Pressemitteilung Nr. 37/2007 vom 13.06.2007

Bedenken gegen Zulässigkeit der Feststellungsklage zur Weiternutzung des Flughafens Berlin-Tempelhof

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Schreiben an die DB Station & Service AG Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer kürzlich erhobenen Feststellungsklage zur Weiternutzung des Flughafens Berlin-Tempelhof geäußert und um Stellungnahme zu den dadurch aufgeworfenen Fragen gebeten. Mit der gegen das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg gerichteten Klage erstrebt die DB Station & Service AG die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 durch die unbefristete Weiternutzung des Flughafens Berlin-Tempelhof als Sonderflughafen für Privat- und Geschäftsverkehr in seinem rechtlichen Bestand nicht beeinträchtigt würde.


Der DB Station & Service AG wird durch den Planfeststellungsbeschluss für Berlin-Schönefeld die Erschließung des Flughafens durch Fern- und S-Bahn gestattet. Außerdem möchte sie in dem genannten Umfang den Flughafen Berlin-Tempelhof als Betreiberin unbefristet weiterführen. Der Senat von Berlin hat demgegenüber die Schließung des Flughafens Tempelhof zum 31. Oktober 2008 (Widerruf der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung und planungsrechtliche Entwidmung des Flughafengeländes) verfügt und dies u.a. damit begründet, dass durch einen Weiterbetrieb der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin-Schönefeld rechtlich gefährdet würde.


Zunächst verweist der zuständige 4. Senat des Gerichts auf erhebliche Bedenken gegen die von der Klägerin angenommene erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei zweifelhaft, ob die im so genannten Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz geregelte spezielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Klagen dieser Art erfasse, abgesehen davon, dass die Geltungsdauer dieses Gesetzes am 16. Dezember 2006 abgelaufen sei. Vielmehr spreche viel dafür, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nach den allgemeinen Regelungen über die Zuständigkeit als erste Instanz anzurufen sei. Deshalb werde eine Verweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht erwogen.


Zudem bestünden Zweifel, ob die Feststellungsklage, wie von der Prozessordnung gefordert, ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betreffe oder ob vom Gericht in Wahrheit nur eine Art Rechtsgutachten über mögliche künftige Entwicklungen erbeten werde. Nach dem geltenden, als Rechtsverordnung erlassenen und alle öffentlichen Stellen bindenden Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung der Länder Berlin und Brandenburg müssten die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld geschlossen und ihre Flächen einer anderen Nutzung zugeführt werden. Damit sei nach der derzeitigen Rechtslage eine unbefristete Weiternutzung von Tempelhof auch als eingeschränkter Sonderflughafen ausgeschlossen. Solange diese Regelungen des Landesentwicklungsplanes nicht entsprechend geändert worden seien - was die beiden Landesregierungen bislang abgelehnt hätten - und solange der Umfang und die Gründe einer etwaigen Änderung des landesplanerischen Konzepts nicht bekannt seien, sei völlig ungewiss, welche möglichen rechtlichen Auswirkungen eine Offenhaltung von Tempelhof auf den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld haben könnte. Ein Gericht sei derzeit nicht in der Lage, das Feststellungsbegehren der Klägerin verlässlich zu beurteilen.


BVerwG 4 A 5.07