Pressemitteilung Nr. 111/2011 vom 14.12.2011

Autobahn A 94: Beschwerden zurückgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über drei Beschwerden entschieden, die sich auf den Neubau der Autobahn A 94 im Abschnitt Pastetten-Dorfen bezogen. Gegen das Autobahnprojekt hatten mehrere Grundstückseigentümer sowie ein anerkannter Naturschutzverband geklagt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurden nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Damit sind die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig geworden.

BVerwG 9 B 40.11

Vorinstanz:

VGH München, VGH 8 A 10.40024 - Urteil vom 24.11.2010 -

BVerwG 9 B 44.11

Vorinstanz:

VGH München, VGH 8 A 10.40013 - Urteil vom 24.11.2010 -

BVerwG 9 B 46.11

Vorinstanz:

VGH München, VGH 8 A 10.40007 - Urteil vom 24.11.2010 -


Beschluss vom 09.12.2011 -
BVerwG 9 B 40.11ECLI:DE:BVerwG:2011:091211B9B40.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2011 - 9 B 40.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:091211B9B40.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 40.11

  • Bayerischer VGH München - 24.11.2010 - AZ: VGH 8 A 10.40024

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 a) Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,
„Ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Projekts auch dann nur an den für das FFH-Gebiet maßgeblichen Erhaltungszielen des zur Vorbereitung der Meldung des Gebiets gefertigten Standard-Datenbogens zu messen, wenn konkretisierte Erhaltungsziele vorliegen, aber die erforderliche und mögliche mitgliedstaatliche Gebietsausweisung durch eine landesrechtliche Schutzgebietsverordnung nach Art. 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2007, Art. 13 b Abs. 2 Satz 2, Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG nicht erfolgt?“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Eine Rechtsfrage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren, wenn sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. So liegen die Dinge hier.

3 Geklärt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (i.d.F. der Änderung durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008, BGBl I S. 2986 - BNatSchG -) und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) die Erhaltungsziele, wie sie sich aus den Standard-Datenbögen ergeben, zu Grunde zu legen sind, wenn zwar die gemeldeten Gebiete in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL aufgenommen, aber sie noch nicht als besonderes Schutzgebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, § 13b BayNatSchG, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL ausgewiesen sind (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 75, vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72 sowie vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30). Unabhängig davon, wann eine Unterschutzstellung eines solchen Gebietes erfolgt, genießen diese Gebiete nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Schutz des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL. Deshalb hat die Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Vorhabens zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Projekten oder Plänen die Erhaltungsziele, wie sie § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert, beeinträchtigen können (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 41 ff., 61). Damit ist sichergestellt, dass der Schutz eines gelisteten Gebietes ungeachtet des Erlasses landesrechtlicher Schutzgebietsausweisungen gewährleistet ist.

4 Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden „konkretisierten Erhaltungsziele“ zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und diese deshalb nicht berücksichtigt worden seien, weil es das Land unterlassen habe, eine Schutzgebietsverordnung zu erlassen, obwohl es dazu in der Lage gewesen sei, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil das insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffene Urteil keine Feststellungen enthält, die die Annahme der Kläger tragen, das Land habe die Unterschutzstellung verschleppt. Abgesehen davon, verändert sich durch die Unterschutzstellung im Verordnungswege nicht der Maßstab der vorzunehmenden Prüfung. Die Schutzgebietsausweisung ist anhand der durch den Standard-Datenbogen vorgegebenen jeweiligen Erhaltungsziele vorzunehmen. Die Konkretisierung der Erhaltungsziele erleichtert damit die FFH-Prüfung, ändert aber nichts an den an diese anzulegenden rechtlichen Maßstäben.

5 b) Ebenso wenig rechtfertigt die Frage,
„Zwingt die angespannte Finanzlage der öffentlichen Haushalte infolge der Weltwirtschafts- und Finanzkrise zu einer Neubewertung des Kostenaspekts in der planerischen Abwägung?“,
die Zulassung der Revision. Die Bedeutung der Finanzlage der öffentlichen Haushalte für die planerische Abwägung kann in der von der Beschwerde formulierten Allgemeinheit nicht beantwortet werden.

6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 09.12.2011 -
BVerwG 9 B 44.11ECLI:DE:BVerwG:2011:091211B9B44.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2011 - 9 B 44.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:091211B9B44.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 44.11

  • Bayerischer VGH München - 24.11.2010 - AZ: VGH 8 A 10.40013

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 a) Die Frage,
„Inwieweit sind Summationswirkungen eines noch nicht genehmigten Vorhabens im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen?“,
bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich, soweit sie über den vorliegenden Fall hinaus überhaupt verallgemeinerungsfähig ist, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.

3 Aus Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ergibt sich, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einzubeziehen hat, die sich durch ein Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ergeben können. Dazu müssen die Auswirkungen der anderen Pläne oder Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung aber verlässlich absehbar sein. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Zulassung erteilt ist (Urteile vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - juris Rn. 81). An der gebotenen Gewissheit fehlt es, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt realisiert werden wird. Das ist in der Regel der Fall bei Straßen, die im gültigen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen von 2004 als Straße des „weiteren Bedarfs“ dargestellt sind (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 - BVerwG 9 VR 19.08 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 4 Rn. 9). So liegt es hier. In einem solchen Fall kommt es auch nicht darauf an, dass eine Straße des weiteren Bedarfs mit festgestelltem hohen ökologischen Risiko bewertet wurde. Denn diese Bewertung bedeutet nur, dass ökologische Konflikte erkannt sind, aber auf der Ebene der Bundesverkehrswegeplanung nicht ausgeräumt werden konnten und auf der Ebene der Fachplanung zu bewältigen sind. Die einer solchen Bewertung zu Grunde liegende FFH-Verträglichkeitseinschätzung auf der Ebene der Bundesverkehrswegeplanung hat zudem andere Inhalte zum Gegenstand als die formelle FFH-Verträglichkeitsprüfung auf der Ebene der Planfeststellung (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <9 f.> sowie die Begründung zur Fünften Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes, BTDrucks 15/1657, S. 12). Demzufolge sind auch die Wirkungen, die von einer solchen Straße auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Isental mit Nebenbächen“ ausgehen können, nicht abzuschätzen.

4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Planfeststellungsbeschluss für die Verkehrsprognose 2025 die Belastungen durch die B 15 neu zwischen BAB 92 und BAB 94 berücksichtigt sind (S. 177). Abgesehen davon, dass die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht konkret aufzeigt, fehlt es an dem von ihr beanstandeten Wertungswiderspruch. Auch in eine Verkehrsprognose müssen Maßnahmen, deren Realisierung nicht absehbar ist, nicht eingestellt werden. Wird gleichwohl im Interesse des Schutzes von Planbetroffenen höchst vorsorglich („Worst-case“-Betrachtung) eine Prognose erstellt, die die von einer solchen Straße ausgehende Lärmbelastung berücksichtigt, zwingt dies nicht zu der Annahme, bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung müssten in ähnlicher Weise potentielle Beeinträchtigungen prognostiziert werden.

5 b) Auch die weitere Frage,
„Inwieweit sind im Rahmen eines Trassenvergleiches Kosten aus dem Blickwinkel des ‘Blicks nach vorn‘ im Sinne eines ‘Worst-case-Szenarios‘ in die Abwägungsentscheidung einzustellen?“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beantworten lässt.

6 Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob bei einem Vergleich verschiedener Trassenvarianten die Kosten berücksichtigt werden müssen, die sich in einem Folgeabschnitt ergeben können, wenn sich ein von der Planfeststellungsbehörde zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes entwickeltes „Worst-case-Szenario“ realisieren würde.

7 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Auswahl unter verschiedenen für ein Vorhaben infrage kommenden Trassenvarianten ungeachtet hierbei zu berücksichtigender rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung ist, in die alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie einzustellen sind. Dabei ist gesetzlich weder vorprogrammiert, welche Belange bei der Planung abwägungsrelevant sind, noch, mit welchem Gewicht sie bei der Abwägung zu Buche schlagen. Vielmehr bleibt es dem Planungsträger vorbehalten, die jeweils positiv oder negativ betroffenen Belange zu ermitteln und mit dem Gewicht, das ihnen im Einzelfall zukommt, in die Abwägung einzustellen (Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <148>). Es liegt danach auf der Hand, dass die Frage, ob bei der Kostenermittlung eine „Worst-case-Betrachtung“ anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, insbesondere davon, für wie wahrscheinlich der Eintritt eines bestimmten, die Kosten beeinflussenden Ereignisses gehalten wird. Hierauf hat auch der Verwaltungsgerichtshof abgestellt, der bei der Beurteilung des Kostenvergleichs der jeweils aus mehreren Abschnitten bestehenden Trassenvarianten Dorfen und Haag eine teilweise Einhausung im Abschnitt Heldenstein der Trasse Dorfen als „äußerst unwahrscheinlich“ bezeichnet hat. Verfahrensrügen hat die Beschwerde gegen diese Feststellung nicht erhoben.

8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 09.12.2011 -
BVerwG 9 B 46.11ECLI:DE:BVerwG:2011:091211B9B46.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2011 - 9 B 46.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:091211B9B46.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 46.11

  • Bayerischer VGH München - 24.11.2010 - AZ: VGH 8 A 10.40007

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen,
„Werden die Beteiligungsrechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung im Rahmen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bereits dadurch gewahrt, dass die Benachrichtigung über die Änderung eines ausgelegten Planes ausschließlich durch ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, erfolgt, auch wenn die Naturschutzvereinigung ihren Sitz außerhalb hat und in dem Planfeststellungsverfahren bereits vorher Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat?
Falls ja, gilt dies auch dann, wenn die Naturschutzvereinigung im Planfeststellungsverfahren bereits vor der Planänderung anwaltlich vertreten war und dies der Anhörungsbehörde angezeigt wurde?
Falls ja, gilt dies auch dann, wenn die Anhörungsbehörde den anwaltlichen Vertreter der Naturschutzvereinigung über vorangegangene Planänderungen individuell benachrichtigt hatte?“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie sind schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären.

3 Dies gilt zunächst in Bezug auf die Einwendungen, hinsichtlich derer die Klage durch Prozessurteil abgewiesen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage im Hinblick auf die, nicht unmittelbar in der Klageschrift vom 24. Februar 2010 und im Schriftsatz vom 7. April 2010 geltend gemachten, sondern lediglich in Bezug genommenen Einwendungen des Klägers aus dem Anhörungsverfahren für unzulässig erklärt, weil sie nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prozessvertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO oder an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG entsprächen. Dies betrifft den naturschutzrechtlichen Vortrag im Einwendungsschreiben vom 24. November 2009 sowie die in diesem Schreiben in Bezug genommenen Einwendungen in den Verfahren betreffend den ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten und den dritten Bauabschnitt Dorfen-Heldenstein. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage für unzulässig gehalten, soweit die Klagebegründung auf Ausführungen der Prozessbevollmächtigten in dem Parallelverfahren Az. 8 AS 10.40021 und in dem Antragsschriftsatz vom 25. Februar 2010 (S. 17 bis S. 73) in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren Az. 8 A 10.40016 u.a. Bezug nimmt. Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

4 Die Entscheidungserheblichkeit fehlt aber darüber hinaus auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Selbst wenn die Beteiligungsrechte des Klägers als Naturschutzvereinigung deswegen verletzt worden sein sollten, weil die Benachrichtigung über die Auslegung der dritten Tektur nicht durch eine individuelle Bekanntgabe an sie selbst, sondern durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, hätte dieser Verfahrensfehler nicht zum Erfolg der Klage führen können, weil er sich im Ergebnis der Entscheidung über das Vorhaben nicht ausgewirkt hätte. Eine Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den in Rede stehenden Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen hätte; eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht aus (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 31 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Soweit der Kläger meint, aufgrund seiner massiven Angriffe gegen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in seinem verspäteten Einwendungsschreiben vom 24. November 2009 sei es mindestens wahrscheinlich, dass bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Planfeststellungsbeschluss anders ausgefallen wäre, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch solche Einwendungen des Klägers berücksichtigt und in der Sache als unberechtigt zurückgewiesen hat, die dieser „im Planfeststellungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat“ (UA S. 84).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.