Pressemitteilung Nr. 58/2007 vom 03.09.2007

Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Michael Dawin im Ruhestand

Mit Ablauf des Monats August 2007 ist Herr Richter am Bundesverwaltungsgericht


                                                Prof. Michael Dawin


nach über 20-jähriger Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.


Herr Prof. Dawin wurde in Wuppertal geboren und studierte Rechtswissenschaften in Mainz und Saarbrücken. Nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung 1970 wurde er in Rheinland-Pfalz unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassessor ernannt und gleichzeitig dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugewiesen. Dem schloss sich im Jahr 1971 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe die Ernennung zum Gerichtsassessor unter Zuweisung an das Verwaltungsgericht Koblenz an. 1973 wurde er unter gleichzeitiger Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt. Während seiner Zugehörigkeit zum Verwaltungsgericht Koblenz war Herr Prof. Dawin für die Dauer eines halben Jahres an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz abgeordnet; 1977 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht.


Im April 1987 wurde Herr Prof. Dawin zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt und gehörte zunächst dem u.a. für das Asylrecht, das Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht sowie das Recht der Vertriebenen zuständigen 9. Revisionssenat an. Im Jahr 1998 wechselte er in den für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen 2. Revisionssenat, dessen stellvertretender Vorsitzender er seit Juni 2000 war. Zusätzlich gehörte er seit Januar 2002 dem Fachsenat nach § 189 VwGO an.


2002 wurde er zum Honorarprofessor an der Universität Potsdam bestellt. Der Landtag Brandenburg wählte Herrn Prof. Dawin 2004 zum Richter am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.


Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen hat er die Rechtsprechung insbesondere auf den Gebieten des Asylrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes wesentlich geprägt und mitgestaltet. Einer breiten Öffentlichkeit ist er als Mitautor eines bekannten Großkommentars zur Verwaltungsgerichtsordnung vertraut.