen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dies ist durch den Planfeststellungsbeschluss in einer Weise geschehen, die jedenfalls keinen für das Ergebnis erheblichen Abwägungsfehler im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG erkennen lässt.
Die Planfeststellungsbehörde hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein Gewerbetreibender grundsätzlich keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung einer ihm günstigen Verkehrslage hat, er mithin nicht die Beibehaltung bloßer Lagevorteile durchsetzen kann. Ganz allgemein ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 , 4 N 2. bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 <102 f.>; Urteil vom 5. Dezember 2001 - BVerwG 9 A 15.01 - juris; Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341 = Buchholz 407.4 § 8 a FStrG Nr. 11; Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 9 A 27.03 - juris).
Ausgehend hiervon hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich richtig gesehen, dass die geplante Abbindung der B 2 (alt) in der Ortsdurchfahrt von Michendorf und ebenso die Abbindung der Straße An der Autobahn von der B 2 n mit Nachteilen für den Tankstellenbetrieb der Klägerin zu 2 verbunden ist, da der von der Ortsumgehung, der BAB 10 und der von Süden kommende Verkehr die Tankstelle nunmehr nur noch über beträchtliche Umwege erreichen kann (PFB S. 220 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung darüber hinaus auch berücksichtigt, dass sich die Klägerin zu 1 zu einer Beteiligung an den Kosten bereit erklärt hat, die durch die Einrichtung der von ihr gewünschten zusätzlichen Anschlussstelle der Gemeindestraße an der B 2 n entstehen würden, und dass deren verkehrstechnische Realisierbarkeit durch das von der Klägerin zu 1 vorgelegte Gutachten nachgewiesen und vom Vorhabenträger im Grundsatz auch eingeräumt wurde (PFB S. 221). Der Planfeststellungsbehörde ist auch nicht entgangen, dass die Einrichtung eines solchen zusätzlichen Knotenpunktes dem gemeindlichen Interesse an einer optimalen Erschließung der südlichen Teile des Gemeindegebiets und den privaten Interessen der benachbarten Gewerbebetriebe entspräche und zu einer weiteren verkehrlichen Entlastung des künftig abzustufenden Abschnitts der L 73 zwischen B 2 (alt) und Knotenpunkt 1 a führen könnte (PFB S. 221). Schließlich hat der Planfeststellungsbeschluss es ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerinnen gewürdigt, dass sich die DEA Mineralöl AG mit der Errichtung der Tankstelle "sehenden Auges" dem Risiko ausgesetzt hat, dass diese bei Verwirklichung der bereits am 2. Oktober 1996 durch die Linienbestimmung des Bundesministeriums für Verkehr gebilligten Trassenvariante ihren Lagevorteil einbüßen würde (PFB S. 219, 222).
Ungeachtet der Berücksichtigung all dieser Belange leidet der Planfeststellungsbeschluss womöglich aber deshalb an einem Fehler im Vorgang der fachplanerischen Abwägung, weil die Planfeststellungsbehörde weder die von den Klägerinnen geltend gemachte Existenzgefährdung des Tankstellenbetriebs weiter aufgeklärt noch sie eindeutig erkennbar als gegeben unterstellt hat (zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 16.02 - juris; Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 und vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 <304>). Insgesamt wird aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht deutlich, wie ernst die Planfeststellungsbehörde die Rüge der Betriebsgefährdung genommen hat. Während der Planfeststellungsbeschluss einerseits ausführt, die Behauptung einiger Einwender, ursächlich durch die Teileinziehung der Ortsdurchfahrt Michendorf in ihrer betrieblichen Existenz gefährdet zu sein, könne nicht nachvollzogen werden (S. 221), zieht sich die Planfeststellungsbehörde an anderer Stelle darauf zurück, dass eine solche Betriebsgefährdung nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Demgegenüber liegt es nach Auffassung des Senats nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die für den Durchgangsverkehr neu entstehenden Umwege von je nach Herkunft bis zu 700 m oder 1,5 km zur Tankstelle so erheblich sind, dass sie zu einem deutlichen Rückgang des Kundenaufkommens führen können. Einzelheiten zur Auswirkung des befürchteten Kundenrückgangs auf die Rentabilität des Tankstellenbetriebs haben die Klägerinnen allerdings, was der Beklagte zu Recht beanstandet, in der Tat nicht vorgetragen.
Einer weiteren Aufklärung dieser Frage durch den Senat bedarf es indes nicht. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerinnen unterstellt wird, dass der Abwägungsvorgang insoweit fehlerhaft war, und weiter angenommen wird, dass dieser Fehler auch offensichtlich war, bestünde nach Auffassung des Senats gleichwohl nicht die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung in der Sache (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370; stRspr). Es spricht nichts dafür, dass die Planfeststellungsbehörde in diesem Fall, selbst wenn sie eine ernsthafte Existenzgefährdung des Tankstellenbetriebs unterstellt hätte, eine den Klägerinnen günstigere Planungsentscheidung getroffen hätte.
Maßgebend für diese Einschätzung des Senats ist, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange der Klägerinnen im Ergebnis zu Recht als nur in geringem Maße schutzwürdig beurteilt hat. Hierbei kommt auch nach Auffassung des Senats dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 bereits bei Einholung der Baugenehmigung für die Errichtung des Tankstellengebäudes im Jahre 1995 vom Brandenburgischen Straßenbauamt Potsdam ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Zuge des geplanten Baus der Ortsumgehung Michendorf durch die B 2 n eine Unterbrechung der Ortsdurchfahrt erfolgen und daher das Tankstellengelände von dem direkten Anschluss an die B 2 n nach Süden abgebunden werde. Dieser Hinweis führt zwar nicht, wie der Beklagte meint, zur "Verwirkung" eines etwaigen Abwehrrechts der Klägerin zu 1 aus ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, nimmt ihm jedoch weitgehend sein Gewicht gegen die Durchsetzung einer solchen Planung. Für die schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu 2 kann insoweit nichts anderes gelten, da ihr Vertrauen in den Bestand der vorhandenen Verkehrsanbindung oder die Schaffung einer gleichwertigen Verkehrslage nicht weiter reichen kann als das der Klägerin zu 1, von der sie den Tankstellenbetrieb gepachtet hat.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von der Planfeststellungsbehörde für die ersatzlose Abbindung der Ortsdurchfahrt und der Gemeindestraße von der B 2 n angeführten maßgeblichen Belange einer besseren Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse des überregionalen Verkehrs durch Beschränkung der Ortsumgehung auf die Verknüpfung mit den kreuzenden Landesstraßen, der dadurch möglichen Beschränkung auf drei Knotenpunkte, die angesichts der geringen Einwohnerzahl in der Ortslage Michendorf ohnehin reichlich bemessen seien, und der Vermeidung des mit einem weiteren Knotenpunkt zwangsläufig verbundenen zusätzlichen Konfliktpotentials (PFB S. 221 f.) ungeeignet oder in ihrer Bedeutung eindeutig überbewertet sind und den Belangen der Klägerinnen nicht hätten vorgezogen werden dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Urteil vom 09.06.2004 -
BVerwG 9 A 23.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090604U9A23.03.0

Urteil

BVerwG 9 A 23.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
am 9. Juni 2004 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 tragen je 1/6, die Kläger zu 3 und 4 je 1/3 der Kosten des Gerichtsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

I


Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg (MSWV) vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2n, Ortsumgehung Michendorf.
Mit dem Vorhaben wird die B 2 als zweistreifige neue Trasse aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Streckenabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, erhält dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit den Landesstraßen L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf, wobei die Trasse größtenteils am West- bzw. Südwestrand des Gebiets der ehemals selbständigen Gemeinden L. und W. verläuft. Die B 2n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Im April 1993 wurde durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ein Raumordnungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet. Zuvor waren im Dezember 1991 eine Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren durchgeführt und eine "Umweltverträglichkeitsstudie Grobuntersuchung zur Ortsumgehung Michendorf" mit dem Stand vom August 1991 sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie der Ortsumgehung Michendorf zu den Varianten 1 und 3 mit dem Stand vom Februar 1993 erarbeitet worden. Am 27. April 1994 stellte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg fest, dass das Vorhaben unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Hierbei bestätigte es eine Kombination der östlichen Varianten 1 b und 1 c als insgesamt vorzugswürdig.
Bereits zuvor war die Ortsumgehung Michendorf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden.
Im August 1995 beantragte das MSWV beim Bundesministerium für Verkehr die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des Landes Brandenburg die beantragte Linie für die Ortsumgehung Michendorf auf der Grundlage der Variante 1 b/c. Es stimmte auch dem nur zweistreifigen Ausbau der Ortsumgehung zu, den der Vorhabenträger in Abweichung von der im Bedarfsplan vorgesehenen Vierstreifigkeit mit Rücksicht auf neuere, verminderte Verkehrsprognosen beantragt hatte.
Am 30. Januar 2001 beantragte das Brandenburgische Straßenbauamt Potsdam (BSBA) als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Das Anhörungsverfahren wurde durch das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) durchgeführt. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen u.a. in den Ämtern Michendorf und Stahnsdorf jeweils in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 12. April 2001 aus.
Die Kläger zu 1 und 2 sind Eigentümer des insgesamt 13,74 ha großen Flurstücks Nr. 13 Flur 10 auf der Gemarkung L. Das Grundstück wird überwiegend forstwirtschaftlich und teilweise als Ackerland genutzt; teilweise liegt es brach. Für die Trasse der B 2n, die das Grundstück diagonal von Südwesten nach Nordosten durchschneidet, sieht der Planfeststellungsbeschluss 11 281 m² der Grundstücksfläche zum Erwerb vor. 4 249 m² sollen beiderseits der Trasse dauerhaft beschränkt werden für die landschaftspflegerische Begleitmaßnahme GE 2 (Waldrandgestaltung, Pflanzung von Hecken und Bäumen an der Böschungsoberkante). Der Kläger zu 3 ist Eigentümer der ebenfalls auf der Gemarkung L. gelegenen Grundstücke Flurstück Nr. 113 Flur 1 mit einer Größe von 366 m² und Flurstück Nr. 114 Flur 1 mit einer Gesamtgröße von 15 620 m². Das Flurstück Nr. 114 wird von der B 2n in Nordsüdrichtung etwa mittig durchschnitten; für die Straßenfläche sind im Planfeststellungsbeschluss 1 754 m² zum Erwerb vorgesehen. Beiderseits der Trasse sollen Teile des Grundstücks für trassenbegleitende Anpflanzungen (Maßnahme GE 1) dauernd beschränkt werden. In gleicher Weise ist vorgesehen, das westlich der Trasse liegende Teilstück des Flurstücks Nr. 114 im Übrigen sowie das unmittelbar westlich daran anschließende Flurstück Nr. 113 für die Ersatzmaßnahme E 5 (Entwicklung eines Feldgehölzes mit Baum- und Heckenpflanzung sowie einer Sukzessionsfläche) in Anspruch zu nehmen. Der Kläger zu 4 ist Eigentümer des auf der Gemarkung L. gelegenen Flurstücks Nr. 20 Flur 10 mit einer Gesamtgröße von 7 693 m². Als Straßenfläche für die das Grundstück in Nordsüdrichtung durchschneidende Trasse sieht der Planfeststellungsbeschluss den Erwerb von 641 m² vor. Ferner soll für die Gestaltungsmaßnahme GE 2 beiderseits der Trasse zusammen 284 m² dauerhaft beschränkt werden.
Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin zu 1 Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Zerstückelung ihres Grundstücks, dessen erschwerte Erreichbarkeit, den befürchteten Wertverlust als Pachtland und die Abholzung seit 200 Jahren in Familienbesitz befindlicher Waldbestände wandte. Der Kläger zu 2 griff das Vorhaben insgesamt an und machte dabei vor allem Mängel im Raumordnungsverfahren geltend. Der Kläger zu 3 wandte sich ebenfalls gegen den Bau der Ostvariante; sie werde praktisch zum Totalverlust seiner Grundstücke führen. Der Kläger zu 4 machte im Anhörungsverfahren vor allem den Wertverlust des als Garten genutzten Grundstücks geltend.
Der Planfeststellungsbeschluss wies die Einwendungen der Kläger zurück. Die Inanspruchnahme des Flurstücks Nr. 13 der Kläger zu 1 und 2 sei für das Vorhaben unverzichtbar und bedeute auch keine unverhältnismäßige Belastung für die Grundstückseigentümer. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass in erheblichem Umfang auf die ursprünglich geplante, weitaus umfangreichere Verwendung des Grundstücks für die Kompensationsmaßnahme A 4 verzichtet worden sei. Für die beabsichtigte wirtschaftliche Nutzung stehe eine ausreichende Restfläche zur Verfügung. Die Erreichbarkeit des Flurstücks bleibe gewährleistet. Etwaige Umwege seien hinzunehmen. Nach Maßgabe der Auflage IV. 2.1.2 stünden den Klägern zu 1 und 2 Entschädigungsansprüche zu, soweit durch das Straßenbauvorhaben selbst oder durch Kompensationsmaßnahmen Ertragsminderungen einträten oder sofern sich für die betroffenen Land- oder Forstwirte die Wege zu ihren Grundstücken erheblich verlängerten. Auch die Inanspruchnahme der Flurstücke Nrn. 113 und 114 des Klägers zu 3 sei unverzichtbar und verhältnismäßig. Dabei verkenne die Planfeststellungsbehörde nicht, dass etwa die Hälfte der beiden Grundstücke für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werde. Sollte die weitere Grundstücksnutzung für den Kläger zu 3 nachweislich unmöglich sein, habe er gegebenenfalls einen Anspruch auf Gesamtübernahme seiner Flurstücke, was er im Anschluss an das Planfeststellungsverfahren geltend machen könne. Von dem Flurstück Nr. 20 des Klägers zu 4 würden lediglich 8,3 % erworben und weitere 3,7 % dauernd beschränkt. Dies sei zumutbar und für das Straßenbauvorhaben erforderlich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch für dieses Grundstück zunächst eine wesentlich umfangreichere Inanspruchnahme durch die Kompensationsmaßnahme E 10 vorgesehen gewesen sei, worauf im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens verzichtet worden sei.
Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage machen die Kläger zunächst grundsätzliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Planung geltend, die sich mit denen des Klägers im Verfahren BVerwG 9 A 11.03 inhaltlich decken; hierzu wird auf deren Darstellung in dem Urteil verwiesen, das in jenem Verfahren ergangen ist und den Klägern zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandt wird. Soweit sie in ihrem Eigentum durch das Vorhaben betroffen werden, tragen die Kläger vor, die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, durch welche ihre Grundstücke beansprucht würden, seien unverhältnismäßig. Denn hierfür stünden zahlreiche Alternativflächen zur Verfügung, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befänden. Das Flurstück Nr. 13 der Kläger zu 1 und 2 hätte zudem durch eine geringfügige Verschwenkung der Trasse nach Südosten verschont werden können. Schließlich verkenne der Planfeststellungsbeschluss, dass das westlich der Trasse verbleibende Restgrundstück des Flurstücks Nr. 13 der Kläger zu 1 und 2 nicht mehr auf öffentlichen Wegen erreichbar sei.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Neubau der Bundesstraße 2n, Ortsumgehung Michendorf, vom 19. Februar 2003 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass der genannte Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage zu ergänzen, die direkte Erreichbarkeit des westlich der Trasse liegenden Grundstücks der Kläger zu 1 und 2 über öffentliche Wege sicherzustellen,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Planfeststellungsbeschluss um die Entscheidung zu ergänzen, dass die trassenbedingt von einer öffentlichen Wegeerschließung abgeschnittenen Grundstücke der Kläger vom Vorhabenträger insgesamt gegen eine Entschädigung zu übernehmen sind,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zerschneidung der öffentlichen Wegeerschließung ihrer Grundstücke eine angemessene Entschädigung in Geld zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss. Dies begründet er im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die von den Klägern zu 1 und 2 beanspruchte Südostverschwenkung der Trasse sei aus trassierungstechnischen Gründen nicht möglich, ohne das Ziel der in diesem Bereich kreuzungsfrei mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h zu führenden Ortsumgehung zu gefährden. Beim Flurstück Nr. 13 der Kläger zu 1 und 2 sei die verbleibende Belastung nach der Reduzierung der ursprünglich vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen mit insgesamt 12 % der Gesamtfläche verhältnismäßig gering und jedenfalls zumutbar. Die von den Klägern behauptete Nutzung des Grundstücks durch Verpachtung an eine Baumschule bleibe möglich. Die Teilung des Flurstücks Nr. 114 des Klägers zu 3 durch die Trasse sei unvermeidbar. Auch bei dem Flurstück Nr. 20 des Klägers zu 4 sei ursprünglich eine wesentlich umfangreichere Inanspruchnahme durch landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen vorgesehen gewesen, so dass nach dem Verzicht hierauf die verbleibende Belastung des Grundstücks mit etwa 12 % zumutbar sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 10.03 ) den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt.

II


Die Klage bleibt mit dem Hauptantrag und mit den Hilfsanträgen ohne Erfolg.
1. Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet; dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag, mit dem die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit begehren (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG). Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger, die durch das Vorhaben in ihrem Eigentum betroffen werden und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Prüfung seiner Rechtmäßigkeit haben, nicht in ihren Rechten. Insbesondere beruht die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht auf einem erheblichen Abwägungsfehler (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c Satz 1 FStrG) und verstößt auch sonst nicht gegen zwingendes Recht.
a) Der Senat hat in seinem mit gleichem Datum verkündeten Urteil in der Sache BVerwG 9 A 11.03 im Einzelnen ausgeführt, dass das angegriffene Vorhaben über die erforderliche Planrechtfertigung verfügt, die Trassenwahl zugunsten der planfestgestellten Ostumgehung von Michendorf - auch unter Berücksichtigung der von den Klägern des vorliegenden Verfahrens besonders hervorgehobenen Verfügbarkeit in öffentlichem Eigentum stehender Flächen bei der sogenannten ortsnahen Westumgehung - nicht mit erheblichen Abwägungsfehlern behaftet ist und dass den Belangen von Natur und Landschaft im Planfeststellungsbeschluss ohne durchgreifende Rechtsfehler Rechnung getragen wurde. Auf die Begründung in dieser den Klägern zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandten Entscheidung verweist der Senat im Hinblick auf ihre gleichgerichteten Rügen und Hilfsbeweisanträge. Soweit der Senat in jenem Urteil die Ersatzmaßnahme E 7 als unzureichend beanstandet hat, können die Kläger hieraus für den Erfolg ihrer Klage nichts herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <77>).
b) Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger für den Straßenbau ist, da die Trassenwahl von ihnen nicht mit Erfolg angegriffen werden kann, bei Verwirklichung des Vorhabens auch in dem beabsichtigten Umfang unvermeidlich. Dies wurde von der Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Belastung für die Kläger abwägungsfehlerfrei erkannt und ist deshalb von ihnen hinzunehmen. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 10.03 ), in dem er den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat, im Einzelnen dargelegt. Neues hat sich hierzu im Klageverfahren nicht ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die dortige Begründung.
Der Senat hält nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren auch an seiner ebenfalls bereits im Beschluss vom 9. Oktober 2003 geäußerten Auffassung fest, dass die zusätzliche Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen GE 1 und GE 2 mit Rücksicht auf ihre Zielsetzung als trassenbegleitende Kompensations- und Gestaltungsmaßnahmen ungeachtet der hiergegen erhobenen Einwände gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig ist. Zur näheren Begründung nimmt der Senat wiederum Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Beschluss.
Ob die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Inanspruchnahme der Flurstücke Nrn. 113 und 114 des Klägers zu 3 durch die Ersatzmaßnahme E 5 (Entwicklung eines Feldgehölzes mit Baum- und Heckenpflanzung sowie einer Sukzessionsfläche) rechtens war, bedarf keiner Entscheidung mehr. Der Kläger zu 3 hat seine hiergegen erhobenen Einwendungen zurückgezogen, nachdem der Beklagte schriftsätzlich zugesagt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hatte, auf die Belastung der Flurstücke Nrn. 113 und 114 mit der Ersatzmaßnahme E 5 insgesamt zu verzichten und sie stattdessen an anderer Stelle zu verwirklichen.
Schließlich hat sich auch der die Zuwegung zum westlichen Teil ihres Flurstücks Nr. 13 betreffende Einwand der Kläger zu 1 und 2 erledigt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. April 2004 zugesagt und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, diesen Grundstücksteil über einen neu einzurichtenden Weg an die Bergstraße anzubinden und so seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25. Mai 2004 haben die Kläger zu 1 und 2 daraufhin diesen Einwand für erledigt erklärt. Auch der Senat sieht keinen Anlass, die den Planfeststellungsbeschluss ergänzende Erschließungsregelung für diesen Grundstücksteil zu beanstanden.
Was die Erreichbarkeit des Grundstücks des Klägers zu 4 betrifft, ist er mit hierauf zielenden Einwendungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Entsprechende Rügen hat er mit seinem im Anhörungsverfahren vorgelegten Einwendungsschreiben vom 31. März 2001 nicht erhoben. Er hat im Übrigen auch im Klageverfahren den zunächst in der Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorgebrachten Einwand, er könne das durch die geplante Trasse entstehende westliche Teilstück seines Flurstücks Nr. 20 nicht erreichen, nicht mehr weiterverfolgt. Entsprechendes gilt für den auf das östliche Teilstück des Flurstücks Nr. 114 des Klägers zu 3 zielenden Einwand aus dem Eilverfahren.
2. Der zweite, auf eine Verurteilung des Beklagten zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des westlich der Trasse liegenden Teils vom Flurstück 13 der Kläger zu 1 und 2 gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da sich der Beklagte, wie ausgeführt, mittlerweile zur Schaffung einer solchen Zuwegung verpflichtet hat.
3. Die weiteren Hilfsanträge der Kläger bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil die mit ihnen verfolgten Begehren auf Übernahme der trassenbedingt von einer öffentlichen Wegeverbindung abgeschnittenen Restgrundstücke, zumindest aber auf Gewährung einer angemessenen Geldentschädigung für den Wertverlust der Grundstücke wegen ihrer mangelhaften Erschließung, von vornherein nicht mit der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss verfolgt werden können, sondern der Klärung in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn diese Nachteile, wie hier, auf einer Inanspruchnahme des Grundeigentums der Kläger beruhen (BVerwG, Beschluss vom 27. August 1993 - BVerwG 4 A 2.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 24; Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88, S. 80 ff.; Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 VR 27.03 - juris).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit der Beklagte dem Anliegen der Kläger teilweise durch Verzicht auf die landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E 5 und die Einrichtung einer Zuwegung zum westlichen Teil des Flurstücks Nr. 13 entgegengekommen ist, bleibt dies ohne Bedeutung für die Kostenverteilung. Abgesehen davon, dass die Kläger diesen Zugeständnissen des Beklagten nicht durch eine entsprechende Änderung ihrer Klageanträge Rechnung getragen haben, fallen die damit erfüllten Teilziele ihrer Klage, gemessen an der in erster Linie verfolgten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt, nicht streitwerterhöhend ins Gewicht und führen auch nicht zu einer Kostenteilung (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).